Rede von
Dr.
Otto
Kneipp
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf zunächst darauf hinweisen, daß es sich um sieben Drucksachen handelt, über die ich namens des Finanz-und Steuerausschusses zu berichten habe, und zwar führe ich diese Drucksachen mit Nummern an, weil sie in der Tagesordnung leider nicht erschöpfend angegeben sind. Sie müssen aber nachher, bei der Abstimmung, darauf zurückkommen. Es sind die Drucksachen Nrn. 1490, 1749, 1787, 1947, 2013, 2020 und 2408. Bei den Drucksachen Nrn. 1490 und 2020 handelt es sich um die Anträge des Zentrums betreffend Befreiung landwirtschaftlichen Kleinbesitzes von der Grundsteuer und bei Drucksache Nr. 1749 um den Antrag Dr. Frey betreffend Fortschreibungen von Einheitswerten.
Zum Grundsteuergesetz selbst darf ich folgendes sagen. Die Regierung, wollte mit dieser Vorlage eine Reihe von Ungerechtigkeiten, die sich im „Dritten Reich" bei der Schaffung des Grundsteuergesetzes eingeschlichen hatten, beseitigen und den Umfang der Befreiungen auch nach der gemeinnützigen und kirchlichen Seite hin weiter herausstellen. Vor allen Dingen wollte sie die Grundsteuer-Billigkeitsrichtlinien, die bisher in Gestalt einer besonderen Verordnung bestanden haben und in einer Reihe von Ländern heute noch bestehen, aufheben und in den Gesetzeskomplex einarbeiten.
Der Ausschuß hat bei Art. I Abs. 1 unter b) das Wort „kirchlichen" gestrichen. Das wird den Nichteingeweihten wenig verständlich sein. Es könnte der Eindruck erweckt werden, als ob durch die Streichung des Wortes „kirchlichen" irgendwie ein Angriff auf kirchlich genutzte Grundstücke gestartet werden sollte. Dem ist aber nicht so. Das Wort „kirchlich" kommt ja an späterer Stelle in der Ziffer 5 des § 4 Buchstabe d) völlig erschöpfend zur Geltung, so daß sich also das Wort „kirchliche" einmal nach Ansicht des Ausschusses erübrigen ließ. Dafür ist das Wort „gemeinnützige" eingeschaltet worden, um herauszustellen, daß auch alle diejenigen Grundstücke, die gemeinnützigen Zwecken dienen, von der Grundsteuer befreit werden sollen. Das ist eine Ausweitung gegenüber dem bisherigen Grundsteuergesetz.
Schließlich ist bei Ziffer 5 die Frage aufgeworfen worden, wie es mit der Besteuerung des kirchlichen Grundbesitzes schlechthin gehen soll. Ich muß Sie hier mit recht umfangreichen Verhandlungen des Ausschusses vertraut machen, weil ja ein Abänderungsantrag zu dieser Ziffer vorliegt und bereits früher vorgelegen hatte, der dem Hause seinerzeit Veranlassung gab, den ganzen Gesetzentwurf nebst dem Abänderungsantrag Dr. Bertram und Genossen an den Ausschuß zurückzuverweisen.
In der Begründung des Gesetzes wird bereits darauf hingewiesen, daß die Vertreter der in Frage kommenden Kirchen beim Aufbau des Gesetzes durch das Finanzministerium — als also das Gesetz noch in statu nascendi war — die Bitte vorgetragen hätten, man möge unter allen Umständen die Befreiung des kirchlichen Grundbesitzes wenigstens dort eintreten lassen, wo die Kirchen in den einzelnen Ländern vor dem Erlaß des Grundsteuergesetzes im Jahre 1936 Grundsteuerfreiheit für gewisse ihnen gehörende Grundobjekte genossen hätten. Das Finanzministerium hat dieses Ansinnen der Kirchen abgelehnt. Es hat sich dabei von der Überlegung leiten lassen, daß man seinerzeit bei der Verreichlichung der Grundsteuer auch die in den einzelnen Ländern bestehenden Befreiungen zugunsten kirchlicher Objekte nicht habe übernehmen können, sondern daß man bei der Schaffung eines Reichsgesetzes über die Grundsteuer — wie es damals ja im Jahre 1936 geschah —
möglichst alle Steuerobjekte, die in der Gemeinde lägen, nach denselben Grundsätzen habe zur Grundsteuer heranziehen müssen.
