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ID0113607600

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    Deutscher Bundestag - 136. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. April 1951 5818 136. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 19. April 1951. Geschäftliche Mitteilungen 5314D Vorlage der Entwürfe von Verordnungen über Verarbeitung, Lieferung, Bezug, Vorratshaltung und statistische Erfassung von Nichteisen-Metallen (NEM I/51), Verwendungsbeschränkungen von Kupfer und Kupferlegierungen (NEM II/51) und Verwendungsbeschränkungen von Zink und Zinklegierungen (NEM III/51) 5314D Änderungen der Tagesordnung . . 5315A, 5381D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 2131 der Drucksachen) 5315A Storch, Bundesminister für Arbeit 5315A, 5321B Sabel (CDU) 5315D Richter (Frankfurt) (SPD) 5317A Dr. Seelos (BP) 5318C, 5322D Willenberg (Z) 5319A Walter (DP) 5319B Dr. Schäfer (FDP) 5319C Renner (KPD) 5320D Frau Dr. Rehling (CDU) 5321D Arndgen (CDU) 5322A Schoettle (SPD) 5322B Ausschußüberweisung 5323A Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines zweiten Gesetzes über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und WürttembergHohenzollern (Nrn. 821, 1752, 1849 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für innergebietliche Neuordnung (30. Ausschuß) (Nr. 2160 der Drucksachen) . . . . 5323B Dr. Schmid (Tübingen) (SPD): zur Geschäftsordnung 5323C zur Sache 5327A, 5338C von Thadden (DRP) . . . . 5323D, 5342C Dr. Kopf (CDU) 5324A, 5340B, 5344D, 5345C Farke (DP) 5326B Dr. von Merkatz (DP) . . . 5326C, 5343A Freudenberg (FDP) 5330D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 5331B Donhauser (Unabhängig) 5331D Fisch (KPD) 5331D Dr. Ehlers (CDU) 5333C Dr. Müller, Staatspräsident von Württemberg-Hohenzollern . . . 5334D Wohleb, Staatspräsident von Baden 5337C Dr. Hamacher (Z) 5338B Mayer (Stuttgart) (FDP) . . 5338C, 5342B Ewers (DP) 5339D Clausen (SSW) 5341A Erler (SPD) 5341B Dr. Jaeger (CDU) 5343D Euler (FDP) 5345D Abstimmungen . 5323C, 5339A, 5345B, 5346A Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1500 der Drucksachen); Mündliche Berichte des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) Einzelplan XV — Haushalt des Bundesministeriums für Vertriebene (Nr. 1916 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Errichtung einer UmsiedlungsAusgleichskasse für Heimatvertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte (Nr. 2112 der Drucksachen) 5346A Frau Dr. Probst (CSU), Berichterstatterin 5346B Reitzner (SPD) 5348B Schütz (CSU) 5351A Tichi (BHE-DG) 5353D Trischler (FDP) 5355A Wittmann (WAV) 5357D Willenberg (Z) 5360A Dr. Seelos (BP) 5360B Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 5361B Müller (Frankfurt) (KPD) 5361C Farke (DP) 5363C Dr. Goetzendorff (DRP-Hosp.) . . 5364B Dr. Lukaschek, Bundesminister für Angelegenheiten der Vertriebenen 5365A Meyer (Bremen) (SPD) (zur Abstimmung) 5367B Dr. Kather (CDU) (persönliche Bemerkung) 5367C Abstimmungen 5367B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts (Nr. 2130 der Drucksachen) 5368D Dr. Dresbach (CDU) 5368D Tenhagen (SPD) 5369D Dr. Besold (BP) 5370D Ausschußüberweisung 5371A Beratung des Antrags der Fraktion der WAV betr. Maßnahmen zur Sicherung deutschen Eigentums in Österreich (Nr 2024 der Drucksachen) 5371A Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP), Antragsteller 5371A Mellies (SPD) 5373B Ausschußüberweisung 5373C Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Anweisung auf Herausgabe der Brückenbaupläne im Bereich der Bundesstraßen und der Bundesbahn an die US-Armee zum Zwecke des Einbaues von Sprengkammern (Nr. 2085 der Drucksachen) 5373C Fisch (KPD), Antragsteller 5373C Schoettle (SPD) 5375B Ausschußüberweisung 5375C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) über den Antrag des Abg. Stücklen u. Gen. betr. Maßnahmen zur Behebung des Landarbeitermangels (Nrn. 2126, 1870 der Drucksachen) 5375D Dr. Kneipp (FDP), Berichterstatter . 