Rede von
Dr.
Hans-Joachim
von
Merkatz
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(DP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Vertreter der Deutschen Partei im Parlamentarischen Rat haben sich eindeutig zu dem Grundsatz der Identität von Reich und Bund bekannt. Daraus folgt, daß das Eigentum des Reiches Eigentum des Bundes ist. Ich schließe mich der Rechtsansicht des Herrn Kollegen Schmid an. Die beiden Bremsen, die hier zu erwähnen wären, können nicht wirksam werden. Wir erkennen kein „Strandrecht" an, und wir können die Wirkung von Besatzungsakten im Hinblick auf das Eigentum, sei es öffentliches oder privates Eigentum, nicht weitergezogen sehen als die Inanspruchnahme von Nießbrauchrechten.
Zur Auslegung des Art. 134 Abs. 1 glaube ich, daß man an dem Problem vorbeigeht, und zwar insofern, als man hier von einer konstitutiven oder von einer programmatischen Bedeutung gesprochen hat. Eine konstitutive Bedeutung kann der Artikel nicht haben, denn kraft der Identität ist das Eigentum d a geblieben, wo es vorher war, nämlich beim Reich, also beim Bund.
Einen nur programmatischen Gehalt kann Art. 134 Abs. 1 auch nicht haben, denn das, was in ihm geregelt ist, fasse ich — und ich glaube, mich damit in Übereinstimmung mit meinen politischen Freunden zu befinden — hauptsächlich in der Richtung auf, daß eine Anwartschaft der Länder auf den endgültigen Erwerb von Eigentumsrechten geschaffen worden ist,
und zugleich ein Anspruch auf ein geordnetes gesetzliches Auseinandersetzungsverfahren. Infolgedessen, glaube ich, hat Art. 134 einen klar ordnenden Sinn, und die Vorlage des Herrn Finanzministers — darin unterscheide ich mich von den Darlegungen des Herrn Kollegen Laforet — bedeutet nichts weiter, als daß sie die Voraussetzungen für die Verwirklichung der Anwartschaft der Länder schafft. Daraus ergibt sich, daß diese Voraussetzung, nämlich die Sicherstellung der Anwartschaft, auch die Verwaltungsrechte regeln muß.
Meine Fraktion wird daher, in der Anschauung, daß man in rechtlichen Dingen hart und klar sein muß — besonders bei Rechtsfragen, die sich aus der Identität zwischen Reich und Bund ergeben —, dieser Vorlage ihre Zustimmung geben. Es wäre dabei noch zu erwägen, ob das Gesetz zustimmungspflichtig ist oder nicht. Ich bin der Auffassung, daß dieses Gesetz nur die Voraussetzungen für eine Auseinandersetzung schafft. Ob diese Voraussetzungen bereits Teil der Auseinandersetzung sind und daß damit Art. 134 Abs. 4, also die Zustimmungspflicht des Bundesrats, Anwendung findet oder nicht, darüber kann man streiten. Ich persönlich bin der
Ansicht, daß die Schaffung der Voraussetzungen allein dieses Gesetz nicht zustimmungspflichtig macht.