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    Deutscher Bundestag - 145. Sitzung. Bonn, Donnerstag; den 31. Mai 1951 5709 145. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 31. Mai 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . 5710A, 5744C Zur Tagesordnung 5710A, 5747C Freudenberg (FDP) 5747C Mellies (SPD) 5747C Schröter (CDU) 5747D Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (ESt- und KSt-Änderungsgesetz 1951 (Nrn. 1982, 2212, zu 2212 der Drucksachen); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Umdruck Nrn. 186, 191, 192, 193, 195, 196, 197, 199, 200) 5710B Zur Geschäftsordnung: Mellies (SPD) 5710B Schröter (CDU) 5710C Zur Sache: Dr. Koch (SPD) . . . 5710D, 5729D, 5733A, 5734B, 5737D, 5744C Dr. Ringelmann, Staatssekretär im Bayerischen Finanzministerium . . 5713B 5718C Müller (Frankfurt) (KPD) 5715C, 5720A, 5736C Dr. Wellhausen (FDP) 5717A Dr. Bertram (Z) . . . 5719B, 5727D, 5732B Neuburger (CDU) 5720C, 5731D, 5737B, 5742A Kurlbaum (SPD) 5720D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5721C, 5725B, 5731A, 5733C, 5739D Frau Wessel (Z) 5722D Dr. Greve (SPD) 5723C Frau Lockmann (SPD) . . . 5724A, 5737A Farke (DP) 5726B Frau Dr. Weber (Essen) ,(CDU) . . 5726D Loritz .(WAV) 5727C Pelster (CDU) 5729A Horn (CDU) 5729C Dr. Dr. Höpker-Aschoff '(FDP). . 5732D Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 5738B Lausen (SPD) 5740C Ewers (DP) 5743A Dr. Bucerius (CDU) 5746A Zur Abstimmung: Dr. Koch (SPD) 5746B Müller (Frankfurt) (KPD) 5747A Abstimmungen: . 5719A, 5722B, 5733C, 5737C, 5738A, 5740A, 5744D, 5747B Fortsetzung der zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, BP, Z eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr (Nr. 2061 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (il. Ausschuß) (Nrn. 2213, 2286 der Drucksachen) 5747C, 5748A Freudenberg (FDP) (zur Geschäftsordnung) 5747C Dr. Povel (CDU), Berichterstatter . 5748A Mertins (SPD) 5748C Abstimmung 5749D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1951 (Nr. 2245 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung des Art. 108 Absätze 1, 2 und 4 des Grundgesetzes (Nr. 2268 der Drucksachen) 5747C, 5750A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5750B, 5754D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 5752B Lausen (SPD) 5753A Renner (KPD) 5756B Ausschußüberweisung 5758A Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das -Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1500 der Drucksachen); Mündliche Berichte des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß): Einzelplan IV - Haushalt des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramts - (Nr. 1904 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr.172) in Verbindung mit Einzelplan IV b - Haushalt für Angelegenheiten des Europarats und verwandter Gebiete - (Nr. 1927 der Drucksachen) 5758A, C, 5764A Strauß (CSU) (zur Geschäftsordnung) 5758B Mellies (SPD): zur Geschäftsordnung . . 5758B, 5765A zur Sache 5768C Dr. Blank (Oberhausen) (CDU), Berichterstatter 5758C, 5764A Dr. Wuermeling (CDU): zur Geschäftsordnung 5764C zur Sache 5772C Dr. von Campe (DP) 5765B Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . 5771D, 5778C, 5800D Dr. Luetkens (SPD) . . . . 5773D, 5801D. Fisch (KPD) 5782C Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP) (zur Geschäftsordnung) . . 5785A, 5788D Dr. Bertram (Z) (zur Geschäftsordnung) 5785A, 5789A Loritz (WAV): zur Geschäftsordnung 5785A zur Sache 5785B, Dr. von Brentano (CDU) (zur Geschäftsordnung) 5789A Dr. Reismann (Z) 5789C Fürst zu Oettingen Wallerstein (BP) 5793C Dr. Vogel (CDU) 5794Ç Ollenhauer (SPD) 5797B von Thadden (DRP) 5802A Abstimmungen 5802C Nächste Sitzung 5803B, D Die Sitzung wird um 13 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir, daß ich für den Bundesratsfinanzausschuß einige Ausführungen zu dem Ihnen vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes mache.
    Der Bundesrat hat bekanntlich bereits am 16. Februar 1951 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Seine Stellungnahme liegt Ihnen als Anlage 2 der Drucksache Nr. 1982 vor. Mit den nunmehr in Drucksache Nr. 2212 enthaltenen Anträgen Ihres Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen hat sich der Bundesratsfinanzausschuß in der letzten Woche befaßt. Er vertritt folgende Anschauung. Wenn der Gesetzentwurf in der im Umdruck Nr. 186, also in der neuesten Zusammenstellung vorliegenden Fassung angenommen wird, wird die Einkommen- und die Körperschaftsteuerveranlagung nicht vereinfacht, sondern zum Teil noch erschwert, so daß der Entwurf wohl nicht mehr als ein Gesetzentwurf zur „Vereinfachung" des Einkommen- und des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnet werden kann.
    Er vertritt weiter die Anschauung, daß das auch im Interesse der Finanzen des Bundes und der Länder erwartete Mehraufkommen an Einkommen- und an Körperschaftsteuer nicht erreicht werden wird. Ich darf hierzu bemerken, daß dieses Mehraufkommen bereits bei einer Reihe von Verhandlungen in Rechnung gestellt wurde. Der Bund und die Länder stehen insbesondere vor sehr großen Erhöhungen ihrer Besoldungs-, Vergütungs- und Lohnausgaben. Ich komme soeben von den Verhandlungen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die sich mit der Frage der Neuregelung der Angestelltenbezüge und der Erhöhung der Arbeiterlöhne befaßt. Nach der bisherigen Entwicklung der Verhandlungen kann ich berichten, daß mit ganz erheblichen Mehrbeträgen zu rechnen ist, für die zumindest die Länder — auch die reichen Länder — voraussichtlich keine ausreichende Deckung haben werden.

