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ID0115807800

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    564. Rechtsausschusses: 1
    565. vor.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 158. Sitzung. Bonn, Montag, den 9., Juli 1951 6291 158. Sitzung Bonn, Montag, den 9. Juli 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 6292C, 6311C, 6320C, 6332B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Investitionshilfe der deutschen gewerblichen Wirtschaft (Nr. 2450 der Drucksachen) 6292D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6292D Cramer (SPD) 6294B Ausschußüberweisung 6294C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und dem Land Berlin (Nr. 2417 der Drucksachen) 6294C Dr. Bucerius (CDU), Antragsteller 6294C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6295B Ausschußüberweisung 6296C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzen zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von GroßBerlin (West) (Nr. 2451 der Drucksachen) 6296C Ausschußüberweisung 6296C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur einstweiligen Regelung des Treuhandverhältnisses in den Unternehmen des Kohlenbergbaues und der Eisen-und Stahlindustrie (Nr. 2424 der Drucksachen) 6296C Ausschußüberweisung 6296D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker ,(Zuckergesetz) (Nr. 2431 der Drucksachen) 6296D Ausschußüberweisung 6296D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Nr. 2448 der Drucksachen) 6297A Ausschußüberweisung 6297A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreide- gesetz) (Nr. 2449 der Drucksachen) . . 6297A Ausschußüberweisung 6297A Zweite Beratung des Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes (Nrn. 563, 1307 der Drucksachen); Erster Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2414 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 269, 270, 272, 273) 6297B Dr. Laforet (CSU): als Berichterstatter 6297B als Abgeordneter 6324A Dr. Arndt (SPD): als Berichterstatter 6398B als Abgeordneter . . . . 6303B, 6306C, 6317B, 6325C Fisch (KPD) . 6298D, 6307B, 6311D, 6312B, 6315B, 6316B, 6319D, 6325D Dr. Wahl (CDU), als Berichterstatter 6303C Clausen (SSW) 6306C Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 6309A, 6314D Dr. Kopf (CDU): als Abgeordneter . . . . 6309D, 6318D als Berichterstatter 6328B von Thadden (DRP) . . . . 6310D, 6315B, 6316D, 6331A Renner (KPD): zur Abstimmung . . . . 6311A, 6314C zur Sache 6313D Ehren (CDU) 6313C Matthes (FDP) (zur Geschäftsordnung) 6314C Ewers (DP) 6318A, 6324B Neumayer (FDP), Berichterstatter . 6320D Abstimmungen . . . . . . . . 6303C, 6311A, 6312B, 6314C, 6315A, 6316A, C, 6317A, 6320C, 6327C, 6331D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des GrundSteuergesetzes (Nrn. 1787, 1947, 2013 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2408 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 268, 271) . 6332B Dr. Kneipp (FDP), Berichterstatter . 6332B Dr. Bertram (Z) 6337B Morgenthaler (CDU) 6338D Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . 6339B Abstimmungen 6337B, 6339A, C zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel-und Saatgutversorgung (Nr. 2216 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr 2422 der Drucksachen) 6339D Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU), Berichterstatter 6339D Beschlußfassung 6340A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Nrn. 2242, 2362 der Drucksachen); Zweiter Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2407 der Drucksachen; Umdruck Nr. 274) in Verbindung mit der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1951 (Nr 2452 der Drucksachen) 6340A Dr. Kneipp (FDP): als Berichterstatter 6340B als Antragsteller 6340D Beschlußfassung 6340D 'Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Antrag beim Bundesverfassungsgericht auf Verbot faschistischer und militaristischer Organisationen (Nr. 2402 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Verfassungswidrigkeit des Verbots der Freien Deutschen Jugend (Nr. 2403 der Drucksachen) 6341B Paul (Düsseldorf) (KPD), Antragsteller 6341B Frau Thiele (KPD), Antragstellerin 6342C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 6344A Majonica (CDU) 6344D Übergang zur Tagesordnung 6344D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 259) 6345A Beschlußfassung 6345A Nächste Sitzung 6345C Die Sitzung wird um 14 Uhr 4 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Das Wort hat Herr Abgeordneter Ewers.


