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    Deutscher Bundestag — 124. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 8. März 1951 4733 124. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 8. März 1951. Geschäftliche Mitteilungen . 4734A, 4746C, 4756D Zustimmung des Bundesrats zu den Gesetzen über Errichtung von Bundesgrenzschutzbehörden 4734B Aufhebung des § 29 des Gesetzes zur Milderung dringender sozialer Notstände . 4734B Vermittlung der Annahme an Kindes Statt 4734B Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung . . . 4734B Anleihegesetz von 1950 4734B Verlängerung der Geltungsdauer des Güterfernverkehrs-Änderungsgesetzes 4734B vermögensrechtliche Verhältnisse der Bundeswasserstraßen 4734B Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte 4734B Beschlußfassung des Bundesrats zum Gesetz über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen (Nr. 2010 der Drucksachen) 4734B Anfrage Nr. 155 der Zentrumsfraktion betr. Gewerkschaft Elwerath (Nrn. 1809, 2009 der Drucksachen) 4734C Anfrage Nr. 162 der Abg. Strauß, Kemmer, Dr. Jaeger u. Gen. betr. Vergünstigung für die im Ring der politischen Jugend zusammengeschlossenen parteilichen Jugendgruppen (Nrn. 1943 und 2012 der Drucksachen) 4734C Änderungen der Tagesordnung 4734C Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses über den Entwurf eines Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen (Nrn. 1972, 2010, 2011 der Drucksachen) . . . . 4734C Dr. Oellers (FDP), Berichterstatter 4734D Beschlußfassung 4'735B Erste Beratung des vom Deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes (Nr. 1998 der Drucksachen) 4735B Ausschußüberweisung 4735C Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Nr. 1618 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Heimatvertriebene (22. Ausschuß) (Nr. 1987 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr. 95) . . . 4735C Pfender (CDU), Berichterstatter . . 4735D Tichi (BHE-DG) 4737A Kuntscher (CDU) 4738A Priebe (SPD) 4739B Dr. Zawadil (FDP) 4740B Dr. Fink (BP) 4741C Willenberg (Z) 4742C Tobaben (DP) 4743A Müller (Frankfurt) (KPD) 4743D Paschek (WAV) 4744D Strauß (CSU) 4745A Abstimmungen 4745D Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Dr. Oellers, Schröter u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über eine Bundeshilfe für das Land SchleswigHolstein im Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1867 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2000 der Drucksachen) 4746C Dr. Gülich (SPD), Berichterstatter 4746D Abstimmungen 4748D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Ausbau der Nordstrecke des Dortmund-Ems-Kanals (Nrn. 1329, 1830 der Drucksachen) 4749A Schulze-Pellengahr (CDU), Berichterstatter 4749B Abstimmungen 4750A Beratung des Antrags der Fraktion des Zentrums betr. Neugliederung des Bundesgebietes (Nr. 1966 der Drucksachen) . . . 4750A Dr. Bertram (Z), Antragsteller . . 4750B Bettgenhäuser (SPD) 4751B Mehs (CDU) 4752A Beschlußfassung 4752B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Sicherungsmaßnahmen für den sozialen Wohnungsbau 1951 (Nr. 1970 der Drucksachen) 4752B Erler (SPD), Antragsteller 4752C Huth (CDU) 4754C Wildermuth, Bundesminister für Wohnungsbau 4756A Ausschußüberweisung 4756D Nächste Sitzung 4756D Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Keine Anlage extrahiert.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Fritz Oellers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Hohe Haus hat in seiner 122. Plenarsitzung am 1. März 1951 den Antrag des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes betreffend den Entwurf eines Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen entsprechend der Drucksache Nr. 1973 angenommen. Dem Vermittlungsausschuß ist aber bedauerlicherweise bei der Redaktion dieses Antrags ein Versehen unterlaufen, indem eine Bestimmung stehengeblieben ist, die eigentlich nicht mehr hätte bestehen bleiben dürfen.
    Es handelt sich um folgendes: Als wir das in Rede stehende Gesetz in der 107. Plenarsitzung vom 14. 12. 1950 verabschiedeten, belasteten wir im Gesetz die Länder mit den Ausgleichsforderungen, die die Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen zur Durchführung der Rentenzahlungen benötigen. Dagegen hatte der Bundesrat den Vermittlungsausschuß angerufen. Der Vermittlungsausschuß hat Ihnen dann vorgeschlagen, statt dessen die Haftung des Bundes für die Ausgleichsforderungen zu statuieren. Das Hohe Haus ist diesem Antrag auch gefolgt, aber leider ist in dem Mündlichen Bericht des Vermittlungsausschusses in der Drucksache Nr. 1973 zu Ziffer 4 bei der Behandlung des § 5 Abs. 1 der letzte Satz stehen geblieben. In diesem Satz heißt es:
    Auf die Rentenausgleichsforderungen sind §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sinngemäß anzuwenden.


