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ID0115809300

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    Deutscher Bundestag - 158. Sitzung. Bonn, Montag, den 9., Juli 1951 6291 158. Sitzung Bonn, Montag, den 9. Juli 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 6292C, 6311C, 6320C, 6332B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Investitionshilfe der deutschen gewerblichen Wirtschaft (Nr. 2450 der Drucksachen) 6292D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6292D Cramer (SPD) 6294B Ausschußüberweisung 6294C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und dem Land Berlin (Nr. 2417 der Drucksachen) 6294C Dr. Bucerius (CDU), Antragsteller 6294C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6295B Ausschußüberweisung 6296C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzen zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von GroßBerlin (West) (Nr. 2451 der Drucksachen) 6296C Ausschußüberweisung 6296C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur einstweiligen Regelung des Treuhandverhältnisses in den Unternehmen des Kohlenbergbaues und der Eisen-und Stahlindustrie (Nr. 2424 der Drucksachen) 6296C Ausschußüberweisung 6296D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker ,(Zuckergesetz) (Nr. 2431 der Drucksachen) 6296D Ausschußüberweisung 6296D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Nr. 2448 der Drucksachen) 6297A Ausschußüberweisung 6297A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreide- gesetz) (Nr. 2449 der Drucksachen) . . 6297A Ausschußüberweisung 6297A Zweite Beratung des Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes (Nrn. 563, 1307 der Drucksachen); Erster Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2414 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 269, 270, 272, 273) 6297B Dr. Laforet (CSU): als Berichterstatter 6297B als Abgeordneter 6324A Dr. Arndt (SPD): als Berichterstatter 6398B als Abgeordneter . . . . 6303B, 6306C, 6317B, 6325C Fisch (KPD) . 6298D, 6307B, 6311D, 6312B, 6315B, 6316B, 6319D, 6325D Dr. Wahl (CDU), als Berichterstatter 6303C Clausen (SSW) 6306C Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 6309A, 6314D Dr. Kopf (CDU): als Abgeordneter . . . . 6309D, 6318D als Berichterstatter 6328B von Thadden (DRP) . . . . 6310D, 6315B, 6316D, 6331A Renner (KPD): zur Abstimmung . . . . 6311A, 6314C zur Sache 6313D Ehren (CDU) 6313C Matthes (FDP) (zur Geschäftsordnung) 6314C Ewers (DP) 6318A, 6324B Neumayer (FDP), Berichterstatter . 6320D Abstimmungen . . . . . . . . 6303C, 6311A, 6312B, 6314C, 6315A, 6316A, C, 6317A, 6320C, 6327C, 6331D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des GrundSteuergesetzes (Nrn. 1787, 1947, 2013 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2408 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 268, 271) . 6332B Dr. Kneipp (FDP), Berichterstatter . 6332B Dr. Bertram (Z) 6337B Morgenthaler (CDU) 6338D Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . 6339B Abstimmungen 6337B, 6339A, C zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel-und Saatgutversorgung (Nr. 2216 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr 2422 der Drucksachen) 6339D Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU), Berichterstatter 6339D Beschlußfassung 6340A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Nrn. 2242, 2362 der Drucksachen); Zweiter Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2407 der Drucksachen; Umdruck Nr. 274) in Verbindung mit der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1951 (Nr 2452 der Drucksachen) 6340A Dr. Kneipp (FDP): als Berichterstatter 6340B als Antragsteller 6340D Beschlußfassung 6340D 'Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Antrag beim Bundesverfassungsgericht auf Verbot faschistischer und militaristischer Organisationen (Nr. 2402 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Verfassungswidrigkeit des Verbots der Freien Deutschen Jugend (Nr. 2403 der Drucksachen) 6341B Paul (Düsseldorf) (KPD), Antragsteller 6341B Frau Thiele (KPD), Antragstellerin 6342C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 6344A Majonica (CDU) 6344D Übergang zur Tagesordnung 6344D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 259) 6345A Beschlußfassung 6345A Nächste Sitzung 6345C Die Sitzung wird um 14 Uhr 4 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Abgeordneter Fisch!

    (Abg. Schröter: Um Himmels willen! — Zuruf von der Mitte: Hoffentlich ist der auch auf kurze Redezeit dressiert! — Heiterkeit.)



Rede von Walter Fisch
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (KPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (KPD)
Meine Damen und Herren! Ich kann mich auf die Behandlung der §§ 129 und 129 a beschränken. In § 129 wird dasselbe Prinzip vertreten, wie es in § 90 a bereits formuliert ist, zu dem ich mich bei der Debatte über den Zweiten Abschnitt der Vorlage schon geäußert habe. In § 129 wird gleichfalls wie in § 90 a ein offener Bruch des Art. 18 des Grundgesetzes legalisiert. Im Art. 9 des Grundgesetzes wird ausdrücklich davon gesprochen, daß die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit garantiert ist. In Abs. 2 des Art. 9 sind dann bestimmte Einschränkungen vorgesehen. Aber in jedem Falle muß die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 des Art. 9 vorliegen, ob also die Beeinträchtigung des Grundrechts der Vereins- und Koalitionsfreiheit berechtigt ist oder nicht, dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten sein. Dieser Grundsatz des Art. 18 des Grundgesetzes ist hier gebrochen. Aus diesem Grunde hat meine Fraktion den Antrag auf Streichung des ganzen § 129 gestellt.
Als besondere Delikatesse dieses § 129 möchte ich noch erwähnen, daß hier eine Vorschrift geschaffen ist, durch welche ein System der Zilchtung von Spitzeln, Provokateuren und Denunzianten direkt kultiviert wird.

(Abg. Mayer [Stuttgart]: Da habt ihr ja Erfahrung drin!)

