Rede von
Dr.
Franz Josef
Strauß
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei dem vorliegenden Initiativgesetzentwurf auf Drucksache N. 2207 handelt es sich in erster Linie um eine Rechtsfrage und erst in zweiter Linie um eine Angelegenheit der Land- und Forstwirtschaft. Es wird in diesem Initiativgesetzentwurf die Aufhebung der Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937 beantragt. Diese Verordnung vom Jahre 1937 hat sich in ihrem ersten Teil mit der Aufarbeitung und Verwertung von Nutzholz im allgemeinen befaßt. Insofern ist diese Verordnung auch heute noch von Wichtigkeit, da sie angesichts der Holzlage in
der Bundesrepublik, insbesondere angesichts der Notwendigkeit der Gewinnung von Nutzholz, auch heute noch eine dringliche Angelegenheit darstellt. Dieser Punkt der Verordnung vom Jahre 1937 sollte durch ein Bundesgesetz neu geregelt werden.
Im zweiten Teil befaßt sich diese Vordnung vom Jahre 1937 mit den sogenannten Holznutzungsrechten. Diese Verordnung ist bereits im Jahre 1940 durch einen Erlaß des Reichsforstmeisters in der Anwendung des Teils II für die Dauer des Krieges außer Kraft gesetzt worden. Es ist bis heute strittig, ob diese Außerkraftsetzung heute noch gilt oder ob sie nicht mehr gilt. Für uns ist wesentlich, daß sich die Anwendung und die Regelung der Holznutzungsrechte in der Hauptsache fast ausschließlich auf Bayern beschränkt. Der bayerische Landtag hat im letzten Jahre einen Beschluß gefaßt, in dem die Staatsregierung ersucht wurde, bei der Bundesregierung zu erwirken, daß die Regelung der Holznutzungsrechte dem Lande Bayern überlassen wird.
Beim bayerischen Verfassungsgerichtshof schwebt eine Beschwerde bezüglich Verfassungsmäßigkeit des Teiles II dieser Verordnung betreffend die Holznutzungsrechte. Ich sagte ja eingangs, es handele sich in der Hauptsache um eine Rechtsfrage. Es kann nicht bestritten werden, daß der vorliegende Gegenstand eine Angelegenheit der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung ist. Als Teil der konkurrierenden Gesetzgebung ist er nach Art. 125 des Grundgesetzes automatisch unter der Voraussetzung Bundesgesetz geworden, die hier ohne Zweifel zutrifft, daß er für „eine oder mehrere Besatzungszonen einheitlich gilt". Der andere Punkt, daß „nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist", trifft hier sowieso nicht zu.
Bei dieser Angelegenheit der konkurrierenden Gesetzgebung ergibt sich allerdings noch die Frage, ob Recht, das ehemaliges Reichsrecht darstellt, auch der Überprüfung gemäß Art. 72 des Grundgesetzes unterliegt oder ob die Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung, die Recht von früher her darstellen, automatisch Bundesrecht geworden sind, ohne daß sie nach Art. 72 erst überprüft werden.
Wir wollen deshalb folgende Regelung erreichen. Wir wollen erreichen, daß die Verordnung insgesamt aufgehoben wird. Wir wollen erreichen, daß ihr bisheriger Teil I durch ein Bundesgesetz neu geregelt wird, und wir wollen haben, daß ihr Teil II, der sich ausschließlich auf Verhältnisse in einzelnen Ländern bezieht, und zwar auf Verhältnisse, die unglaublich differenziert sind und in ihren rechtlichen Grundlagen auf eine Reihe von Jahrhunderten zurückgehen und deshalb kaum mehr durch eine bundesrechtliche Regelung geordnet werden können, dem Lande überlassen bleibt.
In Bayern ist ein Gesetz über die Forstrechte vorbereitet worden. Dieses Gesetz kann aber im bayerischen Landtage nicht behandelt werden, solange nicht diese Verordnung ihren zwei Zuständigkeitsgebieten gemäß aufgehoben wird, ihr erster Teil vom Bunde und der zweite Teil vom Lande übernommen wird.
Zum Schluß darf ich noch bemerken, daß die Aufhebung des Teiles II der Verordnung vom Jahre 1937 auch ein Stück Aufhebung von Unrecht des Dritten Reiches und ein Stück Wiedergutmachung darstellt, was bisher von keiner Seite bestritten worden ist.
Ich beantrage, diesen Gesetzentwurf an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht federführend, da es sich zunächst um Rechtsfragen han-
delt, und mitberatend an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu überweisen.