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ID0115801000

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 158. Sitzung. Bonn, Montag, den 9., Juli 1951 6291 158. Sitzung Bonn, Montag, den 9. Juli 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 6292C, 6311C, 6320C, 6332B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Investitionshilfe der deutschen gewerblichen Wirtschaft (Nr. 2450 der Drucksachen) 6292D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6292D Cramer (SPD) 6294B Ausschußüberweisung 6294C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und dem Land Berlin (Nr. 2417 der Drucksachen) 6294C Dr. Bucerius (CDU), Antragsteller 6294C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6295B Ausschußüberweisung 6296C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzen zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von GroßBerlin (West) (Nr. 2451 der Drucksachen) 6296C Ausschußüberweisung 6296C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur einstweiligen Regelung des Treuhandverhältnisses in den Unternehmen des Kohlenbergbaues und der Eisen-und Stahlindustrie (Nr. 2424 der Drucksachen) 6296C Ausschußüberweisung 6296D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker ,(Zuckergesetz) (Nr. 2431 der Drucksachen) 6296D Ausschußüberweisung 6296D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Nr. 2448 der Drucksachen) 6297A Ausschußüberweisung 6297A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreide- gesetz) (Nr. 2449 der Drucksachen) . . 6297A Ausschußüberweisung 6297A Zweite Beratung des Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes (Nrn. 563, 1307 der Drucksachen); Erster Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2414 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 269, 270, 272, 273) 6297B Dr. Laforet (CSU): als Berichterstatter 6297B als Abgeordneter 6324A Dr. Arndt (SPD): als Berichterstatter 6398B als Abgeordneter . . . . 6303B, 6306C, 6317B, 6325C Fisch (KPD) . 6298D, 6307B, 6311D, 6312B, 6315B, 6316B, 6319D, 6325D Dr. Wahl (CDU), als Berichterstatter 6303C Clausen (SSW) 6306C Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 6309A, 6314D Dr. Kopf (CDU): als Abgeordneter . . . . 6309D, 6318D als Berichterstatter 6328B von Thadden (DRP) . . . . 6310D, 6315B, 6316D, 6331A Renner (KPD): zur Abstimmung . . . . 6311A, 6314C zur Sache 6313D Ehren (CDU) 6313C Matthes (FDP) (zur Geschäftsordnung) 6314C Ewers (DP) 6318A, 6324B Neumayer (FDP), Berichterstatter . 6320D Abstimmungen . . . . . . . . 6303C, 6311A, 6312B, 6314C, 6315A, 6316A, C, 6317A, 6320C, 6327C, 6331D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des GrundSteuergesetzes (Nrn. 1787, 1947, 2013 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2408 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 268, 271) . 6332B Dr. Kneipp (FDP), Berichterstatter . 6332B Dr. Bertram (Z) 6337B Morgenthaler (CDU) 6338D Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . 6339B Abstimmungen 6337B, 6339A, C zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel-und Saatgutversorgung (Nr. 2216 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr 2422 der Drucksachen) 6339D Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU), Berichterstatter 6339D Beschlußfassung 6340A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Nrn. 2242, 2362 der Drucksachen); Zweiter Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2407 der Drucksachen; Umdruck Nr. 274) in Verbindung mit der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1951 (Nr 2452 der Drucksachen) 6340A Dr. Kneipp (FDP): als Berichterstatter 6340B als Antragsteller 6340D Beschlußfassung 6340D 'Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Antrag beim Bundesverfassungsgericht auf Verbot faschistischer und militaristischer Organisationen (Nr. 2402 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Verfassungswidrigkeit des Verbots der Freien Deutschen Jugend (Nr. 2403 der Drucksachen) 6341B Paul (Düsseldorf) (KPD), Antragsteller 6341B Frau Thiele (KPD), Antragstellerin 6342C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 6344A Majonica (CDU) 6344D Übergang zur Tagesordnung 6344D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 259) 6345A Beschlußfassung 6345A Nächste Sitzung 6345C Die Sitzung wird um 14 Uhr 4 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Fritz Schäffer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch wenn der Bundesminister der Finanzen von einem Mitglied dieses Hauses im Zuhören gestört wird, hört er doch, was gesprochen wird,

