Meine Damen und Herren! Dieser Gesetzentwurf ist vom Bundesrat eingebracht worden. Das kommt nicht oft vor. Es hat sich aber auch hier wieder einmal als unglücklich erwiesen. Wir sind nach wie vor der Ansicht, daß diese Materie nicht durch ein Gesetz geregelt werden sollte. Es handelt sich um Aufgaben der Tarifpartner, die von diesen gelöst werden sollten und auch gelöst werden können. Der Gesetzgeber sollte sich in solchen Fällen der eigenen Initiative enthalten. Das würde durchaus dem Gedanken des Grundgesetzes entsprechen.
Mit dieser Auffassung befinden wir uns in guter Gesellschaft. Denn Sie brauchen nur die Begründung nachzulesen. Sie werden daraus ersehen, daß auch die Bundesregierung diesen Standpunkt teilt, und ich könnte mir vorstellen, daß sowohl die Gewerkschaften als auch die Arbeitgeber dieselben Gedankengänge zu diesem Gesetzentwurf haben.
Aber da nun die Mehrheit des Ausschusses wünscht, daß dieses Gesetz verabschiedet wird, wollen wir doch wenigstens versuchen, die gröbsten Übertreibungen zu beseitigen. Dabei ist nicht daran gedacht, in die Rechte der Länder einzugreifen, die in der Festsetzung der Zahl der gesetzlichen Feiertage frei sind und auch frei bleiben sollen. Wir wollen aber auch nicht in die Rechte der Tarifpartner eingreifen. Ich kann die Meinung des Herrn Berichterstatters nicht teilen, daß den Tarifpartnern nach diesem Gesetz noch weitgehend Raum zu weiteren Vereinbarungen verbleibt. Das ist nicht der Fall. Vielmehr werden die Tarifpartner durch dieses Gesetz absolut eingeengt und gebunden.
Unser Antrag geht dahin, die Zahl derjenigen Feiertage, die nach dem Bundesgesetz zu bezahlen sind, auf zehn zu beschränken. Damit ist weder das Recht der Länder, die Zahl der Feiertage festzusetzen, noch das Recht der Sozialpartner, darüber hinaus Vereinbarungen zu treffen, eingeschränkt. Eingeschränkt bleibt allerdings das Recht der Sozialpartner, darunter zu bleiben.
Meine Damen und Herren, wir sprechen in diesem Hohen Hause so oft von den unerträglichen Preissteigerungen. Wir machen uns aber selten klar, daß wir daran die größte Schuld tragen; denn wir sind mit unseren Beschlüssen, die zwangsläufige Kostenerhöhungen verursachen, eigentlich die Urheber der meisten Preissteigerungen. Das zeigt sich in diesem Falle wieder besonders deutlich. Zweifellos sind Urlaub und Ruhe an Feiertagen für den Arbeitnehmer eine Quelle neuer Kraft. Wenn wir aber in der Zubilligung von Feiertagen zu weit gehen, dann kommen wir zu dem Problem, daß jeder Tag, an dem kein Sozialprodukt geschaffen wird, das Doppelte kostet und damit die doppelte Preissteigerung verursacht. Bedenken Sie bitte, daß jeder Werktag, der hier zusätzlich als Feiertag bezahlt wird, schätzungsweise 100 Millionen DM an Arbeitslohn verursacht, die sich nicht in Sozialprodukt umsetzen. Mir liegt zufällig eine weitere Zahl vor: allein im Braunkohlenbergbau bedeutet jeder Werktag, der ausfällt, einen Produktionsausfall von 220 000 Tonnen.
Ich wiederhole: Die Rechnung, die ich aufmache, trifft nicht für die ersten Urlaubstage zu, die Tage, die wirklich notwendig sind, um die Kräfte des arbeitenden Menschen wiederherzustellen. Sie trifft aber zweifellos dann in voller Schärfe zu, wenn wir zu Übertreibungen kommen, und hier besteht die Gefahr der Übertreibungen.
— Herr Kollege, das ist eben falsch! Wir wollen nicht Weihnachten abschaffen. Diese Feiertage sind selbstverständlich. Wir wollen den vierzehnten Tag abschaffen, nicht den ersten. Darauf kommt es hier wesentlich an.
Sie bringen mich aber noch auf ein weiteres Argument. Der Bundesrat hat in seiner Begründung angegeben, er wolle eine bundeseinheitliche Regelung schaffen, er wolle die Gleichmäßigkeit herstellen. Was aber in diesem Gesetz verankert wird, ist die Ungleichmäßigkeit; denn nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden in dem einen Land 11, im Nachbarland 14 Feiertage bezahlt. Von Gleichheit, die herzustellen beabsichtigt war, ist keine Rede mehr.
Meine Damen und Herren, ich komme nun zu dem Eventualantrag. Dieser Eventualantrag betrifft die Betriebe des Bundes, Betriebe also, deren Arbeitnehmerschaft sich über das ganze Bundesgebiet erstreckt und bei denen diese Ungleichheit, die durch die Annahme dieses Gesetzentwurfs entstehen würde, sich in noch stärkerem Maße auswirken müßte. Für diese Betriebe ist -durch Tarifverträge eine absolut befriedigende Regelung geschaffen worden. Diese Tatsache wird weder von der Arbeitnehmerseite noch von der Leitung dieser Betriebe bestritten. Für die Betriebe des Bundes ist einheitlich eine Bezahlung von 10 Feiertagen festgelegt. Auch hinsichtlich der Feiertage, die darüber hinaus in den einzelnen Ländern gesetzlich festgelegt sind, ist alles in, den Tarifverträgen gere- gelt. Bei den Betrieben des Bundes würde sich noch deutlicher zeigen, daß durch Erhöhung der Zahl der zu bezahlenden Feiertage, und zwar durch Gesetz, zugleich Kostenerhöhungen entstehen würden, die sich unweigerlich früher oder später in den Tarifen für die Allgemeinheit auswirken müßten.
Deswegen bitte ich Sie nochmals, unserem Antrag Ihre Zustimmung zu geben.