Das Bild, das sich damals dem Gesetzgeber hinsichtlich der der Kirche gehörenden Grundstücke bot, war sehr buntscheckig. In einer Reihe von Ländern waren die Pfarrhäuser — also die Dienstwohnungen der Geistlichen — und die Pfarrländereien von der Grundsteuer befreit. Dagegen waren in allen Ländern die der Kirche gehörenden landwirtschaftlich und auf sonstige Weise genutzten Grundstücke, die nicht unter den Begriff „Pfarrländerei" fallen, bereits zu der Grundsteuer herangezogen worden.
Ich muß Ihnen also doch den Begriff „Pfarrländereien" vielleicht noch näher darlegen; denn was unter dem Begriff „Pfarrhäuser" zu verstehen ist, bedarf keiner näheren Erläuterung. Das steht einwandfrei und eindeutig nach jeder Richtung hin fest. Unter „Pfarrländereien" werden diejenigen Grundstücke verstanden, die in ihrer Nutzung unmittelbar den Geistlichen zur Verfügung stehen, also solche Grundstücke, deren Ertrag — einerlei, ob die Geistlichen den Ertrag durch eigene Bebauung oder ob sie ihn durch Verpachtung erzielen — selbst vereinnahmen dürfen. Das übrige, die große Masse der Grundstücke der Kirche, war überall grundsteuerpflichtig. Dabei handelt es sich also um den großen Umfang kirchlichen Grundbesitzes, dessen Ertrag — meistens Pachtertrag — den Landeskirchen oder den bischöflichen Ordinariaten zufloß und von diesen im Rahmen des Ordinariatsbezirks oder im Rahmen des landeskirchlichen Bezirks den Gemeinden zufloß oder zur Bezahlung der Pfarrgehälter verwandt wurde.
Einige Länder haben die Freistellung der Pfarrländereien und der Pfarrhäuser schon seit einer I Reihe von Jahren aufgehoben. Im Jahre 1911 hat z. B. Hessen in seinem Gemeindeumlagegesetz sämtlichen kirchlichen Grundbesitz, also auch die Pfarrhäuser und die Pfarrländereien, zur Grundsteuer herangezogen. Dasselbe hat Lübeck getan. In Bayern waren zwar die Pfarrhäuser von der Grundsteuer befreit, während die Pfarrländereien dort grundsteuerpflichtig waren. In Preußen lagen die Verhältnisse ja ziemlich einheitlich auf derselben Ebene. Preußen hat sich mit seinem Kommunalabgabengesetz im Jahre 1893 mit der Frage der Besteuerung kirchlichen Grundbesitzes beschäftigt, und Preußen hat in diesem Kommunalabgabengesetz, das von dem damaligen Finanzminister Miguel gestartet wurde, festgelegt, daß da, wo bisher kirchlich genutzte Grundstücke von den kommunalen Abgaben freigestellt wurden, sie auch weiterhin freigestellt sein sollen. Das Preußische Grundsteuergesetz vom Februar 1923 hat diese Bestimmung des Kommunalabgabengesetzes übernommen. Es ist also so gewesen, daß in Preußen praktisch bis zum Jahre 1936 die der Kirche gehörenden Pfarrländereien einschließlich der Pfarrhäuser von der Grundsteuer freigestellt waren.