    (Zuruf von der FDP: Die Zahl der Angestellten verringern!)

    — Die Verringerung der Zahl der Angestellten würden wir sehr gern vornehmen, wenn sie möglich wäre.

    (Erneute Zurufe von der FDP.)

    Auch die Aufgaben, die diese Angestellten wahrzunehmen haben, würden wir gerne gleichzeitig verringern. Unser Bestreben geht ja — das darf ich wohl für alle Länder sagen — dahin, die Aufgaben so rasch als möglich abzubauen. Auf der anderen Seite müssen wir aber die Wahrnehmung machen, daß uns fast täglich neue Aufgaben überbürdet werden, zu deren Erfüllung wir einen Apparat brauchen, für den das derzeit vorhandene Personal unter Umständen nicht einmal ausreicht. Ich denke nur daran, welche Personalvermehrungen für die Intensivierung der Steuerveranlagung, der Steuerprüfung und der Steuerfahndung notwendig sind. Wenn man alle diese Ausgaben berücksichtigt, so besteht kein Zweifel, daß die Finanzdecke für die Länder nicht zureicht.
    Ich darf nun nach diesem Exkurs auf die Ihnen im Umdruck Nr. 186 vorliegende Zusammenstellung zurückkommen. Hierzu darf ich folgendes bemerken.
    Trotz Ablehnung durch den Bundesrat ist § 1 Nr. 3 des Entwurfs, der eine Neufassung des § 7 a des Einkommensteuergesetzes bringt, nicht nur beibehalten, sondern durch Einfügung eines Abs. 3 in § 7 a noch erweitert worden. Der Bundesrat hat von der völligen Streichung des § 7 a mit seinen Bestimmungen über die Bewertungsfreiheit für Ersatzbeschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter eine wirksame Vereinfachung der Veranlagung und auch eine ganz erhebliche Verbesserung des Steueraufkommens erwartet. Er erachtet auch ein Bedürfnis für die von der Bundesregierung vorgesehene teilweise Aufrechterhaltung der Bewertungsfreiheit für die politisch und rassisch Verfolgten sowie für die Heimatvertriebenen als nicht gegeben. Aber selbst wenn man sich mit § 7 a Abs. 1 und 2 in der Fassung der Regierungsvorlage abfinden könnte, so kann man doch nicht verschweigen, daß der vom Bundestag eingefügte Abs. 3 auch in der Fassung, die er durch die Umdrucke Nr. 179 Ziffer 1 und Nr.


