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ID0115806700

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    Deutscher Bundestag - 158. Sitzung. Bonn, Montag, den 9., Juli 1951 6291 158. Sitzung Bonn, Montag, den 9. Juli 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 6292C, 6311C, 6320C, 6332B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Investitionshilfe der deutschen gewerblichen Wirtschaft (Nr. 2450 der Drucksachen) 6292D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6292D Cramer (SPD) 6294B Ausschußüberweisung 6294C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und dem Land Berlin (Nr. 2417 der Drucksachen) 6294C Dr. Bucerius (CDU), Antragsteller 6294C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6295B Ausschußüberweisung 6296C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzen zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von GroßBerlin (West) (Nr. 2451 der Drucksachen) 6296C Ausschußüberweisung 6296C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur einstweiligen Regelung des Treuhandverhältnisses in den Unternehmen des Kohlenbergbaues und der Eisen-und Stahlindustrie (Nr. 2424 der Drucksachen) 6296C Ausschußüberweisung 6296D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker ,(Zuckergesetz) (Nr. 2431 der Drucksachen) 6296D Ausschußüberweisung 6296D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Nr. 2448 der Drucksachen) 6297A Ausschußüberweisung 6297A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreide- gesetz) (Nr. 2449 der Drucksachen) . . 6297A Ausschußüberweisung 6297A Zweite Beratung des Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes (Nrn. 563, 1307 der Drucksachen); Erster Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2414 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 269, 270, 272, 273) 6297B Dr. Laforet (CSU): als Berichterstatter 6297B als Abgeordneter 6324A Dr. Arndt (SPD): als Berichterstatter 6398B als Abgeordneter . . . . 6303B, 6306C, 6317B, 6325C Fisch (KPD) . 6298D, 6307B, 6311D, 6312B, 6315B, 6316B, 6319D, 6325D Dr. Wahl (CDU), als Berichterstatter 6303C Clausen (SSW) 6306C Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 6309A, 6314D Dr. Kopf (CDU): als Abgeordneter . . . . 6309D, 6318D als Berichterstatter 6328B von Thadden (DRP) . . . . 6310D, 6315B, 6316D, 6331A Renner (KPD): zur Abstimmung . . . . 6311A, 6314C zur Sache 6313D Ehren (CDU) 6313C Matthes (FDP) (zur Geschäftsordnung) 6314C Ewers (DP) 6318A, 6324B Neumayer (FDP), Berichterstatter . 6320D Abstimmungen . . . . . . . . 6303C, 6311A, 6312B, 6314C, 6315A, 6316A, C, 6317A, 6320C, 6327C, 6331D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des GrundSteuergesetzes (Nrn. 1787, 1947, 2013 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2408 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 268, 271) . 6332B Dr. Kneipp (FDP), Berichterstatter . 6332B Dr. Bertram (Z) 6337B Morgenthaler (CDU) 6338D Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . 6339B Abstimmungen 6337B, 6339A, C zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel-und Saatgutversorgung (Nr. 2216 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr 2422 der Drucksachen) 6339D Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU), Berichterstatter 6339D Beschlußfassung 6340A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Nrn. 2242, 2362 der Drucksachen); Zweiter Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2407 der Drucksachen; Umdruck Nr. 274) in Verbindung mit der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1951 (Nr 2452 der Drucksachen) 6340A Dr. Kneipp (FDP): als Berichterstatter 6340B als Antragsteller 6340D Beschlußfassung 6340D 'Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Antrag beim Bundesverfassungsgericht auf Verbot faschistischer und militaristischer Organisationen (Nr. 2402 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Verfassungswidrigkeit des Verbots der Freien Deutschen Jugend (Nr. 2403 der Drucksachen) 6341B Paul (Düsseldorf) (KPD), Antragsteller 6341B Frau Thiele (KPD), Antragstellerin 6342C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 6344A Majonica (CDU) 6344D Übergang zur Tagesordnung 6344D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 259) 6345A Beschlußfassung 6345A Nächste Sitzung 