Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf Drucksache Nr. 1853 ist in der ersten Lesung dieses Hauses dem Finanzausschuß, und zwar diesem federführend, und außerdem dem Rechtsausschuß überwiesen worden. Die erste Beratung durch den Finanzausschuß erfolgte am 15. Februar, eine gemeinsame Beratung beider Ausschüsse am 22. Februar, die Beratung durch den Rechtsausschuß am 7. März und die abschließende Beratung durch den Finanzausschuß am 9. März 1951.
Der Bundesrat hatte zu dem Entwurf wie folgt Stellung genommen:
Es ist zweifelhaft, ob die Zuständigkeit des Bundes zum Erlaß des Gesetzes gegeben ist; selbst wenn diese Frage zu bejahen sein sollte, so würde die Zustimmung des Bundesrates erforderlich sein, jedoch nicht in Aussicht gestellt werden können. Vielmehr darf der Bundesrat erwarten, daß der Herr Bundesminister der Finanzen eine Antwort auf das Schreiben des Herrn Vorsitzenden des Finanzausschusses vom 10. Juni 1950 erteilt und die Erörterungen über den Entwurf der Verwaltungsvereinbarung fortsetzt.
Der Bundesrat schlägt deshalb der Bundesregierung vor, den Gesetzentwurf zurückzuziehen.
Die Bundesregierung hat den Entwurf gleichwohl an den Bundestag weitergeleitet.
Mit Rücksicht auf die Haltung des Bundesrats wurde aber von dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses, dem Herrn Abgeordneten Dr. Laforet, in einer Aufzeichnung vom 6. März 1951 und auch mündlich bei den Beratungen der Ausschüsse die Auffassung vertreten, wenn der Bundesrat dem Entwurf eines der Zustimmung bedürftigen Gesetzes im ersten Stadium seine Zustimmung verweigere, müsse der Bundestag die weitere Behandlung des Gesetzentwurfes ablehnen und es der Regierung überlassen, einen neuen Gesetzentwurf vorzulegen. Diese Auffassung wurde durch einen Beschluß des Rechtsausschusses vom 7. März 1951 mit großer Mehrheit abgelehnt. Der Beschluß lautet:
Die Entscheidung des Bundesrats, ob er einem
Gesetz, das der Zustimmung bedarf, zustimmt,
kann erst nach der Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag erfolgen.
Der Finanzausschuß hat sich diesem Beschluß angeschlossen. Er beruht auf folgenden Erwägungen:
Die erste Beschäftigung des Bundesrates ist nur eine Stellungnahme zu dem Entwurf der Regierung und kann den Bundestag nicht hindern, seinerseits über den Entwurf der Regierung Beschluß zu fassen. Es darf auch bei einem zustimmungsbedürftigen Gesetz damit gerechnet werden, daß der Bundesrat auf Grund der Beschlüsse des Bundestages seine ursprüngliche Auffassung ändert. Die Frage, ob ein Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist überhaupt für den Gang der Beratungen des Bundestages ohne Bedeutung. Sie wird erst bedeutungsvoll, wenn der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz seine Zustimmung versagt. Dann hat die Bundesregierung zu entscheiden, ob sie den Gesetzesbeschluß des Bundestages gleichwohl dem Herrn Bundespräsidenten zur Verkündung vorlegen will.
Meine Damen und Herren! Welche Bedeutung hat der vorliegende Gesetzentwurf? Das am 20. April 1949, also vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassene Gesetz Nr. 19 der amerikanischen Militärregierung übertrug Reichsvermögen und preußisches Vermögen den Ländern, indessen mit dem Vorbehalt, daß der Bund nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes jede Verfügung, die das Gesetz Nr. 19 zugunsten der Länder getroffen hat, aufheben kann, sofern sie dem Grundgesetz widerspricht. Ähnliche Bestimmungen enthält die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassene Verfügung Nr. 217 der französischen Militärregierung, allerdings ohne den Vorbehalt. Die ebenfalls nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassene Verordnung Nr. 202 der britischen Militärregierung läßt die Eigentumsverhältnisse unberührt und überträgt den Ländern nur die Verwaltung, behält aber dem Bunde vor, diese Übertragung der Verwaltung nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes rückgängig zu machen.
§ 1 des Gesetzentwurfes bezweckt, die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 19 und der Verordnungen Nr. 217 und 202 wieder rückgängig zu machen. § 1 Abs. 1 der Vorlage bestimmt:
Soweit nach dem 19. April 1949 Eigentum oder sonstige Vermögensrechte, die dem Deutschen Reich zustanden, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf ein Land übergegangen sind, gilt dieser Übergang als nicht erfolgt. Das gleiche gilt für Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechts, die nach dem 19. April 1949 auf ein Land übergegangen sind.