Rede von Hans Ewers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DP)
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist gewiß lästig, in der zweiten Lesung zu einer so schwierigen Gesetzesmaterie wie der durch das Referat des Herrn Neumayer behandelten hier Einzelausführungen zu machen. Ich halte mich aber als Jurist für verpflichtet, auf gewisse Dinge hinzuweisen. Da es sich dabei auch um die Auffassung 'des juristisch nicht vorgebildeten Laien handelt, der das Gesetz anwenden soll, ist es wohl erwünscht, daß ich meine Bemerkungen so interessant mache, daß alle zuhören.
Im § 99, zu dem ich zunächst spreche, ist, worüber man sich einig ist, nicht der innerdeutsche Landesverrat unter Strafe gestellt. Zwischen den einzelnen Bundesländern unserer Bundesrepublik gibt es natürlich keinen Landesverrat. Das soll nach dem Text dadurch zum Ausdruck kommen, daß im ersten Absatz von § 99 bei dem Staatsgeheimnis davon die Rede ist, daß die Geheimhaltung vor einer „fremden Regierung" für das Wohl des Staates von Bedeutung ist. Es ist bewußt, wie wir gehört haben, der Ausdruck „ausländisch" vermieden. Dafür habe ich volles Verständnis.
Nun handelt es sich nicht nur um das Wohl der Bundesrepublik selbst, sondern auch um das
„eines ihrer Länder"; und vom Standpunkt eines << der Länder aus ist jede andere Landesregierung eine „fremde" Regierung. Gerade da es sich aber um „Landes" verrat handelt, könnte man leicht auf den Verdacht kommen, daß auch 'der innerdeutsche Landesverrat strafbar sein solle. Jedenfalls ist das nicht mit der mir erforderlich erscheinenden Sicherheit ausgemerzt. Diese Ausmerzung geschieht nach meinem Vorschlag dadurch, daß ich die Begriffe, die im § 100 b mit Recht verwandt worden sind, hier auch schon einmal einfügen und deswegen sagen möchte:
. . . deren Geheimhaltung vor der Regierung eines fremden Staates oder eines außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegenen Gebiets für das Wohl der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder erforderlich ist.
Damit ist klargestellt: es handelt sich nicht um das Wohl eines Landes gegenüber einem andern Lande. Ich halte diese Klarstellung für dringend geboten.
Ich darf meine Anträge, die einen gewissen inneren Zusammenhang haben, gleich in einem Zuge begründen. Der § 100 a ist seit der Novelle vom 24. April 1934 Bestandteil unseres bisherigen Strafgesetzbuches; er ist also durch ein Nazigesetz in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Er war vorher in der Strafrechtskommission des alten Reichstages besprochen worden und hatte schon damals diese Fassung. Ich bedaure, vor diesen großen juristischen Vätern nicht hinreichende Achtung zu haben, um zu sagen: Damit ist der Text geheiligt. Denn in den drei ersten Absätzen von § 100 a wird vorgesehen, daß man eine „Fälschung" verraten kann. Das ist. ausgeschlossen. Man kann keine Fälschung verraten. Eine Fälschung kann man nur dadurch verraten, daß man dem Empfänger erklärt: Es ist eine Fälschung, — falls er das nicht wissen sollte. Dann nur ist die Fälschung „verraten". — Es ist aber auch kein Verrat im Sinne des ganzen Abschnittes, weil Verrat im Sinne des § 99' Abs. 2 nur der Verrat eines Staatsgeheimnisses ist. Nun ist eine Fälschung das genaue Gegenteil des Verrats eines Staatsgeheimnisses, nämlich ein Betrug, der nach Analogie einer falsch ausgestellten Urkunde zum Z wecke der Täuschung mit den ersten drei Absätzen des § 100 a unter Strafe gestellt werden soll; strafbar also ist das Täuschungsmanöver, das dem Empfänger dieser Unterläge einen Landesverrat vortäuscht und damit die Bundesrepublik schwerstens gefährdet.
Ich begrüße es, daß man diese Paragraphen noch, einmal im Rechtsausschuß prüfen will. Denn meine Eventualvorschläge reichen mir nicht weit genug; das sage ich Ihnen ganz offen. Es ist nämlich die Frage, ob 'deshalb, weil im § 99 Abs. 2 der Verrat auf ein Staatsgeheimnis exemplifiziert, durch dessen Weitergabe das Wohl 'der Bundesrepublik gefährdet ist, auch gemäß § 100 a die Voraussetzung der Gefährdung schon erfüllt ist, obwohl gar kein Staatsgeheimnis, sondern eine Fälschung verbreitet wird. Es muß daher meines Erachtens sorgfältigerweise das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung auch in den § 100 a aufgenommen werden.