    (Staatssekretär Dr. Ringelmann)

    178 erhalten soll, vom Standpunkt der Vereinfachung der Gesetzgebung und Verwaltung als außerordentlich bedenklich erscheint. Zunächst muß betont werden, daß dieser Abs. 3 einen Ausgleich für Schäden vorsieht, deren Regelung ausschließlich dem Lastenausgleich vorbehalten bleiben sollte. Die Einfügung dieses Ausgleichs in die Bestimmungen der Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzgebung über die Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter zugunsten der Kriegs- und der Demontagegeschädigten würde die Lastenausgleichsgesetzgebung weiterhin komplizieren. Der Abs. 3 brächte aber auch gegenüber dem früheren Zustand eine weitere Komplizierung der Steuerveranlagung.
    Der § 7a mit seinen Absätzen 1, 2 und 3 würde endlich den durch § 7 a — bisherige Fassung — bedingten Steuerausfall so wenig herabmindern, daß es wohl überhaupt keinen Zweck hätte, den neuen Paragraphen durch komplizierte Vorschriften zu ersetzen. Der Bundesrat glaubt nicht, daß es zweckmäßig ist, diesen § 7a — neue Fassung — überhaupt in das Gesetz aufzunehmen. Er hält es aber für ganz bedenklich, nunmehr auch diesen Abs. 3 bezüglich der Fliegerschäden und der Demontagegeschädigten aufzunehmen; denn praktisch ist das, wie gesagt, nichts anderes als eine teilweise Vorwegnahme des Lastenausgleichs, die sich bei der Lastenausgleichsgesetzgebung zweifellos durch eine Erschwerung der Verhandlungen rächen wird.
    Auch gegen die vom Bundestag eingefügte Bestimmung des § 7 c Buchstabe e, d. h. gegen die zusätzliche Vergünstigung für solche freie Wohnungsunternehmungen, die wirtschaftlich vom Steuerpflichtigen unabhängig sind und sich hinsichtlich der Verwendung der empfangenen Zuschüsse und Darlehen der Prüfung durch einen wohnwirtschaftlichen Verband unterwerfen, hat der Bundesratsfinanzausschuß Stellung genommen. Nach dem noch in Kraft befindlichen § 7 c Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes ist die Hingabe von Zuschüssen oder von verzinslichen Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaues auch dann begünstigt, wenn der Zuschuß- oder das Darlehen an andere als gemeinnützige Unternehmen einschließlich der privaten Bauherren gegeben Wird. Der Regierungsentwurf wollte diese Vergünstigung dadurch einschränken, daß er die Abzugsfähigkeit nur noch dann zuläßt, wenn die geförderten Wohnungen für den Steuerpflichtigen selbst, seine Arbeitnehmer oder für seine Angehörigen bestimmt sind. Auf diese Weise sollten die bisher beobachteten zahlreichen Mißbräuche beseitigt werden. Der 11. Ausschuß des Bundestags hat aber nunmehr eine zusätzliche Vergünstigung für die soeben genannten freien Wohnungsunternehmungen vorgesehen. Wenn in der zweiten Lesung nach Umdruck Nr.
    179 Ziffer 2 noch nähere Bestimmungen einer Rechtsverordnung vorbehalten wurden, durch die die zu befürchtenden Mißbräuche in gewissem Umfang eingeschränkt werden könnten, so kann doch von der vom Bundesrat vertretenen Anschauung nicht abgewichen werden, daß kein Bedürfnis anerkannt werden kann, privaten Bauunternehmungen, die nach ihrer Stellung im Wirtschaftlichen Leben als reine Erwerbsunternehmungen anzusprechen sind und ihre Tätigkeit nicht auf soziale Zwecke, sondern auf Gewinnerzielung" abstellen, steuerliche Vergünstigungen zu gewähren. Die von den freien Wohnungsunternehmungen handelnde Bestimmung, die dem §7 c als Buchstabe e eingefügt werden soll, bitte ich namens des Bundesrats daher zu streichen.
