Rede von
Werner
Jacobi
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wenn ich den Herrn Bundesfinanzminister recht verstanden habe, hat er zuletzt gesagt, er habe Veranlassung, davor zu warnen, daß irgend jemand Freude bereitet würde, daß also irgendeine Konzession gemacht werde, die sachlich nicht geboten sei. Ich bin im Hinblick auf den von meinen Freunden vorgelegten Antrag über eine solche Bemerkung äußerst verwundert; denn hier handelt es sich nicht darum, irgend jemandem Freude zu bereit en, sondern darum, Prinzipien wiederherzustellen, die schon früher, nämlich vor 1934, im Umsatzsteuerrecht bestanden haben. Damals wurden gleichartige Tatbestände gleichartig behandelt. Durch die Ausnahmeregelung, die seinerzeit — zuletzt noch im Januar — von diesem Hohen Hause beschlossen worden ist, sind die Krankenhäuser der Gemeinden und der Gemeindeverbände von den Befreiungsvorschriften ausdrücklich ausgenommen. Das ist aus zwei Gründen zu bedauern, und zwar einmal deshalb, weil die Aufgaben, die den gemeindlichen Krankenhäusern zufallen, außerordentlich groß sind und mit den normaliter zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr erfüllt werden können, zum anderen aber auch deshalb, weil die Tätigkeit nicht nur gleichartig, sondern gleich ist. Hier wird ein rechtsstaatliches Prinzip glatt verletzt,
dessen Einhaltung auch im Steuerrecht schließlich nicht unwichtig ist.
Von meinem Kollegen Lausen sind auch außerordentlich gewichtige Gründe dafür angeführt worden, hier der Sache wegen eine Änderung herbeizuführen. So hat er auf die hohen Unkosten und auf die unzureichenden Pflegesätze hingewiesen. Ich will weiter auf die Tatsache verweisen, daß bei den gemeindlichen Krankenhäusern, die vorwiegend mit weltlichem Personal arbeiten müssen, ja auch Tariflöhne und Tarifgehälter gezahlt werden müssen, was eine zusätzliche Belastung bedeutet. Bei Würdigung . der Gesamtumstände kann nicht
bestritten werden, daß die ungleiche Behandlung von Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten, die nach der Gemeinnützigkeitsverordnung an sich gleich behandelt werden müßten, dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gleichbehandlung einfach widerspricht, das von diesem Hause bei allen Gesetzen gewahrt werden müßte.
Ich glaube auch nicht, daß die formellen Einwände, die der Herr Bundesfinanzminister gemacht hat, durchschlagend sind. Wir befinden uns in der zweiten Lesung. Seinen Bedenken, die er gegen die Fassung des Antrags hinsichtlich der Einreihung der Bestimmung in den Gesetzentwurf zum Ausdruck gebracht hat, kann dadurch Rechnung getragen werden, daß man in unserem Antrag hinter dem Wort „wird" das Wort „unmittelbar" einfügt. Der Antrag würde dann lauten:
In § 1 Ziffer 1 a wird unmittelbar hinter „12 c." folgende Bestimmung eingefügt.
Ich erhebe diese Anregung auf Einfügung zum Antrag, also in Abänderung des vorliegenden Änderungsantrags meiner Fraktion.
Ich bitte Sie, im übrigen diese Frage wirklich unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, daß, was dem einen recht ist, dem andern billig sein muß und dementsprechend im Sinne unseres Antrages die Krankenhäuser und Pflegeanstalten jeder Art gleich behandelt werden.