Rede:
ID0115301100

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Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 11
    1. Zur: 1
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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 153. Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. Juni 1951 6075 153. Sitzung Bonn, Freitag, den 15. Juni 1951 Geschäftliche Mitteilungen 6076A Änderungen der Tagesordnung 6076B Anfrage Nr. 190 der Fraktion der DP. betr finanzielle Lage des Rundfunksenders „Radio Bremen" (Nrn. 2272, 2342 der Drucksachen) 6076B Beratung der Interpellation der Abg. Strauß u. Gen. betr. ERP-Mittel für den Fremdenverkehr (Nr. 1990 der Drucksachen) 6076C Strauß (CSU), Interpellant 6076C Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 6078D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft; Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) (Nrn. 2320, 2089 der Drucksachen) . . . 6076B, 6079C Dr. Preusker (FDP), Berichterstatter 6079C Beschlußfassung 6080B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1951/52 (Nr. 2328 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Dr. Dr. Müller (Bonn), Faßbender, Tobaben, Fürst zu Oettingen-Wallerstein, Dr. Glasmeyer, Donhauser u. Gen. betr. Entwurf eines Gesetzes über die Zahlung von Frühdruschprämien (Nr. 2340 der Drucksachen) 6076B, 6080D Ausschußüberweisung 6080D Erste Beratung des von der Fraktion der SPD. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Nr. 2303 der Drucksachen) 6080D, 6090D Beratung abgesetzt 6090D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Regelung der Bereitstellung von Bauland (Zweites Wohnungsbaugesetz) (Nr. 2281 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abg. Lücke u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beschaffung von Bauland (Baulandbeschaffungsgesetz) (Nr. 2300 der Drucksachen) 6081A Wildermuth, Bundesminister für Wohnungsbau 6081A Funk (CDU), Antragsteller 6082C Meyer (Bremen) (SPD) 6083D Wirths (FDP) 6085B Dr. Leuchtgens (DP) . . 6087B Dr. Reismann (Z) 6087D Dr. Brönner (CDU) 6089C Ausschußüberweisung 6090C Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) (Nr. 2288 der Drucksachen) 6090D Ausschußüberweisung 6090D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Verlängerung der Dauer bestimmter Patente (Nr. 1730 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz (16. Ausschuß) (Nr. 2299 der Drucksachen) 6091A Hoogen (CDU), Berichterstatter 6091A, 6092D Schuler (CDU) 6091D Dr.-Ing. Decker (BP) 6092D Abstimmungen 6093C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts (Dr. 2130 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2316 der Drucksachen) 6093D Tenhagen (SPD) : als Berichterstatter 6094A als Abgeordneter . . . 6096B, D, 6098B Dr. Dresbach (CDU) 6097B Strauß (CSU) 6098A Dr. Wellhausen (FDP) (zur Abstimmung) 6098C Abstimmungen 6096A, D, 6098B Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Protest gegen Beschlagnahme (Nr. 2235 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Annullierung aller Verpflichtungen der Bundesregierung betr. Remilitarisierung (Nr. 2238 der Drucksachen) . . . 6099A, D Kohl (Stuttgart) (KPD), Antragsteller 6099A Frau Strohbach (KPD), Antragstellerin 6100A Strauß (CSU) 6102C Renner (KPD) 6102D Übergang zur Tagesordnung 6103A Beratung der Übersichten Nr. 30 und Nr. 31 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nrn. 204, 225) 6103C Beschlußfassung 6103C Nächste Sitzung 6103C Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Eberhard Wildermuth