    Nach dem neu eingefügten § 10b sind für Ausgaben zur Förderung der mildtätigen, kirchlichen, religiösen und wissenschaftlichen Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zu 5% der Einkünfte abzugsfähig. Nach dem Beschluß des Bundestages in Umdruck Nr. 167 Ziffer 1 erhöht sich der zulässige Abzug von Spenden für wissenschaftliche Zwecke um weitere 5 % der Einkünfte. Dieser Beschluß hätte zur Folge, daß auf dem Gebiet der Sonderausgaben entgegen dem ursprünglichen Entwurf . der Bundesregierung überhaupt keine Erhöhung des Steueraufkommens mehr zu erwarten wäre, sondern daß sogar mit einer Verminderung des Steueraufkommens gerechnet werden müßte. Die erwartete Beschneidung der Abzugsfähigkeit für Sonderausgaben ist nicht eingetreten. Infolge Wegfalls einiger Höchstbeträge ist die Abzugsfähigkeit vielmehr sogar erweitert worden. Selbst die mit der Herausnahme der Spenden aus den für die anderen Sonderausgaben maßgebenden Höchstbeträgen und mit der einheitlichen Behandlung aller Spenden beabsichtigte Vereinfachung der Veranlagung wird durch die Sonderbehandlung der Spenden für wissenschaftliche Zwecke wieder hinfällig. Auf diese Weise würden die §§ 10 und 10 b ein Musterbeispiel dafür sein, wie die von den Finanzverwaltungen angestrebten Beschränkungen der Sonderausgabenabzüge und die Verwaltungsvereinfachung, die man anstrebt, sich gegenteilig auswirken.
    Was nun den § 26 Abs. 3 über die Haushaltsbesteuerung anlangt, so muß ich darauf verweisen, daß nach dieser Bestimmung die Ehegatten zusammenveranlagt werden, solange beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet. Entgegen dieser gesetzlichen Regelung hat nun § 43 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung bestimmt, daß Einkünfte nichtselbständiger Art der Ehefrau in einem dem Ehemann fremden Betrieb bei der Zusammenveranlagung ausscheiden. Diese Bestimmung der Durchführungsverordnung ist in einer Zeit entstanden, in der der Staat ein Interesse daran hatte, daß möglichst viele Ehefrauen in den Produktionsprozeß eingeschaltet wurden. Die Finanzverwaltungen der Länder und auch das Bundesfinanzministerium schlugen vor, den § 43 wegen des Widerspruchs zu § 26 des Gesetzes und auch wegen des damit verbundenen Steuerausfalls so bald wie möglich zu beseitigen. Der 11. Ausschuß des Bundestags schlug demgegenüber vor, die bisher nur in der Durchführungsverordnung enthaltene Bestimmung nunmehr auch gesetzlich zu verankern. Dies soll durch Einfügung eines Abs. 3 in den § 26 des Gesetzes geschehen. Der Finanzausschuß des Bundesrates hat beschlossen, diesen Abs. 3 aus den vorerwähnten Gründen aus dem Entwurf wieder zu streichen. Es wurde darauf hingewiesen, daß ein Bedürfnis nach einer derartigen Regelung, die nur als Kriegsmaßnahme gerechtfertigt war, nicht mehr besteht. Außerdem wurde ausgeführt, daß die Vorschrift ein Privileg für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstelle, während Einkünfte aus freier Berufstätigkeit zusammengerechnet werden müßten. Endlich wurde darauf hingewiesen, daß der Steuerausfall bei der Annahme des Abs. 3 im Rechnungsjahr 1951 40 Millionen, im Rechnungsjahr 1952 rund 100 Millionen DM betragen würde.
    Was schließlich noch den § 32b des Einkommensteuergesetzes anlangt, der die Anwendung des


