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ID0114204700

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 142. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 22. Mai 1951 5609 142. Sitzung Bonn, Dienstag, den 22. Mai 1951. Geschäftliche Mitteilungen 5610B, D, 5637B, 5641C Nachruf des Präsidenten auf den verstorbenen Abgeordneten Roth 5610B Beschlußfassung des Bundesrats zu den Gesetzen zur Abänderung des niedersächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche vom 9. Dezember 1948 5610D zur Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft 5611A über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll . . 5611A zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes 5611A Bericht des Bundeskanzlers betr. Abschluß der Entnazifizierung (Nr. 2241 der Drucksachen) 5611A Anfrage Nr. 176 der Fraktion des Zentrums betr. Gründung des „Stahlhelms" (Nrn 2140, 2202 der Drucksachen) 5611A Anfrage Nr. 179 der Fraktion der SPD betr Kohlenversorgung der Hausbrand- und Kleinverbraucher (Nrn. 2172, 2256 der Drucksachen) 5611A Anfrage Nr. 180 der Fraktion des Zentrums betr. Befreiung der freien Wohlfahrtsverbände und der ihnen angeschlossenen Einrichtungen von der Umsatzsteuer (Nrn. 2181, 2251 der Drucksachen) . . . 5611A Anfrage Nr. 182 der Fraktion der SPD betr. Verschlechterung der Leistungen für Tuberkulosekranke (Nrn. 2189, 2248 der Drucksachen) 5611B Anfrage Nr. 183 der Fraktion der FDP betr. Inanspruchnahme von Grund und Boden für Besatzungszwecke (Nrn. 2190, 2252 der Drucksachen) 5611B Anfrage Nr. 184 der Fraktion des Zentrums betr. steuerliche Erfassung von Mehrgewinnen (Nrn. 2195, 2249 der Drucksachen) 5611B Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (ESt- und KSt-Änderungsgesetz 1951) (Nr. 1982 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuer- fragen (11. Ausschuß) (Nrn. 2212, zu 2212 der Drucksachen) . . . . 5611B, 5620A, 5621A Neuburger (CDU): als Berichterstatter . 5611C, 5621D, 5622A als Abgeordneter . . . . 5625A, 5629B, 5631D, 5637C, 5640A Dr. Besold (BP) (zur Geschäftsordnung) 5613D Dr. Wellhausen (FDP): zur Geschäftsordnung 56140, 5616D, 5622B zur Sache 5621B, 5630C Seuffert (SPD): zur Geschäftsordnung 5614D zur Sache . 5624C, 5627D, 5636C, 5638C Dr. Bertram (Z): zur Geschäftsordnung 5615B zur Sache 5623C, 5625B, 5631C, 5632A, C, 5637C Walter (DP) 5622C, 5623A Pelster (CDU) 5622D, 5632A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 5623A, 5629A Kurlbaum (SPD) 5626A Freudenberg (FDP) 5626C Dr. Atzenroth (FDP) 5627A Dr. Kather (CDU) 5627C Dr. Koch (SPD) 5629D, 5631B Frau Dr. Weber (Essen) (CDU) . . . 5633D Frau Lockmann (SPD) 5634B Dr. Reismann (Z) 5635C Dr. Wuermeling (CDU) 5635D Dr. Trischler (FDP) 5639A Mellies (SPD) 5640C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5640D Abstimmungen 5614B, 5615A, 5621B, 5622A, B, 5623B, 5625D, 5626D, 5629D, 5631A, 5636C, 5638A, 5639A, 5641A Weiterberatung vertagt 5641C Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes (Nr. 1983 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2229 der Drucksachen) . . . 5611C, 5613D Beratung abgesetzt 5613D Zweite Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, BP, Z eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr (Nr. 2061 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2213 der Drucksachen) 5611C, 5613D, 5615B zur Sache: Dr. Povel (CDU), Berichterstatter . 5615B zur Geschäftsordnung: Pelster (CDU) 5616C Dr. Wellhausen (FDP) .. 5616D Mellies (SPD) 5617A Rückverweisung an den Ausschuß . . . . 5617B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Viehzählungen vom 31. Oktober 1938 (Nr. 2186 der Drucksachen) 5617B Ausschußüberweisung 5617C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die richterliche Vertragshilfe (Vertragshilfegesetz) (Nr. 2192 der Drucksachen) 5617C Ausschußüberweisung 5617C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der BP betr. Vorlage eines Gesetzes über den Verkehr mit Gemüse und Obst (Nrn. 2203, 2113 der Drucksachen) 5617D Schill (CDU), Berichterstatter . . 5617D Kriedemann (SPD) 5619A Eichner (BP) 5619B Rath (FDP) 5619D Beschlußfassung 5620A Erste Beratung des von den Abg. Strauß u. Gen. eingebrachten Erntwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung der Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937 (Nr. 2207 der Drucksachen) 5620B Strauß (CDU), Antragsteller . . . 5620B Ausschußüberweisung 5621A Nächste Sitzung 5641C Die Sitzung wird um 14 Uhr 24 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Rede von Dr. Franz Josef Strauß