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Baulandbeschaffungsgesetz, das Ihnen als zweites Gesetz zur Förderung des Wohnungsbaues vorgelegt worden ist, beruht auf einem einstimmigen Beschluß des Bundestages vom 28. März 1950, der damals gleichzeitig mit der Verabschiedung des Ersten Wohnungsbaugesetzes gefaßt wurde und durch den die Bundesregierung ersucht wurde, bis zum 30. September 1950 einen Gesetzentwurf über die Enteignung von Grundstücken zugunsten des Wohnungsneubaues und für den Wiederaufbau vorzulegen und in diesem Gesetzentwurf Bestimmungen zu treffen, die gegebenenfalls unter Änderung von Bestimmungen des Grundgesetzes die schnelle, wirksame, endgültige und zu günstigen Preisen mögliche Enteignung von Grundstücken vorsehen.
    Dieses Gesetz hat sich als notwendig erwiesen, weil der derzeitige Rechtszustand auf dem Gebiet der Enteignung überhaupt und der Enteignung für den Wohnungsbau insbesondere ungewöhnlich unbefriedigend ist. Die alten Enteignungsbestimmungen der verschiedenen Ländergesetze, die ja zum Teil sehr alt sind — aus den 70er Jahren stammen oder noch älter sind — und für ganz andere Zwecke bestimmt waren, genügen dafür nicht. Es hat sich auch gezeigt, daß die landesrechtlichen Bestimmungen, die in den Wiederaufbaugesetzen enthalten sind, heute als überholt angesehen werden müssen. Für die Zwecke des Wohnungsbaus hat man sich auf die Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919 gestützt, die einen von der Landeszentralbehörde bestellten Bezirkswohnungskommissar ermächtigte, geeignete Grundstücke gegen angemessene Entschädigung zu enteignen, wenn für Klein- und Mittelwohnungen Bau- und Gartenland in passender Lage zu angemessenen Preisen nicht zur Verfügung stand. Die Enteignung erfolgte durch formlosen Bescheid an den Eigentümer. Der Enteignungsbescheid des Bezirkskommissars war endgültig. Nur gegen die Festsetzung der Entschädigung konnte eine von der Landeszentralbehörde zu bestimmende Berufungsbehörde angerufen werden.
    Diese Enteignungsbestimmung hat bis zum Erlaß einer Verordnung der Besatzungsmächte — also über 20 Jahre lang — Rechtskraft behalten, die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit betraf, und ist dann weiter durch den Art. 14 Abs. 3 des Grundgesetzes aufgehoben worden. Dies ist durch mehrere höchstrichterliche Entscheidungen bestätigt worden.
    Nun haben die Länder versucht, das Enteignungsrecht in ihren Wiederaufbaugesetzen zu regeln, beinahe alle Länder in verschiedener Art und Weise. Aber sie sind alle entweder an der Militärgesetzgebung über die Verwaltungsgerichte oder am Grundgesetz gescheitert. Auch darüber bestehen höchstrichterliche Entscheidungen. Daraus ergibt sich für die Enteignung für die Zwecke des Wohnungsbaues folgender Zustand: Zunächst muß eine Verwaltungsbehörde über die Enteignung überhaupt entscheiden. Diese Entscheidung kann im vollen Rechtszug der Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden. Dann kann ein ordentliches Gericht über die Höhe der Entschädigung entscheiden, wenn es angerufen wird. Auch diese Entscheidung kann wieder im ganzen ordentlichen Rechtsgang angefochten werden. Das bedeutet, daß eine Entscheidung über eine Enteignung jahrelang hinausgeschoben werden kann. Das ist — von allen Sachverständigen völlig unbestritten — für die Aufgaben des Wohnungsbaus und des Wiederaufbaus unserer Städte vollkommen unerträglich.
    Nun hat die Bundesregierung, insbesondere mein Ressort, die Arbeit an einem Entwurf, der diese Fragen regeln soll, sehr frühzeitig — gleich nach der Verabschiedung des Ersten Wohnungsbaugesetzes — aufgenommen. Die Arbeiten gehen in den April 1950 zurück. Wir haben zunächst geprüft, ob wir nicht durch ein allgemeines Baugesetz einen sehr großen Fragenkomplex gleichzeitig regeln können. Es hat sich herausgestellt, daß in einem allgemeinen Städtebaugesetz so schwierige rechtliche und praktische Fragen aufgeworfen werden,, daß wir uns für diese Arbeit, die von sehr großer Bedeutung sein wird, lange Zeit lassen müssen. Vordringlich aber war das Baulandbeschaffungsgesetz. Die Herren vom Wohnungsausschuß erinnern sich, daß im allerersten Entwurf des Wohnungsbaugesetzes schon Enteignungsbestimmungen standen. Wir haben sie weggelassen', und das mit gutem Grund. Denn wenn es vom Mai 1950 bis zum Juni 1951 gedauert hat, bis Ihnen dieses Gesetz vorgelegt werden konnte, so beruht das nicht auf bösem Willen der Bundesregierung oder der Bürokratie, sondern es liegt daran, daß die Probleme der Enteignung außerordentlich schwierig sind und sehr sorgfältig durchgearbeitet werden müssen. Das ist allerdings in dem Ihnen vorliegenden Entwurf, der auch in dauernder Fühlung mit dem Wohnungsausschuß und den interessierten Herren entstanden ist, geschehen.
    Ich darf nun zu dem Leitgedanken des Gesetzentwurfs einiges bemerken. Der Zweck liegt darin, in einem ebenso einfachen wie schnellen, aber auch gerechten und dem Eigentümer vollen Schutz gewährenden Rechtsverfahren dem Wohnungsbau das für die nächste Zeit benötigte Bauland zur Verfügung zu stellen, und zwar sowohl für den Neubau an den Stadträndern oder in den ländlichen Bezirken, wie vor allem auch für den Wiederaufbau unserer zerstörten Stadtkerne. Dabei haben wir uns entschlossen, alle diejenigen umstrittenen Fragen wegzulassen und sie zunächst der Regelung der Landesgesetzgebung zu überlassen, die die Verabschiedung des Gesetzes verzögern würden, wie Umlegung, Zusammenlegung, Planung, Grundstücksbewertung, unentgeltliche Bedarfsflächenabtretung. Diese Sachgebiete werden dem umfassenderen Gesetz vorbehalten. Diese Aufgaben —