    (Staatssekretär Dr. Ringelmann)

    0 Körperschaftsteuergesetzes auf Einkommensteuerpflichtige vorsieht, so ist hervorzuheben, daß nach übereinstimmender Auffassung des Finanzausschusses und der von ihm gehörten Steuersachverständigen die Durchführung des vom 11. Ausschuß vorgeschlagenen § 32 b sowohl für die Finanzverwaltung als auch für den Steuerpflichtigen mit großen Schwierigkeiten verbunden sein würde. Ob sich bei der Bindung auf drei Jahre und bei der vorgesehenen Nachversteuerung der nichtentnommenen Gewinne für den Steuerpflichtigen tatsächlich ein Anreiz ergibt, von diesen schwer zu handhabenden Vorschriften Gebrauch zu machen, erscheint dem Bundesratsfinanzausschuß fraglich. Auch die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Tätigkeit im Unternehmen würde zweifellos zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Es tritt hier sofort die Frage auf, wer entscheiden soll, und die weitere Frage, nach welchen Grundsätzen diese Streitigkeiten im Rechtsmittelverfahren weiterbehandelt werden sollen.
    Ein besonderes Bedenken besteht noch darin — auch das ist im Interesse der Steuervereinfachung beachtlich —, daß für die Zwecke der Gewerbesteuer in diesen Fällen eine besondere Veranlagung erfolgen müßte. Anderseits muß noch berücksichtigt werden, daß bei der kurzen Lebenszeit der heutigen Steuergesetzgebung nicht damit zu rechnen ist, daß derartige Vorschriften wirklich drei Jahre bestehen bleiben. Dann werden sich aber aus der Abwicklung der einzelnen Fälle weitere Komplikationen ergeben. Die Durchführung des bisherigen § 32 a des Einkommensteuergesetzes hat beispielsweise einen Fragebogen von vier Seiten erforderlich gemacht. Der neue § 32b würde bestimmt nicht weniger verwickelt sein.
    Es wurde ferner darauf hingewiesen, daß gegen den vorgeschlagenen § 32 b auch sozialpolitische Gründe sprechen, weil dadurch nur Steuerpflichtige mit einem Einkommen von mehr als 300 000 DM begünstigt würden. Der Finanzausschuß des Bundesrates ist deshalb einstimmig der Auffassung, daß § 32 b des Entwurfs schon im Interesse der Finanzverwaltung zu streichen sei und daß gleichzeitig der Beschluß des Bundesrates auf Streichung des § 32 a aufrechterhalten bleiben solle. Hierbei wurde im Bundesrat auch zum Ausdruck gebracht, daß, wenn dieser § 32 b bestehen bleiben sollte, wohl damit zu rechnen ist, daß der Bundesrat Einspruch einlegen und damit sich nun leider wieder eine Verzögerung in der weiteren Behandlung des Gesetzentwurfes ergeben würde. Die Länder haben aber alles Interesse daran, daß dieses Änderungsgesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz möglichst bald verabschiedet wird. Man darf sagen: jeder Tag bringt Steuerausfälle,

    (Sehr richtig! in der Mitte)

    bzw. die Erhöhung des Steueraufkommens zieht sich hinaus.
    Es liegt dem Bundesrat fern, in dieser Angelegenheit irgendwelche Schwierigkeiten zu machen, aber sein Grundgedanke ist — das wurde im Bundesratsfinanzausschuß von allen Seiten betont —: wir müssen einmal nach einer Vereinfachung unserer Steuergesetzgebung streben; die Behörden sind sonst nicht in der Lage, mit der gebotenen Schnelligkeit die Steuergesetze zu vollziehen. Wir müssen aber unter dem Druck der Finanznot in Bund und Ländern zum anderen auch darnach streben, daß das Aufkommen aus diesen wichtigen Steuern so groß wie möglich wird. Unter dem Druck dieser
    Not müssen wir alles beiseite stellen, was nicht geeignet ist, die Mehrung des Steueraufkommens, die die Bundesregierung in dankenswerter Zusammenarbeit mit dem Bundesrat anstrebt, auch tatsächlich zu gewährleisten.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Abgeordnete Müller.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Oskar Müller


