Rede von
Dr.
Hermann
Kopf
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es hat sich die Notwendigkeit ergeben, den Abänderungsantrag zu § 6 Abs. 2 zu ergänzen. Der Abs. 2 muß wie folgt lauten:
Ferner ist stimmberechtigt in seinem Geburtsland, wer im alten Lande Baden oder im alten
Lande Württemberg oder in Hohenzollern geboren ist, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Ziffern 1, 2 und 4 auf ihn zutreffen. Der Grund dafür ist darin zu erblicken, daß in Abs. 1 bestimmte Voraussetzungen für die Abstimmungsberechtigung festgelegt worden sind, die auch dann gelten müssen, wenn das Geburtsprinzip zur Anwendung kommt. Diese Voraussetzungen bestehen darin, daß einmal nur Deutsche abstimmen können, daß sie zweitens das 21. Lebensjahr vollendet haben müssen und daß sie drittens am Abstimmungstag nach den in dem Abstimmungsland geltenden Vorschriften weder vom Stimmrecht ausgeschlossen noch in der Ausübung des Stimmrechts behindert sind. Diese Voraussetzungen gelten auch für diejenigen Personen, die auf Grund ihrer Abstammung aus dem Geburtsland nach unserem Abänderungsvorschlag die Stimmberechtigung erlangen können.
Der Herr Abgeordnete Erler hat mich wohl heute etwas mißverstanden. Wenn ich davon gesprochen habe, daß Art. 118 des Grundgesetzes eine Volksbefragung zwingend vorschreibt, dann wollte ich
bei meinen weiteren Ausführungen lediglich sagen, daß zu dem Volk im Sinne dieser Volksbefragung eben auch derjenige gehört, der sich durch Geburt und Abstammung mit diesem Volk verbunden weiß.
Schließlich möchte ich für den Fall der Ablehnung unseres Abänderungsantrages noch darauf hinweisen, daß § 6 Abs. 3 der Ausschußvorlage eine sprachliche Unmöglichkeit enthält. Hier heißt es nämlich:
Wer sein Stimmrecht mehr als einmal oder unter falschem Namen abgibt, wird mit Gefängnis .... bestraft ....
Man kann seine Stimme abgeben, man kann sein Stimmrecht ausüben, man kann aber nicht sein Stimmrecht „abgeben". Das ist sprachlich nicht möglich. Ich beantrage daher für den Fall der Ablehnung unseres Abänderungsantrages, den § 6 Abs. 3 dahingehend zu berichtigen, daß er lautet:
Wer sein Stimmrecht mehr als einmal oder
unter falschem Namen ausübt, ... .
Das Wort „ausübt" würde also an die Stelle des Wortes „abgibt" treten.