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ID0115803700

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    Deutscher Bundestag - 158. Sitzung. Bonn, Montag, den 9., Juli 1951 6291 158. Sitzung Bonn, Montag, den 9. Juli 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 6292C, 6311C, 6320C, 6332B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Investitionshilfe der deutschen gewerblichen Wirtschaft (Nr. 2450 der Drucksachen) 6292D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6292D Cramer (SPD) 6294B Ausschußüberweisung 6294C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und dem Land Berlin (Nr. 2417 der Drucksachen) 6294C Dr. Bucerius (CDU), Antragsteller 6294C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6295B Ausschußüberweisung 6296C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzen zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von GroßBerlin (West) (Nr. 2451 der Drucksachen) 6296C Ausschußüberweisung 6296C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur einstweiligen Regelung des Treuhandverhältnisses in den Unternehmen des Kohlenbergbaues und der Eisen-und Stahlindustrie (Nr. 2424 der Drucksachen) 6296C Ausschußüberweisung 6296D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker ,(Zuckergesetz) (Nr. 2431 der Drucksachen) 6296D Ausschußüberweisung 6296D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Nr. 2448 der Drucksachen) 6297A Ausschußüberweisung 6297A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreide- gesetz) (Nr. 2449 der Drucksachen) . . 6297A Ausschußüberweisung 6297A Zweite Beratung des Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes (Nrn. 563, 1307 der Drucksachen); Erster Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2414 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 269, 270, 272, 273) 6297B Dr. Laforet (CSU): als Berichterstatter 6297B als Abgeordneter 6324A Dr. Arndt (SPD): als Berichterstatter 6398B als Abgeordneter . . . . 6303B, 6306C, 6317B, 6325C Fisch (KPD) . 6298D, 6307B, 6311D, 6312B, 6315B, 6316B, 6319D, 6325D Dr. Wahl (CDU), als Berichterstatter 6303C Clausen (SSW) 6306C Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 6309A, 6314D Dr. Kopf (CDU): als Abgeordneter . . . . 6309D, 6318D als Berichterstatter 6328B von Thadden (DRP) . . . . 6310D, 6315B, 6316D, 6331A Renner (KPD): zur Abstimmung . . . . 6311A, 6314C zur Sache 6313D Ehren (CDU) 6313C Matthes (FDP) (zur Geschäftsordnung) 6314C Ewers (DP) 6318A, 6324B Neumayer (FDP), Berichterstatter . 6320D Abstimmungen . . . . . . . . 6303C, 6311A, 6312B, 6314C, 6315A, 6316A, C, 6317A, 6320C, 6327C, 6331D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des GrundSteuergesetzes (Nrn. 1787, 1947, 2013 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2408 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 268, 271) . 6332B Dr. Kneipp (FDP), Berichterstatter . 6332B Dr. Bertram (Z) 6337B Morgenthaler (CDU) 6338D Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . 6339B Abstimmungen 6337B, 6339A, C zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel-und Saatgutversorgung (Nr. 2216 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr 2422 der Drucksachen) 6339D Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU), Berichterstatter 6339D Beschlußfassung 6340A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Nrn. 2242, 2362 der Drucksachen); Zweiter Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2407 der Drucksachen; Umdruck Nr. 274) in Verbindung mit der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1951 (Nr 2452 der Drucksachen) 6340A Dr. Kneipp (FDP): als Berichterstatter 6340B als Antragsteller 6340D Beschlußfassung 6340D 'Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Antrag beim Bundesverfassungsgericht auf Verbot faschistischer und militaristischer Organisationen (Nr. 2402 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Verfassungswidrigkeit des Verbots der Freien Deutschen Jugend (Nr. 2403 der Drucksachen) 6341B Paul (Düsseldorf) (KPD), Antragsteller 6341B Frau Thiele (KPD), Antragstellerin 6342C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 6344A Majonica (CDU) 6344D Übergang zur Tagesordnung 6344D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 259) 6345A Beschlußfassung 6345A Nächste Sitzung 6345C Die Sitzung wird um 14 Uhr 4 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Thomas Dehler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Bedeutsamer ist der Antrag auf Aufhebung des Abs. 3 des § 88. Meine Damen und Herren, Sie würden den Strafvorschriften gegen die Staatsgefährdung die Wirksamkeit nehmen, wenn Sie den Abs. 3 streichen würden. Ich kann den Vorwürfen, als ob es sich um Festlegung eines politischen Prinzips oder gar um den Versuch handle, politische Gesinnung unter Strafe zu stellen,

    (lebhafte Zurufe von der KPD) keinesfalls zustimmen. Richtig ist, es handelt sich um eine Generalklausel, die zum Teil negativ gefaßt ist, die aber unentbehrlich ist, wenn wir den Staatsfeinden wirksam begegnen wollen. Ich kann auch nicht anerkennen, daß der Abs. 3 des § 88 ein unbestimmtes oder ein unbestimmbares Strafrecht darstelle. Es wird ja nicht so sein, daß die Staatsfeinde gleichzeitig Verfassungsrechtler sind, und es wird nicht ohne weiteres möglich sein, einem Staatsfeind, der mit den Mitteln der kalten Revolution


    (Huhu-Rufe bei der KPD)

    dem Staate entgegentritt, nachzuweisen, daß er die
    Absicht hat, ganz bestimmte verfassungsrechtliche
    Grundsätze zu ändern, so wie sie in Abs. 2 des § 88 niedergelegt sind.