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (KPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (KPD)

    Meine Damen und Herren! Bei der Einbringung der jetzt zur Beratung stehenden Vorlage stellte sich Herr Finanzminister Schäffer drei Aufgaben, die insbesondere in dem Memorandum der Bundesregierung zu der Änderung des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes zum Ausdruck gekommen sind. Diese drei Aufgaben möchte ich dahingehend charakterisieren: erstens alles zu unternehmen, auch im Zusammenhang mit diesem Gesetz, um eine weitere Belastung der Massen durchzuführen; zweitens die im vergangenen Jahre durch die Änderung des Einkommensteuergesetzes den Besitzenden und den Reichen bereits gemachten Steuergeschenke in Höhe von etwa 800 Millionen DM zu erhalten und drittens die 'Grundlage dafür zu schaffen, wie es in dem Memorandum heißt, daß weitere -Mittel für die Investierung in den Grundindustrien bereitgestellt werden sollten. Ich glaube, man wird feststellen müssen, daß dieser Plan des Herrn Schäffer zweifellos gelungen ist.
    Wenn ich zu dem ersten Punkt zum Ausdruck bringe, daß eine ganz vorsichtige, überschlägige Berechnung der durch dieses Gesetz herbeigeführten neuen Massenbelastungen die Grenze von annähernd 250 Millionen DM erreicht hat, dann ist das nur ein Beweis für die von mir aufgestellte Behauptung und getroffene Feststellung. Auf die einzelnen Punkte werde ich noch zurückkommen.
    Zweitens steht einwandfrei fest — das wurde in dem Memorandum der Regierung zum Ausdruck gebracht —, daß die Regierung in dem vorliegenden Gesetz alles unterläßt, was geeignet wäre, die annähernd 300 neuen Millionäre im Gebiet der Bundesrepublik steuerlich zu erfassen bzw. steuerlich noch schärfer heranzuziehen.
    Ich komme nun zu der dritten Frage. Ich glaube, daß eine Zusammenstellung nach den Gesichtspunkten, die der Herr Finanzminister selber in dem Memorandum niedergelegt hat, ergibt, daß rund 550 Millionen DM auf dem Wege über diese Steuergesetzgebung für die Investierung in den Grundstoffindustrien neu bereitgestellt werden sollen. Ohne auf diesen Fragenkomplex im einzelnen näher einzugehen, möchte ich nur eine Feststellung treffen. Die immer wieder aufgestellte Behauptung, daß es sich hier um Engpässe handle, trifft nicht zu. Wir widersprechen ihr mit aller Entschiedenheit. Es ist Tatsache, daß sowohl im Kohlen- wie auch im Eisenbergbau und in der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie alle Voraussetzungen gegeben sind, um den Bedarf der deutschen Wirtschaft und der deutschen Bevölkerung durch die eigene Kohle- und Stahlerzeugung absolut zu decken. Wenn sogenannte Engpässe eingetreten sind, dann sind sie lediglich durch die Unterstützung und Förderung der Kriegs- und Rüstungsindustrie in den anderen Ländern und auch bei uns selbst entstanden.
    Um auf die Frage zurückzukommen, inwieweit und in welchem Umfange dieses Gesetz eine weitere Belastung der Massen mit sich bringt, möchte ich auf einzelne Punkte eingehen. Zunächst


    (Müller [Frankfurt])