    (Heiterkeit)

    und kann infolgedessen auch dazu Stellung nehmen und m u ß in diesem Falle sogar dazu Stellung nehmen.
    Der Gesetzentwurf, der als Initiativantrag eingereicht wurde, kommt ungefähr gleichzeitig mit einem Gesetzentwurf, den die Bundesregierung vorlegen wird, der in den Ressortbesprechungen und in Besprechungen mit der Stadt Berlin vorbereitet, in diesen Tagen fertiggestellt und dem Kabinett zugeleitet und über Kabinett und Bundesrat dem Bundestag zugehen wird. Dieser Gesetzentwurf der Regierung unterscheidet sich allerdings in Einzelheiten von dem Gesetzentwurf, der hier als Initiativantrag vorgelegt ist.
    Der kommende Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht auch die Gleichstellung der Stadt Berlin mit den übrigen 11 Ländern der Bundesrepublik vor. Man muß allerdings davon ausgehen, daß eine solche Gleichstellung immer im Guten wie im Bösen zu erfolgen ' hat und daß eine Teilung, Gleichstellung nur im Guten, Gleichstellung aber nicht im Bösen, schon rein finanziell, wirtschaftlich und vom Standpunkt der Gerechtigkeit gegenüber den anderen 11 Ländern aus nicht gut möglich ist. Der Regierungsentwurf unterscheidet sich infolgedessen in den Bestimmungen von dem Initiativgesetzentwurf, die in dessen § 3 enthalten sind, insofern, als der Gesetzentwurf der Bundesregierung die Rechtsangleichung der Stadt Berlin an das Bundesgebiet etwas schärfer betont als der Initiativgesetzentwurf.
    Es wird weiter ein Unterschied gegeben sein gegenüber dem § 8 des Initiativantrags. Der § 8 dieses Gesetzentwurfs, so wie er heute vorgesehen ist, hat für den Bundeshaushalt außerordentlich schwerwiegende Auswirkungen. Es ist nicht meine Aufgabe, die Geschäftsordnung dieses Hauses zu wahren und auf ihren § 48 a hinzuweisen. Es dürfte dem Hohen Hause heute in dieser Stunde bekannt sein, wie eng und begrenzt die finanziellen Möglichkeiten des Bundeshaushalts sind. Es ist deswegen wohl auch immer wert zu überlegen, welche Auswirkungen einzelne Gesetzentwürfe auf den Bundeshaushalt und damit auf den Steuerzahler des Bundesgebiets haben. Die Übernahme der Berliner Kriegsfolgelasten und Sozialausgaben auf den Bundeshaushalt bedeutet eine Mehrbelastung von rund 740 Millionen DM. Dabei ist davon ausgegangen, daß die auf Bahn und Post entfallende Mehrbelastung aus Art. 131 des Grundgesetzes von Bahn und Post selbst getragen wird und infolgedessen den Bundeshaushalt nicht unmittelbar berührt. Das ist eine optimale Voraussetzung. Mittelbar würde der Bundeshaushalt auf alle Fälle berührt sein.
    Auf der andern Seite ergibt sich durch die Übernahme der Berliner Bundessteuern für den Bundeshaushalt eine Mehreinnahme von rund 500 Millionen DM. Im Ergebnis bedeutet mithin die Einbeziehung Berlins in das Überleitungsgesetz nach dem gegenwärtigen Stand der Verhandlung eine Netto-Mehrbelastung des Bundeshaushalts , von mindestens 240 Millionen DM, die der deutsche Steuerzahler tragen muß. Dabei darf ich auf folgendes hinweisen: Wenn man daran denken würde, die Frage im Wege des horizontalen Finanzausgleichs zu lösen, dann hätte ich Steuermöglichkeiten außerhalb des Gebiets der indirekten, also außerhalb des Gebiets der Verbrauchssteuern. Wenn ich alles unmittelbar auf den Bundeshaushalt zukommen lasse, dann muß sich das Hohe Haus darüber bewußt sein, daß das Mehraufkommen entweder durch eine Erhöhung des Berliner Notopfers oder durch eine Erhöhung der Verbrauchssteuern im Bunde geschaffen werden muß. Das ist die Konsequenz, die sich aus dieser Rege-


    (Bundesfinanzminister Schiffer)

