Rede von
Oskar
Matzner
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich hatte schon in der zweiten Lesung im Auftrag meiner Fraktion zwei Abänderungsanträge zu diesem Paragraphen zu begründen. Uns scheinen die Bestimmungen, die wir da eingefügt haben wollten, so wichtig, daß wir, obschon wir die dritte Lesung nicht mit Abänderungsanträgen belasten wollten, in diesem Falle doch einen stellen mußten. Es handelt sich — ich will mich in äußerster Kürze mit diesen Dingen beschäftigen — um die Unteroffiziere, die wir in dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen bedeutend schlechter gestellt haben als die Offiziere. Ich habe damals ausgeführt: Bei 12jähriger Dienstzeit ist nach Meinung aller Betroffenen und der gesamten Sachverständigen die Rechtslage die gleiche wie für Beamte auf Lebenszeit. Das heißt also, nach 12jähriger Dienstzeit bestand• ein Recht auf Versorgung.
— Dann haben Sie das Gesetz und die früheren Rechtsverhältnisse wahrscheinlich nicht so genau studiert; denn sie hatten nach dem Wehrmachtsfürsorgegesetz den Anspruch. Wenn wir nun heute sagen, wir können das nicht anerkennen, so sollten wir daran denken, daß wir beschlossen haben, alle diese Personenkreise gleichzustellen.
Wir können noch einen weiteren Umstand anführen. Denken Sie doch einmal daran, daß viele Unteroffiziere Offiziere geworden sind. Diese Offiziere aus dem Unteroffiziersstand bekommen bei 10jähriger Dienstzeit die Vollversorgung. Vergleichen Sie nun einen Unteroffizier, der 17 Dienstjahre hat — gewiß eine sehr aufopferungsvolle Dienstzeit, die sich mit der des anderen durchaus messen kann —, mit dem. Offizier mit 11 Dienstjahren, so erkennen Sie die Ungleichheit. Aus dem Zufall, daß der eine zum Offizier befördert wurde, dürfen und können Sie keine Besserstellung bzw. Schlechterstellung ableiten. Darauf wollte ich mit allem Nachdruck hinweisen und Sie nochmals bitten, diesen Personenkreis schon deswegen noch in das Gesetz einzubeziehen, weil die ihm Angehörigen zu den untersten Gehaltsstufen zählten und zählen. Sie werden dadurch viel Verbitterung vermeiden. Auch die Offiziere, die bei uns vorsprachen, haben besonderes Gewicht darauf gelegt, daß die Unteroffiziere den Offizieren gleichgestellt werden. Das ware der eine Antrag.
Der zweite Antrag betrifft die Kriegsgefangenen. Ich hatte schon damals die Ehre, auszuführen, daß der Stichtag des 8. Mai 1935, den wir aus gewissen Gründen einführen mußten, fühlbare Härten mit sich bringt, und eine der unvertretbarsten Härten betrifft die Heimkehrer. Wir haben deshalb den Antrag gestellt, jene Heimkehrer, die nach dem 8. Mai 1946 wieder in ihre Heimat gekommen sind oder kommen, vielleicht noch in das Gesetz einzubeziehen, wenn sie durch Hinzurechnung der Zeit der Kriegsgefangenschaft eine Dienstzeit von 10 Jahren erreichen. Wir bitten Sie, für diese Fälle die Bestimmung über den Stichtag des 8. Mai 1935 nicht anzuwenden. In diesem Hause sind viele und schöne Worte über die Heimkehrer gesprochen worden. Hier können wir einmal den Beweis antreten, daß wir dazu stehen, indem wir nämlich diese Härte in dem Gesetz noch beseitigen. Ich bitte Sie auch hier, unserem Abänderungsantrag zuzustimmen.
Bei dieser Gelegenheit möchte ich gleich bekanntgeben, daß wir den Abänderungsantrag zu § 80 c zurückziehen.