Nun hat sich der Reichsgesetzgeber bereits nach dem Erlaß des Reichsbewertungsgesetzes im Jahre 1925/26 mit dem Gedanken der Schaffung eines Reichsgrundsteuergesetzes befaßt. Bereits im Jahre 1928 wurde ein sogenanntes Grundsteuerrahmengesetz erlassen, das aber eine ins Gewicht fallende Bedeutung nicht gewann. Nur MecklenburgSchwerin hat dieses Grundsteuerrahmengesetz als Grundlage für seine Grundsteuerveranlagung genommen. Erst mit dem Jahre 1936 kam dann dieses Grundsteuergesetz zustande.
Weiterhin war bei der Mehrheit des Ausschusses der Gedanke maßgebend, daß die Gemeinden ja auf diese Steuerobjekte unter allen Umständen angewiesen seien, daß die Gemeinden unter besonders schweren Bedingungen arbeiten, daß gerade die Grund- und Gewerbesteuer als die Objektsteuern den Gemeinden zur Verfügung stehen, daß die Gemeinden auch bei etwaigen Finanzausgleichen wohl nicht in allen Ländern besonders gut wegkämen und daß man ihnen aus diesem Grunde unter allen Umständen auch dieses Steuerobjekt belassen müsse.
Die Frage der Jugendherbergen, Jugendsportheime und Freizeitlager für Jugendliche finden Sie in 2 b entsprechend behandelt. Es war dem Ausschuß selbstverständlich, daß alle derartigen Einrichtungen wie Jugendherbergen, Jugendsportheime und Freizeitlager für Jugendliche von der Grundsteuer befreit sein sollten, weil sie ja gerade der Jugend in einer besonders wichtigen Sache zu dienen berufen sind.
Unter 2 d ist dann für Wohnräume, die für die Aufnahme erholungsbedürftiger oder hilfsbedürftiger Personen bestimmt sind, in den Gebäuden, die wegen Benutzung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke befreit sind, die Grundsteuerfreiheit nochmals ausdrücklich herausgestellt worden.
Eine sehr lange Aussprache ergab sich bei Ziffer 5, die von der Fälligkeit der Grundsteuer handelt. Die Worte „mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde" sind gestrichen worden. Es war von der Regierung vorgesehen, daß jede Änderung in den Hebeterminen der Gemeinden von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden mußte. Der Ausschuß glaubte, daß man den Gemeinden hier doch völlig freie Hand lassen könne, weil j a die Möglichkeit eines Ausbalanzierens, eines Änderns der in Frage kommenden Termine sowieso schon eingeengt sei. Andererseits stellte man sich auf den Standpunkt, es sei doch wirklich nicht nötig, sich in einer solchen Bagatellsache noch irgendwie durch die Behörde, durch die vorgesetzte Dienststelle einschalten zu müssen. Ausweichmöglichkeiten bestehen ja für die Gemeinden kaum noch; und dann kann man j a wohl auch annehmen, daß sich die bisher seit einer Reihe von Jahren geltenden Hebe-
termine eingespielt haben, so daß wohl keine Gemeinde noch irgendwie Veranlassung dazu fände, Abänderungen zu treffen.
Im Abschnitt III a finden Sie den sogenannten Erlaß der Grundsteuer rechtlich untermauert. Ich hatte schon vorhin zu Beginn meiner Ausführungen auf die Grundsteuer-Billigkeitsrichtlinien hingewiesen und erklärt, daß sich diese Grundsteuer-Billigkeitsrichtlinien in einer Reihe von Jahren unstreitig bewährt haben. Das Grundsteuergesetz sieht ja nach wie vor die Grundsteuer als eine Objektsteuer an, bei der die Grundsteuer auch dann noch an das Objekt gebunden ist, wenn das Objekt in seinem Ertrage teilweise oder nahezu ganz ausfällt. Man will den Gemeinden ja schließlich die Grundsteuer soweit wie möglich lassen. Es ist durchaus verständlich — und auch in den Grundsteuer-Billigkeitsrichtlinien war dies schon so —, daß ein Grund für den Erlaß oder Teilerlaß bei geringem Ausfall an Ertrag aus dem Objekt nicht gegeben war.
