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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 155. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 21. Juni 1951 6141 155. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 21. Juni 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . 6142C, 6170D, 6174B, 6177D Anfrage Nr. 195 der Fraktion der SPD betr. Elternrente (Nrn. 2308, 2376 der Drucksachen) 6142C Änderungen der Tagesordnung 6142C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung (Nr. 2216 der Drucksachen) . . 6142D Ausschußüberweisung 6142D Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Nr. 2303 der Drucksachen) 6142D Dr. Wagner (SPD), Antragsteller . 6143A, 6148A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 6144B Ewers (DP) 6145C Renner (KPD) 6146B Dr. Reismann (Z) 6147C Ausschußüberweisung 6150A Zweite und dritte Beratung des vom Deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen (Nr. 1885 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 2204 [neu] der Drucksachen; Änderungsanträge Umdrucke Nm. 231, 233) . . . . 6150A Even (CDU), Berichterstatter . . . . 6150A Dr. Atzenroth (FDP) 6151C Hartmann, Staatssekretär im Bundes- ministerium der Finanzen . . . 6152B Bergmann (SPD) 6152C Sabel (CDU) 6153C Günther (CDU) 6154C Neuenkirch, Senator von Hamburg 6155C Willenberg (Z) 6156B Abstimmungen 6156C Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (Nrn. 2365, 1982, 2212, zu 2212, 2321 der Drucksachen) . 6142C, 6157B Dr. Ringelmann, Staatssekretär im bayerischen Staatsministerium der Finanzen, Berichterstatter . . . . 6157B Dr. Wellhausen (FDP): zur Abgabe einer Erklärung . . . 6159D zur Abstimmung 6160B, C Kiesinger (CDU) 6160A Abstimmungen 6160B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2377 der Drucksachen) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Verfahren gegen Rechtsanwalt Dr. Kemritz in Bad Homburg (Nr. 2337 der Drucksachen), den Antrag der Fraktion der FDP betr. Verfahren gegen Rechtsanwalt Dr. Kemritz, Bad Homburg (Nr. 2359 [neu] der Drucksachen), den Antrag der Fraktion der DP betr. volle deutsche Gerichtshoheit (Nr. 2367 der Drucksachen) und den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP betr. Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (Nr. 2344 der Drucksachen) 6160D Dr. Laforet (CSU), Berichterstatter 6161A Dr. Tillmanns (CDU) 6161C Dr. Wellhausen (FDP) 6162A Beschlußfassung 6162B Wahl des Abg. Dr. von Golitschek zum Mitglied des Kontrollausschusses beim Hauptamt für Soforthilfe an Stelle des ausgeschiedenen Abg. Dr. Oellers 6162C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1951/52 und des von den Abg. Dr. Dr. Müller (Bonn), Faßbender, Tobaben, Fürst zu Oettingen-Wallerstein, Dr. Glasmeyer, Donhauser u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Zahlung von Frühdruschprämien (Nrn. 2328, 2340 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr. 2358 der Drucksachen) 6162C Beratung abgesetzt 6162D Beratung des Antrags der Abg. Dr. Horlacher u. Gen. betr. Weitergeltung der Getreidepreise 6162D Dr. Horlacher (CSU), Antragsteller 6162D Kriedemann (SPD) 6163A Beschlußfassung 6163C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Nrn. 2242, 2362 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen i(11. Ausschuß) über den von den Abg. Neuburger, Stahl, Eickhoff u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Behandlung von Tabakerzeugnissen besonderer Art (Nrn. 2214, 2363 der Drucksachen) 6152D, 6163D Dr. Kneipp (FDP), Berichterstatter . 6164A, 6168C Peters (SPD) 6166C, 6168C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6167B Neber (CDU) 6167C Abstimmungen 6169A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (26. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Einstellung von Schwerbeschädigten im Bundesdienst (Nrn. 2314, 1945 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr 232) 6169C Leibfried (CDU), Berichterstatter . 6169C Langer (FDP) 6170A Frau Dr. Probst (CSU) 6170B Bazille (SPD) 6170B Abstimmungen 6170C Beratung des Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion des Zentrums betr. Umgehung der Bundesstraße 51 in Haltern/Westfalen (Nrn. 2325, 2111 der Drucksachen) 6170D Ribbeheger (Z) 6170D, 6172B Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr . . 6171C, 6172D Hoppe (CDU) 6171D Heiland (SPD) . 6172C Beschlußfassung 6173B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages gemäß § 47 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung zur Veräußerung eines bundeseigenen Grundstücks in Münster (Nrn. 2360, 2246 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages gemäß § 47 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung zum Verkauf eines Teilgeländes der ehemaligen Munitionsanstalt in Moelln (Nrn. 2364, 2343 der Drucksachen) 6173B Dr. Leuchtgens (DP), Berichterstatter 6173C Beschlußfassung 6174A Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Nichtanerkennung der deutschen Vorkriegsauslandsschuld und der Nachkriegsschulden (Nr. 2301 der Drucksachen) 6174A Fisch (KPD), Antragsteller 6174A Strauß (CSU) (zur Geschäftsordnung) 6176B Übergang zur Tagesordnung 6176C Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Bericht über die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (Nr. 2311 der Drucksachen) 6176C Diel (SPD), Antragsteller 6176C Scheuble, Ministerialdirektor im Bundesministerium für Arbeit . . 6177B Frau Dr. Probst (CSU) 6177C Beschlußfassung 6177D Nächste Sitzung 6177D Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Max Becker