    ) wenden wir uns deshalb gegen dieses Gesetz, weil durch die Begrenzung der Steuerfreiheit für die Wohnungsbauzuschüsse und -darlehen auf 7 000 DM eine Reduzierung und in ihrer Auswirkung eine Minderung der Bauvorhaben eintreten wird. Die zum Teil durch die bisherigen Bestimmungen bewirkte und mit Recht kritisierte Vergeudung und unrichtige Lenkung dieser Gelder wird durch das Gesetz selbst weitgehend eingeschränkt. Dadurch allein wird nach den eigenen Erklärungen der Regierung eine Mehreinnahme von 50 Millionen DM herbeigeführt.
    Durch den Wegfall der Pauschalierung für die freien Berufe will der Herr Finanzminister weitere 20 Millionen DM in seinen Staatssäckel, d. h. in den Etat für die Besatzungskosten vereinnahmen. Wir wenden uns dagegen. Wir sind der Meinung, daß die bisherige Pauschalsumme — dahin zielen auch unsere Anträge — wiederhergestellt werden sollte. Wir möchten bitten, auch diesen unseren Anträgen Rechnung zu tragen.
    In der zweiten Lesung hat die Frage der Bestrafung . der mitarbeitenden Ehefrau eine sehr wesentliche Rolle gespielt. Wenn ich mir die Begründung, wie sie die Gesellschaft für Bürgerrechte in Frankfurt in ihrer Eingabe dargelegt hat, daß durch diesen Beschluß gegen den Art. 3 des Grundgesetzes verstoßen wird, insoweit zu eigen mache, so möchte ich doch mit wenigen Worten auf die Begründung eingehen, die der Herr Abgeordnete Wuermeling hier vorgebracht hat. In seinen Ausführungen kam doch nichts anderes zum Ausdruck, als daß er mit der Zielsetzung, die steuerliche Gleichstellung der mitarbeitenden Ehefrau zu beseitigen, nichts anderes bezweckte, als — wie er sagte — das Doppelverdienertum zu beseitigen. Daraus spricht eine so reaktionäre, absolut teutsche, nationalsozialistischem Gedankengut entsprechende Auffassung

    (Lachen und Hu-Rufe rechts)

    — ich glaube, ein anderer Kollege hat hier schon den Nachweis erbracht, warum diese Bestimmung eingeführt worden ist —, daß wir uns — das werden auch die arbeitenden, werktätigen und mitarbeitenden Frauen draußen absolut verstehen — gegen eine solche Auffassung mit aller Entschiedenheit zur Wehr setzen. Wir anerkennen und müssen mit aller Entschiedenheit den Grundsatz verfechten, daß die Frau absolut gleichberechtigt ist, gleichen Anspruch auf Arbeit und Lohn hat und infolgedessen auch gleichbewertet werden muß. Deswegen wenden wir uns gegen diese Bestimmungen und fordern in unseren Anträgen die Wiederherstellung des alten Zustandes.
    Eine weitere Frage ist die der Beseitigung des doppelten Freibetrages. Der Herr Finanzminister hat es j a ausgezeichnet verstanden, solche in der Öffentlichkeit im ersten Augenblick nur geringfügig erscheinenden Änderungen des Gesetzes herbeizuführen, die in ihren Auswirkungen in erster Linie wiederum die arbeitenden Menschen treffen. Wir sind der Meinung, daß die bisherigen Bestimmungen bezüglich der Erhöhung des Freibetrages auf den doppelten Betrag unter allen Umständen wiederhergestellt werden müssen.
    In diesem Zusammenhang eine Bemerkung zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben. Ich möchte hier eine Frage auch an den Herrn Finanzminister einschalten. Sie werden sich erinnern, daß seiner Zeit bei der Sammlung für Herrn Adenauer immerhin eine anständige Summe zusammengekommen
    ist und daß die Regierung damals in einer Anfrage interpelliert wurde, ob diese Spenden zu der Sammlung für Herrn- Adenauer als abzugsfähige Betriebsausgaben absetzbar sind. Die Antwort von Herrn Dr. Lehr läuft in einer absolut bejahenden Richtung. Nun möchte ich dem eine andere Tatsache gegenüberstellen, nämlich die, daß der bayerische Finanzminister, ein Sozialdemokrat, es fertiggebracht hat, anzuordnen, daß Zeitungsannoncen, die für die kommunistische Presse von Geschäftsleuten usw. aufgegeben werden,

    (Zurufe von rechts: Ach!)

    nach den Steuerrichtsätzen für Geschenke besteuert werden sollen.