Nun haben die Grundsteuer-Billigkeitsrichtlinien heute nur noch in einigen wenigen Ländern Geltung. Im Jahre 1945 sind die GrundsteuerBilligkeitsrichtlinien von den meisten Ländern, besonders im süddeutschen Raum, aufgehoben worden. Sowohl für die Regierung als auch für den Ausschuß war also die Frage am Platze: Sollen wir nun wieder besondere Grundsteuer-Billigkeitsrichtlinien erlassen oder sollen wir die Grundsteuer-Billigkeitsrichtlinien in irgendeiner Form in das Gesetz selbst einarbeiten? Es ist klar, daß Billigkeitsrichtlinien irgendwelcher Art auch heute noch ein unbedingtes Erfordernis sind und daß der Objekteigentümer dann, wenn der Ertrag durch Gott weiß was für Maßnahmen, die hier im einzelnen nicht näher zu erörtern sind, ausfällt, das Recht haben muß, mit einem Erlaßantrage bei seiner Gemeinde vorstellig zu werden. Gewiß besteht auch für die Gemeinden ganz allgemein der § 131 der Abgabenordnung. In diesem § 131 der Abgabenordnung ist klar und eindeutig für den Staat, für das Land wie für den Bund, auch für die Gemeinden festgelegt, daß Billigkeitsmaßnahmen von jeder Gemeinde schlechthin getroffen werden können, wenn eine solche Billigkeit am Platze ist. Aber der § 131 der Abgabenordnung schlägt nicht überall durch.
Dem Ausschuß kam es darauf an, doch die Fälle herauszustellen, bei denen der Erlaß der Grundsteuer ein unbedingtes Muß ist, also dann, wenn sozusagen eine Katastrophe über den einen oder anderen Grundsteuerpflichtigen hereingebrochen ist, die ihm restlos die Möglichkeit nimmt, seine Grundsteuer zu zahlen. In § 26 a finden Sie die Bestimmung, daß einem landwirtschaftlichen Betrieb die Grundsteuer erlassen werden muß, wenn im Erlaßzeitraum infolge von Katastrophen irgendwelcher Art, die ich hier nicht näher herausstellen will, der Ertrag um mehr als 50 % gesunken ist. Es war im Ausschuß beantragt worden, von 50 auf 30 °/o herunterzugehen. Der Antrag verfiel der Ablehnung. Es war im Ausschuß weiter beantragt worden, auch die aufzuforstenden Waldflächen für eine Reihe von Jahren mit einer verminderten Grundsteuer heranzuziehen. Der Antrag ist damit begründet worden, daß heute eine außerordentlich große Anzahl von Aufforstungsflächen vorhanden sei und daß Forstflächen in den ersten Jahren nach der Aufforstung nur einen bescheidenen Ertrag abwerfen, wenn überhaupt einen Ertrag. Das stand im Ausschuß fest. Trotzdem lehnte der Ausschuß aber auch diesen Antrag ab.
Es war immer wieder die Forderung erhoben worden, man möge doch auch für den Hausbesitz und gegebenenfalls für das Gewerbe irgendeine Bestimmung in das Gesetz aufnehmen, die diesen Sparten des Grundbesitzes die Möglichkeit einräumt, auch ohne den § 131 der Abgabenordnung einen entsprechenden Nachlaß der Grundsteuer zu fordern. Nach längeren Verhandlungen ist schließlich beschlossen worden, in Art. II unter Buchstabe k) eine Bestimmung vorzusehen, nach der die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats eine Verordnung „über den Erlaß eines Teiles der Grundsteuer in Fällen wesentlicher Ertragsminderung" erlassen darf. Man hat also einen, wenn auch schwachen Abglanz der Grundsteuer-Billigkeitsrichtlinien dadurch wieder eingeführt, daß man auf dem Wege der mehr oder minder beliebten Ermächtigung der Bundesregierung die Möglichkeit gibt, hier nach dem Rechten zu sehen und allzu große Schäden auszuschalten. Das zu den Grundsteuer-Billigkeitsrichtlinien.