6345C Die Sitzung wird um 14 Uhr 4 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Mehrheit dieses Hauses hat leider schon durch ihre Abstimmung zu § 88 unter Beweis gestellt, daß sie kein Gewicht darauf legt, dieses Gesetz mit _ einer breiten Basis zu verabschieden. Die unqualifizierbaren Ausführungen, die hier fortgesetzt von der Kommunistischen Partei und Fraktion aus gemacht werden und die ernst zu nehmen oder mit Pathos zu erwidern ich für mein Teil mich weigere, wären halb so unerträglich, wenn es sonst in diesem Hause eine klare demokratische Grundhaltung gäbe. Das Bedauerliche ist, daß es diese Grundhaltung im Hause nicht gibt, jedenfalls nicht bis jetzt. Das hat sich bei der Abstimmung zu § 88 gezeigt und das wird sich bei § 97 wiederum zeigen; denn § 97 ist für die sozialdemokratische Fraktion in dieser Fassung völlig unannehmbar, und die Unannehmbarkeit ist auch in der Ausschußberatung immer wieder herausgestellt worden. Hier weichen Sie mit der Vorlage von den ursprünglichen Zielen des Gesetzes völlig ab. Hier handelt es sich jetzt nicht mehr darum, ein Gesetz gegen die Feinde der Demokratie zu verabschieden, sondern mit § 97 in der gegenwärtigen Fassung machen Sie das Gesetz zu einem Gesetz gegen die Demokratie und zu nichts anderem; denn hier wird ein neuartiger Ehrenschutz in der Weise eingeführt, daß es nicht mehr auf die Personen ankommt, die hinter einem Organ stehen oder die das Organ bilden oder Träger der Rechte einer Institution sind, sondern es wird eine eigentümliche abstrakte „Organehre" oder „Institutionsehre" geschaffen, die verunglimpft werden kann. Damit wird tatsächlich in den politischen Meinungskampf eingegriffen. Diejenigen unter Ihnen, meine Damen und Herren von rechts und aus der Mitte, die im Ausschuß mitgearbeitet haben, wissen ja, daß versucht worden ist, Beispiele zu bilden. ,Über keines der Beispiele hat irgendwie eine Einigung herbeigeführt werden können. Es war z. B. die Frage, ob gesagt werden kann: „Die Politik der Bundesregierung oder einer Landesregierung ist ein Verbrechen." Oder kann gesagt werden: „Die Politik dieser Regierung ist klassenkämpferisch", oder ähnliches? Selbst in unserem Kreise war keine Einigung zu erzielen, ob das eine Verunglimpfung sei oder nicht. Es ist völlig unmöglich, einem Strafrichter eine derartige Bestimmung in die Hand und ihm damit die Möglichkeit zu geben, in den politischen Meinungskampf einzugreifen.
    Auch der Hinweis, daß ja vorweg so eine Art Hürde stehe, daß nämlich nur bestraft werden könne, wer in einer bestimmten Absicht handle, und zwar in der Absicht, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu fördern, vermag die Bedenken nicht zu beseitigen. Auch diese Hürde wird bei einem bloßen Äußerungsdelikt anders zu beurteilen sein als bei Tatbeständen, denen wirklich ein objektiv greifbarer Sachverhalt zugrundeliegt. Wir halten diese Hürde hier in diesem besonderen Falle nicht für ausreichend, sondern sehen die demokratische Meinungsfreiheit in Deutschland auf das schwerste gefährdet, wenn § 97 in dieser Fassung angenommen werden würde.
    Das schließt nicht aus, daß wir im Rahmen dieser unmöglichen Vorschrift einen berechtigten Kern anerkennen. Wir alle wissen, daß es vor 1933 sowohl in der Hand der Nationalsozialisten als auch der Kommunisten besonders die Waffe der, sagen wir einmal: Staatsverächtlichmachung gewesen ist, mit der man die Autorität der Weimarer Republik untergraben hat.

    (Abg. Renner: Na, na, vorsichtig!)

    Das ist in der Weise geschehen und geschieht auch heute wieder in der Weise, daß Kritiker oder Hetzer solcher Art weder für die jeweilige Regierungsgruppe noch für die Opposition sind, sondern schlechthin das Ganze verwerfen und darauf ausgehen, in den gesetzgebenden Körperschaften und in der von diesen Körperschaften berufenen Regierung die Wählerschaft zu treffen, die Wählerschaft zu entmündigen und um ihre Rechte zu bringen. Wenn man deshalb einen solchen Tatbestand richtig aufbauen will, so muß man nach unserer Meinung eben davon ausgehen, daß Äußerungen getroffen werden sollen, die keine Parteinahme gegen die Politik der jeweils regierenden Gruppe oder die Politik der jeweils opponierenden Gruppe sind, sondern daß es sich um Äußerungen handelt, die das ganze Regime verwerfen, einerlei, wer regiert.