Ich bin also der Ansicht, daß die Zurückverweisung zu einer weitgehenden Überprüfung erforderlich ist. Ich bin auch der Meinung, daß man wie bei anderen Paragraphen nur so auch in diesem Sonderfall den eingeschlichenen Mangel


(Ewers)

ausmerzen sollte. Dies kann man dem weiteren Bericht des Ausschusses überlassen, wenn man sich darüber noch weitere Gedanken machen will.
§ 100 c behandelt die Fahrlässigkeit. Der Berichterstatter hat Ihnen erzählt, daß es sich hierbei um ein völlig neues Rechtsgut handelt, das inzwischen gegenüber der ursprünglichen Vorlage geändert worden ist. Die Situation ist historisch so: Eine entsprechende Bestimmung war einmal im alten 1934er Nazirecht enthalten, nachdem sie im Rechtsausschuß des alten Reichstags abgelehnt worden war. Die erste Frage ist die, ob wir im Gegensatz zu diesen früheren Juristen heute den fahrlässigen Landesverrat für ein strafwürdiges Vergehen halten, was ich bejahe.
Die fahrlässige Tat kann in dreierlei Weise begangen werden. Abs. 1 sieht vor vorsätzliches Ausplaudern und aus Schlafmützigkeit Nichtbedenken, daß dadurch eine Gefährdung eintritt. Deswegen spricht man von fahrlässiger Gefährdung. Abs. 2 sieht vor: den Transport eines Staatsgeheimnisses, die bekannte abhanden gekommene Aktentasche. Vergessen ist alber meines Erachtens der Hauptfall der Fahrlässigkeit: Nichterkennen, daß es sich um ein Staatsgeheimnis handelt, wenn also das Gericht feststellt, daß es sich um ein solches handelt, der Täter aber sagt: Bei aller Sorgfalt konnte ich das nicht wissen. Dann ist die Frage die: Handelte er fahrlässig, oder handelte er nicht fahrlässig? Dieser Fall ist überhaupt nicht erwähnt. Ich halte auch diesen Fall für strafbar; denn selbstverständlich muß beidiesen gefährlichen Dingen die Sorgfalt je nach der Natur des Täters prästiert werden.
Mein Vorschlag für die dritte Lesung geht dahin, grundsätzlich eine Strafe für Fahrlässigkeit vorzusehen, eine grundsätzliche Ermächtigung für alle Fälle und dann, wenn der Täter ein Beamter, ein Beauftragter oder ein Dienststelleninhaber ist, ihn mit größerer Schärfe zu bestrafen als einen Laien, der zufällig Gelegenheit zum Verrat hat. Ich brauche meinen Vorschlag wohl nicht zu verlesen.
§ 100 f schließt an § 99 an. Hier ist landesverräterische Untreue behandelt. Auch diese könnte nach der Fassung „fremden" Regierungen gegenüber, etwa bei Verhandlungen zwischen deutschen Ländern, zur Erörterung stehen. Denn wie gesagt, die Regierung von Niedersachsen ist der Regierung von Hessen gegenüber eine „fremde", sie ist für Hessen jedenfalls keine eigene. Um diese Auslegung auszuschließen, mache ich meinen Vorschlag.
Ich habe gar nichts dagegen einzuwenden, daß meine Anträge heute nur angekündigt werden; ich . werde sie erst in der dritten Lesung stellen. Denn ich möchte das Haus heute nicht vor die Lage stellen, über Dinge ,zu entscheiden, die noch nicht ausgewogen sind. Ich bin daher Herrn Dr. Laforet für seine Ausführungen dankbar. Ich möchte daher die Anträge jetzt nur ankündigen; ihre Stellung behalte ich mir je nach dem Votum des Rechtsausschusses für die dritte Lesung vor.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Abgeordneter, darf ich gleich zur Klarstellung etwas einwenden. Es liegen Anträge Ihrer Fraktion vor. Diese werden also heute nicht zur Abstimmung gestellt?