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ID0112709000

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Metadaten
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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 127. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 15. März 1951 4835 127. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 15. März 1951. Geschäftliche Mitteilungen 4836C, 4840D, 4862C, 4863D, 4879A Urlaubsgesuch des Abg. Nuding . . . 4836C, 4840D Änderungen der Tagesordnung 4836D Erste, zweite und dritte Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP, des Zentrums, der WAV und der Gruppe BHE-DG betr. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) 4837A Euler (FDP) (schriftliche Begründung 4837A, 4880A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 4837A Beschlußfassung 4837B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 2007 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der KPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung von Bestimmungen in dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) in der zur Zeit geltenden Fassung (Nr. 1958 der Drucksachen) und in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Bemessung und Höhe der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Nr. 2008 der Drucksachen) 4837B Storch, Bundesminister für Arbeit 4837C, 4841C, 4843B Kohl (Stuttgart) (KPD), Antragsteller . . . . 4838C, 4847A, 4849A Dr. Ott (BHE-DG) 4841A Keuning (SPD) 4841D Sabel (CDU) 4843C, 4850A Dr. Schäfer (FDP) 4845A Frau Kalinke (DP) 4845D Richter (Frankfurt) (SPD) 4848B Abstimmungen 4849A, 4850A Ausschußüberweisung des Antrags der KPD Nr. 1958 der Drucksachen . . . . 4850B Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Rückgabe nichtgenutzter, von der Besatzungsmacht beschlagnahmter Wohnungen (Nr. 1995 der Drucksachen) . . . 4850B Dr. Seelos (BP), Antragsteller . 4850B, 4858B Hoecker (SPD) 4851D Fisch (KPD) 4853B Strauß (CSU) 4854B Wirths (FDP) 4855C Dr. Reismann (Z) 4856C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4857B Beschlußfassung 4858C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegsoder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (Nr. 1985 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2055 der Drucksachen) 4858C Majonica (CDU), Berichterstatter . 4858C Beschlußfassung 4859B Zweite und dritte Beratung des vom Deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes (Nr. 1998 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) (Nr. 2043 der Drucksachen) 4859B Stegner (FDP), Berichterstatter 4859C, 4861A Dr. Greve (SPD) 4860B Mellies (SPD) 4860D Beschlußfassung 4861B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister (Nr. 1370 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1999 der Drucksachen) 4861C Dr. Greve (SPD), Berichterstatter . 4861D Dr. Reismann (Z) 4862C Beschlußfassung 4862C, D Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1951 (Nr. 2044 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) (Nr. 2056 der Drucksachen) 4863B Blachstein (SPD), Berichterstatter . 4863B Beschlußfassung 4863D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Nr. 1853 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2032 der Drucksachen) 4864A Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP): als Berichterstatter 4864A als Abgeordneter 4874B Dr. Greve (SPD): zur Geschäftsordnung 4866C zur Sache 4869C Dr. Laforet (CSU) 4866D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) . . . 4867C, 4875D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4868C Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 4870D Pelster (CDU) 4872A Dr. Oesterle (CSU) 4872D Dr. Gülich (SPD) 4874A Dr. von Merkatz (DP) 4875A Beschlußfassung 4875D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes (Nrn. 1787, 1947 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2013 der Drucksachen) 4876A Zur Geschäftsordnung: Lausen (SPD) 4876A Dr. Kneipp (FDP) 4876B Zurückverweisung an den Ausschuß . . 4876C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Schumacher gem. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 15. Dezember 1950 (Nr. 2004 der Drucksachen) . . . . 4876C Kahn (CSU), Berichterstatter . . . 4876D Beschlußfassung 4877B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Freiherrn von Fürstenberg gem. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. Januar 1951 und Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Berthold (München) vom 6. Dezember 1950 (Nr. 2005 der Drucksachen) 4877B Ritzel (SPD) : als Berichterstatter 4877B als Abgeordneter 4878C Donhauser (Unabhängig) 4877D Strauß (CSU) 4878B Zurückverweisung an den Ausschuß . . 4878D Antrag der SPD betr. Aufsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Unternehmen des Bergbaues sowie der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung 4878D Nächste Sitzung 4879C Anlage: Schriftliche Begründung zum interfraktionellen Antrag betr. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) 4880 Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 127. Sitzung Schriftliche Begründung zum Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP, Z, WAV und der Gruppe BHE-DG betreffend Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und .Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) Der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Neugliederung in dem die Länder Baden, WürttembergBaden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete gemäß Art. 118 Satz 2 des Grundgesetzes ist am 16. März 1951 im Ausschuß für innergebietliche Neuordnung verabschiedet und dem Rechtsausschuß zugeleitet worden. Der Gesetzentwurf sollte ursprünglich eine Bestimmung über die Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und WürttembergHohenzollern für die Zeit bis zum Außerkrafttreten der beiden Länderverfassungen enthalten, wie in § 25 des vom Ausschuß für innergebietliche Neuordnung seiner Arbeit zugrunde gelegten Antrages der Abgeordneten Gengler, Kiesinger, Bauknecht und Genossen, Drucksache Nr. 1849, vorgesehen. Es hat sich als notwendig erwiesen, diese Bestimmung zum Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs zu machen, weil die Legislaturperiode des Landtags des Landes Baden bereits am 28. April 1951 und die des Landtags des Landes Württemberg-Hohenzollern bereits am 17. Mai 1951 abläuft und in beiden Ländern die Volksabstimmungen über die Verlängerung der Legislaturperiode der beiden Landtage bereits für den 8. April 1951 vorgesehen sind. Die Landtage der beiden Länder haben die Verlängerung ihrer Legislaturperioden durch verfassungänderndes Gesetz beschlossen, das nach den Verfassungen von Baden und Württemberg-Hohenzollern der Bestätigung durch Volksabstimmung bedarf, damit die in den Verlängerungen der Legislaturperioden liegende Änderung der Verfassungen der beiden Länder wirksam werden kann. Diese Volksabstimmungen sind, wie erwähnt, für den 8. April 1951 vorgesehen. Es kam dem Ausschuß für innergebietliche Neuordnung darauf an, die für den 8. April vorgesehene Volksabstimmung in den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern zu vermeiden. Die beiden beteiligten Länder haben ein dringendes Interesse daran, daß diese Volksabstimmungen nicht stattzufinden brauchen. Ihre Durchführung wäre mit erheblichen Kosten verbunden; sie wäre ferner aus staatspolitischen Gründen unerwünscht, weil die Wahlbeteiligung unzweifelhaft nur eine außerordentlich geringe sein würde. In den beiden Ländern hat bereits eine Volksbefragung über das Zustandekommen des Südweststaats stattgefunden. Das Bundesgesetz über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern wird in den kommenden Monaten eine weitere Volksabstimmung notwendig machen. Die Bevölkerung der drei beteiligten Länder wird dann wiederum nach einigen Monaten zum dritten Male zur Wahlurne gerufen, weil nach dem Volksentscheid gemäß Art. 118 Satz 2 des Grundgesetzes die verfassunggebende Landesversammlung des Südweststaats oder aber die verfassunggebenden Landesversammlungen der wiederhergestellten alten Länder Baden und Württemberg zu wählen sind. In Anbetracht dieser Häufung von Wahlen in den Ländern des Südwestraums ist es staatspolitisch dringend erwünscht, die Volksabstimmungen vom 8. April 1951 über die Verlängerung der Legislaturperioden der Landtage von Baden und Württemberg-Hohenzollern zu vermeiden. Dies ist möglich, wenn das mit dem vorliegenden Antrag aller Parteien und .Gruppen des Bundestages angestrebte Bundesgesetz rechtzeitig wirksam wird. Im Ausschuß für innergebietliche Neuordnung, dem Abgeordnete aus dem Lande Baden und aus dem Lande Württemberg-Hohenzollern angehören, bestand volle Einmütigkeit darüber, daß durch das mit dem vorliegenden Antrag angestrebte Bundesgesetz die Volksabstimmungen vom 8. April vermieden werden sollten. Das Gesetz begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es hat den unmißverständlichen Charakter eines Sondergesetzes, das sich auf einen Ausnahmetatbestand gründet. Wenn der Verfassunggeber die Gesetzgebungsorgane des Bundes ermächtigt hat, die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden, und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete durch Bundesgesetz zu regeln, und ihnen damit die Möglichkeit gegeben hat, eine Regelung zum Gesetz werden zu lassen, die über die Volksabstimmung zur Aufhebung der bisherigen Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern führt, dann ist in dieser Befugnis auch die weit mindere Befugnis enthalten, eine Verlängerung der Legislaturperioden der Landtage in den beteiligten Ländern anzuordnen, um vermeidbare Volksabstimmungen auszuschließen. Bonn, den 15. März 1951. Euler
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Höpker-Aschoff.
    Dr. Dr. Höpker-Aschoff: (FDP): Meine Damen und Herren! Ich möchte nur noch ein paar kurze Bemerkungen machen, diesmal nicht als Berichterstatter, sondern als schlichter Abgeordneter.
    Zu dem ehemaligen Reichsvermögen gehört auch das Vermögen der Montan-Industrie G. m. b. H., einer G. m. b. H. mit einem Gesellschaftskapital von 400 Millionen Mark, das zu 100 % im Besitz des Reiches war. Diese Montan-Industrie G. m. b. H. hatte eine große Zahl von chemischen und metallurgischen Betrieben, darunter, ich glaube, etwa 12 bis 15 Betriebe auch in Bayern. Eines Tages teilte der von den Briten in Berlin eingesetzte Generaltreuhänder dieser Montan-Industrie dem Herrn Bundesfinanzminister seine Besorgnisse mit, daß über das in Bayern gelegene Vermögen dieser Montanindustrie zum Schaden der Gesellschaft und zum Schaden ihrer Gläubiger verfügt werden würde. Er bekam darauf eine beruhigende Antwort des Bundesministeriums der Finanzen. Es wurde ihm dargestellt, er brauche diese Sorge nicht zu haben, denn dieses Vermögen sei ja Reichsvermögen geworden. und in Bayern würde wahrscheinlich niemand daran denken. unrechtmäßigerweise über dieses Reichsvermögen zu verfügen. Aber die Herren im Bundesfinanzministerium. die dieses Sehreiben aufgesetzt hatten, erfuhren dann eine seltsame Überraschung. Dieses Schreiben war auch den Bayern mitgeteilt worden. Darauf wurde von seiten des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen an den Herrn Bundesfinanzminister folgende Antwort erteilt:
    Die Rechtsauffassung Bayerns und der übrigen Bundesländer über die Behandlung der früheren reichseigenen und nach dem Gesetz Nr. 19 auf die Länder übergegangenen Vermögenswerte ist in wiederholten Besprechungen zwischen Vertretern der Bundesministerien und den Finanzministerien der Länder stets eindeutig zum Ausdruck gebracht worden. Die Länder der US-Zone und der französischen Zone haben bisher keinen Zweifel darüber gelassen, daß sie sich auf der Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen zu Verfügungen über die in ihrem Bereich gelegenen ehemaligen reichseigenen Vermögenswerte für berechtigt halten.