    (Bundesminister Wildermuth)

    Umlegung, Zusammenlegung —, die vor allem beim Wiederaufbau in Frage kommen, sind landesgesetzlich geregelt, sie sind aber innerhalb des Landesrechts nicht ohne die Möglichkeit der Enteignung durchzusetzen.
    Die Bundesregierung ist an dieses Gesetz nicht leichten Herzens herangegangen.

    (Abg. Meyer [Bremen] : Das haben wir gemerkt!)

    — Es war ja nicht das schwere Herz, das die Vorlage des Gesetzentwurfs so lange verzögert hat, sondern es waren die technischen Schwierigkeiten, Herr Kollege Meyer. Das Eigentum ist nun einmal ein Eckstein unserer Grundrechte, und Eingriffe in das Eigentum müssen sehr wohl überlegt und mit entsprechenden Rechtsgarantien versehen werden.
    Die Enteignung beschränkt sich auf die Bereitstellung von Gelände zur Errichtung von Wohngebäuden und der erforderlichen Gemeindebedarfsflächen. Luxuswohnungen sind selbstverständlich ausgeschlossen. Die Bauabsichten des Eigentümers werden geschützt. Er kann die Enteignung abwenden, wenn er das Grundstück binnen eines Jahres selbst bebaut. Es ist auch Vorsorge getroffen, daß nicht etwa planlos enteignet wird oder große Vorräte von Land in die öffentliche Hand kommen. Wir haben vorgesehen, daß nur solche Grundstücke enteignet werden können, die nach den Ergebnissen der Ortsplanung für eine Bebauung geeignet sind. Zur Behebung der Wohnungsnot kann die Enteignung zugunsten eines jeden Bauwilligen erfolgen, der glaubhaft macht, daß er das Grundstück alsbald bebauen wird. Damit wird entsprechend dem Ersten Wohnungsbaugesetz der gesamte Wohnungsbau und nicht nur ein Teilgebiet erfaßt werden.
    Die Enteignung erfolgt nur gegen angemessene Entschädigung. Ich brauche für diejenigen Damen und Herren, die sich mit den Fragen beschäftigt haben, hier nicht anzudeuten, wie ungeheuer schwierig die Grundstücksbewertung insbesondere der Ruinen- und Trümmergrundstücke ist. Hier ist eine Obergrenze durch die heute noch geltenden gesetzlichen Stoppreise gezogen. Im übrigen dürfte der gemeine Wert maßgebend sein. Hier müssen wir der Praxis weitgehenden Entwicklungsraum geben, um dann vielleicht später mit gesetzlichen Regelungen einzugreifen.
    Die Entschädigung ist grundsätzlich in Geld in der Form einer Barzahlung zu gewähren. In bestimmten Fällen soll sie aber so durchgeführt werden, daß anderes Land gegeben wird, vor allem dann, wenn bäuerlicher Besitz oder gärtnerisch genutzte Grundstücke in Frage kommen. Umstritten ist die Bestimmung, die es den Gemeinden — als Ausnahmefall — gestattet, die Entschädigung in zehn Jahresraten abzutragen. Die Bundesregierung hat geglaubt, von dieser Bestimmung nicht absehen zu können, weil bei den Umlegungen beim Neuaufbau der zerstörten Städte so große Summen anfallen, daß nicht abzusehen ist, wie die Gemeinden heute in der Lage sein sollten, sie auf den Tisch zu legen.
    Wir haben über das Verfahren Bestimmungen vorgesehen und sind dann, ich glaube, zu einer brauchbaren und interessanten Lösung hinsichtlich des Rechtsschutzes gekommen. Das Gesetz überträgt die Enteignung einer Verwaltungsbehörde. Der Rechtszug aber ist ein einheitlicher über die Enteignung als solche und über die Entschädigung als solche und geht an neu zu schaffende Baulandkammern bei den Landgerichten und bei den Oberlandesgerichten. So glauben wir einen richtig ausgewogenen, richtig abgesteckten Weg gefunden zu haben, der sowohl dem Interesse der Allgemeinheit an einer raschen Entscheidung als auch dem Interesse des Einzelnen an einem ausgiebigen Rechtsschutz entspricht.
    Das Gesetz hat dem Bundesrat vorgelegen. Der Bundesrat hat die Anträge von vier Bundesratsausschüssen, die sich zum Teil überschnitten, zum Teil widersprachen, angenommen. In der Bundesratsfassung ist von dem Gesetz eigentlich nicht viel mehr übrig geblieben als die Überschrift. Aber ich glaube, daß diese Schwierigkeiten im Laufe der gesetzlichen Prozedur weiter ausgeglichen werden können. Ich nehme an, daß das Gesetz dem Ausschuß überwiesen wird. Gleichzeitig mit dem Gesetzentwurf der Regierung ist von einer Fraktion des Hohen Hauses ein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt worden. Ich glaube, daß aus diesem Entwurf Formulierungen und materielle Anregungen in den Regierungsentwurf übernommen werden können.
    Ich habe nur die eine Hoffnung, daß wir hier in der parlamentarischen Arbeit mit dieser schwierigen Materie wenigstens so rasch fertig werden, daß das Gesetz für die Bausaison des nächsten Jahres noch rechtzeitig Rechtskraft erlangt.