Ich muß nun einen Fehler richtigstellen, der sich leider beim Umdruck eingestellt hat. Es heißt auf Drucksache Nr. 2013 „Art. I Nr. 7: 26 a erhält folgende Ziffer 4". Es muß heißen „Art. I Nr. 8: § 29 erhält folgenden Abs. 4". Ich bitte, das in Ihrer Drucksache Nr. 2013 handschriftlich zu berichtigen.
Es handelt sich bei der Ziffer 8 zu dem § 29 um die Frage der sogenannten Arbeiterwohnstätten. Arbeiterwohnstätten waren im „Dritten Reich", wenn ich den Ausdruck erwähnen darf, steuerbegünstigt. Man wollte den Bau dieser Arbeiterwohnstätten fördern, um gerade die für die Arbeiter dringend nötigen Wohnungen zu verbilligen. Man hat im Gesetz demgemäß die Grundsteuerfreiheit für diese Arbeiterwohnstätten auf zwanzig Jahre festgelegt. Allerdings hat man den Gemeinden nicht zugemutet, auf diese Grundsteuer zu verzichten, sondern man hat das Reich verpflichtet, diesen Grundsteuerausfall den Gemeinden zu ersetzen. Sie wissen, daß wir in unserem Wohnungsgesetz in gewissem Umfang für Wohnungen Grundsteuerfreiheit auf zehn Jahre festgelegt haben. Damals war für die Arbeiterwohnstätten festgelegt worden, daß die Grundstücke zwanzig Jahre lang Grundsteuerfreiheit genießen, daß aber die Gemeinden selbst durch das Reich schadlos gehalten würden. Diese zwanzig Jahre sind noch nicht vorbei, sie laufen praktisch erst nach 1960 aus. Eine ganze Anzahl Länder hat aus eigenen Geldern diese Arbeiterwohnstättenbeihilfen oder Grundsteuerbeihilfen weitergezahlt. Andere Länder haben das abgelehnt. Es entstand die große Frage: Was soll geschehen? Der Bundesrat hat nun beschlossen, daß der Bund diese Beträge weiterzahlen sollte, während auf der andern Seite die Bundesregierung die Bestimmung festgelegt haben wollte, daß das Land die Beihilfe zu zahlen hat. Sie sagte sich, nach den Bestimmungen des Grundgesetzes ist zwar noch bundesrechtlich die Grundsteuerfrage zu regeln, aber die Länder haben jetzt hinsichtlich der Grundsteuer wesentlich andere Einwirkungsmöglichkeiten. Die Grundsteuer kommt restlos und erschöpfend den Gemeinden zugute. Also müssen die Länder den Gemeinden diese Grundsteuer für die Arbeiterwohnstätten bezahlen.
Der Ausschuß hat schließlich dieses Hin- und Herschieben dadurch abgeschlossen, daß er erklärt hat: Wir machen den Bund für diese Beträge bis zum natürlichen Ablauf haftbar. Er hat eine entsprechende Bestimmung getroffen für den § 29. Auch der Bundesfinanzminister hat sich zu dieser
Bestimmung bekannt. Sie kostet ihm jährlich 15 Millionen DM. Er hat sich nach den Übersichten, die er dem Finanzausschuß immer wieder gegeben hat, in denen die Ausgabeverpflichtungen des Bundes im laufenden und in den nächsten Jahren aufgeführt sind, bereits mit diesen 15 Millionen DM abgefunden. Sie können den Beschluß, den Ihnen der Ausschuß vorschlägt, also wohl unbedenklich fassen. Sie sehen auf Drucksache Nr. 2013, daß der § 29 folgenden Abs. 4 erhalten soll:
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, nachträglich noch Grundsteuerbeihilfen für solche Arbeiterwohnstätten zu bewilligen, bei welchen die Gewährung der Grundsteuerbeihilfe vorgesehen oder in Aussicht gestellt war, das Verfahren jedoch' infolge der Kriegsereignisse nicht mehr zum Abschluß gekommen ist oder die Arbeiterwohnstätten infolge der Kriegsereignisse nicht bis zum 31. März 1945 bezugsfertig erstellt werden konnten.