    (Erneute Zurufe von der KPD.)

    Es muß genügen — und das ist nicht Willkür, sondern scharf und bestimmt genug umschriebenes Strafrecht —, daß der Staatsfeind versucht, die Grundordnung des Bundes schlechthin zu beseitigen, ein Gewalt- und Terrorsystem zu errichten. Dieser Nachweis muß hinreichend sein, um die Bestimmungen der Staatsgefährdung zur Anwendung zu bringen.
    Meine Damen und Herren, hier bewegen wir uns bereits auf einem durchaus rechtlich fundierten Boden.

    (Abg. Renner: Hitler-Boden!)

    Sie haben, als Sie das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit beschlossen haben, bereits Tatbestände verwendet, die dem Abs. 3 des § 88 dieses Entwurfes entsprechen, als es darum ging, die Tatbestände der Verschleppung und der politischen Verdächtigung zu umschreiben. Hier sind schon die Begriffe Gewalt- und Willkürmaßnahmen zur Kennzeichnung der kommunistischen Handlungen verwendet worden. Genau so hat der Oberste Gerichtshof für die britische Zone

    (Abg. Fisch: Ich dachte, Sie wollten auch gegen rechts schlagen!)

    — ja, ja — das nazistische Regime umschrieben, nämlich mit der gleichen Nomenklatur als Gewalt-und Willkürmaßnahmen.

    (Fortgesetzte Zurufe von der KPD.)

    Meine Damen und Herren, Sie würden unserem Versuch, mit den Mitteln des Strafrechts Umsturzbewegungen von rechts und links zu begegnen, die Schärfe nehmen, wenn Sie den Abs. 3 des § 88 dieses Entwurfes streichen würden.

    (Abg. Renner: Zu dem Zuchthausgesetz kommen die 80% Nazistaatsanwälte und -richter; dann ist der Laden in Ordnung!)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Kopf.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Kopf


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren! Der Herr Kollege Arndt hat mit Recht darauf hingewiesen daß die im Grundgesetz normierten Grundrechte mit Ausnahme des Grundrechts auf Leben nicht absoluter Natur sind.

    (Zuruf des Abg. Renner.)

    Dies war der Anlaß dafür, daß der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht davon abgesehen hat, der ursprünglichen Fassung des Regierungsentwurfs zu folgen und in dem Katalog der geschützten Verfassungsgrundsätze auch die Grundrechte mit aufzuführen. Es kann sehr wohl der Fall eintreten, daß für die Erhaltung und die Sicherheit des Staates die Grundrechte nicht wichtiger sind als die Einschränkungen der Grundrechte, die teils durch das Grundgesetz selbst, teils durch die Delegationsbefugnis des Grundgesetzes in Kraft treten müssen.

    (Abg. Renner: Also sind die Grundrechte nicht mehr als leere Deklamationen!)

    Wenn wir davon ausgehen, daß die Einschränkungen der Grundrechte durch das Grundgesetz selbst normiert und gewollt sind, müssen wir diese Einschränkungen auch schützen, wenn sie auf Grund des Grundgesetzes ihre Wirksamkeit entfalten. Wir können daher den Antrag der kommunistischen Fraktion nicht für gerechtfertigt ansehen.


    (Dr. Kopf)

    Was ich sagte, bietet zugleich aber auch die Erklärung dafür, daß es nach unserer Auffassung notwendig ist, in dem § 88 Abs. 3 die Ziffer 1 einzufügen und die Grundrechte insoweit zu schützen, als ihre Beeinträchtigung durch gewisse verfassungswidrige Methoden erfolgen könnte. Wir können daher die Bedenken, die der Herr Abgeordnete Arndt zu dieser Klausel geäußert hat, nicht als durchgreifend ansehen.
    Es war ein langwieriges Bemühen des Rechtsausschusses, die Schwierigkeiten, die in der Sache selbst lagen, zu meistern und eine Formulierung für die Schutzobjekte zu finden, gegen die sich die Staatsgefährdung richten könnte. Es war ja ursprünglich vorgesehen, daß die freiheitliche demokratische Grundordnung allein geschützt werden sollte. Aus den Gründen, die vom Herrn Kollegen Arndt durchaus treffend dargelegt worden sind, ist dann der Versuch gemacht worden, die wesentlichen Prinzipien dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu entwickeln. Sie haben ihren Niederschlag gefunden in dem Katalog unter Ziffern 1 bis 5 des § 88. Man hat aus den Gründen, die ich eben dargelegt habe, davon absehen müssen, in diesem Katalog die Grundrechte mit aufzuführen. Man hat sich darauf beschränkt, den Schutz der Grundrechte für den Fall besonders zu statuieren, daß die Grundrechte durch Gewalt, durch Erregung von Schrecken oder durch Einschüchterung mit ungesetzlichen Maßnahmen Beeinträchtigung erleiden sollten. Im Laufe der Debatte war ursprünglich vorgesehen, die freiheitliche demokratische Ordnung insgesamt zu schützen, . zugleich neben den einzelnen Verfassungsgrundsätzen, die der Rechtsausschuß in langen Beratungen ausgearbeitet hat. Im weiteren Verlauf der Verhandlungen kam man zu dem Ergebnis, es sei wünschenswert, auf die Aufführung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überhaupt zu verzichten.
    Man hatte vorher die Frage aufgeworfen: Worin besteht denn eigentlich das Wesen dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung? Man hat ihr Wesen in zwei Tatbeständen erblickt: einmal darin, daß sie jede Gewalt- und Willkürherrschaft ausschließt, und zweitens darin, daß sie eine verfassungsmäßige Opposition zuläßt. Man hat beide Prinzipien in den § 88 aufgenommen.

