Rede von
Ernst
Majonica
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auf Drucksache Nr. 1985 liegt Ihnen der Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 vor.
In § 1 dieses Gesetzes wird eine Interpretation des § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegeben. Damit wird also kein neues materielles Recht geschaffen, es werden nur gewisse Unklarheiten in bezug auf Devisenausländer beseitigt und gewisse Zweifelsfälle geklärt.
§ 2 regelt die Ansprüche, die durch § 3 des ersten Gesetzes vom 28. Dezember 1950 nicht geregelt worden sind. Bei dem Begriff des Devisenausländers wird nicht von der Nationalität, sondern vom ständigen Wohnsitz ausgegangen. Die Devisenausländer konnten bisher keine Klarheit über die Rechtslage dieser Dinge in Deutschland bekommen und haben deshalb auch ihre Rechte nicht wahrgenommen. Daher wird hier eine Fristverlängerung bis zum Ende des Jahres vorgenommen, damit gewisse Handlungen zur Unterbrechung der Fristen vorgenommen werden können, wie Klageerhebung oder auch Verhandlungen über die Stundung.
Außerdem schlägt der Ausschuß eine Änderung in § 2 vor, und zwar soll es zu Beginn des § 2 nicht lauten, wie es im Entwurf vorgesehen ist: „Ist", sondern „War oder ist". Durch diese Änderung werden Sonderfälle, die bisher durch den § 2 nicht erfaßt worden sind, nunmehr berücksichtigt.
Weiterhin war der Wunsch geäußert worden, daß § 2 Abs. 1 Satz 2 folgende Fassung erhalten solle:
Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn
die Verjährung nach den bisher geltenden Vorschriften bereits eingetreten ist, aber nach
diesen Vorschriften oder nach § 1 vor dem
9. Mai 1945 noch nicht vollendet war.
Nach der Meinung des Ausschusses ist dies nicht notwendig, denn durch diese Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 würde kein neues materielles Recht geschaffen werden, sondern es würde nur das be-
stimmt werden, was schon jetzt in § 2 vorgesehen ist. Auch bei der jetzigen Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ist es selbstverständlich, daß der § 1 des Gesetzes mitberücksichtigt werden muß. Eine Neufassung dieses Satzes ist daher überflüssig.
Zur Begründung des § 2 a, der, wie Sie aus der Drucksache Nr. 2055 entnehmen können, eingeschoben worden ist, möchte ich noch folgendes vortragen. Die Verjährungsfristen bei Banken enden am 31. März 1951. Nun ist es so, daß die Coupons sich meistens nicht in den Händen der Eigentümer, sondern in den Händen der Bank befinden. Wenn also die Banken bis zum 31. März dieses Jahres die Vorlegungsfrist einhalten sollen, müßten sie in dieser knappen Zeit eine Arbeitsleistung bewältigen, die sie einfach nicht bewältigen können, zumal sie nicht über die nötigen juristischen Fachkräfte verfügen. Deshälb schlägt der Ausschuß vor, die Vorlegungsfristen der Banken vom 31. März auf den 31. Dezember dieses Jahres hinauszuschieben. Dazu darf ich noch bemerken, daß alle Interessierten, sowohl Gläubiger wie Schuldner, dieser Regelung des § 2 a, der nun eingeschoben werden soll, zugestimmt haben.
Ich darf daher im Namen des Ausschusses beantragen:
Der Bundestag wolle beschließen,
dem Gesetzentwurf mit den aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Änderungen, im übrigen unverändert nach der Vorlage zuzustimmen.