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine Damen und Herren! Die Ergebnisse der Debatte über den Bericht des „Spiegel"-Ausschusses haben, glaube ich, zu dem Versuch geführt, das, was als tadelnswert gefunden worden ist, vielleicht nach drei Richtungen hin zu verbessern: erstens durch die Schaffung eines Ehrenrats mit einer Ehrenordnung in diesem Hause, zweitens in der Richtung, in der sich wohl der vorliegende Antrag bewegt, und drittens durch Schaffung etwaiger neuer Bestimmungen des Strafgesetzbuches gegen Bestechung von Abgeordneten.
    Der Tendenz und der Begründung des vorliegenden Antrages, wie sie der Herr Vorredner gegeben hat, stimmen wir vollkommen zu. Wir sind auch damit einverstanden, daß er durch den zuständigen Ausschuß behandelt wird. Wir schließen uns auch dem Wunsche an, daß eine solche Bestimmung, wenn sie geschaffen ist, hoffentlich niemals angewandt zu werden braucht. Ich glaube aber doch, daß es nötig sein wird, dem Ausschuß noch einige Gedanken mit auf den Weg zu geben, die sich bei einer Prüfung des Textes dieses Antrags im einzelnen ergeben.
    Mit Recht hat der Herr Vorredner darauf hingewiesen, daß die Entscheidung darüber, ob ein Abgeordneter sein Mandat wegen gewinnsüchtigen Mißbrauchs verwirkt hat, dem Gericht, und zwar dem höchsten Gericht des Bundes übertragen werden soll. Es ist in der Tat so, daß die Spuren des französischen Konvents von 1793 schrecken, der glaubte, über seine Selbstreinigung selbst entscheiden zu sollen, und zwar gerade meist auf Antrag
    d e s Robespierre, der sich selbst den „Unbestechlichen" nannte. Wir sind also einverstanden mit der Entscheidung durch den obersten Gerichtshof des Bundes.
    Es ist aber die Frage aufzuwerfen, ob nicht auch die Anklageerhebung statt durch dieses Parlament durch den Bundesanwalt erfolgen sollte, und zwar aus folgender Erwägung heraus. Es ist durchaus möglich, daß ein Fall vor das Gericht gehört, daß sich aber eine Zweidrittelmehrheit dieses Hauses aus irgendwelchen Erwägungen heraus nicht zur Stellung des Antrages bereit findet. Umgekehrt ist es durchaus möglich, daß sich unter Umständen eine Zweidrittelmehrheit schützend vor irgend jemanden stellt. Wir würden es also gerne sehen, wenn der Bundesanwalt, der natürlich auf Antrag dieses Hauses, aber auch auf Antrag von anderer Seite tätig werden könnte, die Anklageerhebung übernähme.
    Die Frage, was gewinnsüchtig und was Mißbrauch ist, wird im Ausschuß eingehend zu klären sein. „Gewinnsüchtig" wird nicht nur den Fall umfassen können, daß jemand in der plumpsten Form, die es gibt, nämlich durch die Bestechung des Abgeordneten selbst, gegen diese Bestimmungen verstößt; sondern es wird vielleicht zu beachten sein, daß diese Gewinnsucht ja auch darin bestehen kann, daß Umgehungen versucht werden, indem man versucht, Angehörigen der Familie, Bekannten oder Freunden irgendwelche Vorteile zuzuschanzen. Da sind doch unter Umständen Mißbräuche zu beobachten, die die Frage nahelegen, ob die Mißbräuche, die heute schon in der Öffentlichkeit beklagt werden, nicht auch schon unter „gewinnsüchtigen Mißbrauch" fallen, nämlich dann, wenn jemand unter der Gewinnsucht nicht die Sucht, sich selbst zu bereichern, versteht, sondern andern, die einem nahestehen, Vorteile zuzuwenden. Ich denke also z. B. an das große Kapitel des Parteibuchbeamtentums. Es ist die Frage aufzuwerfen, ob nicht auch diese Tätigkeit eines Abgeordneten gegebenenfalls unter den Begriff eines gewinnsüchtigen Mißbrauchs zu bringen ist, wenn diese Vorteile Angehörigen der eigenen Partei zugeschanzt werden sollen, ohne daß bei dem Beamten die für das Amt notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
    Ich möchte bei dieser Gelegenheit überhaupt einmal anregen, ob wir uns nicht allesamt in diesem Hohen Hause dahin verständigen könnten, daß es gewisse Posten gibt — Ministerposten, Staatssekretäre, meinethalben auch die Ministerialdirektoren und Botschafter —, die als politische Posten anzusehen sind und entsprechend besetzt werden, daß aber alle anderen Posten, die es irgendwie in der Verwaltung gibt, unter allen Umständen von parteipolitischen Einflüssen bei der Besetzung freigehalten werden sollten.

