Rede von
Peter
Horn
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bitte mir nachzusehen, wenn ich in der mir zur Verfügung stehenden Zeit von 10 Minuten Ihnen den vorliegenden Initiativantrag nicht bis in die letzten Einzelheiten vortragen und begründen kann. Ich möchte mich auf wesentliche Bemerkungen beschränken und darf namens der Regierungsparteien dazu folgendes sagen.
Das Gesetz über die Wiederherstellung der Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung ist datiert vom 22. Februar 1951. Inzwischen sind 8 Monate ins Land gegangen. Diese erhebliche Spanne Zeit — das muß heute mit sehr tiefem Bedauern registriert werden — hat nicht gereicht, um die nach dem Gesetze erforderliche Wahlordnung, auf Grund derer dann erst die Wahlen für die Organe der Selbstverwaltung stattfinden können, zu verabschieden.
Der Entwurf einer Wahlordnung hat drei Auflagen erlebt, und die dritte Auflage, die nach
wiederholten Besprechungen mit den beteiligten Sozialversicherungsträgern bzw. deren Verbänden zustande gekommen ist, liegt seit Monaten oder jedenfalls seit einer Reihe von Wochen im Bundesrat. Der Bundesrat hat sich in seinen verschiedenen Ausschüssen mit der Materie beschäftigt, und schließlich ist ein Beschluß zustande gekommen, wonach sich der Bundesrat außerstande sehe, die Wahlordnung zu verabschieden, bevor nicht vor allen Dingen zwei Punkte einer gesetzlichen Klärung zugeführt seien. Der eine Punkt betrifft die Frage, ob man den Rentenberechtigten das aktive Wahlrecht zuerkennen solle, der zweite Punkt, der nach der Meinung des Bundesrats unklar ist, betrifft die sogenannten Wahlausweise. Der Bundesrat hat gleichzeitig mit dieser Beschlußfassung auch einen Gesetzentwurf angenommen, der der Bundesregierung zugeleitet, aber leider bis heute diesem Haus noch nicht zugegangen ist. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn er heute mit auf der Tagesordnung gestanden hätte, damit der Ausschuß für Sozialpolitik dann mit aller Beschleunigung an die Arbeit hätte herangehen können.
Ich möchte also mit Nachdruck feststellen: die Tatsache, daß bis heute eine Wahlordnung noch nicht erlassen ist, hat nicht nur draußen in der Bevölkerung sehr erhebliche Verstimmung hervorgerufen, sondern des weiteren auch ein sehr wesentliches Ziel des Selbstverwaltungsgesetzes bis heute zu realisieren verhindert, nämlich die Versicherten und ihre Arbeitgeber durch die Urwahlen wieder näher an ihre Versicherungsträger und ihre Gemeinschaften heranzubringen.
Nachdem feststand, daß der Bundesrat diesen Standpunkt eingenommen hat, haben die Koalitionsparteien diese beiden vorhin erwähnten unklaren Punkte ihrerseits in den hier vorliegenden Gesetzentwurf einbezogen. Wenn darüber hinaus noch eine Reihe von anderen Fragen mit angefaßt worden sind, dann deshalb, weil das Selbstverwaltungsgesetz, so wie es verabschiedet wurde — die Praxis hat das in der Zwischenzeit ergeben —, eine Reihe von Lücken offen gelassen hat. Man kann deshalb dem Gesetz in seiner damaligen Fassung, so sehr viel Mühe auch darauf verwandt worden ist, sicherlich nicht gerade das Prädikat 1 a geben. Es ist notwendig, diese Lücken zu schließen. Die Erfahrungen, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes draußen im Lande mit verschiedenen Paragraphen gemacht worden sind, haben ebenfalls deutlich werden lassen, daß auch im übrigen noch verschiedene Ergänzungen erforderlich sind, um für die Praxis restlose Klarheit zu schaffen.
