Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu dem Abänderungsantrag von Herrn Dr. Atzenroth möchte ich folgendes bemerken. Ich glaube, wir dürfen nicht übersehen, warum es zu dieser Gesetzesvorlage gekommen ist. In den Ländern der amerikanischen und französischen Zone bestanden bereits gesetzliche Regelungen über die Feiertage und die Feiertagsbezahlung. In den Ländern der britischen Zone sind solche gesetzlichen Regelungen aus bestimmten Gründen nicht erfolgt. Nun sind sie nicht mehr möglich, weil diese Frage zur Zuständigkeit des Bundes gehört. Im Ausschuß für Arbeit war man doch weit überwiegend der Auffassung, daß auch hier ein echtes Bedürfnis für eine einheitliche Regelung besteht. Zumindest sollte der Grundsatz festgelegt werden, daß die Bezahlung für gesetzliche Feiertage erfolgen muß. Ich halte es nicht für angängig, diese Frage in Tarifverträgen zu regeln, sondern ich halte es für viel zweckmäßiger, diese Feiertagsbezahlung hier im Gesetz grundsätzlich festzulegen. Ich bin wohl der Auffassung, man sollte die Frage der Zuschläge bei Feiertagsarbeit den Tarifverträgen überlassen, weil innerhalb der einzelnen Sparten die Verhältnisse so stark differenziert sind, daß eine einheitliche bundesgesetzliche Regelung zweifellos nicht das Richtige treffen würde.
Von Herrn Dr. Atzenroth ist auf den Produktionsausfall hingewiesen worden. Das Gesetz, das uns zur Entscheidung vorliegt, bedeutet keinen Produktionsausfall. Vom Berichterstatter ist mit Nachdruck darauf hingewiesen worden, daß die Festlegung der Feiertage den Ländern obliegt. Das ist doch zu beachten! Ein Produktionsausfall tritt erst dann in Erscheinung, wenn in den Ländern die Feiertage festgelegt werden; das sollte man beachten.
Die Frage der Kosten ist meines Erachtens etwas übersteigert betont worden. Die Situation ist so, daß wir in einem Land, in Südbaden, 14 Feiertage — 12 plus 2 Feiertage — in überwiegend katholischen Bezirken haben, daß aber die Zahl der Feiertage in den Ländern der französischen und amerikanischen Zone zwischen 11 und 14 liegt. In der britischen Zone ist noch die alte Regelung in Kraft, nach der bisher 6 Feiertage bezahlt wur-
den. Wenn Sie umrechnen, daß eine Ausweitung in der britischen Zone praktisch nur dann erfolgt, wenn die Länder mehr gesetzliche Feiertage festlegen, dann mögen Sie daraus erkennen, daß man die Kosten — sie sind beachtlich — nicht übersteigert darstellen sollte. Wollte man dem Antrag von Herrn Dr. Atzenroth zustimmen, dann würde das zu dem Ergebnis führen, daß in einer Reihe von Ländern die Arbeitnehmer bestimmte Feiertage nicht bezahlt erhielten; denn wir können ja nicht damit rechnen, daß die Länder dann ihre Feiertage reduzieren. Hier handelt es sich doch durchweg um Feiertage, die nicht seit Jahren, sondern seit Jahrhunderten gefeiert werden, und es wird zweifellos in den Ländern kein Bedürfnis dafür bestehen, hier eine Korrektur zu erreichen. Die Korrektur läge nur darin, daß die Arbeitnehmer für diese Feiertage keine Bezahlung erhalten würden. Wie ich Ihnen schon sagte, ist die weit überwiegende Mehrheit des Ausschusses der Auffassung gewesen, daß den Arbeitnehmern für alle Feiertage das Recht auf Lohn zugestanden werden sollte.
Nun zu der Frage, die im zweiten Antrag von Herrn Dr. Atzenroth angeschnitten worden ist und die auch von Herrn Staatssekretär Hartmann behandelt wurde. Auch im öffentlichen Dienst ist für einen Teil der Arbeitnehmer die Situation gleich der der Arbeitnehmer in der übrigen Wirtschaft. Auch hier besteht ein Bedürfnis dafür, daß für diesen Teil der Arbeitnehmer die Lohnzahlungspflicht an Feiertagen festgelegt wird. Ich halte es nicht für zweckmäßig, diese grundsätzliche Frage in Tarifverträgen festzulegen. Ich sage in aller Offenheit: die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen werden der Wirklichkeit, den Bedürfnissen nicht gerecht. Es geht nicht an, daß man — wie man es beispielsweise bei der Bundesbahn gemacht hat — automatisch 10 Feiertage festlegt und dann in den Ländern, in denen nun keine 10 Feiertage vorhanden sind — britische Zone — praktisch zusätzliche Urlaubstage bewilligt. So ist es bisher gehandhabt worden. Durch das Gesetz soll lediglich ein Lohnausfall verhindert werden. Durch das Gesetz sollen keine Sondervergünstigungen für bestimmte Länder geschaffen werden, in denen die Zahl der Feiertage niedriger ist.
Ich habe auch sehr starke Bedenken gegen die von Herrn Staatssekretär Hartmann genannte Summe der Kosten, die bei Annahme des Gesetzes für den öffentlichen Dienst entstehen würde. Wir hatten Gelegenheit, im Ausschuß für Arbeit die Vertreter von Bundespost und Bundesbahn zu hören. Die von der Bundesbahn angegebenen Zahlen wurden im Ausschuß angezweifelt. Es wurde gewünscht, diese Zahlen etwas näher zu spezifizieren. Das ist nicht geschehen. Ein oberflächlicher Blick zeigte aber den Ausschußmitgliedern schon, daß diese Summe der Kosten zu hoch angegeben war. Ich bin der Auffassung: sie liegt wesentlich niedriger, als sie von der Bundesbahn angegeben wurde.
Ich möchte dann zu dem Antrag der Abgeordneten Günther, Kohl , Eickhoff und Genossen etwas sagen. In der Einleitung dieses Antrages heißt es:
In § 1 wird Abs. 3 mit folgendem Wortlaut wie der eingefügt.
Ich möchte hierzu feststellen, daß dieser Passus noch nie eingefügt war, weder in der ursprünglichen Vorlage noch in dem ersten Bericht.
Diese Frage ist auch im Ausschuß eingehend diskutiert worden, und diese Regelung wurde im Ausschuß gegen eine Stimme abgelehnt.
Hierzu ist folgendes zu sagen. Zweifellos gibt es Fälle, wo eine Belastung des Handwerks, des Gewerbes entstehen könnte, die im Verhältnis zur abgeleisteten Arbeitszeit hoch ist. Es gibt aber auch hier die Möglichkeit, durch befristete Arbeitsverhältnisse gewisse Stoßgeschäfte vor Feiertagen zu erledigen, ohne daß hier nun ein Anspruch auf Bezahlung der Feiertage erwächst. Würden wir dem. Antrag zustimmen, dann bedeutete das zweifellos, daß wir gerade eine Gruppe von Menschen benachteiligen, die eigentlich ein Anrecht darauf hat, besonders berücksichtigt zu werden. Ich denke an die Menschen, die aus irgendeinem Grunde erst seit kurzer Zeit in einem Arbeitsverhältnis stehen. Auch hier geht es wieder darum, die Tendenz des Gesetzes zu beachten, die darin liegt, dem Arbeitnehmer durch den Feiertag keinen Lohnausfall erwachsen zu lassen.
Ich möchte Sie aus den vorgetragenen Gründen herzlich bitten, dem Gesetzentwurf in der Fassung zuzustimmen, wie sie vom Ausschuß vorgeschlagen wird.