    lung ergibt. Deswegen wird auch die Regelung im Gesetzentwurf der Bundesregierung eine andere sein und eine andere Lösung vorschlagen, um gerade diesen Folgerungen ausweichen zu können. Der Gesetzentwurf nach dem Initiativantrag geht davon aus, daß das Berliner Notopfer, das semerzeit eingeführt worden ist, wegen der besonderen Zerstörungen, die durch Krieg und Kriegsfolgen unmittelbar und mittelbar in Berlin eingetreten sind, aus der Kraft Berlins allein nicht zu leisten war und deshalb das gesamte Bundesgebiet einen Sonderzuschuß leisten sollte. Es ist in dieser Stunde an die Unterscheidung Länderhaushalt und Bundeshaushalt überhaupt noch nicht zu denken gewesen, sondern es war eine Hilfe für die besondere durch den Krieg geschaffene Notlage der Stadt Berlin. Der Gesetzentwurf geht in § 8 davon aus, daß das gesamte Aufkommen des Berliner Notopfers nur dem Landes- und Stadthaushalt Berlins zugute kommen dürfte und daß alles, was auf Grund der Kriegsfolgen — auch auf den Bund übergehende Lasten — in Berlin mehr anfällt und von den Bundessteuern, die aus Berlin fließen, nicht gedeckt ist, allein von den Steuerzahlern des übrigen Bundesgebiets außerhalb Berlins zu decken sei. Das ist der Grundgedanke. Ich kann dem nicht zustimmen, daß das Berliner Notopfer allein für den Landes- und Stadthaushalt Berlins unbedingt bestimmt werden müßte und daß eine andere Regelung überhaupt nicht möglich sei, und ich muß vom Standpunkt des Bundeshaushalts erklären: Irgendeine Möglichkeit für eine Mehrbelastung von 240 Millionen, sei es durch Einsparungen auf irgendeinem Gebiet, sei es durch Neueinnahmen, sehe ich zur Zeit nicht. Wenn Neueinnahmen geschaffen werden müßten, wenn sie auf dem durch den Getzentwurf vorgesehenen Weg geschaffen werden müßten, dann -müßten sie erzielt werden entweder durch Erhöhung des Berliner Notopfers oder durch Erhöhung der Verbrauchsteuerbelastung im gesamten deutschen Bundesgebiet.
    Meine Damen und Herren! Ich weise auf das hin, damit man bei den Beratungen über den Ge-. setzentwurf, die nun im Ausschuß beginnen werden, von vornherein nicht nur an die eine Seite, sondern auch an die andere Seite der Medaille denkt und damit sich jeder, der den Antrag stellt, Berlin zu helfen, gleichzeitig bewußt ist, daß er damit einen Anspruch auf die Opferbereitschaft der Bevölkerung des deutschen Bundesgebiets erhebt. Ich darf darauf hinweisen, daß das deutsche Bundesgebiet in Erkenntnis der Berliner Notlage gerade in den Tagen, seit die Bundesrepublik besteht, sehr viel für die Stadt Berlin geleistet hat; und ich glaube, es wird niemand in diesem Hohen Hause sein, der nicht anerkennen muß, daß der deutsche Steuerzahler für die Stadt Berlin unendlich viel getragen hat.

    (Sehr richtig! bei der CDU.)

    Und gerade weil ich darauf verweise, würde ich auch bitten, alle Maßnahmen zugunsten der Stadt Berlin in einer Art und Weise durchzuführen, durch die das innere, psychologische, seelische Verhältnis zwischen dem Bundesgebiet und der Stadt Berlin möglichst gestärkt und verbessert und ja nicht getroffen wird.

    (Beifall in der Mitte und bei der DP.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren, eine Aussprache sollte nicht stattfinden. Ich schlage Ihnen Überweisung dieses Gesetzentwurfs an den Ausschuß für Berlin als federführenden Ausschuß vor, ferner an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht. Der Abgeordnete Cramer hat mit Rücksicht auf § 5 des Gesetzentwurfs angeregt, das Gesetz außerdem dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen zu überweisen. Darf ich annehmen, daß das Haus damit einverstanden ist? — Das ist der Fall; die Überweisung ist erfolgt.
Ich rufe auf Punkt 3 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Groß-Berlin (West) (Nr. 2451 der Drucksachen).
Ich nehme an, daß sich die Regierung auf die schriftliche Begründung bezieht. — Offenbar ist das der Fall.
Der Ältestenrat schlägt Ihnen auch in diesem Falle vor, eine Aussprache nicht stattfinden zu lassen. Ich schlage Ihnen Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerwesen als federführenden Ausschuß und an den Ausschuß für Berlin vor. Ist das Haus mit dieser Überweisung einverstanden? — Das ist der Fall.
Ich rufe auf Punkt 4:
Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur einstweiligen Regelung des Treuhandverhältnisses in den Unternehmen des Kohlenbergbaues und der Eisen- und Stahlindustrie (Nr. 2424 der Drucksachen).
Der Ältestenrat schlägt Ihnen vor, daß sowohl auf eine Begründung wie auf eine Aussprache verzichtet wird. — Das Haus ist damit einverstanden. Ich schlage Ihnen vor, diesen Gesetzentwurf dem Ausschuß für Wirtschaft zu überweisen.