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei dem vorliegenden Initiativgesetzentwurf auf Drucksache N. 2207 handelt es sich in erster Linie um eine Rechtsfrage und erst in zweiter Linie um eine Angelegenheit der Land- und Forstwirtschaft. Es wird in diesem Initiativgesetzentwurf die Aufhebung der Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937 beantragt. Diese Verordnung vom Jahre 1937 hat sich in ihrem ersten Teil mit der Aufarbeitung und Verwertung von Nutzholz im allgemeinen befaßt. Insofern ist diese Verordnung auch heute noch von Wichtigkeit, da sie angesichts der Holzlage in
    der Bundesrepublik, insbesondere angesichts der Notwendigkeit der Gewinnung von Nutzholz, auch heute noch eine dringliche Angelegenheit darstellt. Dieser Punkt der Verordnung vom Jahre 1937 sollte durch ein Bundesgesetz neu geregelt werden.
    Im zweiten Teil befaßt sich diese Vordnung vom Jahre 1937 mit den sogenannten Holznutzungsrechten. Diese Verordnung ist bereits im Jahre 1940 durch einen Erlaß des Reichsforstmeisters in der Anwendung des Teils II für die Dauer des Krieges außer Kraft gesetzt worden. Es ist bis heute strittig, ob diese Außerkraftsetzung heute noch gilt oder ob sie nicht mehr gilt. Für uns ist wesentlich, daß sich die Anwendung und die Regelung der Holznutzungsrechte in der Hauptsache fast ausschließlich auf Bayern beschränkt. Der bayerische Landtag hat im letzten Jahre einen Beschluß gefaßt, in dem die Staatsregierung ersucht wurde, bei der Bundesregierung zu erwirken, daß die Regelung der Holznutzungsrechte dem Lande Bayern überlassen wird.
    Beim bayerischen Verfassungsgerichtshof schwebt eine Beschwerde bezüglich Verfassungsmäßigkeit des Teiles II dieser Verordnung betreffend die Holznutzungsrechte. Ich sagte ja eingangs, es handele sich in der Hauptsache um eine Rechtsfrage. Es kann nicht bestritten werden, daß der vorliegende Gegenstand eine Angelegenheit der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung ist. Als Teil der konkurrierenden Gesetzgebung ist er nach Art. 125 des Grundgesetzes automatisch unter der Voraussetzung Bundesgesetz geworden, die hier ohne Zweifel zutrifft, daß er für „eine oder mehrere Besatzungszonen einheitlich gilt". Der andere Punkt, daß „nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist", trifft hier sowieso nicht zu.
    Bei dieser Angelegenheit der konkurrierenden Gesetzgebung ergibt sich allerdings noch die Frage, ob Recht, das ehemaliges Reichsrecht darstellt, auch der Überprüfung gemäß Art. 72 des Grundgesetzes unterliegt oder ob die Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung, die Recht von früher her darstellen, automatisch Bundesrecht geworden sind, ohne daß sie nach Art. 72 erst überprüft werden.
    Wir wollen deshalb folgende Regelung erreichen. Wir wollen erreichen, daß die Verordnung insgesamt aufgehoben wird. Wir wollen erreichen, daß ihr bisheriger Teil I durch ein Bundesgesetz neu geregelt wird, und wir wollen haben, daß ihr Teil II, der sich ausschließlich auf Verhältnisse in einzelnen Ländern bezieht, und zwar auf Verhältnisse, die unglaublich differenziert sind und in ihren rechtlichen Grundlagen auf eine Reihe von Jahrhunderten zurückgehen und deshalb kaum mehr durch eine bundesrechtliche Regelung geordnet werden können, dem Lande überlassen bleibt.
    In Bayern ist ein Gesetz über die Forstrechte vorbereitet worden. Dieses Gesetz kann aber im bayerischen Landtage nicht behandelt werden, solange nicht diese Verordnung ihren zwei Zuständigkeitsgebieten gemäß aufgehoben wird, ihr erster Teil vom Bunde und der zweite Teil vom Lande übernommen wird.
    Zum Schluß darf ich noch bemerken, daß die Aufhebung des Teiles II der Verordnung vom Jahre 1937 auch ein Stück Aufhebung von Unrecht des Dritten Reiches und ein Stück Wiedergutmachung darstellt, was bisher von keiner Seite bestritten worden ist.
    Ich beantrage, diesen Gesetzentwurf an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht federführend, da es sich zunächst um Rechtsfragen han-


    (Strauß)

    delt, und mitberatend an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu überweisen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Der Ältestenrat schlägt Ihnen vor, auf eine Aussprache zu verzichten, da es sich im wesentlichen um die Prüfung einer Rechtsfrage handelt. Ist das Haus einverstanden? — Dann kann dieser Antrag an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwiesen werden. — Kein Widerspruch. Es ist so beschlossen.
Meine Damen und Herren! Es fehlt immer noch der Antrag der FDP zum Punkt 1 der Tagesordnung.