    (Zurufe in der Mitte und rechts.)

    Ich glaube also — und das charakterisiert die Finanzpolitik, die im bayerischen Finanzministerium durchgeführt wird —,

    (Zuruf in der Mitte: Gott sei Dank!)

    daß hier eine absolut entgegengesetzte Bewertung erfolgt. Auf der einen Seite handelt es sich um die aus den Steuergroschen und aus den geringen Löhnen der Arbeiterschaft Herrn Dr. Adenauer zur Verfügung gestellten Summen, auf der andern Seite um Beträge, die der Geschäftsmann im Interesse seines Geschäfts für Zeitungsannoncen verausgabt.

    (Zurufe in der Mitte und rechts.)

    Eine andere Frage ist die Frage der Beseitigung der fünfprozentigen Besteuerungsgrenze für Mehrarbeitslohn. Während bisher ein Arbeiter, der in der Woche 52 Stunden, d. h. 4 Überstunden, gemacht hat, bei einem Stundenlohn von 1,20 DM in Steuerklasse I 3,99 DM Steuern zahlen mußte, soll er nach der neuen Vorlage 4,51 DM zahlen. Das Ergebnis für Herrn Schäffer ist, daß er dadurch 50 Millionen DM mehr für seinen Staatssäckel vereinnahmt.

    (Zuruf rechts: Leider nicht!)

    Meine Damen und Herren, wir haben weiter die Frage aufzuwerfen, inwieweit der geltende Steuertarif der tatsächlichen Lage der arbeitenden Bevölkerung überhaupt noch Rechnung trägt. Ich brauche wohl nicht im einzelnen auseinanderzusetzen, daß der Reallohn durch die Preis- und Steuerpolitik so weit abgesunken ist, daß der Arbeiter, der schaffende Mensch damit nicht mehr auskommen kann. Wir sind infolgedessen der Meinung, daß in dem Steuertarif eine wesentliche Änderung für die Einkommen bis 3 600 DM bzw. bis 6 000 DM durchgeführt werden muß.
    In dieser Richtung laufen unsere Anträge. Wir haben außerdem bei den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes zu fordern,

    (Zuruf in der Mitte: Schluß!)

    daß vor allen Dingen die Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der kommunalen Unternehmen und der kommunalen Verbände steuerbegünstigt und aus der Körperschaftsteuer herausgenommen werden; denn in der Konsequenz der jetzigen Fassung dieses Gesetzes liegt es, daß die Tarife erhöht werden müssen.

    (Erneute Zurufe: Schluß!)

    Meine Damen und Herren, noch eine Bemerkung! Sie bezieht sich auf die Frage der Versteuerung der Weihnachtszuwendungen. Wir sind der Meinung, daß die in der Vorlage vorgesehene Grenze von 100 DM nicht ausreicht. Wenn wir auch grundsätzlich den Standpunkt vertreten, daß der Arbeiter und der Angestellte ein ausreichendes


    (Müller [Frankfurt])

    Einkommen haben muß, um nicht auf Gratifikationen angewiesen zu sein, so ist es doch tatsächlich so, daß er darauf angewiesen ist. Deswegen muß nach unserer Meinung eine Erhöhung dieses Betrages auf 300 DM erfolgen.
    Meine Damen und Herren! Abschließend möchte ich bemerken, daß diese Vorlage der Regierung, wie ich schon vorhin gesagt habe, keinen anderen Zweck hat als den, durch neue Massenbelastung, durch neues Abschöpfen gerade aus dem Einkommen der arbeitenden Menschen der Regierung für ihre Politik, für die Politik der Besatzungskosten und der Aufrüstung die Mittel zur Verfügung zu stellen und die Lasten dem Volk aufzubürden, damit es den Krieg vorfinanzieren und letzten Endes mit seinem Blut bezahlen soll.

    (Lachen in der Mitte und rechts.)