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ID0115801200

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 158. Sitzung. Bonn, Montag, den 9., Juli 1951 6291 158. Sitzung Bonn, Montag, den 9. Juli 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 6292C, 6311C, 6320C, 6332B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Investitionshilfe der deutschen gewerblichen Wirtschaft (Nr. 2450 der Drucksachen) 6292D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6292D Cramer (SPD) 6294B Ausschußüberweisung 6294C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und dem Land Berlin (Nr. 2417 der Drucksachen) 6294C Dr. Bucerius (CDU), Antragsteller 6294C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6295B Ausschußüberweisung 6296C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzen zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von GroßBerlin (West) (Nr. 2451 der Drucksachen) 6296C Ausschußüberweisung 6296C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur einstweiligen Regelung des Treuhandverhältnisses in den Unternehmen des Kohlenbergbaues und der Eisen-und Stahlindustrie (Nr. 2424 der Drucksachen) 6296C Ausschußüberweisung 6296D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker ,(Zuckergesetz) (Nr. 2431 der Drucksachen) 6296D Ausschußüberweisung 6296D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Nr. 2448 der Drucksachen) 6297A Ausschußüberweisung 6297A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreide- gesetz) (Nr. 2449 der Drucksachen) . . 6297A Ausschußüberweisung 6297A Zweite Beratung des Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes (Nrn. 563, 1307 der Drucksachen); Erster Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2414 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 269, 270, 272, 273) 6297B Dr. Laforet (CSU): als Berichterstatter 6297B als Abgeordneter 6324A Dr. Arndt (SPD): als Berichterstatter 6398B als Abgeordneter . . . . 6303B, 6306C, 6317B, 6325C Fisch (KPD) . 6298D, 6307B, 6311D, 6312B, 6315B, 6316B, 6319D, 6325D Dr. Wahl (CDU), als Berichterstatter 6303C Clausen (SSW) 6306C Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 6309A, 6314D Dr. Kopf (CDU): als Abgeordneter . . . . 6309D, 6318D als Berichterstatter 6328B von Thadden (DRP) . . . . 6310D, 6315B, 6316D, 6331A Renner (KPD): zur Abstimmung . . . . 6311A, 6314C zur Sache 6313D Ehren (CDU) 6313C Matthes (FDP) (zur Geschäftsordnung) 6314C Ewers (DP) 6318A, 6324B Neumayer (FDP), Berichterstatter . 6320D Abstimmungen . . . . . . . . 6303C, 6311A, 6312B, 6314C, 6315A, 6316A, C, 6317A, 6320C, 6327C, 6331D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des GrundSteuergesetzes (Nrn. 1787, 1947, 2013 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2408 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 268, 271) . 6332B Dr. Kneipp (FDP), Berichterstatter . 6332B Dr. Bertram (Z) 6337B Morgenthaler (CDU) 6338D Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . 6339B Abstimmungen 6337B, 6339A, C zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel-und Saatgutversorgung (Nr. 2216 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr 2422 der Drucksachen) 6339D Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU), Berichterstatter 6339D Beschlußfassung 6340A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Nrn. 2242, 2362 der Drucksachen); Zweiter Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2407 der Drucksachen; Umdruck Nr. 274) in Verbindung mit der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1951 (Nr 2452 der Drucksachen) 6340A Dr. Kneipp (FDP): als Berichterstatter 6340B als Antragsteller 6340D Beschlußfassung 6340D 'Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Antrag beim Bundesverfassungsgericht auf Verbot faschistischer und militaristischer Organisationen (Nr. 2402 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Verfassungswidrigkeit des Verbots der Freien Deutschen Jugend (Nr. 2403 der Drucksachen) 6341B Paul (Düsseldorf) (KPD), Antragsteller 6341B Frau Thiele (KPD), Antragstellerin 6342C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 6344A Majonica (CDU) 6344D Übergang zur Tagesordnung 6344D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 259) 6345A Beschlußfassung 6345A Nächste Sitzung 6345C Die Sitzung wird um 14 Uhr 4 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Wilhelm Laforet


