Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Entwurf eines Gesetzes betreffend die Industriekreditbank Aktiengesellschaft — Drucksache Nr. 1854 — wurde in der 117. Sitzung des Deutschen Bundestags federführend an den Auschuß für Geld und Kredit und weiterhin an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik überwiesen. Der Ausschuß für Geld und Kredit hat sich in mehrfachen Beratungen eingehend mit dem Gesetzentwurf befaßt. Das Ergebnis liegt Ihnen in der Drucksache Nr. 2217 vor.
Meine Damen und Herren! Die Aufgaben der Industriekreditbank entsprechen im wesentlichen denen der früheren Deutschen Industriebank in Berlin. Der Zweck war und ist die Versorgung der Mittel- und Kleinindustrie mit mittel- und langfristigen Krediten. Zwischen den beiden Instituten, der ehemaligen Industriebank in Berlin und der heutigen Industriekreditbank, besteht allerdings ein wesentlicher Unterschied. Die. frühere Industriebank erhielt ihr Kapital aus gesetzlich angeordneten Umlagen, während die heutige Industriekreditbank ein Institut ist, das nach allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen gegründet ist und dessen Kapital durch private Zeichnungen aufgebracht worden ist. Die ehemalige Industriebank Berlin ist inzwischen übrigens nach dem Westen verlagert worden. Der Verlagerungsbescheid sah damals die Übertragung noch vorhandener Mittel auf die neue Bank vor. Die Form ist dabei bisher noch nicht geklärt. Es steht also noch nicht fest, in welcher Form diese Übertragung der Mittel vorgenommen werden soll, ob etwa an eine Kapitalbeteiligung an dem neuen Institut gedacht werden kann. Bisher sind von der Industriekreditbank nach
den satzungsmäßigen Bestimmungen etwa 300 Millionen DM ausgeliehen worden; davon stammen 275 Millionen DM aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau und 25 Millionen DM aus dem privaten Kapitalmarkt. Alle Einzelkredite liegen unter 100 000 DM.
Meine Damen und Herren! Der Zweck der Regierungsvorlage besteht nun ausschließlich darin, der Industriekreditbank die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, daß eine Sonderdeckungsmasse gebildet werden kann, die, abweichend von den allgemein gültigen Rechtsvorschriften, den Inhabern von Schuldverschreibungen des Instituts im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens bevorrechtigte Befriedigung vor allen übrigen Konkursgläubigern sichert. Diese Regelung erscheint erforderlich, um der Bank die Unterbringung ihrer Anleihen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und sie damit in die Lage zu versetzen, ihre wichtige volkswirtschaftliche Funktion zu erfüllen.
Nach § 2 des Gesetzentwurfs in der Fassung des Ausschusses wird nun ein Treuhänder und für diesen Treuhänder ein Stellvertreter eingesetzt, der darauf zu achten hat — wie es in dem Gesetzentwurf heißt —, daß die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonst in verbindlicher Form ergangenen Bestimmungen sowie den Anleihebedingungen entspricht.
An dieser Stelle muß ich Sie bitten, einen Druckfehler zu berichtigen, der sich in der Drucksache Nr. 2217 eingeschlichen hat. Im § 2 muß das vorletzte Wort lauten: „Anleihebedingungen" und nicht „Anleihebestimmungen".
In den Beratungen des Ausschusses für Geld und Kredit hat nun die Frage eine gewisse Rolle gespielt, ob neben diesem Treuhänder noch ein Bundeskommissar vorgesehen werden sollte, dessen Funktionen eventuell auch zusammengelegt werden könnten mit denen des Treuhänders für die Sonderdeckungsmasse. Dieser Alternativvorschlag der Zusammenfassung der beiden Funktionen wäre wohl auf jeden Fall nicht glücklich gewesen, weil die Funktionen doch sehr verschiedener Art sind. Während nämlich der Treuhänder für die Sonderdeckungsmasse ja ganz spezielle Aufgaben hat, ,also eigentlich die Interessen der Gläubiger des Instituts zu wahren hat, ist die Funktion eines Bundeskommissars viel weiter gezogen, und es bestände durchaus die Möglichkeit, daß sich eine Pflichtenkollision ergäbe, wenn diese beiden Funktionen bei einer Person zusammengefaßt wären.
Nach anfänglichem Schwanken hat sich aber in dem Ausschuß doch der Gedanke durchgesetzt, daß ein Bundeskommissar, zur Zeit wenigstens, überflüssig ist. Die Befürworter dieses Vorschlags sind zunächst davon ausgegangen, daß bei der früheren Industriebank in Berlin in der Tat ein Reichskommissar vorhanden war. Aber die Einrichtung eines Reichskommissars bei dieser früheren Industriebank beruhte im wesentlichen darauf, daß die Industriebank ja aus öffentlichen Mitteln ihr Kapital aufbrachte, nämlich auf Grund einer gesetzlich angeordneten Umlage, was bei der Industriekreditbank jetzt nicht der Fall ist. Der Ausschuß ist also nach einigem Schwanken zu dem Ergebnis gekommen, daß es wenigstens zur Zeit nicht erforderlich sein würde, neben dem Treuhänder für die Sonderdeckungsmasse auch noch einen Bundeskommissar einzusetzen; es würde die allgemeine Bankenaufsicht, der das Institut natürlich unterworfen sein wird, vollauf genügen.
Der Ausschuß hat ferner einstImmig den Standpunkt vertreten, daß die Bestellung des Treuhänders für die Sonderdeckungsmasse durch den Bundeswirtschaftsminister vorgenommen und diese Aufgabe nicht der Bankenaufsichtsbehörde übertragen werden soll.
Meine Damen und Herren! Die Ihnen von dem Ausschuß vorgeschlagene Fassung ändert gegenüber der Vorlage der Regierung die Systematik des Gesetzes in verschiedenen Punkten. Die Vorschriften über die Sonderdeckungsmasse sind nunmehr in § 1 enthalten. Der materielle Inhalt von § 1 entspricht in Abs. 1 und 2 dem § 2 Abs. 1 und 2 der Regierungsvorlage und in Abs. 3 dem § 1 Abs. 2 der Regierungsvorlage. § 2 bestimmt entgegen der Regierungsvorlage, daß der Treuhänder durch den Bundeswirtschaftsminister bestellt wird. Der weitere Inhalt entspricht der Regierungsvorlage. Ebenso bleibt der § 3 unverändert.
Mit der Vorlage hat sich auch der Ausschuß für Wirtschaftspolitik befaßt, der ebenfalls den Beschlüssen des Ausschusses für Geld und Kredit seine Zustimmung gegeben hat. Ich habe Sie daher im Namen beider Ausschüsse zu bitten, der Vorlage in der Fassung der Drucksache Nr. 2217 Ihre Zustimmung zu geben.