Rede von
Fritz
Schäffer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben bei der Beratung des Einkommensteuergesetzes schon die Erfahrung gemacht, wie gefährlich es ist, nach wochenlangen Besprechungen im Ausschuß in der letzten Minute der Beratung plötzlich Anträge zu bringen, die den Gesetzestext anders formulieren wollen.
Auch ist dieser Antrag formal überhaupt unmöglich; denn er lautet:
In § 1 Ziffer 1 a wird hinter 12 c folgende Bestimmung eingefügt:
Meine Damen und Herren, ich bitte Sie, den Gesetzestext so zu lesen, wie er aussehen würde, wenn Sie hinter 12 c diese Bestimmung einfügen würden. Es ist wohl daran gedacht, daß diese Worte als einleitende Worte bei 12 c eingefügt werden sollen. Aber man kann bei solchen Abänderungsanträgen in der letzten Minute nicht vorsichtig genug sein. — Das gilt für die formale Seite.
Aber auch im Hinblick auf die materielle Seite muß ich dringend bitten, den Antrag abzulehnen. Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich habe seinerzeit mit schwersten Bedenken einem Antrag dieses Hohen Hauses zugestimmt, der für die gemeinnützigen Körperschaften eine Ausnahmebestimmung in das Umsatzsteuergesetz hineinbringt. Ich habe damals deshalb Bedenken geäußert, weil ich fürchtete, daß aus der einen Ausnahme eine zweite Ausnahme gemacht und das Umsatzsteuergesetz infolgedessen völlig unübersichtlich wird. Wir haben hier den Fall, daß sofort, noch bevor dieses Gesetz in Beratung genommen und beschlossen ist, zu der ersten Ausnahme eine zweite Ausnahme für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften gemacht wird, wobei die Herren Antragsteller wahrscheinlich nur an die Gemeinden denken, ich aber noch an etwas anderes denke
und hiermit vielleicht zu der Feststellung beitragen kann, daß der Begriff „öffentlich-rechtliche Körperschaften" sehr viel weiter geht und mehr als nur die Gemeinden umfaßt. Auf Grund der besonderen staatskirchenrechtlichen Verhältnisse in Bayern gehören z. B. Körperschaften dazu, an die die Herren Antragsteller vielleicht gar nicht gedacht haben.
Es kommt aber noch hinzu: die Begriffsbestimmung ist hier so gedacht, daß das Gesetz in dieser Form tatsächlich einen Eingriff in die Wettbewerbsverhältnisse bedeuten würde; denn in die „Heil-und sonstigen pflegerischen Anstalten" müssen wir auch ein sogenanntes Kurheim, ein Erholungsheim und dergleichen einbeziehen. Ob ein Erholungsheim von einer Gemeinde oder von einem Berufsverband unterhalten oder ob es gewerblich betrieben wird, macht im Hinblick auf die Wettbewerbsverhältnisse keinen Unterschied.
Ich möchte daher dringend davor warnen, das Gesetz, nur um einer Kategorie eine Freude zu bereiten, so zu gestalten, daß es in die Wettbewerbsverhältnisse eingreift; denn das sollte ein Steuergesetz nie tun.