In den Ausschußberatungen hat § 1 Abs. 1 eine
Änderung erfahren. Er soll nunmehr lauten: Soweit nach dem 19. April 1949 Eigentum oder sonstige Vermögensrechte, die dem Deutschen Reich zustanden, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen einem Lande übertragen oder der Verwaltung eines Landes übergeben worden sind, gilt die Eigentumsübertragung als nicht erfolgt und die Verwaltungsbefugnis als beendet. Das gleiche gilt für Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechts, die nach dem 19. April 1949 auf ein Land übergegangen sind.
Mit dieser Änderung wird deutlich zum Ausdruck gebracht, daß nicht nur die Übertragung des Eigentums, wie sie das amerikanische Gesetz Nr. 19 und die französische Verordnung Nr. 217 verfügen, rückgängig gemacht werden soll, sondern daß auch die den Ländern durch die britische Verordnung Nr. 202 übertragene Verwaltung ein Ende nehmen soll. Beide Ausschüsse haben den § 1 mit dieser Änderung mit großer Mehrheit — der Finanzausschuß gegen eine Stimme, der Rechtsausschuß gegen zwei Stimmen — gebilligt.
§ 2 enthält entsprechende Vorschriften über das Vermögen der mit eigener Rechtspersönlichkeit aus-
gestatteten Unternehmen des Reiches und des preußischen Staates.
§ 3 gibt der Bundesregierung die Möglichkeit, bei selbständigen Unternehmen des Reiches und des preußischen Staates, die ihren Sitz außerhalb des Bundesgebietes haben, Verwalter für die im Bundesgebiet gelegenen Vermögenswerte dieser Unternehmen einzusetzen.
§ 4 bestimmt, daß rechtsgeschäftliche Verfügungen, die in der Zwischenzeit getroffen wurden, wirksam bleiben mit Ausnahme derjenigen Verfügungen, die zugunsten der Länder selbst oder einer von den Ländern abhängigen juristischen Person getroffen sind.
§ 5 behält die endgültige Auseinandersetzung über das ehemalige Reichsvermögen und das ehemalige preußische Vermögen nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 134 und 135 des Grundgesetzes den dort vorgesehenen Ausführungsgesetzen vor.
Alle diese Paragraphen sind von beiden Ausschüssen, mit kleinen redaktionellen Änderungen, mit großer Mehrheit angenommen worden.
§ 6 der Vorlage hat in den Ausschüssen eine andere Fassung erhalten. § 6 sieht nunmehr vor, daß das dem Bund nach den Bestimmungen des Grundgesetzes gehörende ehemalige Reichsvermögen und preußische Vermögen durch die Oberfinanzdirektionen verwaltet werden soll. Diese neue Fassung wurde im Finanzausschuß gegen eine Stimme, im Rechtsausschuß gegen einige wenige Stimmen gutgeheißen. Gegenüber den von der Minderheit vorgetragenen Bedenken wurde zum Ausdruck gebracht, daß eine einheitliche Verwaltung notwendig sei, um dem heute herrschenden Chaos ein Ende zu machen, und daß das Finanzverwaltungsgesetz die Verwaltung des dem Bunde gehörenden Vermögens durch die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen zwingend vorschreibe, aber auch vorsehe, daß die Oberfinanzdirektionen sich bei der Verwaltung der örtlichen Landesbehörde bedienen können. Die vorgetragenen Bedenken werden nach der Auffassung der großen Mehrheit beider Ausschüsse schließlich auch dadurch ausgeräumt, daß der zweite Satz des § 6 Abs. 1 der Bundesregierung die Möglichkeit gibt, die Verwaltung anderen Stellen zu übertragen.
Die Bundesregierung wird hiernach die Verwaltung den Ländern überlassen, soweit es sich um Verwaltungsvermögen oder Heimfallvermögen, also Vermögensmassen handelt, die nach den Abs. 2 und 3 des Art. 134 den Ländern übertragen werden müssen. Das gleiche gilt für Vermögen, das gemäß Art. 134 Abs. 2 letzter Satz übertragen werden kann und zweckmäßigerweise übertragen werden soll. Es würde also durchaus die Möglichkeit bestehen, ehemaliges Reichswehrvermögen, das inzwischen von den Ländern besiedelt worden ist, der Verwaltung der Länder zu überlassen.