    (Abg. Lücke: Das wollen wir hoffen!)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Zur Begründung des zweiten Gesetzentwurfes hat das Wort Herr Abgeordneter Funk.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Friedrich Funk


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bereits vor einem Jahr, am 28. März 1950, hat der Bundestag in einer Entschließung zum Ausdruck gebracht, daß die Enteignung von Grundstücken zugunsten des Wohnungsbaues beschleunigt gesetzlich geregelt werden müsse. Über die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes besteht kein Zweifel. Die Schwierigkeit der Materie brachte es aber mit sich, daß die Vorverhandlungen sich immer wieder in die Länge zogen. Draußen im Land war der Schrei nach Bauland wahrzunehmen, Siedlungen sollten und wollten gebaut werden, die Städte warteten auf Wiederaufbau, und in zahlreichen Fällen fehlte es an notwendigem Bauland.
    Bei dieser Sachlage hat sich eine Gruppe meiner politischen Freunde, nachdem die Fertigstellung des Regierungsentwurfs sich fast ein Jahr verzögerte, entschlossen, einen Gesetzentwurf zur Beschaffung von Bauland auszuarbeiten. Unsere Arbeit begann etwa vor einem halben Jahr. Nach unserer Meinung muß die Baulandenteignung so geschehen, daß sie nichts anderes ist als eine Weiterentwicklung der bisherigen Enteignungsgesetze.
    Grundsätzlich muß gesagt werden, daß die Schaffung von Wohnraum ein Anliegen der Allgemeinheit ist, so daß sie den Eingriff in das Privateigentum durchaus rechtfertigt. Es war dabei zu berücksichtigen, daß der Bauwillige es nicht allein in der Hand haben darf, das Verfahren auf ein Grundstück zu lenken, das ihm gerade als das richtige erscheint. Vielmehr soll die Enteignungsbehörde, die schließlich zu einer vernünftigen Lenkung der Bautätigkeit in Richtung auf geignetes Gelände mitberufen ist, die Möglichkeit haben, auch ein anderes, besser geeignetes Grundstück zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.


