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ID0114803300

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    Deutscher Bundestag — 148. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1951 5883 148. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 5884A, 5930B, 5944D, 5945D Änderung der Tagesordnung . . . 5884B, 5945C Zur Geschäftsordnung: betr. Landsberger Hinrichtungen: Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP) . . 5884B betr. Genehmigung zur Verhaftung des Abg. Hedler: Hedler (DRP) 5884D Erste Beratung des von der Fraktion der BP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 2271 der Drucksachen) 5885A Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 5885A Ausschußüberweisung 5885B Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen (Nr. 511 der Drucksachen) und des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen (Nr. 1152 'der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 1877 [neu] der Drucksachen; Änderungsanträge Umdruck Nrn. 170, 185, 194) in Verbindung mit der Ersten, zweiten und dritten Beratung des von den Abg. Dr. Krone, Dr. Reif u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Sitz des Bundesaufsichtsamts für das private Versicherungswesen (Nr. 2199 der Drucksachen) 5886B Ruhnke (SPD), Berichterstatter . . 5886C Dr. Tillmanns (CDU), Antragsteller 5887C Dr. Brönner (CDU) 5888C Brandt (SPD) 5889D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 5891C, 5894B, 5896A Dr. Reif (FDP) 5892B Walter (DP) - 5893B Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 5893D Dr. Preusker (FDP) . . . . 5895A, 5896B Dr. Horlacher (CSU) 5895B Beschlußfassung . . ... . . . 5894A, 5896A, D Beratung des Antrags der Abg. Dr. Dr. Müller (Bonn), Kriedemann, Dannemann, Tobaben, Wartner, Dr. Glasmeyer u. Gen. betr. Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft (Nr. 2304 der Drucksachen) 5896D Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU), Antragsteller 5896D Beschlußfassung 5897B Beratung des Berichts des Untersuchungsausschusses (44. Ausschuß) gemäß Antrag der Fraktionen der BP, CDU/CSU, SPD, FDP, DP, WAV und des Zentrums (Nrn. 2274, 1397 [neu] der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion des Zentrums betr. Subventionen an die Industrie (Nr. 1594 der Drucksachen) und der Beratung des Antrags „der Fraktion des Zentrums betr. Zahlungen der Industrie an politische Fonds (Nr. 1595 der Drucksachen) 5897B Zur Sache: Seuffert (SPD), Berichterstatter . . . 5897C Dr. Seelos (BP) 5897D Renner (KPD) 5899C Dr. Reismann_ (Z) 5905B Mayer (Stuttgart) (FDP) . . . 5910D, 5938D Ewers (DP) 5914C Dr. Arndt (SPD) 5917D Dr. Solleder (CSU) 5924C Loritz (WAV) 5929D Donhauser (Unabhängig) 5934B Goetzendorff (DRP-Hosp.) 5934C Fisch (KPD) 5936C Schoettle (SPD) 5939A Strauß (CSU) 5939C Dr. Horlacher (CSU) 5940D Persönliche Bemerkungen: Freiherr v. Fürstenberg (Unabhängig) 5942A Loritz (WAV) 5942A, C Schmitt (Mainz) (CDU) 5942B Rahn (CSU) 5942C Abstimmung vertagt 5930B, 5942D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Arndt gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 16. April 1951 (Nr. 2261 der Drucksachen) 5942D Hoogen (CDU), Berichterstatter . . 5943A Beschlußfassung 5944A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität von Abgeordneten (Nr. 2076 [neu] der Drucksachen) 5944B Ritzel (SPD), Berichterstatter . . . 5944B Ewers (DP) 5944D Schoettle (SPD) 5945C Abstimmung vertagt 5944B Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 217) 5945C Beschlußfassung 5945C Nächste Sitzung 5945D Die Sitzung wird um 14 Uhr durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Hermann Etzel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben uns erlaubt, Ihnen den Änderungsantrag zu § 2 Abs. 1 vorzulegen, wonach diesem die Bestimmung hinzugefügt werden soll:
    sofern der Geschäftsbetrieb der Unternehmen
    nicht durch die Satzung oder andere Geschäftsunterlagen auf ein Land beschränkt ist.
    Wir sind der Auffassung, daß der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes nicht unterliegen können und dürfen: erstens öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen und zweitens Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsbetrieb nach Satzung oder Geschäftsunterlagen anderer Art über die Grenzen eines Landes hinaus nicht ausgedehnt wird. Schon der § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von 1931, der unverändert aus dem VerVersicherungsaufsichtsgesetz von 1901 übernommen wurde, bestimmt:
    Die Versicherungsunternehmungen werden,
    wenn ihr Geschäftsbetrieb durch die Satzung
    oder andere Geschäftsunterlagen auf ein Land
    beschränkt ist, von Landesbehörden. sonst vom Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung beaufsichtigt.
    Hier ist also ganz klar der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, daß eine Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamts dann nicht gegeben zu sein braucht und nicht erforderlich ist, wenn die Versicherungstätigkeit eines Unternehmens nicht über die Landesgrenzen hinausreicht.
    § 4 des Gesetzes von 1931, der ebenfalls fast gleichlautend aus dem Gesetz von 1901 übernommen worden ist, sagte:
    Versicherungsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb auf ein Land beschränkt ist, werden vom Reichsaufsichtsamte beaufsichtigt, wenn es das Land beantragt und der Reichswirtschaftsminister anordnet.
    Der Reichswirtschaftsminister mußte das natürlich anordnen, wenn und weil eine Reichsbehörde eine Zuständigkeit übernehmen sollte. § 4 bestimmte weiter:
    Der Reichswirtschaftsminister kann anordnen, daß Behörden des Landes bei 'der Aufsicht mitwirken und das Verfahren der Aufsichtsbehörde abweichend von diesem Gesetz regeln.
    Und nun 'hat dieses Gesetz, das doch in der Weimarer Republik, also in der Zeit einer zentralistischen politischen Gestaltung des deutschen Lebensraums, in Kraft war, weiterhin noch den Fall vorgesehen, daß zwar ein Versicherungsunternehmen über die Grenzen eines Landes hinaus betrieben wird, daß es aber sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzt ist, id. h. sein Geschärft eng begrenzt ist. Für diesen Fall bestimmte der § 4 Abs. 2• folgendes:
    Versicherungsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb sich zwar über ein Land hinaus erstreckt, aber sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzt ist, werden von der Behörde 'des Landes beaufsichtigt, wo sie ihren Sitz haben, wenn es 'der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit den Regierungen der beteiligten Länder anordnet.
    Wir sehen also hier nicht nur in dem Bismarckschen Reich, sondern auch in der zentralistischen Weimarer Republik eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der Länder. Wir sehen vor allem eine verständnis- und maßvolle Würdigung der Erfordernisse einer Bundes- und einer Landesaufsicht und eine vernünftige Abgrenzung zwischen den beiden Zuständigkeitsbereichen. Die Reichsaufsicht sollte nur dann tätig werden, wenn es sich wirklich um eine gesamtdeutsche. über das ganze Deutsche Reich ausgedehnte Versicherungstätigkeit handelte. Es blieb dem nationalsozialistischen, dem „Dritten", idem „Tausendi ä'hrigen" Reich vorbehalten, in diese besonnene föderalistische, vernünftige Regelung einzugreifen und sie mit einem Federstrich aus den Angeln zu heben. Das geschah durch die ,sogenannte Keitel-Verordnung von 1943. Diese Verordnung beseitigte jede Zuständigkeit der Lander. Das war dem „Tausend, jährigen Reich" adäquat, es entsprach ihm und seiner Grundkonzeption. Das wunderte uns daher nicht. Daß aber jetzt — im Vierten Reich. hätte ich fast gesagt; ich will sagen: in der Bundesrepublik Deutschland auf eine solche Denkweise zurückgegriffen wird, das allerdings setzt uns sehr in Erstaunen; daß man hier über die wohlberechtigten Interessen der Länder hinwegschreitet und daß