§ 6 Abs. 2 ist auf Anregung des Rechnungshofes eingefügt worden und bezweckt, gewisse Erschwerungen der Verwaltung durch die Reichshaushaltsordnung zu beseitigen. Er ist von beiden Ausschüssen einmütig gebilligt.
Meine Damen und Herren! Beide Ausschüsse haben sich eingehend mit den zwei Fragen befaßt: erstens, welche Bedeutung Art. 134 Abs. 1 des Grundgesetzes habe; zweitens, ob das vorliegende Gesetz der Zustimmung des Bundesrats bedürfe. Beide Ausschüsse haben zu der ersten Frage mit großer Mehrheit —. der Finanzausschuß gegen eine Stimme, der Rechtsausschuß gegen zwei
Stimmen — die Auffassung vertreten, daß nach den Bestimmungen des Grundgesetzes, also abgesehen von den Bestimmungen des amerikanischen Gesetzes Nr. 19 und der Verordnung Nr. 217 der französischen Militärregierung, der Bund seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Eigentümer des ehemaligen Reichsvermögens sei, und zwar aus folgenden Gründen.
Erstens. Das Grundgesetz geht davon aus, daß der heutige deutsche Staat, wie er in der Bundesrepublik verkörpert ist, mit dem ehemaligen Reich identisch ist und daß das Grundgesetz keinen neuen Staat geschaffen, sondern dem fortbestehenden deutschen Staat nur eine neue Organisation gegeben hat. Diese Auffassung wird übrigens auch von dem Abgeordneten Dr. Laforet in seiner Aufzeichnung vom 6. März 1951 vertreten.
Zweitens: Die in den verschiedenen Ausschüssen des Parlamentarischen Rates beschlossenen Fassungen: „Das Reichsvermögen ist Bundesvermögen", „Das Reichsvermögen geht auf den Bund über", „Das Reichsvermögen wird grundsätzlich Bundesvermögen", enthalten keinen materiellen Unterschied. Die Fassung „Das Reichsvermögen ist Bundesvermögen" mag dem Gedanken der Identität am besten entsprechen, die Fassung „Das Reichsvermögen geht auf den Bund über" mag den Gedanken der Universalsukzession zum Ausdruck bringen. Aber auch die Fassung „Das Reichsvermögen wird grundsätzlich Bundesvermögen" kann nur den Sinn haben, daß der Bund jedenfalls mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Eigentümer des ehemaligen Reichsvermögens wird.
Drittens. Die Auffassung, daß Art. 134 Abs. 1 ein Programm der Zukunft enthalte, das erst durch ein dem Art. 134 Abs. 4 entsprechendes Gesetz verwirklicht werden müsse, würde zu der absurden Folgerung führen, daß bis dahin das ehemalige Reichsvermögen herrenloses Gut wäre. Auch der Herr Abgeordnete Dr. Laforet hat in seiner Aufzeichnung vom 6. März 1951 ausgesprochen, daß in Art. 134 Abs. 1 nicht nur eine Richtlinie, ein Programmsatz, sondern ein Rechtssatz vorliege. In den Beratungen der Ausschüsse und des Plenums des Parlamentarischen Rates ist niemals der Gedanke laut geworden, daß Art. 134 Abs. 1 nur ein Programm enthalte. Nun hat allerdings der Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates die von ihm zunächst beschlossene Fassung „Das Reichsvermögen ist Bundesvermögen" im letzten Stadium auf Vorschlag des Redaktionsausschusses in die Fassung abgeändert: „Das Reichsvermögen wird grundsätzlich Bundesvermögen".