    (Abg. Dr. Pünder: Hört! Hört!)

    Eine Änderung der bestehenden Sach- und Rechtslage kann nur durch die in Aussicht. genommene Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern oder durch ein Bundesgesetz nach Art. 134 des Grundgesetzes eintreten. Ihre Ansicht, daß das Gesetz Nr. 19 durch Art. 134 gegenstandslos geworden ist, teile ich in Übereinstimmung mit allen übrigen Ländern der US-Zone und französischen Zone, wie Sie wissen, nicht. Dem Bundesministerium der Finanzen ist auch bekannt, daß sich die Länder auf Grund der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch als Eigentümer der in ' ihrem Bereich gelegenen Vermögenswerte früherer Reichsgesellschaften, die zu 100 0/o dem Reich gehörten, erachten.

    (Abg. Dr. Pünder: Hört! Hört!)

    Da dem Bundesministerium der Finanzen aus den mehrfachen mündlichen und schriftlichen Erörterungen die Auffassung des Landes Bayern über die derzeitigen Rechtsverhältnisse bezüglich des ehemaligen Reichsvermögens hinreichend bekannt ist, erscheint mir das in Abschrift übermittelte Schreiben an die Montan-Industrie G. m. b. H. Berlin unverständlich. Ich hätte es begrüßt, wenn das Bundesministerium vor Abgabe einer solchen Erklärung gegenüber der Montan-Industrie G. m. b. H., die Rechte an den in den Ländern der US-Zone und der französischen Zone gelegenen Vermögenswerten der früheren MontanIndustriewerke nicht besitzt, das bayerische Staatsministerium der Finanzen unterrichtet hätte.
    Meine Damen und Herren! Ich glaube, dieser Briefwechsel bedarf keiner Erläuterung und zeigt jedenfalls mit der allergrößten Deutlichkeit, wie notwendig es ist, daß die Verwaltung dessen, was nach dem Grundgesetz unzweifelhaft als früheres Vermögen des Reiches dem Bund gehört, auch in die Hände des Bundes kommt.
    Im übrigen möchte ich das noch einmal unterstreichen, was der Herr Bundesfinanzminister schon einmal ausgeführt hat. Was ist denn eigentlich der Inhalt dieses Gesetzes? Wird hier denn irgendwie zuungunsten der Länder verfügt? Es werden doch nur Gesetze und Verordnungen der Besatzungsmächte aufgehoben, und jedermann in Deutschland sollte sich darüber freuen, daß nunmehr der Versuch gemacht wird, nach deutschem Recht zu leben, und daß niemand, auch kein Landesminister, in die Versuchung geführt wird, sich gegenüber dem Bunde auf Gesetze der Besatzungsmächte zu berufen, die in der Zwischenzeit ergangen sind.