Wo gab es denn das, daß in irgendeiner anderen strafrechtlichen Bestimmung der Mittäter dann straffrei war, wenn er seine Gesinnungs- oder Tatgenossen rechtzeitig „verzinkte"? Seit wann ist es üblich, daß etwa im kriminellen Strafrecht der Dieb dann straffrei ist, wenn er seine Mitganoven vorher angezeigt hat? Das, was Sie also im kriminellen Strafrecht für unzulässig halten, das wollen Sie jetzt hier im politischen Strafrecht kultivieren, indem Sie das verabscheuungswürdigste Element des politischen Lebens, den Spitzel und bezahlten Denunzianten, den „Achtgroschenjungen", durch das Versprechen der Straffreiheit ausdrücklich belohnen.
In § 129 a hat man eine Notlösung gefunden, ein Kompromiß geschaffen, das nichts Halbes und nichts Ganzes darstellt. Die ursprüngliche Fassung des Regierungsentwurfes sah vor, daß ein Verwaltungsakt, d. h. ein Verbot durch irgendeine Behörde keiner gerichtlichen Nachprüfung bedarf, um rechtmäßig zu werden. Das heißt: eine jede Polizeibehörde soll in der Lage sein, sozusagen rechtmäßige Verbotserlasse herauszugeben, die Rechtsfolgen insoweit haben, als jede Zuwiderhandlung mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft werden kann. Gegen diesen ungeheuerlichen Grundsatz wurde Einspruch erhoben, und zwar nicht nur von meiner Seite. Ich erkenne an, daß es auch aus den Reihen der FDP hier sehr heftigen Widerspruch gegeben hat. Aber was ist dabei herausgekommen? Nicht der Grundsatz, der in Art. 18 des Grundgesetzes festgelegt ist, nämlich daß über die Verwirkung eines Grundrechts allein das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden habe, sondern das Bundesverwaltungsgericht bzw. das oberste Verwaltungsgericht eines Landes wurde eingeschaltet. Wir können weder dem Bundesverwaltungsgericht noch dem obersten Verwaltungsgericht eines Landes das Recht einräumen, über die Rechtmäßigkeit des Entzuges eines Grundrechtes zu bestimmen. Hierfür ist laut Grundgesetz einzig und allein das Bundesverfassungsgericht zuständig. Wer also vorhat, mit dem § 129 a diese Bestimmung des Grundgesetzes abzuändern, macht sich des Bruches des Grundgesetzes schuldig und muß sich darum gefallen lassen, daß draußen im Lande alle seine Verbote, die er rechtfertigt oder befürwortet, als verfassungswidrig, als dem Grundgesetz widersprechend bezeichnet werden.

(Beifall bei der KPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Besprechung zu Art. 2.
    Ich komme zur Abstimmung zunächst über den Abänderungsantrag der Fraktion der KPD, Umdruck Nr. 270 Ziffer 21, betreffend Streichung der Ziffer 2 des Art. 2. Ich bitte die Damen und Herren, die dieser Streichung zustimmen wollen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Die Streichung ist abgelehnt.
    Dann lasse ich über den Abänderungsantrag auf Streichung der Ziffer 3 des § 129 abstimmen; das ist die Ziffer 22 des Umdrucks Nr. 270. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Der Antrag ist gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.


    (Präsident Dr. Ehlers)

    Nunmehr stimmen wir ab über den Abänderungsantrag zu Art. 2 Ziffer 4, Ziffer 23 des Umdrucks Nr. 270. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Abänderungsantrag zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Der Antrag ist gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
    Ich komme nun zur Abstimmung über den Antrag der Abgeordneten von Thadden und Frommhold, Umdruck Nr. 272 Ziffer 1. Das ist der Antrag, den Herr Abgeordneter von Thadden vorhin kurz begründet hat. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Abänderungsantrag zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Gegen 2 Stimmen abgelehnt.
    Damit sind die Abänderungsanträge zu Art. 2 erledigt.
    Ich komme zur Abstimmung über den Art. 2 in der Ausschußfassung. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. - Gegen wenige Stimmen angenommen.
    Nunmehr rufe ich auf Art. 3, — Art. 4, — Art. 5, — Art. 6, — Art. 7, — Art. 8, — Einleitung und Überschrift. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Besprechung.
    Ich komme zur Abstimmung über die aufgerufenen Artikel einschließlich Einleitung und Überschrift. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Gegen wenige Stimmen angenommen.
    Darf ich unterstellen, daß über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD am Schluß der dritten Beratung abgestimmt werden soll?

    (Zustimmung.)

    — Die Antragsteller sind offenbar damit einverstanden.
    Damit, meine Damen und Herren, ist die zweite Beratung dieses Gesetzentwurfes beendet.
    Meine Damen und Herren, ich bin gebeten worden, bekanntzugeben, daß der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten um 8 Uhr eine Sitzung abhält.

    (Abg. Kriedemann: 20 Uhr!)

    — Um 8 Uhr, also in 2 Minuten, Herr Abgeordneter Kriedemann! — Außerdem bin ich gebeten worden, mitzuteilen, daß die Sitzung des Ausschusses für Kulturpolitik heute ausfällt.
    Ich rufe nun auf Punkt 9 der Tagesordnung: Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes (Nrn. 1787, 1947, 2013 der Drucksachen);
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2408 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 268, 271).

    (Erste Beratung: 116. Sitzung.)

    Der Ältestenrat schlägt Ihnen eine Höchstaussprachezeit von 60 Minuten vor. Ich darf annehmen, daß das Haus damit einverstanden ist und sie nicht ausnutzen wird.

    (Heiterkeit.)

    Das Wort hat als Berichterstatter Herr Abgeordneter Dr. Kneipp.