Der Bericht, den der Herr Abgeordnete von Brentano über die Übergangsbestimmungen erstattet hat, spricht aus, daß der Vorschlag des Redaktionsausschusses im Hinblick auf das amerikanische Gesetz gemacht worden sei und die Absicht verfolge, die Entscheidung hinauszuschieben und dem Art. 134 nur die Bedeutung eines Programms zu geben. Hierzu ist folgendes zu bemerken. Der Bericht sollte wie entsprechende Berichte zu allen Abschnitten des Grundgesetzes in der letzten Sitzung des Parlamentarischen Rates erstattet werden. Um die Verabschiedung zu beschleunigen, verzichtete man damals auf die mündlichen Berichte und gab den Berichterstattern auf, ihre Berichte schriftlich zu den Akten zu geben. Alle Berichte sind daher nicht vorgetragen, sondern erst geraume Zeit nach der Verabschiedung des Grundgesetzes zu den Akten gegeben worden, so auch der Bericht des Herrn Abgeordneten
von Brentano. Die Abgeordneten Dr. Greve und Dr. Höpker-Aschoff, die an den Beratungen des Redaktionsausschusses teilgenommen haben, haben in den Ausschußberatungen gegenüber der Darstellung des Berichts darauf hingewiesen, daß der Vorschlag des Redaktionsausschusses zwar durch das Gesetz Nr. 19 ausgelöst sei, aber auf folgenden Beweggründen beruht habe. Man war der Meinung, daß der Satz „Das Reichsvermögen ist Bundesvermögen" zu den Vorschriften des amerikanischen Gesetzes in einem gewissen Gegensatz stehe, daher vielleicht Schwierigkeiten bei der Genehmigung des Grundgesetzes auslösen könnte und daß man daher eine Fassung wählen müsse, die nicht nur dem Gedanken der Identität oder der Universalsukzession gerecht werde, sondern auch einen das amerikanische Gesetz aufhebenden, rechtsbegründenden Akt gemäß dem Vorbehalt des amerikanischen Gesetzes darstelle.
Viertens. Das Wort „grundsätzlich" in Art. 134 Abs. 4 spricht nicht für einen Programmsatz, sondern zielt nur auf die Ausnahme in den Absätzen 2 und 3 ab. Dies wird auch in der Aufzeichnung des Herrn Abgeordneten Dr. Laforet vom 6. März 1951 betont.
Fünftens. Nach Art. 134 Abs. 2 soll der Bund das Verwaltungsvermögen den Ländern übertragen. Übertragen kann nur, wer Eigentümer ist.
Sechstens. Es herrscht Übereinstimmung auch bei den Ländern, daß die Bestimmungen des Art. 135 unmittelbar rechtsbegründende Wirkung haben, daß also insbesondere das Vermögen des ehemaligen preußischen Staates mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Vermögen der neuen Länder geworden ist. Dies ergibt sich mit besonderer Deutlichkeit aus Art. 135 Abs. 7. Dieser Grundsatz muß dann auch für Art. 135 Abs. 6 gelten. Wäre also Art. 134 Abs. 1 nur ein Programmsatz, der erst durch ein Bundesgesetz verwirklicht werden müßte, so würde man zu dem widersinnigen Ergebnis kommen, daß die preußischen Unternehmen nach Art. 135 Abs. 6 mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Vermögen des Bundes geworden sind, daß aber die Unternehmen des ehemaligen Reiches dem Bund erst durch ein besonderes Gesetz zugesprochen werden müßten.
Die zweite Frage, ob das vorliegende Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist vom Rechtsausschuß durch ausdrücklichen Beschluß gegen zwei Stimmen verneint worden. Der Beschluß lautet:
Das Gesetz nach Drucksache Nr. 1853 ist kein
Gesetz im Sinne des Art. 134 Abs. 4 des
Grundgesetzes und deshalb kein Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Finanzausschuß hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Als Begründung hierfür wurde in beiden Ausschüssen folgendes vorgebracht.
Erstens. Wenn der Bund kraft Identität Eigentümer des ehemaligen Reichsvermögens geworden ist, so bedarf es überhaupt keines besonderen Gesetzes mehr, um ihm das Eigentum zu übertragen.
Zweitens. Art. 134 Abs. 4 ist vom Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates bereits beschlossen, als die Fassung des Abs. 1 lautete: „Das Reichsvermögen ist Bundesvermögen". Er kann sich daher nur auf die Ausführung der Absätze 2 und 3 beziehen.
Drittens. Das vorliegende Gesetz hat lediglich die Bedeutung, die dem Grundgesetz widersprechenden Gesetze und Verordnungen der
Militärregierung rückgängig zu machen und dem Bund die Verwaltung seines Eigentums zu übertragen. Hierauf kann sich Abs. 4 nach seiner Entstehungszeit und seiner Entstehungsgeschichte nicht beziehen.
Ich darf noch einmal darauf hinweisen, daß die heute zu treffende Entscheidung durch die Frage, ob dieses Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gar nicht berührt wird. Die Frage wird für uns erst bedeutungsvoll, wenn der Bundesrat gemäß Art. 77 Abs. 2 den Vermittlungsausschuß anruft.
Ich habe Ihnen daher im Namen des Finanzausschusses und mit Bezugnahme auf die Beschlüsse des Rechtsausschusses vorzuschlagen, den Antrag auf Drucksache Nr. 2032 anzunehmen.