    Wir haben versucht, einen solchen Tatbestand in dem von uns neu gefaßten § 97 zu entwickeln. Dabei ist zunächst einmal die Selbstachtung der Wählerschaft als das zu schützende Rechtsgut herausgestellt; denn die Wählerschaft ist es, die von diesen auf eine Diktatur ausgehenden Bestrebungen angegriffen und verächtlich gemacht wird, indem man das Regime, wie sie es für richtig hält und wie es auf Grund von Wahlen zu verfassunggebenden Körperschaften und durch Berufung der Regierung durch die gesetzgebenden Körperschaften ausgeübt wird, angreift und verächtlich macht.


    (Dr. Arndt)

    Notwendig ist ferner, daß die Herabsetzung der gesetzgebenden Körperschaften „allgemein" erfolgt, und zwar in der Form, daß die Körperschaften und die von ihnen berufenen Regierungen „als Einrichtungen" herabgesetzt werden; also keine Kritik an der jeweiligen Politik, zumal kein Richter zu beurteilen vermag, ob eine Kritik sachlich oder unsachlich, gerechtfertigt oder ungerechtfertigt, positiv oder negativ, vernünftig oder hetzerisch ist. Das kann nicht judiziert werden, wohl aber kann ein Richter erkennen, ob es dem Täter überhaupt nicht darauf ankommt, in den politischen Meinungskampf einzugreifen, sondern schlechthin die Legitimität des aus Regierung und Opposition bestehenden Ganzen anzugreifen, es zu beseitigen und abzuschaffen. Das ist es, was von neofaschistischer Seite und auch von kommunistischer Seite aus geschieht. So allein kann der Tatbestand aufgebaut werden, wenn durch diese Bestimmung nicht unübersehbares Unheil angerichtet werden soll.
    Wir bitten Sie deshalb, den § 97 in der Ausschußvorlage zu streichen und durch einen § 97 zu ersetzen, wie er in Umdruck Nr. 269 formuliert worden ist.


Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Abgeordnete Ewers.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hans Ewers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DP)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe als Mann der konservativen Richtung für die Ausführungen des Herrn Kollegen Dr. Arndt Verständnis. Dies gründet sich in erster Linie darauf, daß der § 97 des Ausschußantrages sich in einem falschen Abschnitt befindet, nämlich im Abschnitt über die Staatsgefährdung, während 'er im Regierungsentwurf in einem ganz anderen Abschnitt, im vierten Abschnitt „Herabwürdigung des Staates und der Staatsorgane" enthalten war und nunmehr als eine nach der Meinung der Mehrheit des Hauses eilbedürftige Bestimmung in dieses zuerst zu verabschiedende Strafrechtsänderungsgesetz hineingenommen worden ist.
    Nun möchte ich betonen: Wir sollten uns in diesem Hause darüber einig sein, daß wir — gleichgültig wo die Bestimmung steht, ob am richtigen oder am falschen Ort — alle Veranlassung haben, dafür zu sorgen, daß, sei es im Wahlkampf, sei es bei anderen Gelegenheiten, die Einrichtungen, die sich die Republik geschaffen hat, ihre Männer, die für sie eintreten, insbesondere die Organe, die Organträger dieser Regierung besonders geschützt werden, weil durch eine gewisse gehässige Kampfesweise, die von Parteien möglicherweise aller Richtungen gewählt werden könnte, dem Ansehen des jungen, sich erst bewährenden Staates sicherlich geschadet wird. Deswegen, glaube ich, ist eine Strafvorschrift am Platze. Diese kann aber meines Erachtens — und darin stimme ich mit Herrn Dr. Arndt nicht überein — nicht von der Gesinnung des Täters ausgehen. Auch wenn ein treuer Demokrat plötzlich in einer öffentlichen Versammlung — entschuldigen Sie dieses Beispiel, Herr Präsident — den ganzen Bundestag als „Saustall" bezeichnet, so, meine ich, hat er gefehlt und ist unabhängig von seiner Gesinnung strafwürdig. Das ist der Punkt, auf dem wir uns treffen müssen.

