Rede von
Rudolf
Eickhoff
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(DP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ihnen in der Drucksache Nr. 2245 vorliegende Entwurf eines Gesetzes über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1951 wurde in mehreren Sitzungen vom Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen behandelt und war auch Gegenstand gemeinsamer Beratungen der Finanzausschüsse des Bundesrates und des Bundestages. Es handelt sich um einen kurzen, aber doch sehr inhaltsreichen Gesetzentwurf.
Der § 1 besagt, daß im Rechnungsjahr 1951 31,3 % des Aufkommens aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer, das den Ländern zufließt, vom Bund in Anspruch genommen werden.
In § 2 wird bestimmt, daß diese Einnahmen täglich an die Bundeshauptkasse abzuführen sind. Der Art. 106 Abs. 3 des Grundgesetzes gibt dem Bund das Recht, einen Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer zur Deckung durch andere Einkünfte nicht gedeckter Ausgaben in Anspruch zu nehmen. Bei der augenblicklichen Finanzlage und bei .dem hohen Finanzbedarf des Bundes sieht sich unser verehrter Herr Bundesfinanzminister nunmehr gezwungen, von diesem Recht Gebrauch zu machen und ist unter Berücksichtigung des Mehraufkommens, das die Länder auf Grund des Änderungsgesetzes zum Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz im Rechnungsjahr 1951 aus diesen Steuern haben, auf den Prozentsatz von 31,3 % gekommen. Allein aus dieser krummen Zahl werden Sie ersehen, daß es nicht eine willkürlich gegriffene Zahl ist, sondern daß ihr genaue Berechnungen zugrunde liegen.
Die Herren Ländervertreter, insbesondere der Herr Staatssekretär Dr. Ringelmann, haben in den Ausschußberatungen dann aber eingehend dargelegt, daß die Länder einer so hohen prozentualen Abgabe unmöglich zustimmen könnten. Sie machten den Vorschlag, 20 % der Einnahmen, soweit das Aufkommen im Rechnungsjahr 1951 das Vorjahresaufkommen aus diesen Steuern nicht übersteigt, und 40 % des Mehraufkommens gegenüber dem Rechnungsjahr 1950 an den Bund abzuführen. Das würde ungefähr 25 % des Gesamtaufkommens bedeuten, so daß zwischen dem Angebot der Länder und der Forderung des Bundesfinanzministers immerhin eine Differenz von gut 6 % verbliebe. Wenn Sie, meine Damen und Herren, aber bedenken, daß 1 % des Aufkommens aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer immerhin 68 Millionen DM ausmacht, dann sehen Sie, daß es sich hier also um einen Differenzbetrag von zirka 400 Millionen DM handelt. Über diesen Betrag haben wir im Ausschuß sehr lange verhandelt, haben auch mehrere Kompromißvorschläge in Erwägung gezogen. Aber der Finanzausschuß ist dann unter Berücksichtigung dessen, daß den Ländern von dem bisher Bestehenden ja nichts genommen werden soll, sondern daß die künftig abzuführenden Beträge ja nur aus dem Aufkommen durch die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer genommen werden sollen, zu der Überzeugung gekommen, daß die Forderung des Bundesfinanzministers auf Abführung von 31,3 % berechtigt sei, und hat sich mit sehr großer Mehrheit auch mit den Stimmen vieler Föderalisten — hierfür entschieden. Wenn wir mit einem niedrigeren Prozentsatz einverstanden gewesen wären, dann hätten wir heute hier im Hohen Hause vor der Aufgabe gestanden, diese Minderaufkommen durch neue Steuern irgendwie zu decken. Der Bundesfinanzminister hat dann den Ländern als kleine Gegenleistung, als zusätzliche Einnahmequelle eine geringe Erhöhung der Versicherungssteuer, der Stempelsteuer usw. in Aussicht gestellt.
In § 2 des Gesetzentwurfs wird festgelegt, daß die anfallenden Beträge von den Finanzämtern täglich an die Bundeshauptkasse abzuführen sind. Die Sachverständigen, die wir dann im Finanzausschuß gehört haben, haben hierzu erklärt, daß diese tägliche Abführung sehr leicht vorzunehmen sei und daß hierfür keine technischen Schwierigkeiten
auftreten würden. Der Ausschuß hat sich daher nicht dem Vorschlag des Bundesrates anschließen können, der eine unmittelbare und laufende Bundesbeteiligung an den kassenmäßigen Einnahmen der Einkommen- und Körperschaftsteuer technisch unmöglich machen würde. Der Ausschuß hat sich also für die tägliche Abführung entschieden.
Die vom Bundesrat vorgeschlagenen §§ 2 a und 2 b — § 2 b behandelt, wie es heute alle Gesetze tun, Berlin — sind vom Ausschuß angenommen worden.
Meine Damen und Herren, der Ausschuß bittet Sie durch mich, die Vorlage unverändert anzunehmen, und ich gebe der Hoffnung Ausdruck, daß auch der Bundesrat seine Zustimmung nicht verweigern wird.