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mir ist die Aufgabe zugewiesen, den Sonderberichten der Herren Referentent eine kurze Einleitung vorauszuschicken.
    Der Rechtsausschuß legt Ihnen einen ersten Mündlichen Bericht über einen Teil einer langen Arbeit vor, die dem Schutz des Staates dient. Der Rechtsausschuß ging von dem Gedanken aus, daß sich der Staat auf Freiheit und Ordnung gründen muß, daß aber der Staat Freiheit und Ordnung und damit sich selbst aufgibt, wenn er sich nicht wirksam gegen diejenigen schützt, die die Freiheit zur Untergrabung und Störung der verfassungsmäßigen Ordnung mißbrauchen. Dieser Schutz soll mit gesetzlichen Mitteln des Strafrechts erreicht werden. Sie sollen der Freiheit auf dem Wege des Rechts dienen. Die Begründung zum Strafrechtsänderungsgesetz sagt mit Recht:
    Das Recht ist das Fundament jeder Gemeinschaftsordnung. Gesetze sind nicht nur Schranken, sondern auch Schutzwehr der Freiheit, und wahre Freiheit ist . . . nur dort zu finden, wo Gesetz und Recht herrschen.
    Damit werden aber auch die Schwierigkeiten vor Augen geführt, die dem Gesetzgeber bei der Erfüllung der gestellten Aufgabe entgegentreten. Das Gesetz soll dem Richter die Tatbestände solcher Verfehlungen unterbreiten, die zur Erkennung von Strafen führen sollen. Dem Richter kann nie die Feststellung des subjektiven Tatbestandes abgenommen werden; aber hinsichtlich des objektiven Tatbestandes darf der Gesetzgeber nur solche Tatbestände unter Strafe stellen, die vom Richter klar erkannt werden können.
    Die Bausteine zur Errichtung dieses Sicherungsbaues des Staates hat der Rechtsausschuß einerseits dem Entwurf eines Gesetzes gegen die Feinde der Demokratie entnommen, den die Fraktion der SPD am 15. Februar 1950, Drucksache Nr. 563, eingebracht hat, andererseits dem Gesetzgebungswerk zur Änderung des Strafgesetzbuchs, das die Bundesregierung nach Anhörung des Bundesrats am 4. September 1950 vorgelegt hat (Drucksache Nr. 1307). Die Anträge und Anregungen des Bundesrats zu diesem Gesetzentwurf haben dem Rechtsausschuß wertvolle Hilfe gegeben.
    Der Ausschuß hat sich nach kurzer Tätigkeit von Unterausschüssen in 20 Sitzungen mit dem Gegenstand befaßt. Die eingehende Beratung hat jedoch gezeigt, daß es unmöglich ist, den gesamten Rechtsstoff in abschließender Beschlußfassung so rasch zu erledigen, wie es das unabweisbare Bedürfnis nach einer sofortigen Staatssicherung verlangt. Die Innenminister der Länder, das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Verfassungsschutzämter der Länder haben sich in entscheidenden Fragen des Verfassungsschutzes als handlungsunfähig bezeichnet, solange nicht die zur Zeit fehlenden strafrechtlichen Vorschriften die Rechtsgrundlage zum Einschreiten bieten. Übereinstimmend mit dem Vorschlag des Bundesjustizministeriums und des Bundesinnenministeriums hat sich deshalb der Rechtsausschuß entschlossen,_ aus den Entwürfen die für den Staatsschutz ganz unentbehrlichen Vorschriften auszuwählen und sie in einem ersten Teil der Strafrechtsänderung gesondert dem Hohen Haus zu unterbreiten.

    (Abg. Müller [Frankfurt] : Gesetz zum Schutz der Kriegsverbrecher! — Gegenruf in der Mitte: Ruhig!)

    Dabei ist zu beachten, daß hinsichtlich des Landesverrats zur Zeit eine völlige Lücke besteht; hinsichtlich des Hochverrats dagegen ist in Art. 143 des Grundgesetzes eine Notregelung gegeben. Das Grundgesetz selbst hat jedoch vorgesehen, daß dieser Notlösung eine endgültige Regelung durch Bundesgesetz zu folgen hat. Diese Regelung soll jetzt getroffen werden. Mit ihrem Wirksamwerden treten die Bestimmungen des Art. 143 des Grundgesetzes außer Geltung. Völliges Neuland auf schwierigem Rechtsgebiet wird mit den Bestimmungen über Staatsgefährdung betreten. Auch hier waren die Vorschläge, die zur Änderung des schweizerischen Strafgesetzbuches gemacht worden sind, von besonderer Bedeutung.
    Unerläßlich erschien es, in den strafrechtlichen Bestimmungen eine Sicherung des Vollzugs des Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes vorzusehen, der Vereinigungen verbietet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder


    (Dr. Laforet)

    gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Soweit es sich um Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes handelt, kann eine Strafverfolgung nur stattfinden, wenn zunächst das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei festgestellt hat. Hier sind andererseits die Vorschriften zum Vollzug der §§ 42 und 47 des 'Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht gegeben.
    Die sachlichen Änderungen des Strafrechts machten es unerläßlich, Teile des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung neu zu fassen. Auch hierzu darf ich die näheren Ausführungen dem Herrn Sonderberichterstatter überlassen. Der Rechtsausschuß vertritt als Ziel, daß in jedem Falle ein doppelter -Rechtszug gegeben sein muß, wenn auch der zweite Rechtszug eine Revisionsinstanz sein kann. Der Herr Bundesjustizminister hat dem Rechtsausschuß zugesagt, daß eine alsbald zu erwartende neue Vorlage der Bundesregierung diesem Ziele dienen soll.
    Nach mir werden Ihnen die Herren Referenten für die einzelnen Abschnitte Bericht erstatten. Ich glaube, daß ich auch im Sinne des Rechtsausschusses spreche, wenn ich den Herren Sachbearbeitern der Bundesregierung, insbesondere des Bundesjustizministeriums, den besonderen Dank der Mitglieder des Rechtsausschusses für ihre dem Rechtsausschuß gegebene Hilfe ausspreche.

    (Beifall in der Mitte und rechts.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren, ich schlage Ihnen vor, bei diesem Gesetzentwurf so zu verfahren, daß die Berichterstattung über die einzelnen Abschnitte erfolgt.

(Zustimmung.)

Zum Abschnitt „Hochverrat" hat Herr Abgeordneter Dr. Arndt das Wort.

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    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In Art. 1 des Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes bringt der erste Abschnitt die Vorschriften über den Hochverrat. Ich glaube, mich sehr kurz fassen zu können, weil der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht insoweit keine grundsätzlich neuen Wege beschritten hat, sondern — wie wir überzeugt sind: mit Recht — glaubte, sich an die klassischen Vorbilder der Strafgesetzgebung halten zu dürfen.
    In § 80 ist deshalb auch wegen Hochverrats nur mit Strafe bedroht, „wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt" — also durch eines dieser besonderen, traditionellen Mittel — eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung herbeizuführen. Der Begriff des „Unternehmens" ist in § 80 definiert, um Undeutlichkeiten zu vermeiden, da nach der Rechtspreclung dieser Begriff teilweise sonst auch auf bloße Vorbereitungshandlungen ausgedehnt wird. Im Sinne des § 80 soll also ein Unternehmen des Hochverrats nur den Versuch und die Vollendung umfassen.
    In § 81 ist eine weitere Klarstellung gegenüber der Rechtsprechung aus der Weimarer Zeit erfolgt. In diesem Paragraphen wird die Strafbarkeit auch auf Vorbereitungshandlungen, die ,also noch nicht den Unternehmensbegriff erfüllen, ausgedehnt. Dennoch soll nicht bereits das strafbar sein, was das Reichsgericht in der Weimarer Zeit den „ideologischen Hochverrat" genannt hat, sondern strafbar soll nur sein, wenn ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen vorbereitet wird. Gemäß § 82 tritt Straffreiheit ein, wenn der Täter tätige Reue beweist.
    In § 83 ist ein besonderer Schutz des Bundespräsidenten gegen hochverräterische Anschläge auf Leib oder Leben oder die Freiheit seiner Entschlußkraft vorgesehen.
    § 84 ist zwar neu, geht aber auch schon auf Vorarbeiten des Reichstags vor 1933 zurück. Es besteht die Notwendigkeit, besonders solche hochverräterische Handlungen unter Strafe zu stellen, die sich des modernen Kampfmittels der Vervielfältigung für breite Massen bedienen. Hierbei ist es notwendig, auch insoweit von den übrigen Strafbestimmungen, die nur vorsätzliche Handlungen kennen, abzuweichen und auch Fahrlässigkeit unter Strafe zu stellen.
    In den §§ 85 und 86 sind sodann Nebenstrafen verordnet, die bei Hochverrat das Übliche nicht überschreiten.
    Der Rechtsausschuß hat diese Bestimmungen — wohl mit Ausnahme seines kommunistischen Mitgliedes — einhellig angenommen. Ich darf Sie bitten, diesem Antrag insoweit zu entsprechen.