    (bloße Verunglimpfung; es mußte eben eine Beschimpfung sein, sozusagen ein getstiger Schlag mitten in das Gesicht unserer Republik. Ich wäre deshalb dankbar, wenn ein Eventualantrag in diesem Sinne von der SPD gestellt würde. Ich möchte sehr hoffen, daß dann das ganze Haus zustimmt. Und nun noch ein Wort zu dem allgemeinen, das ich wieder von dem rechten Flügel der Regierungskoalition aus in die Debatte werfen möchte. Ich halte es in der Tat für eine Aufgabe dieses Hauses, für dieses unsere staatlichen Einrichtungen als Strafrecht schützende Strafgesetz eine so breite Mehrheit zu finden, wie sie nur zu erreichen ist. Hinter diesem Gesetz muß die Überzeugung der überwiegenden Mehrheit der Abgeordneten stehen, wenn es seinen Sinn als Abschreckungsals Warnungsgesetz und auch schließlich als Sühnegesetz erfüllen soll. Deswegen möchte ich alle Kollegen aller Parteirichtungen bitten, für die dritte Lesung dafür sorgen, daß wir für dieses Gesetz die meines Erachtens politisch dringend zu wünsehende breite Basis finden. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Kopf. Meine Damen und Herren! Der vorliegende Entwurf des Ausschusses sieht einen Schutz gegen Beleidigungen an zwei Stellen vor, nämlich in der Fassung des § 187 a und in der Fassung des § 97. Der § 187 a enthält eine Strafdrohung gegen üble Nachrede und Verleumdung, die sich gegen die im öffentlichen Leben stehenden Persönlichkeiten richten. Wir stimmen mit den Ausführungen des Herrn Kollegen Arndt durchaus überein. Wir alle waren im Ausschuß — vielleicht mit Ausnahme des Vertreters der KPD — der Auffassung, daß die Bestimmung des § 187 a für sich allein nicht ausreichen würde, um den Schutz bestimmter, ganz besonders wichtiger Organe des Staates — ich würde hinzufügen: auch der Mitglieder dieser Organe — sicherzustellen. § 187 a schützt die Ehre einzelner 'Persönlichkeiten, § 97 soll den Staat selber schützen. Er soll den Staat in der Ausübung seiner lebenswichtigen Funktionen schützen. Diese lebenswichtigen Funktionen des Staates werden durch bestimmte, einzeln aufgeführte Organe und auch durch die Mitglieder dieser Organe ausgeübt. Man kann Zweifel darüber haben, wie weit man diesen Schutz ausdehnen soll. Es ist aber wohl festzustellen, daß die Ausführungen des Herrn Kollegen Arndt heute eine gewisse Annäherung der Standpunkte gebracht haben. Er hat eines der Hauptbedenken fallengelassen, die er im Rechtsausschuß vorgebracht hat, nämlich sein Bedenken dagegen, daß außer einzelnen Personen überhaupt Organe des Staates als solche geschützt werden sollen. Aber die Einführung des Organschutzes ist 'durchaus nichts Neues im Strafrecht. Bereits das jetzige Strafgesetzbuch sieht in § 197 den Ehrenschutz der gesetzgebenden Körperschaften vor. Der vorliegende Entwurf knüpft an § 197 an und fügt diesen Ehrenschutz in die Bestimmungen über die Staatsgefährdung ein, weil ja der Staat mit seinen Organen geschützt werden soll, und er umreißt, welche Organe und Mitglieder für diesen Schutz in Frage kommen. Herr Kollege Dr. Arndt hat sein bisheriges grundsätzliches Bedenken, daß Organe des Staates, also Körperschaften als solche, nicht geschützt werden sollten, fallengelassen. Wir begrüßen insoweit die Annäherung der Standpunkte. Es ist auch erwägenswert, ob allein das Verunglimpfen unter Strafe gestellt oder ob diese Tätigkeit des Verunglimpfens in einer bestimmten Form näher umschrieben werden soll. Es wäre an sich erwünscht gewesen, daß die Gesichtspunkte, die Herr Kollege Arndt heute vorgetragen hat, um die zu bestrafende Tätigkeit zu umreißen und auch zu beschränken, bereits früher im Rechtsausschuß geltend gemacht worden wären. Ich halte die Erwägungen für durchaus beachtenswert, die Herr Kollege Arndt hier angestellt hat; ebenso auch seinen Vorschlag, bei 'der Festlegung im Tatbestand hinsichtlich der zu