    (Funk)

    Im Vordergrund steht für uns der Bauwillige. Sein Bauvorhaben ist zunächst einmal zu prüfen. Es muß unter allen Umständen zuerst geklärt werden, ob nicht andere Wege, insbesondere der freihändige Grundstückskauf oder die Hilfe der öffentlichen Hand, zum Ziele führen würden. Erst dann entsteht die Frage, ob das vom Bauwilligen begehrte Grundstück der Enteignung unterliegen soll. Wir legen Wirt darauf, daß zunächst Gelände an anbaufähigen Straßen oder wenigstens solches Gelände erfaßt wird, das bereits verplant ist. Bei der Heranziehung anderer Grundstücke, deren Baulandeigenschaft immerhin nicht mehr selbstverständlich ist, muß sich die Enteignungsbehörde mit anderen behördlichen Stellen ins Benehmen setzen. Die Grundsätze vernünftiger Planung müssen unter allen Umständen eingehalten werden, schon um volkswirtschaftlich verfehlte Investitionen zu vermeiden. Die Einschaltung anderer Behörden wird naturgemäß manchmal das Verfahren recht erschweren. Wir haben jedoch durch das Setzen von Fristen dafür gesorgt, daß derartige Vorfragen beschleunigt geklärt werden.
    Wir haben uns bemüht, unseren Entwurf in einzelne kurze Vorschriften aufzugliedern, vielfach unter Verzicht auf die Regelung von Teilfragen, zu deren Entscheidung sich die Enteignungsbehörde an den von uns am Anfang des Entwurfs herausgestellten Begriff der Baulandenteignung halten muß. Auf jeden Fall darf eine Baulandenteignung immer nur im Rahmen des allgemeinen Wohles zulässig sein.
    Von entscheidender Bedeutung ist die Frage der Entschädigung. Die Entschädigung muß unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festgesetzt werden. Das wird nicht immer leicht sein. Keinesfalls darf es dahin kommen, daß die Baulandenteignung ein bevorzugtes Mittel wird, um wesentlich billiger als im freien Erwerb ein Grundstück in die Hand zu bekommen.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Hier muß gleiches Recht für alle gelten.
    Die Entschädigung muß angemessen sein. Der Begriff der angemessenen Entschädigung ist anerkanntermaßen in der bisherigen Rechtsprechung zum Enteignungsrecht bereits weitgehend geklärt. Dem Enteigneten soll nicht ein ihn einseitig belastendes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt werden; andererseits darf er aber auch sein Eigentumsrecht nicht rücksichtslos ausnützen. Die Entschädigung soll für beide Teile einen billigen und gerechten Ausgleich ihrer Interessen schaffen. Nur so wird dem Grundgesetz Genüge getan. Die Enteignungsbehörde, die schließlich eine Instanz mit besonderer Sachkunde sein soll und sein wird, müßte hier die Funktion der Preisbehörde wahrnehmen.
    Um das Enteignungsverfahren nicht übermäßig in die Länge zu ziehen, haben wir Fristen vorgesehen, die zu einer Straffung und Beschleunigung des Verfahrens führen sollen. Auf jeden Fall müßte nach unserer Auffassung die Höhe der Entschädigung durch das ordentliche Gericht im Einklang mit Art. 14 des Grundgesetzes geprüft werden können. Um eine Zweigleisigkeit zu vermeiden, schlagen wir vor, bei den Landgerichten eine Kammer, für Baulandsachen zu bilden. Diese müßte unserer Auffassung nach mit zwei Richtern des Landgerichts und einem Verwaltungsrichter besetzt sein. In zweiter Instanz entscheidet das Oberlandesgericht, das unter bestimmten Voraussetzungen die Angelegenheit auch vor den Bundesgerichtshof bringen kann.
    Wir glauben, daß allein das Vorhandensein der Möglichkeit, in das Privateigentum durch Baulandenteignung einzugreifen, in vielen Fällen dazu führen wird, daß sich ein Grundstückseigentümer, der sich bisher weigerte, sein Gelände herzugeben, nunmehr bereitfinden wird, das Grundstück freihändig zu verkaufen, wenn er es nicht selbst bebauen kann. Wir erhoffen von diesem Gesetz also vor allen Dingen eine solche mittelbare Wirkung.
    Meine Damen und Herren, ich bin selbst Landwirt. Diesen Entwurf hat eine ganze Reihe meiner bäuerlichen Freunde mit unterschrieben. Wir sind der Meinung, daß Eigentum verpflichtet. Seine Verpflichtung zeigt sich besonders da, wo Eigentum zur Schaffung von Wohnraum in andere Hände übergehen muß, um einem großen sozialen Ziel zu dienen.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Es geht uns hier um die Verwirklichung einer sozialen Forderung, die über den Wohnungsbau hinausreichend unserer weiteren sozialen Gesetzgebung den Weg bereiten soll.

    (Zustimmung in der Mitte.)

    Ich stelle den Antrag auf Überweisung des Entwurfs an den Ausschuß für Bau- und Bodenrecht federführend, gleichzeitig an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen und an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht.

    (Beifall in der Mitte.)