    (Abg. Renner: Großzügig seid ihr!)

    Man hat das Recht auf die verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition in Ziffer 3 des § 88 statuiert. Man hat dann das andere Prinzip, das eben entwickelt wurde, den Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft, in Abs. 3 des § 88 als einen Grundsatz mit aufgenommen, der zwar kein Verfassungsgrundsatz ist, der aber den Verfassungsgrundsätzen gleichgestellt wird. Nach unserer Auffassung besteht eine praktische Notwendigkeit, diese Fassung aufrechtzuerhalten. Das Wesen der freiheitlichen demokratischen Ordnung kann nämlich nicht in erschöpfender Weise durch die Summe dieser fünf Verfassungsgrundsätze des § 88 wiedergegeben werden. Es wird in manchen, sogar in vielen Fällen nicht möglich sein, einem Täter nachzuweisen, daß er die Absicht besessen hat, gerade einen dieser bestimmten fünf Grundsätze zu verletzen,

    (Abg. Renner: Aha!)

    und für diesen Fall muß die Absicht genügen, daß der Täter mit seinen Maßnahmen

    (Lachen bei der KPD — Abg. Renner: Richtig! Richtig!)

    eine Gewalt- und Willkürherrschaft begründen' wollte.

    (Zuruf von der KPD: Eingesperrt wird er auf jeden Fall! Das nennt man Demokratie!)

    Auch die verfassungsmäßige Opposition wünscht den Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft. Auch die verfassungsmäßige Opposition ist mit den Anhängern der Regierung darin einig,

    (Zuruf von der KPD: Schlimm genug!)

    daß der Staat sich eben auf die Zulassung der verfassungsmäßigen Opposition gründet. Nichts liegt uns ferner, als durch die Einführung dieser Bestimmung das Recht der verfassungsmäßigen Opposition auf ihre verfassungsmäßige Betätigung irgendwie beeinträchtigen oder beschränken zu wollen. Und gerade dieses Recht ist ja in der Ziffer 3 der Verfassungsgrundsätze selbst niedergelegt worden. Ich glaube daher, daß die Bedenken, die gegen die Aufnahme dieser Bestimmung geäußert worden sind, gerade vom Standpunkt einer verfassungsmäßigen Opposition aus nicht begründet sein dürften.
    Vom Herrn Kollegen Arndt wurde darauf hingewiesen, der Grundsatz des Ausschlusses jeder Gewalt- und Willkürherrschaft sei kein Rechtsgrundsatz, sondern ein politischer Grundsatz. Aber gilt dies nicht auch für eine Reihe der Verfassungsgrundsätze selbst? Gilt es nicht auch beispielsweise für die Grundrechte, gilt es nicht auch für die Menschenrechte? Sind nicht auch diese Prinzipien zunächst einmal als politische Forderungen entstanden, und ist es nicht später erst im Zuge der Rechtsentwicklung gelungen, diese Prinzipien mit einem rechtlichen Inhalt, und zwar mit einem präzisen rechtlichen Inhalt zu füllen und ihre rechtliche Tragweite zu umschreiben? Wir zweifeln nicht daran, daß der Grundsatz des Ausschlusses jeder Gewalt- und Willkürherrschaft, auch wenn er zunächst als ein politischer Grundsatz ins Leben getreten sein sollte, sich sehr wohl rechtlich umschreiben läßt; er ist bereits rechtlich umschrieben worden durch verschiedene Urteile von Gerichten, auf die der Herr Bundesjustizminister schon Bezug genommen hat.
    wir befürchten, wenn wir diesen letzten verfassungsähnlichen Grundsatz aus dem § 88 strichen, der Erhaltung unseres demokratischen Staates, der ja als ein Wesensmerkmal die Bildung der verfassungsmäßigen Opposition zuläßt und wünscht, einen schlechten Dienst zu erweisen. Gerade aus diesem Grunde — nicht um irgendwie die Möglichkeiten der verfassungsmäßigen Opposition zu verkleinern oder zu beschränken — bitten wir, die Bestimmung in der Form zu belassen, wie sie von der Mehrheit des Rechtsausschusses dem Hohen Hause vorgeschlagen worden ist.

    (Beifall in der Mitte.)