Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als der Wirtschaftsausschuß den Entwurf des Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes zu be- raten hatte, entstanden insofern gewisse Schwierigkeiten, als sich jedermann im Ausschuß darüber klar war, daß das alte Wirtschaftsstrafgesetz, das ja noch vom Wirtschaftsrat seinerzeit verabschiedet war, dringend einer Anpassung an die gegenwärtigen Preisverhältnisse bedurfte.
Da das Wirtschaftsstrafgesetz am 31. März dieses Jahres abläuft, war es infolgedessen natürlich, außer der Verlängerung zugleich eine Verbesserung hineinzuarbeiten. Von dieser Idee ging der Bundesrat aus und änderte die §§ 18, 19 und 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes. Nun berührt besonders die Änderung im § 19 einige grundsätzliche Dinge, die in der Kürze der Zeit und bei der Tragweite der Änderung nicht fachgerecht hätten verhandelt werden können, um so mehr als wir im Wirtschaftsausschuß darüber einig waren, daß neben der wirtschaftspolitischen Seite auch rechtliche Überlegungen eine sehr erhebliche Rolle hätten spielen müssen. Diese rechtlichen. Überlegungen hätten verlangt, daß das Gesetz auch erst noch dem Ausschuß für Rechtswesen zur Beratung hätte zugeleitet werden müssen.
Nun kam dem Ausschuß eine weitere neue Tatsache zur Kenntnis, daß nämlich die Bundesregierung ein vollkommen neues Wirtschaftsstrafgesetz vorbereitet hat, das bereits dem Bundesrat vorgelegen hat. Der Bundesrat hat es inzwischen an die Bundesregierung zurückgegeben, und die Bundesregierung wird nach Stellungnahme dieses neue Wirtschaftsstrafgesetz in den nächsten Tagen dem Hohen Hause zur Beratung vorlegen.
Wir haben uns deswegen entschlossen, dem Plenum vorzuschlagen, den Entwurf des Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes so abzuändern, daß die materielle Seite herausfällt und durch das neue Wirtschaftsstrafgesetz behandelt wird. Infolgedessen haben wir nur vorzuschlagen, daß der Paragraph über die Verlängerung des alten Wirtschaftsstrafgesetzes in Kraft tritt. Wir haben diese Verlängerung bis 31. März 1952 befristet. Nun könnte man sagen, der Termin sei natürlich viel zu lang, gemessen an den Notwendigkeiten der preispolitischen Situation. Wir sind uns aber darüber klar gewesen, daß wir es jederzeit in der Hand haben, durch schnelle und gründliche Beratung des neuen Wirtschaftsstrafgesetzes ja auch das Verlängerungsgesetz entsprechend früher außer Kraft zu setzen. Wir haben aber den Termin auch deswegen so weit gewählt, weil wir am Beispiel des Preisgesetzes gesehen haben, daß es sinnlos ist, alle drei Monate ein Verlängerungsgesetz vorzulegen und das dann in letzter Minute im Ausschuß durchzupeitschen. Eine solche Behandlung führt zu keiner sorgfältigen und gründlichen Arbeit. Infolgedessen haben wir den Termin etwas weiter gelegt, in der Hoffnung, daß das neue Wirtschaftsstrafgesetz von uns sehr schnell verabschiedet werden wird. Um aber bei dieser Arbeit mit gutem Beispiel voranzugehen, hat der Wirtschaftsausschuß bereits in seiner letzten Sitzung einen Unterausschuß eingesetzt, der sich mit dem materiellen Inhalt des § 19 des neuen Gesetzes, der die Preistreiberei behandelt, sofort wird befassen können. Nach Überweisung an den Ausschuß wird daher der Unterausschuß sein Votum sehr schnell vorlegen können, so daß das Wirtschaftsstrafgesetz dann dem Rechtsausschuß zu-
gehen kann. Es wird in der Hand des Rechtsausschusses liegen, das gesamte neue Wirtschaftsstrafgesetz sehr rasch zu verabschieden und damit dieses heute vorgelegte Verlängerungsgesetz abzulösen.
Der Ausschuß schlägt Ihnen daher vor, den hier vorgelegten Entwurf lediglich als Verlängerungsgesetz anzunehmen. Ich habe aber außerdem dem Herrn Präsidenten noch einen Abänderungsantrag vorzulegen, der sich lediglich auf die formale Seite beschränkt. Da wir lediglich zu einer Verlängerung kommen, müssen in der Überschrift des Gesetzes die Worte „Änderung und" gestrichen werden. Damit behalten wir nur die „Verlängerung" übrig. Ich habe diesen Antrag formuliert und darf ihn dem Herrn Präsidenten überreichen.
Der Vollständigkeit halber darf ich noch erwähnen, daß die Kollegen der sozialdemokratischen Fraktion Bedenken gegen die erhebliche Verlängerung hatten. Ich glaube aber, daß es angesichts der vorliegenden Situation lediglich beim Hohen Hause liegen wird, ein neues, besseres Wirtschaftsstrafgesetz zu beschließen. Wir waren uns alle im Ausschuß darüber einig, daß mit dem vorliegenden Wirtschaftsstrafgesetz die derzeitige Preissituation nicht voll wird gemeistert werden können, obwohl seitens der Regierungsvertreter auf eine Konferenz der Landespreisbehörden hingewiesen wurde, die vor kurzer Zeit in Düsseldorf, von Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen beschickt, stattgefunden hat. Auf dieser Konferenz wurde festgestellt, daß man auch mit dem alten Wirtschaftsstrafgesetz die Situation noch meistern könnte, und zwar in Verbindung mit den bekannten neuen Rechtsverordnungen. Wir glauben aber, daß es absolut nötig sein wird, eine größere Klarheit und auch eine wirtschaftspolitisch umfassendere Note gerade in den § 19 im Sinne der Änderungen des Bundesrats und der Bundesregierung hineinzubringen. Wir hoffen, das sehr schnell durch die Behandlung des neuen Wirtschaftsstrafgesetzes erledigen zu können.
In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen des Ausschusses, der Verlängerung des alten Wirtschaftsstrafgesetzes des Wirtschaftsrates bis zum 31. März 1952 zuzustimmen.