5375D Glüsing (CDU) 5377A Frau Strobel (SPD) 5377D Eichner (BP) 5378D Dr. Preiß (FDP) 5379B Ausschußüberweisung 5380B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Ott u. Gen. betr. Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Nrn. 2127, 1768 der Drucksachen) 5380B Pelster (CDU), Berichterstatter . . . 5380B Beschlußfassung 5380C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der KPD betr. Erhöhung von Unterstützungssätzen (Nrn. 2128, 1434 der Drucksachen) . . . 5380D Pelster (CDU), Berichterstatter . . . 5380D Müller (Frankfurt) (KPD) 5381A Keuning (SPD) 5381C Beschlußfassung 5381D Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP, Z und Gruppe BHE-DG betr. Bereitstellung von Bundeshaushaltsmitteln für den sozialen Wohnungsbau im Haushaltsjahr 1951/52 (Nr. 2123 der Drucksachen) . . . 5381D, 5382A Beratung abgesetzt 5382B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (18. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Sicherungsmaßnahmen für den sozialen Wohnungsbau 1951 (Nrn. 2145, 1970 der Drucksachen) . 5381D, 5382B Wirths (FDP), Berichterstatter . . 5382C Beschlußfassung 5382C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 150) 5382C Beschlußfassung 5382C Erklärung nach § 85 der Geschäftsordnung: Dr. Wuermeling (CDU) 5382D Nächste Sitzung 5383C Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Haben Sie keine Angst, daß ich Sie bei dieser langen Debatte sehr lange aufhalten werden. Ich möchte mir nur in Ergänzung dessen, was mein Herr Vorredner gesagt hat, einige juristische und sachliche Bemerkungen erlauben.
    Bei dem Antrag zu Punkt 2 handelt es sich um zwei Dinge: einen Antrag zu Abs. 1 und einen Antrag zu Abs. 2 des § 6. Was den Abs. 1 betrifft, so sehe ich nicht ein, wie man hier die Frage der Heimatvertriebenen überhaupt in die Diskussion werfen kann. Denn sie ist davon überhaupt nicht berührt. Im Ausschuß hat man sich eingehend damit befaßt, ob man in diesem Falle auch den Heimatvertriebenen das Stimmrecht in vollem Umfange und schon nach drei Monaten geben soll, das sie bei Landtagswahlen im allgemeinen erst nach einem Jahre haben. Es läßt sich dafür und dagegen einiges sagen. Es gibt sogar Heimatvertriebene, die selber erklären, sie seien gar nicht imstande, eine solche Frage in einem Land zu beantworten, in das sie gerade erst eingezogen sind. Aber es waren gerade die Vertreter Badens, die badischen Abgeordneten und auch die badische Regierung, die keinen Wert darauf gelegt haben, einen solchen Antrag hier im Plenum zu stellen. Wahrscheinlich sind sie der Meinung, daß die badische Lebensart so liebenswürdig ist, daß ein Fremder schon nach drei Monaten das Gefühl hat, ein vollberechtigter Bürger seines Landes zu sein, und sich deswegen für Baden entscheiden wird. Diese Fragen können Sie alle, da Sie nicht päpstlicher sein wollen als der Papst, ruhig auf sich beruhen lassen.
    Es geht bei dem Antrag zu § 6 Abs. i nur darum, daß die Dreimonatsfrist nach rückwärts nicht vom Tage der Abstimmung berechnet wird,


