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ID0114506200

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    Deutscher Bundestag - 145. Sitzung. Bonn, Donnerstag; den 31. Mai 1951 5709 145. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 31. Mai 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . 5710A, 5744C Zur Tagesordnung 5710A, 5747C Freudenberg (FDP) 5747C Mellies (SPD) 5747C Schröter (CDU) 5747D Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (ESt- und KSt-Änderungsgesetz 1951 (Nrn. 1982, 2212, zu 2212 der Drucksachen); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Umdruck Nrn. 186, 191, 192, 193, 195, 196, 197, 199, 200) 5710B Zur Geschäftsordnung: Mellies (SPD) 5710B Schröter (CDU) 5710C Zur Sache: Dr. Koch (SPD) . . . 5710D, 5729D, 5733A, 5734B, 5737D, 5744C Dr. Ringelmann, Staatssekretär im Bayerischen Finanzministerium . . 5713B 5718C Müller (Frankfurt) (KPD) 5715C, 5720A, 5736C Dr. Wellhausen (FDP) 5717A Dr. Bertram (Z) . . . 5719B, 5727D, 5732B Neuburger (CDU) 5720C, 5731D, 5737B, 5742A Kurlbaum (SPD) 5720D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5721C, 5725B, 5731A, 5733C, 5739D Frau Wessel (Z) 5722D Dr. Greve (SPD) 5723C Frau Lockmann (SPD) . . . 5724A, 5737A Farke (DP) 5726B Frau Dr. Weber (Essen) ,(CDU) . . 5726D Loritz .(WAV) 5727C Pelster (CDU) 5729A Horn (CDU) 5729C Dr. Dr. Höpker-Aschoff '(FDP). . 5732D Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 5738B Lausen (SPD) 5740C Ewers (DP) 5743A Dr. Bucerius (CDU) 5746A Zur Abstimmung: Dr. Koch (SPD) 5746B Müller (Frankfurt) (KPD) 5747A Abstimmungen: . 5719A, 5722B, 5733C, 5737C, 5738A, 5740A, 5744D, 5747B Fortsetzung der zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, BP, Z eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr (Nr. 2061 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (il. Ausschuß) (Nrn. 2213, 2286 der Drucksachen) 5747C, 5748A Freudenberg (FDP) (zur Geschäftsordnung) 5747C Dr. Povel (CDU), Berichterstatter . 5748A Mertins (SPD) 5748C Abstimmung 5749D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1951 (Nr. 2245 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung des Art. 108 Absätze 1, 2 und 4 des Grundgesetzes (Nr. 2268 der Drucksachen) 5747C, 5750A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5750B, 5754D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 5752B Lausen (SPD) 5753A Renner (KPD) 5756B Ausschußüberweisung 5758A Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das -Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1500 der Drucksachen); Mündliche Berichte des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß): Einzelplan IV - Haushalt des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramts - (Nr. 1904 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr.172) in Verbindung mit Einzelplan IV b - Haushalt für Angelegenheiten des Europarats und verwandter Gebiete - (Nr. 1927 der Drucksachen) 5758A, C, 5764A Strauß (CSU) (zur Geschäftsordnung) 5758B Mellies (SPD): zur Geschäftsordnung . . 5758B, 5765A zur Sache 5768C Dr. Blank (Oberhausen) (CDU), Berichterstatter 5758C, 5764A Dr. Wuermeling (CDU): zur Geschäftsordnung 5764C zur Sache 5772C Dr. von Campe (DP) 5765B Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . 5771D, 5778C, 5800D Dr. Luetkens (SPD) . . . . 5773D, 5801D. Fisch (KPD) 5782C Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP) (zur Geschäftsordnung) . . 5785A, 5788D Dr. Bertram (Z) (zur Geschäftsordnung) 5785A, 5789A Loritz (WAV): zur Geschäftsordnung 5785A zur Sache 5785B, Dr. von Brentano (CDU) (zur Geschäftsordnung) 5789A Dr. Reismann (Z) 5789C Fürst zu Oettingen Wallerstein (BP) 5793C Dr. Vogel (CDU) 5794Ç Ollenhauer (SPD) 5797B von Thadden (DRP) 5802A Abstimmungen 5802C Nächste Sitzung 5803B, D Die Sitzung wird um 13 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Helmut Bertram


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Meine Damen und Herren! Die Zahlenbeispiele gehen von einer falschen Voraussetzung aus, und zwar insofern

    (Zurufe rechts)

    — das können Sie ja noch gar nicht wissen, weil Sie gar nicht wissen, was ich sagen will! —, und zwar insofern, als bei der getrennten Veranlagung von der Steuerklasse II ausgegangen wird, während nach unserem Antrag bei der getrennten Veranlagung der Ehegatten jeder einzelne nach der Steuerklasse I veranlagt werden soll.