(Abg. Mellies: Und dem Ausschuß nach Art. 15 des Grundgesetzes!)

— Und dem Ausschuß zur Durchführung des Art. 15 des Grundgesetzes, federführend dem Ausschuß für Wirtschaft.

(Abg. Euler: Lediglich an den Ausschuß für Wirtschaft!)

— Meine Damen und Herren, hier besteht eine Meinungsverschiedenheit darüber, welchen Ausschüssen der Gesetzentwurf überwiesen werden soll. Es ist beantragt worden: dem Ausschuß für Wirtschaft und dem Ausschuß zur Durchführung des Art. 15 des Grundgesetzes, dem 35. Ausschuß. Ich bitte die Damen und Herren, die dafür sind, daß dieser Gesetzentwurf auch dem 35. Ausschuß überwiesen wird, eine Hand zu erheben. — Ich bitté um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit; die Überweisung ist erfolgt.
Ich rufe weiter auf:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker (Zuckergesetz) (Nr. 2431 der Drucksachen).
Wünscht der Herr Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den Gesetzentwurf zu begründen? — Das ist nicht der Fall. Ich schlage Ihnen vor, meine Damen und Herren, den Gesetzentwurf ohne Aussprache an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu überweisen.

(Zustimmung.)

— Die Überweisung ist erfolgt.


(Präsident Dr. Ehlers)

Ich rufe auf:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Nr. 2448 der Drucksachen).
Auf eine Begründung wird offenbar ebenfalls verzichtet. Ich schlage Ihnen vor, auch diesen Gesetzentwurf dem Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu überweisen .

(Zustimmung.)

— Die Überweisung ist erfolgt.

(Abg. Kalbitzer: Und dem Ausschuß für Außenhandel!)

— Und dem Ausschuß für Außenhandel! Ernährungsausschuß federführend.
Bevor ich den Punkt 7 der Tagesordnung aufrufe, gebe ich bekannt, daß eine gemeinsame Sitzung des Berlin-Ausschusses und des Finanz- und Steuerausschusses um 14 Uhr 45 Minuten, also in 6 Minuten, in Zimmer 12 stattfindet.
Ich rufe auf Punkt 7 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz) (Nr. 2449 der Drucksachen).
Die Regierung verweist auf die gedruckte Begründung. Auf eine Aussprache wird offenbar verzichtet. Ich schlage Ihnen vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu überweisen.
— Die Überweisung ist erfolgt.

(Zustimmung)

Ich rufe auf Punkt 8 der Tagesordnung:
Zweite Beratung des Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes (Nrn. 563, 1307 der Drucksachen);
Erster Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2414 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 270, 272, 273).

(Erste Beratung: 47. und 83. Sitzung.)

Berichterstatter sind die Herren Abgeordneten Dr. Laforet, Dr. Arndt, Dr. Wahl, Neumayer und Dr. Kopf.
Ich bitte zunächst den Herrn Abgeordneten Geheimrat Laforet, das Wort zu nehmen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Wilhelm Laforet