    (Zuruf von der SPD: Auch in der Bundespolitik! — Unruhe links.)

    — Ja, natürlich, davon rede ich ja doch! Ich rede von der Bundespolitik und, meine Herren von links, auch von den Ländern!

    (Sehr richtig! bei der FDP und CDU. — Abg. Renner: Auch von der Bereitschaftspolizei? — Anhaltende lebhafte Zurufe links.)

    — Nun regen Sie sich doch nicht unnötig auf, meine Herren!

    (Zuruf von der SPD: Das tun S i e jetzt!)

    Denn die Geschichte ist doch die, daß wir uns alle-


    (Dr. Becker [Hersfeld] )

    samt, ohne daß ich irgendwie eine Partei habe an- sprechen wollen — ich habe niemanden dabei scharf angesehen —,

    (Abg. Dr. Wuermeling: Die fühlen sich aber getroffen!)

    einmal versuchen sollten, ob wir uns nicht nach dieser Richtung hin einigen können.

    (Erneute Zurufe links.)

    Die Kontrolle des Parlaments darüber, daß derartige Vorschriften, über die wir uns einigen würden, eingehalten werden, wird in erster Linie beim Haushaltsausschuß und in zweiter Linie bei diesem Parlament liegen, dem die Stellenbesetzungen vorgelegt werden müßten und das nun seinerseits kontrollieren könnte, ob die vereinbarte Unparteilichkeit bei der Stellenbesetzung eingehalten wird. Das ist eine kleine Abschweifung vom Thema; sie wird aber durch eine Auslegung des Begriffes „gewinnsüchtiger Mißbrauch" ausgelöst.
    Wir werden noch mehr Fragen im Ausschuß zu prüfen haben. Nehmen Sie an, es wird eine Reihe von Aufsichtsratsposten durch ein Gesetz dieses Hohen Hauses geschaffen — sie fallen vielleicht als Nebenprodukt ab —, dann wird ein Eintreten für dieses Gesetz vielleicht nicht ohne weiteres als Gewinnsucht oder Mißbrauch anzusehen sein. Wenn das Gesetz aber darauf ausgeht, derartige Aufsichtsratsposten expreß zu schaffen und ganz bestimmte Voraussetzungen für die Besetzung dieser Posten, nämlich nur durch bestimmte Personengruppen, vorzusehen, und wenn dieses Gesetz in einer Weise geschaffen wird, von der die Begründung des Gesetzes sagt, daß die Vorgeschichte dieses Gesetzes bekannt sei, dann ist die Frage aufzuwerfen, ob nicht auch hier Mißbrauch vorliegt. Also diese Dinge sind genau zu prüfen.
    Eine weitere Frage: Soll denn derjenige, dem das Mandat aberkannt ist, dieses für immer, auf Zeit oder nur in diesem einzelnen Falle verlieren? Soll mit anderen Worten die Möglichkeit bestehen, daß er bei Neuwahlen — etwa 6 Monate darauf — schon wiedergewählt werden kann? Ich glaube, wir werden diese Frage im einzelnen prüfen müssen. Anschließend werden wir auch die Frage prüfen müssen, welche Änderungen — seien es substantielle, seien es redaktionelle — am Wahlgesetz vorzunehmen sind.
    Wir werden uns weiter auch die Frage vorzulegen haben, ob irgendeine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die auf der Grundlage einer solchen Bestimmung, wie sie hier angestrebt wird, ergeht, schon in irgendeiner Weise für eine strafgerichtliche Beurteilung präjudiziell sein soll, wenn der strafgerichtliche Tatbestand sich mit dem Tatbestand, der hier getroffen werden soll, in irgendeiner Weise deckt.
    Wir werden also an dem Gesetz in der Hoffnung mitarbeiten, daß auch nach anderer Richtung — Ehrenordnung, Ehrenrat oder auch strafgesetzliche Bestimmungen — die Konsequenzen, die sich auf Grund der Untersuchungen des „Spiegel"-Ausschusses ergeben haben, gezogen werden. Aber damit kein falscher Eindruck entsteht, möchte ich noch einmal eins hervorheben: wir teilen die Hoffnung des Herrn Kollegen Wagner, daß die Existenz einer solchen Bestimmung genügt, daß sie nicht angewendet zu werden braucht. Wir unterstreichen aber auch, daß die Untersuchungen des „Spiegel"-Ausschusses nur bei ganz wenigen Abgeordneten irgend etwas auszusetzen gefunden haben und daß die große, die überwiegende Mehrheit dieses Hohen Hauses als völlig integer aus diesen Untersuchungen herausgegangen ist.