    (Dr. Etzel [Bamberg])

    man eine übermäßige Ausdehnung der Zuständigkeit des Bundes über die praktischen, sachlichen, persönlichen und örtlichen Erfordernisse hinaus durchsetzen will. Bayern beispielsweise hat die Keitel-Verordnung außer Kraft gesetzt, und nach Art. 125 des Grundgesetzes ist diese Außerkraftsetzung der Verordnung in Bayern Bundesrecht geworden.
    Wir setzen in die besonnene Einsicht dieses Hohen Hauses das Vertrauen, daß es davon Abstand nimmt, auf den Spuren des „Dritten Reiches" zu wandeln.

    (Beifall bei der BiP und DP. — Zurufe von der SPD: Au! Au!)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Abgeordnete Preusker.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Victor-Emanuel Preusker


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren! Der Ausschuß für Geld und Kredit hat sich sehr eingehend mit den Fragen des Bundesaufsichtsamts beschäftigt. Er hat bei der Entscheidung, wie sie in dem Ihnen vorliegenden Entwurf getroffen worden ist, bestimmt nicht beabsichtigt, auf irgendwelchen „Spuren" zu wandeln, sondern er hatte sowohl im Interesse einer funktionsfähigen Aufsicht über das Versicherungswesen als auch im Interesse des Schutzes der Millionen von Versicherten einzig und allein vor, das Vernünftige zu tun. Es ist ja keineswegs so, daß etwa die Länderaufsichtsbehörden in irgendeiner Weise zu kurz kämen; im Gegenteil, bei ihnen wird nach wie vor das Schwergewicht der gesamten Aufsicht liegen. In § 3 ist ausdrücklich auch hinsichtlich der privaten Versicherungsunternehmen vorgesehen, daß der Bundesminister für Wirtschaft auf Antrag des Bundesaufsichtsamts die Aufsicht über private Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung auf die zuständigen Landesbehörden mit Zustimmung der Landesregierung übertragen kann. Es gibt aber — und das hat uns im Ausschuß mitbestimmt — eine Reihe von Ländern, die im Interesse einer Einsparung von Kosten durchaus daran interessiert sind, daß ihnen die schwierigen versicherungsfachlichen Aufsichtsfragen von der Bundesaufsichtsbehörde abgenommen werden, daß sie diese Aufgaben, die eine außerordentlich hohe Verantwortung vor den Versicherten bedeuten, dorthin übertragen können.
    Wenn wir den Antrag, der von der Bayernpartei gestellt worden ist, darauf einmal ansehen, dann gäbe es diese Möglichkeit der Übertragung für irgendein Land, das selber nicht die notwendigen fachlichen Kräfte oder Behörden aufbauen und bezahlen kann, gar nicht mehr. Dann ist jedes Land der Bundesrepublik — alle 11 oder 12 Länder — automatisch verpflichtet, das private Versicherungswesen mit einer eigenen Aufsichtsbehörde zu kontrollieren.
    Schon aus diesem Grunde wäre der Antrag der Bayernpartei in der gegenwärtig vorliegenden Form unzureichend und müßte abgelehnt werden. Darüber hinaus bitte ich aber das Hohe Haus, aus den allgemeinen sachlichen Erwägungen, die auch von dem Berichterstatter vorgetragen worden sind, hier nicht irgendwelche Prinzipien zu überspitzen, sondern an die gestellten Aufgaben zu denken und daran, wie sie am besten erfüllt werden können.