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mir ist die Aufgabe zugewiesen, den Sonderberichten der Herren Referentent eine kurze Einleitung vorauszuschicken.
    Der Rechtsausschuß legt Ihnen einen ersten Mündlichen Bericht über einen Teil einer langen Arbeit vor, die dem Schutz des Staates dient. Der Rechtsausschuß ging von dem Gedanken aus, daß sich der Staat auf Freiheit und Ordnung gründen muß, daß aber der Staat Freiheit und Ordnung und damit sich selbst aufgibt, wenn er sich nicht wirksam gegen diejenigen schützt, die die Freiheit zur Untergrabung und Störung der verfassungsmäßigen Ordnung mißbrauchen. Dieser Schutz soll mit gesetzlichen Mitteln des Strafrechts erreicht werden. Sie sollen der Freiheit auf dem Wege des Rechts dienen. Die Begründung zum Strafrechtsänderungsgesetz sagt mit Recht:
    Das Recht ist das Fundament jeder Gemeinschaftsordnung. Gesetze sind nicht nur Schranken, sondern auch Schutzwehr der Freiheit, und wahre Freiheit ist . . . nur dort zu finden, wo Gesetz und Recht herrschen.
    Damit werden aber auch die Schwierigkeiten vor Augen geführt, die dem Gesetzgeber bei der Erfüllung der gestellten Aufgabe entgegentreten. Das Gesetz soll dem Richter die Tatbestände solcher Verfehlungen unterbreiten, die zur Erkennung von Strafen führen sollen. Dem Richter kann nie die Feststellung des subjektiven Tatbestandes abgenommen werden; aber hinsichtlich des objektiven Tatbestandes darf der Gesetzgeber nur solche Tatbestände unter Strafe stellen, die vom Richter klar erkannt werden können.
    Die Bausteine zur Errichtung dieses Sicherungsbaues des Staates hat der Rechtsausschuß einerseits dem Entwurf eines Gesetzes gegen die Feinde der Demokratie entnommen, den die Fraktion der SPD am 15. Februar 1950, Drucksache Nr. 563, eingebracht hat, andererseits dem Gesetzgebungswerk zur Änderung des Strafgesetzbuchs, das die Bundesregierung nach Anhörung des Bundesrats am 4. September 1950 vorgelegt hat (Drucksache Nr. 1307). Die Anträge und Anregungen des Bundesrats zu diesem Gesetzentwurf haben dem Rechtsausschuß wertvolle Hilfe gegeben.
    Der Ausschuß hat sich nach kurzer Tätigkeit von Unterausschüssen in 20 Sitzungen mit dem Gegenstand befaßt. Die eingehende Beratung hat jedoch gezeigt, daß es unmöglich ist, den gesamten Rechtsstoff in abschließender Beschlußfassung so rasch zu erledigen, wie es das unabweisbare Bedürfnis nach einer sofortigen Staatssicherung verlangt. Die Innenminister der Länder, das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Verfassungsschutzämter der Länder haben sich in entscheidenden Fragen des Verfassungsschutzes als handlungsunfähig bezeichnet, solange nicht die zur Zeit fehlenden strafrechtlichen Vorschriften die Rechtsgrundlage zum Einschreiten bieten. Übereinstimmend mit dem Vorschlag des Bundesjustizministeriums und des Bundesinnenministeriums hat sich deshalb der Rechtsausschuß entschlossen,_ aus den Entwürfen die für den Staatsschutz ganz unentbehrlichen Vorschriften auszuwählen und sie in einem ersten Teil der Strafrechtsänderung gesondert dem Hohen Haus zu unterbreiten.

    (Abg. Müller [Frankfurt] : Gesetz zum Schutz der Kriegsverbrecher! — Gegenruf in der Mitte: Ruhig!)

    Dabei ist zu beachten, daß hinsichtlich des Landesverrats zur Zeit eine völlige Lücke besteht; hinsichtlich des Hochverrats dagegen ist in Art. 143 des Grundgesetzes eine Notregelung gegeben. Das Grundgesetz selbst hat jedoch vorgesehen, daß dieser Notlösung eine endgültige Regelung durch Bundesgesetz zu folgen hat. Diese Regelung soll jetzt getroffen werden. Mit ihrem Wirksamwerden treten die Bestimmungen des Art. 143 des Grundgesetzes außer Geltung. Völliges Neuland auf schwierigem Rechtsgebiet wird mit den Bestimmungen über Staatsgefährdung betreten. Auch hier waren die Vorschläge, die zur Änderung des schweizerischen Strafgesetzbuches gemacht worden sind, von besonderer Bedeutung.
    Unerläßlich erschien es, in den strafrechtlichen Bestimmungen eine Sicherung des Vollzugs des Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes vorzusehen, der Vereinigungen verbietet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder


    (Dr. Laforet)

    gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Soweit es sich um Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes handelt, kann eine Strafverfolgung nur stattfinden, wenn zunächst das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei festgestellt hat. Hier sind andererseits die Vorschriften zum Vollzug der §§ 42 und 47 des 'Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht gegeben.
    Die sachlichen Änderungen des Strafrechts machten es unerläßlich, Teile des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung neu zu fassen. Auch hierzu darf ich die näheren Ausführungen dem Herrn Sonderberichterstatter überlassen. Der Rechtsausschuß vertritt als Ziel, daß in jedem Falle ein doppelter -Rechtszug gegeben sein muß, wenn auch der zweite Rechtszug eine Revisionsinstanz sein kann. Der Herr Bundesjustizminister hat dem Rechtsausschuß zugesagt, daß eine alsbald zu erwartende neue Vorlage der Bundesregierung diesem Ziele dienen soll.
    Nach mir werden Ihnen die Herren Referenten für die einzelnen Abschnitte Bericht erstatten. Ich glaube, daß ich auch im Sinne des Rechtsausschusses spreche, wenn ich den Herren Sachbearbeitern der Bundesregierung, insbesondere des Bundesjustizministeriums, den besonderen Dank der Mitglieder des Rechtsausschusses für ihre dem Rechtsausschuß gegebene Hilfe ausspreche.

    (Beifall in der Mitte und rechts.)