    (Dr. Jaeger)

    sondern vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes an. Dahinter steht kein „heimtückischer" föderalistischer Gedanke, wie mancher von Ihnen vielleicht annimmt. Dahinter steht nur eine ganz praktische Überlegung. Die Abstimmung ist nach § 2 des Gesetzes, den Sie bereits angenommen haben, voraussichtlich am 16. September. Wenn Sie die Dreimonatsfrist von diesem Tage an rechnen, dann kann von heute ab, an dem Tage, an dem das hier beschlossen wird, noch der eine oder andere seinen Wohnsitz eigens beispielsweise nach Nordbaden verlegen. Ich will ja nicht annehmen, daß ein so prominenter Anhänger des Südweststaates wie der Herr Kollege Euler seinen Wohnsitz nach Weinheim verlegt. Aber weniger prominente Vertreter des Landes Baden und des Südweststaates — vielleicht ist gerade bei den Badenern die Gelegenheit besonders naheliegend — könnten ähnliches tun. Diesem Mißbrauch soll dadurch ein Riegel vorgeschoben werden, daß die drei Monate vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes an — was etwa in vier Wochen sein wird —gerechnet werden. Dann kann in dieser Hinsicht keinerlei Schiebung vorgenommen werden. Das ist das einzige, was zu diesem Punkt zu sagen ist. Das müßte allen vernünftig Denkenden einleuchten.
    Dann darf ich zum zweiten Absatz, zum Geburtsprinzip etwas sagen. Wir sind uns völlig darüber klar, daß auch das Geburtsprinzip gewisse Ungenauigkeiten, die auf Zufällen beruhen, mit sich bringt. Es wäre richtig, wenn diejenigen abstimmen könnten, die in den Ländern Baden und Württemberg die Landeszugehörigkeit besitzen. Der Herr Kollege Erler hat zwar dem Sinne nach gesagt, daß es eine Staatsangehörigkeit heute nur noch im Bund und nicht in den Ländern gebe. Ich darf dazu auf das Grundgesetz hinweisen, das nach den Worten von Herrn Professor Schmid ja allein maßgebend ist, was den Landescharakter betrifft. Es heißt in Art. 73, Ziffer 2 des Grundgesetzes, daß der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die Staatsangehörigkeit im Bunde hat; und es heißt in Art. 74, Ziffer 8 des Grundgesetzes, daß der Bund die konkurrierende Gesetzgebung über die Staatsangehörigkeit in den Ländern hat. Daraus sehen Sie, daß es sowohl eine Staatsangehörigkeit im Bunde als auch eine solche in den Ländern gibt, genau so wie in den Zeiten der Weimarer Republik. Wenn wir trotzdem diese Staatsangehörigkeit nicht zur Grundlage des Gesetzes gemacht haben, so deswegen, weil uns der Vertreter des Bundesinnenministeriums im Ausschuß erklärt hat, nachdem vom Jahre 1934 bis zum Jahre 1945 diese Staatsangehörigkeit in den Ländern aufgehoben gewesen sei, sei es technisch nicht möglich, sich darauf einzustellen. Deshalb haben wir das Geburtsprinzip genommen, trotz gewisser Mängel, die es mit sich bringt.
    Wir sind uns alle einig, daß diese Frage innerhalb Deutschlands politisch überhaupt nicht zu vergleichen ist oder jedenfalls nicht auf eine Ebene zu stellen ist mit einer Abstimmung, die allenfalls vielleicht in Schleswig stattfinden kann, von der wir alle wünschen, daß sie nicht stattfinden wird. Hierin sind wir uns doch alle, mit Ausnahme eines einzigen Abgeordneten, einig. Aber damit ist noch nicht gesagt, daß nicht auch gewisse allgemeine Rechtsgrundsätze aus dem Völkerrecht in die Beziehungen zwischen deutschen Ländern übernommen werden können. Von einem Professor des öffentlichen Rechts, der als solcher wissenschaftlich genau so ernst zu nehmen ist wie der verehrte Herr Kollege Professor Schmid, ist im Ausschuß
    unwidersprochen festgestellt worden, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich in der Weimarer Republik die Grundsätze des Völkerrechts bei den Beziehungen zwischen den deutschen Ländern nicht nur analog, sondern unmittelbar angewendet worden sind. Dies wird also auch das Bundesverfassungsgericht tun. Es wird dies um so mehr tun, als in Art. 25 des Grundgesetzes steht, daß die Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind. Das gebe ich den Herren zu bedenken.
    Ich darf aber unabhängig von der juristischen Frage, ob diese Regeln unmittelbar oder analog anzuwenden sind, doch auf folgendes hinweisen: Über das Verhältnis der Länder untereinander ist im Grundgesetz wenig gesagt. Es ist viel gesagt über das Verhältnis der Länder zum Bund und das Verhältnis des Bundes zu den Ländern. Das ist ein Verhältnis, das sich natürlich nicht völkerrechtlich, sondern eben allein nach dem Grundgesetz regelt. Aber in dem Verhältnis der Länder untereinander sind die Dinge doch so, daß dort, wo das Grundgesetz schweigt — und es schweigt meistens —, eben zumindest analog, wenn Sie es nicht unmittelbar wollen, andere Rechtsgrundsätze herangeholt werden müssen. Und wo. wollen Sie sie denn, wenn Sie das Verhältnis zweier deutscher Länder betrachten, anders hernehmen als aus dem Verhältnis zweier souveräner Staaten? Mutatis mutandis ist das eben zu tun. Wollen Sie es vielleicht aus dem bürgerlichen Recht nehmen, vielleicht aus dem Eherecht? Das läge ja wohl nahe, nachdem man von dem Vater Württemberg und von der Mutter Baden in bezug auf das Land Hohenzollern gesprochen hat. Aber wenn Sie es aus dem Eherecht nehmen wollen, dann muß ich sagen, bei dem vor uns liegenden Gesetzentwurf ist die Gleichberechtigung der Frau noch nicht bekannt gewesen!