    (Sehr gut! in der Mitte.)

    Das zweite ist, daß dem Bund die Verwaltung übertragen wird. Wie man bei dieser Lage auf den Gedanken kommen könnte, daß es sich hier um ein Gesetz handelt, das nach Art. 134 Abs. 4 der Zustimmung bedürfte, ist mir vollkommen unerfindlich. Aber selbst wenn das Gesetz einer Zustim-


    (Dr. Dr. Höpker-Aschoff)

    mung bedürfte, wäre das für den Gang unserer Beratungen im Augenblick völlig gleichgültig. Wir könnten dann in Ruhe abwarten, ob der Bundesrat seine Zustimmung erteilt. Anzunehmen, daß der Bundesrat auf seinem bisherigen ablehnenden Standpunkt beharrt, würde ich als eine - nun, ich möchte sagen: Beleidigung des Bundesrates betrachten. Denn man muß davon ausgehen, daß auch im Bundesrat Männer sitzen, die einer Belehrung mit vernünftigen Gründen nicht unzugänglich sind.

    (Lebhafter Beifall.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. von Merkatz.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hans-Joachim von Merkatz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Vertreter der Deutschen Partei im Parlamentarischen Rat haben sich eindeutig zu dem Grundsatz der Identität von Reich und Bund bekannt. Daraus folgt, daß das Eigentum des Reiches Eigentum des Bundes ist. Ich schließe mich der Rechtsansicht des Herrn Kollegen Schmid an. Die beiden Bremsen, die hier zu erwähnen wären, können nicht wirksam werden. Wir erkennen kein „Strandrecht" an, und wir können die Wirkung von Besatzungsakten im Hinblick auf das Eigentum, sei es öffentliches oder privates Eigentum, nicht weitergezogen sehen als die Inanspruchnahme von Nießbrauchrechten.
    Zur Auslegung des Art. 134 Abs. 1 glaube ich, daß man an dem Problem vorbeigeht, und zwar insofern, als man hier von einer konstitutiven oder von einer programmatischen Bedeutung gesprochen hat. Eine konstitutive Bedeutung kann der Artikel nicht haben, denn kraft der Identität ist das Eigentum d a geblieben, wo es vorher war, nämlich beim Reich, also beim Bund.

    (Zuruf von der Mitte: Richtig!)

    Einen nur programmatischen Gehalt kann Art. 134 Abs. 1 auch nicht haben, denn das, was in ihm geregelt ist, fasse ich — und ich glaube, mich damit in Übereinstimmung mit meinen politischen Freunden zu befinden — hauptsächlich in der Richtung auf, daß eine Anwartschaft der Länder auf den endgültigen Erwerb von Eigentumsrechten geschaffen worden ist,

    (Zuruf von der Mitte: Jawohl!)

    und zugleich ein Anspruch auf ein geordnetes gesetzliches Auseinandersetzungsverfahren. Infolgedessen, glaube ich, hat Art. 134 einen klar ordnenden Sinn, und die Vorlage des Herrn Finanzministers — darin unterscheide ich mich von den Darlegungen des Herrn Kollegen Laforet — bedeutet nichts weiter, als daß sie die Voraussetzungen für die Verwirklichung der Anwartschaft der Länder schafft. Daraus ergibt sich, daß diese Voraussetzung, nämlich die Sicherstellung der Anwartschaft, auch die Verwaltungsrechte regeln muß.
    Meine Fraktion wird daher, in der Anschauung, daß man in rechtlichen Dingen hart und klar sein muß — besonders bei Rechtsfragen, die sich aus der Identität zwischen Reich und Bund ergeben —, dieser Vorlage ihre Zustimmung geben. Es wäre dabei noch zu erwägen, ob das Gesetz zustimmungspflichtig ist oder nicht. Ich bin der Auffassung, daß dieses Gesetz nur die Voraussetzungen für eine Auseinandersetzung schafft. Ob diese Voraussetzungen bereits Teil der Auseinandersetzung sind und daß damit Art. 134 Abs. 4, also die Zustimmungspflicht des Bundesrats, Anwendung findet oder nicht, darüber kann man streiten. Ich persönlich bin der
    Ansicht, daß die Schaffung der Voraussetzungen allein dieses Gesetz nicht zustimmungspflichtig macht.

    (Beifall bei der FDP und DP.)