Rede:
ID0114101500

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 11
    1. der: 2
    2. Zur: 1
    3. Beantwortung: 1
    4. Interpellation: 1
    5. hat: 1
    6. das: 1
    7. Wort: 1
    8. Herr: 1
    9. Bundesminister: 1
    10. des: 1
    11. Innern.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 141. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 10. Mai 1951 5599 141. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 10. Mai 1951. Geschäftliche Mitteilungen . 5599C, 5603B, 5608C Bericht des Bundeskanzlers über die wirtschaftliche Lage der Deutschen Bundesbahn (Nr. 2228 der Drucksachen) . . . 5599C Zur Tagesordnung 5599C Zurückziehung der Interpellation der Fraktion der FDP betr. Sitz der Bundesstelle für den Warenverkehr (Nr. 2119 der Drucksachen) 5599D Euler (FDP) (zur Tagesordnung) . 5599D Beratung der Interpellation der Fraktion 1 der SPD betr. Devisenkontrolle (Nr. 2180 der Drucksachen) 5599D, 5603B Dr. Bleiß (SPD), Interpellant: zur Sache 5599D zur Geschäftsordnung 5604B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . 5603C Ausschußüberweisung 5604C Beratung des Antrags der Fraktion des Zentrums betr. Handelsspannen (Nr. 2183 der Drucksachen) 5600D Dr. Bertram (Z), Antragsteller . . 5600D Loritz (WAV) 5603A Ausschußüberweisung 5603B Beratung der Interpellation der Abgeordneten Hagge, Steinhörster u. Gen. betr. Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein (Nr. 2147 der Drucksachen) 5604C Hagge (CDU), Interpellant . 5604C, 5608A Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 5606A Mellies (SPD) 5606D Ewers (DP) 5606D Steinhörster (SPD) 5607B Euler (FDP) 5608A Ausschußüberweisung 5608C Nächste Sitzungen 5608D Die Sitzung wird um 10 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
  • folderAnlagen
    Keine Anlage extrahiert.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren, wir haben die Möglichkeit der Aussprache. Ich bitte doch, den Herrn Redner zu Ende sprechen zu lassen.

    (Abg. Dr. Oellers: Gehen Sie doch zu einem anständigen Anwalt, aber nicht zum Bundestag!)

    Hagge (CDU), Interpellant: Es ist möglich, Herr Oellers, daß es Ihnen gedient hätte, wenn ich diese Fragen nicht gestellt hätte.

    (Abg. Dr. Oellers: Im Gegenteil!)

    Aber ich glaube, daß ein Abgeordneter oder mehrere Abgeordnete absolut das Recht haben, hier der Regierung bzw. dem Herrn Minister durch eine Interpellation Fragen zum Grundgesetz vorzulegen. Ich glaube absolut, daß das das Recht der


    (Hagge)

    Abgeordneten ist. Daneben muß es jedem Abgeordneten frei bleiben, sich seine Rechtsinformationen da zu holen, wo es ihm beliebt; und wenn ich Sie als den geeigneten Anwalt dafür finden sollte, dann würde ich Sie ganz bestimmt fragen und Sie bitten, die Vertretung für uns zu übernehmen.

    (Abg. Dr. Oellers: Aussichtslose Sachen übernehme ich als Anwalt nicht! — Heiterkeit und weitere Zurufe von der FDP und von der Mitte.)

    — Das ist ja möglich. — Drittens fragen wir: Kann jeder Landtag, wenn er vor Ablauf der Wahlperiode für alle Vertretungen der Gemeinden und Kreise Neuwahlen bestimmen kann, diese Vertretungen auch zeitlich in ihrem Bestand verlängern? Und viertens: Wann und bei welcher Gelegenheit hat der Bund auf Grund seiner Gewährleistungspflicht gemäß Art. 28 Abs. 3 des Grundgesetzes Veranlassung zum Einschreiten?


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Zur Beantwortung der Interpellation hat das Wort der Herr Bundesminister des Innern.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Robert Lehr


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der Interpellation ist die Frage nach der Rechtsgültigkeit der Abkürzung der Wahlperiode für die kommunalen Vertretungskörperschaften in Schleswig-Holstein aufgeworfen. Es war deshalb zunächst die Aufgabe der Bundesregierung, festzustellen, ob das angefochtene schleswig-holsteinische Landesgesetz vom 20. November 1950, durch das unter Abkürzung der laufenden vierjährigen Wahlperiode Neuwahlen bis zum 30. April 1951 aus) geschrieben sind, gegen das Grundgesetz und gegen das Bundesrecht verstößt und deshalb ungültig ist.
    Soweit es sich lediglich um Auslegungsfragen des Landesrechts handelt, haben wir es nur mit einer Verfassungsstreitigkeit innerhalb des Landes selbst zu tun. Zu ihrer Entscheidung würde infolgedessen nach der besonderen Vorschrift des § 37 der Landessatzung von Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 1949 das Bundesverfassungsgericht zuständig sein.
    Die einzige bundesrechtliche Vorschrift, die Normativbestimmungen für die Wahlen zu den kommunalen Vertretungskörperschaften enthält, ist der Art. 28 unseres Grundgesetzes. Diese Vorschrift bestimmt in ihrem Abs. 1, daß diese Körperschaften aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgehen müssen, und sie enthält in dem Abs. 2 die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung. Nur unter diesen Gesichtspunkten können die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen auf Grund des Bundesrechts von Bundesregierung und Bundestag nachgeprüft werden.
    Ich habe bereits zu der Anfrage Nr. 173 der Abgeordneten. Hagge, Steinhörster und Genossen ausgeführt, daß sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß das Landesgesetz vom 20. November 1950 gegen einen dieser beiden eben von mir vorgetragenen Gesichtspunkte verstößt. In der Interpellation ist bemängelt worden, daß diese Erklärung rechtlich nicht begründet sei. Ich darf deshalb in Ergänzung meiner früheren Ausführungen darauf hinweisen, daß in keinem der beiden angeführten Absätze des Art. 28 des Grundgesetzes etwas über die Dauer und die Möglichkeit der Abkürzung der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften gesagt worden ist. Die Dauer der Wahlperiode zu bestimmen, ist in das Ermessen des Landesgesetzgebers gestellt. Daß eine laufende Wahlperiode durch Gesetz abgekürzt wird, ist sowohl hinsichtlich der staatlichen Parlamente als auch der kommunalen Vertretungskörperschaften durch Art. 28 des Grundgesetzes nicht ausgeschlossen. Die bundesgesetzliche Garantie der Selbstverwaltung verlangt lediglich, daß in jedem Kreis und in jeder Gemeinde stets eine kommunale Vertretungskörperschaft vorhanden ist und daß sie den Grundzügen des Art. 28 Abs. 1 entsprechen muß.
    Die Sache läge nur dann anders, wenn die Wahl in eine kommunale Vertretungskörperschaft ein subjektives öffentliches Recht des Gemeindevertreters begründen würde, das dann allerdings nicht durch Landesgesetz aufgehoben werden könnte. Ein solches subjektives öffentliches Recht besteht aber nach allgemein gültigen Rechtssätzen weder für die Abgeordneten des Bundestages und der Landtage noch für die Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften. Es bestehen danach keine bundesrechtlichen Schranken, die dem Land Schleswig-Holstein verbieten, durch Gesetz die laufende Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften abzukürzen.

    (Zustimmung bei der FDP.)