    (Beifall bei der FDP.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Abgeordnete Ewers.

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    Rede von Hans Ewers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Tendenz dieser Vorlage und auch die Begründung, die der Herr Kollege Wagner ihr gegeben hat, wird von meiner Fraktion gebilligt. Die Fragen, die aber bei diesem Anlaß aufzuwerfen sind, sind mannigfach. Die erste Frage ist die, ob dieser Anlaß es erforderlich macht, zum erstenmal in diesem Hause eine Änderung des Grundgesetzes zu beschließen, ob also dieses schwere Geschütz überhaupt erforderlich ist. Dieses Erfordernis wird hier vermutlich damit begründet, daß man annimmt, es stehe irgendwo in der Verfassung, wenn auch nicht expressis verbis, geschrieben, daß ein Abgeordneter für die Sitzungsperiode oder die Dauer des Parlaments unabänderlich gewählt ist. Das ist ja aber ein Irrtum. Denn gewisse Tatbestände, wonach ein Abgeordneter sein Mandat verliert, kennt jedes Wahlgesetz,

    (Zuruf von der SPD: Wenn er stirbt!)

    — nicht nur wenn er stirbt, sondern auch wenn er entmündigt, wenn er bestraft wird oder wenn andere Gründe, wie der Verlust der Staatsangehörigkeit, vorliegen. Solche Tatbestände kennt also jedes Wahlgesetz. Es bleibt nur hier die Frage, ob auch solche Straftatbestände gleichgeordnet sind, die auf einem Verschulden des Abgeordneten beruhen. Das ist ohne weiteres zu bejahen, soweit die Strafgesetze es heute schon bei dem Strafurteil — Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Verlust der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter—vorschreiben. Es ist also die Frage, ob darüber hinaus noch weitere Bestimmungen über schuldhaften Verlust des Mandats möglich sind. Ich meine, diese Bestimmungen können ohne weiteres durch das Wahlgesetz getroffen werden. Ich sehe nicht ein, wieso sie gegen irgendein Prinzip des Grundgesetzes verstoßen sollen. Daß das nicht der Fall ist, ergibt sich für mich schon zwingend daraus, daß der Ort, wo die Antragsteller diese Bestimmung unterbringen wollen — Art. 46 a —, eigentlich sehr willkürlich gewählt ist. Denn hier stehen Bestimmungen, die sich gerade mit dem Umgekehrten, nämlich mit der Immunität des Abgeordneten und anderen Dingen befassen. Dort ist diese Bestimmung irgendwie ein völliger Fremdkörper. Sie könnte höchstens im Anschluß an den Art. 41, wo von der Wahlprüfung die Rede ist, vielleicht einen Platz finden. Aber wir meinen, daß überhaupt zu fragen ist, ob wir, um das, was die Antragsteller erstreben, durchzuführen, des schweren Geschützes einer Änderung des Grundgesetzes bedürfen. Um so mehr meinen wir das, als ja in dem Grundgesetz selbst vorgesehen ist, daß dem Bundesverfassungsgericht durch einfachen Gesetzesakt weitere Aufgaben übertragen werden können, wie diese Vorlage z. B. hier grundsätzlich vorsieht.
    In einem sind wir mit den Antragstellern völlig einig: Kein Parlamentsbeschluß kann es — bei verständiger Gestaltung des Rechts — herbeiführen, daß ein Abgeordneter sein Mandat verliert; denn das wäre eine Rechtsentscheidung, die tief in das politische Leben eingreift und die eine politische, zur Gesetzgebung berufene Körperschaft nicht fällen kann und darf. Insofern herrscht offenbar Einigkeit.


    (Ewers)

    Die weiteren materiellen Bedenken beruhen nun darauf, daß hier „gewinnsüchtiger Mißbrauch des Mandats" als alleiniger Tatbestand die Ausschließung durch Rechtsakt herbeiführen soll. Alle anderen denkbaren Tatbestände, z. B. der, den wir neulich im Prinzip nicht entschieden, aber zu dem wir Stellung genommen haben, daß ein Abgeordneter durch ein unerhörtes Geschwätz den gesamten Bundestag beleidigt, werden hier nicht vorgesehen. Das kann also straflos, d. h. ohne Mandatsverlust, weiter geschehen; denn es gibt ja im Strafgesetzbuch keinen Rechtssatz, wonach Beleidigungen Amtsverlust nach sich ziehen können. Ich bin daher der Ansicht, daß der Tatbestand hier einerseits viel zu eng und andererseits viel zu ungreifbar ist. Dazu hat mein Vorredner, der verehrte Herr Kollege Becker, schon einiges angeführt. Ich bin der Ansicht, daß selbst für eine Disziplinarmaßnahme der gewinnsüchtige Mißbrauch eines Mandats einen außerordentlich schwer faßbaren, tatbestandsmäßig kaum je feststellbaren Vorwurf bedeutet, wenn man nicht einfach an die Bestechung denkt. Was die Bestechung aber anlangt, so werden wir in, der neuen Strafrechtsnovelle einen Verbrechenstatbestand schaffen, der von Gesetzes wegen mit der Bestrafung den Verlust des Mandats herbeiführen kann. Dazu brauchten wir also keine Spezialbestimmung. Aber andere Verstöße gegen die Mandatspflichten sind durchaus denkbar, bei denen wir das Bundesverfassungsgericht einschalten müssen, und zwar, wie ich hoffe, ohne Änderung des Grundgesetzes.
    Alle diese Fragen hängen mit der Ehrenordnung innerlich sehr eng zusammen, und ich frage mich, wie man nun praktisch vorgehen soll. Man muß nämlich den Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität, der die Ehrenordnung demnächst in Angriff nehmen wird, natürlich zur Arbeit des Ausschusses heranziehen, der diese Vorlage behandeln soll; denn das alles behandelt ja die gleiche Materie, wie mein Vorredner auch schon gesagt hat, und zweierlei Erwägungen, die da ganz und gar selbständig nebeneinander herlaufen, wären fehl am Ort. Ich würde also empfehlen, dafür zu sorgen, daß der Ausschuß, der die Ehrenordnung zunächst einmal vorbereitend bearbeitet, als mitentscheidend herangezogen wird.
    Was die Wirkung des Gesetzes anlangt, so bin ich mit meinen Herren Vorrednern völlig einig. Schon die Tatsache, daß ein Gesetz besteht, hat in vielen Dingen des Lebens einen heilsamen Einfluß auf die Moral. Die Abschreckungstheorie bewährt sich insofern je und je, nicht in dem Sinne, daß nun jeder Verbrecher abgehalten wird, aber daß dem moralisch schwankenden Menschen durch das Bewußtsein: es gibt ein einwandfreies Gesetz, Hemmungen auferlegt werden, die ihn veranlassen, ein Verhalten zu vermeiden, das ihm nach dem Wunsch des Strafrechts weitere Nachteile als nur Verlust des Ansehns zufügen kann. Ich glaube daher, daß schon der Erlaß solcher Vorschriften den besten Einfluß haben wird.

    (Beifall bei der DP.)