    (Beifall in der Mitte.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Kopf.

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    Rede von Dr. Hermann Kopf


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es hat sich die Notwendigkeit ergeben, den Abänderungsantrag zu § 6 Abs. 2 zu ergänzen. Der Abs. 2 muß wie folgt lauten:
    Ferner ist stimmberechtigt in seinem Geburtsland, wer im alten Lande Baden oder im alten
    Lande Württemberg oder in Hohenzollern geboren ist, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Ziffern 1, 2 und 4 auf ihn zutreffen. Der Grund dafür ist darin zu erblicken, daß in Abs. 1 bestimmte Voraussetzungen für die Abstimmungsberechtigung festgelegt worden sind, die auch dann gelten müssen, wenn das Geburtsprinzip zur Anwendung kommt. Diese Voraussetzungen bestehen darin, daß einmal nur Deutsche abstimmen können, daß sie zweitens das 21. Lebensjahr vollendet haben müssen und daß sie drittens am Abstimmungstag nach den in dem Abstimmungsland geltenden Vorschriften weder vom Stimmrecht ausgeschlossen noch in der Ausübung des Stimmrechts behindert sind. Diese Voraussetzungen gelten auch für diejenigen Personen, die auf Grund ihrer Abstammung aus dem Geburtsland nach unserem Abänderungsvorschlag die Stimmberechtigung erlangen können.
    Der Herr Abgeordnete Erler hat mich wohl heute etwas mißverstanden. Wenn ich davon gesprochen habe, daß Art. 118 des Grundgesetzes eine Volksbefragung zwingend vorschreibt, dann wollte ich


    (Dr. Kopf)

    bei meinen weiteren Ausführungen lediglich sagen, daß zu dem Volk im Sinne dieser Volksbefragung eben auch derjenige gehört, der sich durch Geburt und Abstammung mit diesem Volk verbunden weiß.
    Schließlich möchte ich für den Fall der Ablehnung unseres Abänderungsantrages noch darauf hinweisen, daß § 6 Abs. 3 der Ausschußvorlage eine sprachliche Unmöglichkeit enthält. Hier heißt es nämlich:
    Wer sein Stimmrecht mehr als einmal oder unter falschem Namen abgibt, wird mit Gefängnis .... bestraft ....
    Man kann seine Stimme abgeben, man kann sein Stimmrecht ausüben, man kann aber nicht sein Stimmrecht „abgeben". Das ist sprachlich nicht möglich. Ich beantrage daher für den Fall der Ablehnung unseres Abänderungsantrages, den § 6 Abs. 3 dahingehend zu berichtigen, daß er lautet:
    Wer sein Stimmrecht mehr als einmal oder
    unter falschem Namen ausübt, ... .
    Das Wort „ausübt" würde also an die Stelle des Wortes „abgibt" treten.