Nach diesen allgemeinen Vorbemerkungen darf ich Sie auf die Drucksache Nr. 2643 verweisen und zu den einzelnen Paragraphen folgendes ausführen. In § 1, der überschrieben ist „Organe", sind einige Lücken ausgefüllt, die das Gesetz aufweist. Im ursprünglichen Gesetz ist in § 2 Abs. 7 vorgesehen, daß für die Rentenversicherung als Vertreter der Versicherten auch Angestellte der Gewerkschaften oder der Vereinigungen von Arbeitnehmern gelten etc. Das ist damals nur für die Rentenversicherung bestimmt worden. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir die gleiche Regelung auch für die Knappschaftsversicherung treffen, denn sonst wäre hier in der Tat eine Lücke vorhanden. Im selben Paragraphen wird bezüglich des § 4 Abs. 1 die gleiche Ergänzung nachgeholt, weil im damaligen Gesetz die Vereinigungen von Arbeitnehmern auch an dieser Stelle übersehen worden sind.
Eine weitere notwendige Ergänzung ist in dem Abs. 2 des Paragraphen enthalten, wo die Voraussetzungen bestimmt werden, unter denen jemand als Versicherter wahlberechtigt ist. Hier ist die Frist von 3 Monaten Beitragsentrichtung vorgesehen. Man wird darüber sprechen können, welche Festsetzung angemessen ist. Ich sage das, weil in dem Vorschlag des Bundesrats die doppelte Zeit
26 Wochen — angesetzt ist.
In Abs. 3 haben wir dann für die Bildung der Organe das aktive Wahlrecht auch der Rentenberechtigten verankert, das eben nach der Meinung des Bundesrates notwendig einer Klärung bedarf. Die Rentenberechtigten, die nach dem bisherigen Gesetz das passive Wahlrecht in beschränktem Umfange haben, sollen nach dem Willen dieser Vorlage im ganzen Umfang wahlberechtigt sein, also das aktive Wahlrecht haben.
Der Abs. 4 regelt die besonderen Voraussetzungen, die zu erfüllen bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erforderlich ist. Ich möchte mich darauf nicht weiter einlassen.
Der § 2 füllt ebenfalls eine Lücke aus. Er ist überschrieben „Vorsitzende der Organe" und will festlegen, mit welcher Stimmenmehrheit bzw. nach welchem Abstimmungsmodus die Vorsitzenden der einzelnen Organe zu wählen sind.
Eine besondere Bedeutung hat nach meiner Auffassung der § 3, der die Überschrift „Geschäftsführer" trägt. Ich darf auch in diesem Zusammenhang auf den Text des ursprünglichen Gesetzes verweisen, wo in § 9 Abs. 5 vorgeschrieben ist, daß für die Geschäftsführer die dienstrechtlichen Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze gelten. Hier soll bestimmt werden, daß diese Voraussetzungen am Tage der Wahl erfüllt sein müssen. Es ist i aber auch zugestanden, daß, sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ihre Erfüllung innerhalb einer Zeit von 15 Monaten nachgeholt werden kann.
Die Regierungsparteien haben bei Einreichung dieses Antrags geglaubt, auch den sogenannten Außenseitern, wenn ich so sagen darf, also denjenigen, die nicht die vorgeschriebenen Examen abgelegt haben, irgendwie die Chance geben zu sollen, als Geschäftsführer bei einem Träger der Sozialversicherung tätig zu werden, wenn sie sich im sozialen Raum, im gewerkschaftlichen Raum oder auf andere Weise nachweisbar die Qualitäten dazu erworben haben.
Der § 4 regelt die Wahl von Organen für inzwischen neu errichtete Sozialversicherungsträger.
Der § 5 spricht das an, was in dem dem Ausschuß für Sozialpolitik bereits vorliegenden Entwurf des Bundesrats geregelt werden sollte.
Ich sehe schon die „Schluß"-Lampe. Ich muß aber dem § 6 und den folgenden doch noch einige Sätze widmen. Vielleicht gibt der Herr Präsident mir auch zusätzlich drei Minuten, wie das vorhin bei einem anderen Redner geschehen ist.