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Man kann deshalb doch auch nur die Steuerbeträge der Steuerklasse I, nämlich für Nichtverheiratete, zusammenrechnen und nicht einen ganz anderen Antrag zugrundelegen, der überhaupt nicht gestellt worden ist. Hier wird so getan, als wenn zusammengerechnet werden sollte die Begünstigung, die die Ehegatten in der Steuerklasse II genießen, auch dann noch, wenn unser Antrag angenommen werden sollte. Insofern liegt eben ein grundsätzlicher Rechenfehler vor, und dieser wirkt sich, wie ich das schon dargelegt habe, dahin aus, daß sich erst bei einem Einkommen von 1400 DM eine Überschneidung ergibt.
    Wir haben schon in der zweiten Lesung darauf hingewiesen, daß unseres Erachtens die geltende Rechtslage — die geltende Rechtslage wohlgemerkt!
    — gegen Art. 6 des Grundgesetzes verstößt. Art. 6 des Grundgesetzes ist in Art. 117 nicht aufgeführt,
    Es ist deshalb erforderlich, daß, um der geltenden Rechtslage nach dem Grundgesetz nachzukommen, unser Antrag angenommen wird, d. h. daß die getrennte Veranlagung durchgeführt wird, daß Mann und Frau getrennt veranlagt werden, weil wir sonst gegen das Grundgesetz verstoßen. Es ist in Art. 117 nur Art. 3 aufgeführt, nicht Art. 6, und eine Übergangszeit für Art. 6 gibt es gar nicht. Ich bitte deshalb, die Ausführungen des Bundesfinanzministers, die darauf hinauslaufen, die Sache sei ja nicht so wichtig, richtig zu verstehen, d. h. also, daß nur das nicht selbständige Arbeitseinkommen der Ehefrau noch für das laufende Jahr von der Zusammenveranlagung befreit sein würde. Aber, meine Damen und Herren, ist das denn richtig? Wenn die Ehefrau einen Betrieb hat und der Mann irgendwo als Buchhalter arbeitet, dann tritt jetzt schon der kuriose Zustand ein, daß beide zusammen veranlagt werden. Was halten Sie von diesem merkwürdigen Gleichheitsprinzip, daß zwar die Ehefrau gemäß § 43 der Durchführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz nicht zusammen veranlagt wird, wenn sie in einem dem Mann fremden Betrieb in nicht selbständiger Arbeit tätig ist, daß aber im umgekehrten Falle, wenn der Mann in nicht selbständiger Arbeit tätig ist, die Zusammenveranlagung erfolgt? Daß das nicht Gleichheit vor dem Gesetz ist, liegt doch auf der Hand, und selbst der kühnste juristische Haarspalter kann nicht behaupten, das sei Gleichheit vor dem Gesetz.
    Ich glaube, ich brauche die Beispiele nicht auszuführen. Auch für den Fall der selbständigen Arbeit, wenn zwei in selbständiger Arbeit stehen, ergeben sich natürlich die gleichen Folgerungen. Ich will das hier nicht wiederholen, um die Debatte nicht auszudehnen.
    Es ist deshalb von entscheidender Bedeutung, daß Sie bereits jetzt unserem Antrag zustimmen, der meiner Ansicht nach der einzige ist, der mit den Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar ist.

    (Bravo! beim Zentrum.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Höpker-Aschoff.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Höpker-Aschoff


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine Damen und Herren! Ich vermag beim besten Willen nicht einzusehen, aus welchen Gründen eine Haushaltsbesteuerung gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung verstoßen sollte.

    (Sehr richtig! bei der FDP.)

    Es liegt auf der Hand, daß eine Haushaltsbesteuerung zwei Ehegatten härter trifft als eine getrennte Besteuerung. Aber wenn diese härtere Wirkung der Haushaltsbesteuerung von dem Gesetzgeber verfügt ist, so trifft sie sowohl den Mann wie die Frau.

    (Abg. Frau Dr. Weber [Essen] : Sehr richtig!)

    Es kann also gar nicht die Rede davon sein, daß hier eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichberechtigung vorliegt.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Meine Damen und Herren, unser Grundgesetz enthält aber noch einen anderen Grundsatz, nämlich den, daß gleiches Recht für alle gelten soll;

    (Sehr richtig! bei der FDP)

    und wenn gleiches Recht für alle gelten soll, dann kann die Entscheidung in dieser uns berührenden Frage nur so lauten: Entweder gibt es überall eine Haushaltsbesteuerung oder überall eine getrennte Besteuerung.

    (Beifall in der Mitte und rechts.)



    (Dr. Dr. Höpker-Aschoff)

    Es kann aber nicht so sein, daß die getrennte Besteuerung nur für bestimmte Steuerschuldner vorgesehen ist, wie dies jetzt der Fall ist. Es gibt Hunderttausende von Bauern, es gibt Hunderttausende von Handwerkern, es gibt Hunderttausende von Einzelhändlern und eine große Zahl von selbständigen Unternehmern, die sich jahraus, jahrein mit ihren Frauen in gemeinsamer Arbeit plagen.

    (Erneuter Beifall in der Mitte und rechts.) Niemand denkt daran, hier einen Strich zu machen und das Einkommen in zwei Teile aufzuteilen und eine getrennte Veranlagung durchzuführen.


    (Wiederholter Beifall.)

    Also, meine Damen und Herren, wenn Sie gerecht sein wollen, dann können Sie nur auf der ganzen Linie eine getrennte Besteuerung durchführen, oder Sie müssen auf der ganzen Linie die Haushaltsbesteuerung haben. Wenn Sie auf der ganzen Linie die getrennte Besteuerung durchführen wollten, würde das zur Zeit einen Schnitt bedeuten, den niemand vertragen kann.

    (Sehr richtig! rechts.)

    Das müssen wir bis zu einer grundsätzlichen Reform des Steuerrechts überhaupt zurückstellen. Aus allen diesen Gründen bitten meine Freunde Sie dringend, an den Beschlüssen der zweiten Lesung festzuhalten.

    (Lebhafter Beifall in der Mitte und rechts.)