Eine lebhafte Erörterung gab es dann über Art. II Ziffer 1. Hier wurden die §§ 7 bis 10 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 gestrichen. Man stellte sich auf den Standpunkt, daß man diese ohne weiteres entbehren könne, weil hier eine Durchführungsverordnung nicht mehr nötig sei. Inzwischen sind ja die Verwaltungsrichtlinien hinsichtlich dieses Teiles des Ersten Wohnungsbaugesetzes erschienen.
Der Ausschuß hatte sich auch noch mit der Frage der Steuerbefreiung für Neusiedlerstellen des längeren zu befassen. Neusiedlerstellen sind ja bis dato schon immer für eine Reihe von Jahren von der Grundsteuer befreit gewesen. Jeder, der als Siedler neu auftritt, hat in den ersten Jahren be-
sonders schwer um seine Existenz zu ringen. Er muß sich erst einarbeiten; er muß die Schwierigkeiten der ersten Jahre überwinden. Man muß also einem Neusiedler für eine Reihe von Jahren steuerlich unter die Arme greifen. Das will die Ziffer 1 a auf Seite 7.
Wir haben diese Steuerbefreiung sogar noch weiter erstreckt. Sie wissen ja, daß das Flüchtlingssiedlungsgesetz, das noch vom Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets erlassen worden ist, den Begriff der Flüchtlingssiedlung und den Begriff der wüsten Höfe geschaffen hat. Gerade im Lande Niedersachsen ist ja der Ausdruck „wüste Höfe" bekannt, und die meisten Flüchtlingssiedlungshöfe aus wüsten Höfen heraus sind ja in Niedersachsen geschaffen worden. Man hat deshalb die Ziffer la auf Seite 7 eingeschaltet, um hier noch für eine Reihe von Jahren die Möglichkeit der Unterstützung dieser Betriebe durch Erlaß der Grundsteuer zu schaffen. Allerdings wird hier auch eine Ermächtigung eingeschaltet, die die Voraussetzung für diesen Erlaß erst schaffen soll, und da sich die Grundsteuer nun einmal stark auf die Länderebene ausdehnt, kann diese Verordnung von der Bundesregierung nur im Benehmen mit dem Bundesrat erlassen werden.
Eine längere Unterhaltung entspann sich noch über die Frage, ob man nicht die Grundsteuer A und B in irgendein Kopplungsverhältnis bringen soll. Man hat ja früher festgelegt, daß die Grundsteuer A und B
in einem gewissen Verhältnis zueinander stehen soll. Dieses Verhältnis hat sich in den letzten Jahren stark verwischt. Das Verhältnis war so, daß die Grundsteuer A durchweg niedriger lag als die
Grundsteuer B. Ein solches Verhältnis findet sich noch in Nordrhein-Westfalen. Aber in den süddeutchen Ländern hat sich das Verhältnis sehr zuungunsten der Grundsteuer A verschoben. Die Frage wurde im Ausschuß aber dahingehend erweitert, daß man unter allen Umständen dafür Sorge tragen müsse, daß dieses Verhältnis nicht nur zwischen Grundsteuer A und B, sondern zwischen den Realsteuern schlechthin festgelegt werden solle. Sie ersehen diesen Beschluß über das Kopplungsverhältnis aus einer Entschließung, deren Annahme ich Ihnen nachher empfehlen darf.
— Ich bin gleich fertig!