(Abg. Schröter: Wir können doch anfangen!)

— Er ist vor 10 Minuten eingelaufen. Ist das Haus damit einverstanden, daß wir Punkt 1 der Tagesordnung beraten, obgleich dieser Antrag nicht vorher verteilt ist, wie es die Geschäftsordnung vorschreibt? Der Antrag scheint sehr einfach und leicht verständlich zu sein. — Das Haus ist einverstanden.
Dann kehren wir zurück zu Punkt 1 der Tagesordnung:
Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (ESt- und KSt-Änderungsgesetz 1951) (Nr. 1982 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß)

(Nrn. 2212, zu 2212 der Drucksachen). (Erste Beratung: 123. Sitzung.)

Sie haben mich in ihrem letzten Beschluß zu diesem Punkte ermächtigt, die Abstimmung zu den aufgerufenen Ziffern des § 1 zu wiederholen, gerade um Gelegenheit zu geben, die Ziffer 3 noch einmal zur Abstimmung zu bringen. Wer für die Annahme von Ziffer 1 a in § 1 ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe!
— Angenommen.
Ziffer 1. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. --- Gegenprobe! — Angenommen.
Ziffer 2. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Angenommen.
Zu Ziffer 3 ist nun der Antrag der FDP angekündigt. Das Wort hat der Abgeordnete Wellhausen.

(Zuruf von der SPD: Vor Ziffer 3 müßte der neu vorgeschlagene § 5 a eingefügt werden! Umdruck Nr. 167!)

- Dazu kommen wir erst später.

(Abg. Seuffert: Umdruck Nr. 167 Ziffer 6!) Das ist doch der andere § 5 a! Das kommt erst ganz am Schluß.

Herr Abgeordneter Dr. Wellhausen hat das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hans Wellhausen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine Damen und Herren! 'Es ist mir peinlich, daß ich die verehrten Kollegen habe warten lassen müssen. Es war ein technisches Unglück.
    Wir stellen den Antrag, dem Abs. 3 des § 7 a —
    Sie werden ihn nicht finden, wenn ich Ihnen nicht
    sage, wo er steht: Drucksache Nr. 2212 auf Seite 4
    oben rechts — folgenden Zusatz zu geben:
    Soweit bei Demontagefällen das schädigende Ereignis nach dem 20. Juni 1948 eingetreten ist, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend.
    Ich darf das kurz begründen. Es dürfte nicht richtig sein, die Demontagefälle vor dem 20. Juni 1948 anders zu behandeln als diejenigen nach dem 20. Juni 1948, dem Stichtag der Währungsreform. Wir haben die bedauerliche Tatsache zu verzeichnen, daß noch nach diesem Tage sehr wesentliche Demontagen stattgefunden haben, und dieses Haus hat sich oft genug damit beschäftigt. Der größte Teil der demontierten Werke würde nicht in den Genuß der Erleichterung der Abschreibung für Ersatzbeschaffungen, den Abs. 3 beinhaltet, kommen, wenn wir den Stichtag des 21. Juni 1948 bestehen ließen. Die nach dem Währungsstichtag demontierten Werke hatten selbstverständlich nicht die Möglichkeit, Abschreibungen vorzunehmen, weil sie ja nicht wußten, ob, wann und in welchem Umfange sie demontiert werden würden. Es gab nun in der D-Mark-Bilanz Möglichkeiten; aber diese bedeuteten lediglich eine Anpassung der Bilanz an das tatsächlich vorhandene Vermögen und hatten mit Ersatzbeschaffungen, wovon hier einzig die Rede ist, nichts zu tun. Ich glaube deswegen, daß ich es ohne weitere Begründung Ihrer Einsicht überlassen darf, diesen Zusatz hinzuzufügen, der nichts weiter bedeutet, als die nach dem Währungsstichtag demontierten Werke ebenso zu behandeln wie die vor dem Bilanzstichtag demontierten Werke. Ob davon Gebrauch gemacht werden kann, indem nämlich diese demontierten Werke ihre Abschreibung überhaupt verdienen — das ist ja die Voraussetzung —, ist eine andere Frage. Es kann aber doch sein, daß dieses oder jenes Werk in der Lage ist, davon Gebrauch zu machen, und deshalb bitte ich Sie, diesen Absatz der Vollständigkeit halber aufzunehmen. Da Sie den Umdruck immer noch nicht besitzen, darf ich ihn nochmals verlesen:
    Abs. 3 in § 7 a erhält folgenden Zusatz:
    Soweit bei Demontagefällen das schädigende Ereignis nach dem 20. Juni 1948 eingetreten ist, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend.