Rede von
Fritz
Schäffer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich darf ganz kurz zu den Anträgen, die zu § 9 a gestellt worden sind, Stellung nehmen. Ich schicke voraus: Es ist gerade das Bundesministerium der Finanzen gewesen, das sich zu seinem Bedauern gezwungen gesehen hat, in der Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, daß mit der Verrechnung von sogenannten Bewirtungsspesen als steuerlichen Abzügen in der Vergangenheit ein grober Unfug getrieben worden ist
und daß dies Unwesen einen Umfang angenommen hat, der schon um des öffentlichen Ärgernisses willen nicht mehr geduldet werden konnte.
Ich bedauere, daß es infolgedessen überhaupt notwendig geworden ist, zu gesetzgeberischen Maßnahmen zu schreiten. Ich bedauere, daß die deutsche Wirtschaft in ihren Organisationen nicht so viel Einfluß auf ihre Mitglieder hatte, daß sie diesen Unfug auf dem Wege der Selbstdisziplin unterbunden hätte.
Nun sieht sich der Gesetzgeber zum Eingreifen gezwungen. Die Regierungsvorlage hat einen bestimmten Rahmen eingehalten. Im Laufe der Debatte ist es dann zu einem Radikalschnitt gekommen und sind die gesamten Anrechnungen für Spesen unmöglich gemacht worden. Ich gestehe zu, daß vom verwaltungstechnischen Standpunkt aus dieser radikale Schnitt selbstverständlich der einfachste und für die Verwaltung der wünschenswerteste wäre.
Ich muß aber auf der andern Seite auch zugeben, daß damit wieder Härten auch gegenüber den Gerechten verbunden sind, weil es nun einmal bestimmte Kreise gibt, in denen sich solche Spesen nicht vermeiden lassen. Ich würde es jedoch für sehr unglücklich halten, wenn man diese Ausnahmen dann wieder mit einem Katalog und mit Voraussetzungen umfaßt, die es der Verwaltung unmöglich machen, überhaupt zú erfahren, was der Gesetzgeber eigentlich will.
Ein Durchschnitt der jeweiligen Branchen, branchenübliche Werbungskosten und dergleichen, das sind Begriffe, die für die Verwaltung einfach unmöglich sind
und die auch in einer Rechtsverordnung gar nicht umrissen werden können.
Da geht der Antrag auf Umdruck Nr. 197 einen klareren Weg. Es ist eben von dem Herrn Vorredner der Einwand erhoben worden, daß dieser Antrag dem Art. 80 des Grundgesetzes, wonach Rechtsverordnungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß umschrieben sein müssen, widerspreche. Ich kann diese Ansicht nicht teilen. Aus diesem Antrag ergibt sich ohne weiteres, daß er nach seiner Entstehungsgeschichte im Rahmen der Regierungsvorlage, wie sie vorgelegt worden ist, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gedacht ist, an deren Stelle sie tritt, daß sie also lediglich eine Ermächtigung enthält, eine Regierungsvorlage zu dem Zweck zu machen, zwar die Anrechenbarkeit dieser Spesen nicht ganz zu unterbinden, aber einzuschränken und jeden Mißbrauch, soweit es menschenmöglich ist, unmöglich zu machen. Damit sind meiner Überzeugung nach Sinn, Zweck und Ausmaß der Rechtsverordnung bestimmt, und die Bundesregierung wird — das kann ich in ihrem Namen erklären —, wenn dieser Antrag vom Hohen Hause angenommen wird, sie nur in dem Sinne handhaben, daß sie, ausgehend von dem Grundgedanken der Regierungsvorlage — also einen technisch möglichst einfachen Weg zu beschreiten und ohne vermeidbare Härten für die wirklich notwendigen Fälle -, das Ziel hat, diesen Mißbrauch einzuschränken und nach Möglichkeit nur in den Fällen, in denen es unbedingt notwendig ist, die Anerkennung auszusprechen.