bestrafenden Tätigkeit daran anzuknüpfen, daß die Selbstachtung des deutschen Volkes in einer verletzenden Weise herabgesetzt wird. Ich glaube aber, daß es nicht richtig wäre, heute in der zweiten Beratung eine Formulierung umzustoßen, auf deren Ausarbeitung so viel Mühe und Zeit im Rechtsausschuß verwendet worden ist. Ich würde vorschlagen, daß wir uns zwischen der zweiten und dritten Lesung überlegen, ob wir eine Formulierung finden können, die den Bedenken, die Herr Kollege Arndt geltend gemacht hat, Rechnung trägt, ohne daß die Schlagkraft dieser Bestimmung erschüttert wird. Ich sehe in der Formulierung, die uns Herr Kollege Arndt bezüglich der zu schützenden Organe heute vorgeschlagen hat, nicht einen prinzipiellen, sondern nur einen praktischen Unterschied. Mir scheint, daß die Auswahl dieser Organe von der Lebenswichtigkeit ihrer Funktionen im Staatsganzen bestimmt werden muß. Lebenswichtig sind die Regierungen des Bundes und der Länder. Das wird ja von Herrn Kollegen Arndt durchaus anerkannt. Auch nach seinem Vorschlag werden die von den gesetzgebenden Körperschaften berufenen und diesen verantwortlichen Regierungen des Bundes und der Länder geschützt. Ebenso lebenswichtig sind —ich bitte zu entschuldigen, daß ich sie nicht an erster Stelle aufgeführt habe — die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder. Ihren Schutz wollen wir und Herr Kollege Arndt gemeinsam. Wir haben im Rechtsausschuß 'dann allerdings die Frage aufgeworfen, ob nicht das Bundesverfassungsgericht, der Hüter der Verfassung, dieselbe Lebenswichtigkeit habe wie die gesetzgebenden Versammlungen und wie die Regierungen des Bundes und der Länder. Wir haben diese Frage für das Bundesverfassungsgericht bejaht, ebenso für die oberen Bundesgerichte. Die Entscheidung, auch die oberen Bundesgerichte einzubeziehen, war wiederum nicht prinzipieller, sondern nur praktischer Natur. Man konnte und durfte in dieser Frage durchaus verschiedener Auffassung sein. Wir haben darüber hinaus — und hier unterscheiden wir uns von den Vorschlägen des Kollegen Arndt — die Auffassung vertreten, daß nicht nur diese 'Organe selbst, insoweit der Staat in ihnen verkörpert wird, des Schutzes bedürfen, sondern daß auch der Staat in gewissen Persönlichkeiten, die Mitglieder dieser lebenswichtigen, staatsnowendigen Organe sind, geschützt werden muß.'Aus diesem Grunde sind die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften, 'der Regierungen, des Bundesverfassungsgerichts und 'der Landesverfassungsgerichte in bezug auf ihre dienstliche Stellung in gleicher Weise in diesen Schutz einbezogen worden. Ich glaube, es würde eine Lücke in diesem Gesetz entstehen, wenn wir diese Einzelpersonen aus dem Schutz des § 197 ausscheiden würden und sie nur durch den allgemeinen Ehrenschutz des § 187 a geschützt wissen wollten. Niemand kann verkennen, daß wir die Mitglieder dieser Organe nicht deshalb schützen, weil sie Privatpersonen sind, auch nicht deshalb, weil sie sich von anderen Persönlichkeiten, die im öffentlichen Leben stehen, rechtlich unterscheiden oder aus ihnen hervorragen, sondern daß wir sie schützen, weil sie lebenswichtige Funktionen im Organismus des Staates auszuüben haben. Auch wir wünschen, daß dieses Gesetz, das den Staat zu schützen hat, eine möglichst breite Basis in diesem Hause findet. Wir werden aus diesem Grunde zwischen der zweiten und dritten Lesung versuchen, die Möglichkeit einer Verständigung über die Ausdehnung dieses Schutzes nach § 97 zu finden. Wir hoffen dies. Für heute bitten wir, bei der Abstimmung den Entwurf zugrunde zu legen, der Ihnen von der Mehrheit des Ausschusses zur Beschlußfassung unterbreitet worden ist. Das Wört hat der Abgeordnete Fisch. (Unruhe. — Abg. Dr. Schumacher: Jetzt möchte ich einmal den Abgeordneten „Fleisch" hören! — Heiterkeit.)


    (Beifall bei der DP.)