    (Dr. Oellers)

    Diese Bestimmungen haben aber nur einen Sinn für die Länderausgleichsforderungen gemäß der seinerzeitigen Währungsreform, haben aber natürlich auf die vom Bund auszugebenden Ausgleichsforderungen keine Beziehung. Dementsprechend hat auch der . Bundesrat, wie aus der Drucksache Nr. 2010 ersichtlich ist, Einspruch angekündigt, falls dieses Versehen nicht rektifiziert wird.
    Meine Berichterstattung gilt also der Richtigstellung dieses Versehens. Der Vermittlungsausschuß hat sich mit der Frage befaßt und schlägt Ihnen vor, folgenden Antrag anzunehmen:
    Der Bundestag wolle beschließen:
    Der vom Bundestag in seiner 122. Sitzung vom
    1. März 1951 gefaßte Beschluß betreffend
    Entwurf eines Gesetzes über Leistungen aus
    vor der Währungsreform eingegangenen
    Renten- und Pensionsversicherungen —
    Nr. 1973 der Drucksachen —
    wird dahin berichtigt:
    In Nr. 4 wird Satz 3 des § 5 Absatz 1 gestrichen. Damit würde auch der angekündigte Einspruch des Bundesrats seiner eigenen Darlegung nach hinfällig werden. Ich bitte das Hohe Haus, dem Antrage des Vermittlungsausschusses zu entsprechen.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. — Meine Damen und Herren! Dieser Vorgang ist erstmalig im Bundestag. Wir haben aber gemeint, daß es nicht zweckmäßig sei, ein solch offenbares Versehen so zu berichtigen, wie wir es sonst mit Druckfehlern getan haben. Ich glaube, daß das Verfahren, das vom Vermittlungsausschuß vorgeschlagen wird, nämlich in einem weiteren Beschluß auf Antrag des Vermittlungsausschusses diese Berichtigung vorzunehmen, das gebotene Verfahren ist. Ich nehme an, daß Erklärungen zu dem Antrag des Vermittlungsausschusses nicht abgegeben werden sollen.
Ich komme zur Abstimmung über den Antrag des Vermittlungsausschusses Drucksache Nr. 2011, in Ziffer 4 des Beschlusses des Bundestages vom 1. März 1951 den Satz 3 des § 5 Abs. 1 zu streichen. Der Satz hat den Wortlaut:
Auf die Rentenausgleichsforderungen sind §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sinngemäß anzuwenden.
Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag des Vermittlungsausschusses zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Der Antrag ist einstimmig angenommen. Damit ist dieser Punkt der Tagesordnung erledigt.
Es ging mir eben eine Wortmeldung zu Punkt 3 der Tagesordnung zu. Wir haben uns im Ältestenrat darüber verständigt, daß Wortmeldungen grundsätzlich erst angenommen werden, wenn der betreffende Punkt der Tagesordnung aufgerufen wird, weil wir nicht Gefahr laufen wollen, daß an Sitzungstagen schon nachts um 12 Uhr Wortmeldungen eingehen.

(Heiterkeit.)

Ich bitte freundlichst, sich an diese Abrede zu halten.
Ich rufe auf Punkt 2 der Tagesordnung:
Erste Beratung des vom Deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes (Nr. 1998 der Drucksachen).
Darf ich annehmen, daß der Deutsche Bundesrat sich auf die schriftliche Begründung bezieht? —Das ist der Fall.
Der Ältestenrat schlägt Ihnen vor, die Überweisung an den Ausschuß ohne Aussprache vorzunehmen. Ich schlage Ihnen vor Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik als federführenden Ausschuß und an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht. Ich darf annehmen, daß das Haus damit einverstanden ist. —

(Zuruf von der Regierungsbank.)

— Das Haus ist damit einverstanden — bis auf den Herrn Staatssekretär des Bundesjustizministeriums. Der Herr Staatssekretär schlägt vor, den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht federführend sein zu lassen und den Ausschuß für Wirtschaftspolitik zu beteiligen. Darf ich annehmen, daß das Haus damit einverstanden ist? — Herr Abgeordneter Naegel ist anderer Meinung?

(Abg. Naegel: Ja! Federführend der Ausschuß für Wirtschaftspolitik!)

— Also, meine Damen und Herren, bei diesem „Konflikt" muß ich abstimmen lassen. Ich bitte die Damen und Herren, die dafür sind, daß der Ausschuß für Wirtschaftspolitik federführend ist, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit. Die Überweisung ist entsprechend erfolgt. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht ist beteiligt. Ich hoffe, daß das keine sachliche Schwierigkeit haben wird.
Ich rufe auf Punkt 3 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Nr. 1618 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Heimatvertriebene (22. Ausschuß) (Nr. 1987 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr. 95).

(Erste Beratung: 106. Sitzung.)

Berichterstatter ist der Abgeordnete Pfender. Der Ältestenrat schlägt Ihnen eine Besprechungszeit von 60 Minuten vor. — Das Haus ist damit einverstanden. — Bitte, Herr Abgeordneter, wollen Sie freundlichst das Wort nehmen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Franz Pfender


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren! Auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung sollten im Jahre 1950 aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und SchleswigHolstein insgesamt 300 000 Heimatvertriebene im wesentlichen in die Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Baden, Rheinland-Pfalz und WürttembergHohenzollern umgesiedelt werden. Bis Jahresende waren rund 250 000 umgesiedelt. Das Bundesministerium für Vertriebene hofft, den Rest von 50 000 bis zum 1. Mai dieses Jahres zur Umsiedlung zu bringen. Die hierzu notwendigen Wohnungsbauten sind in den Aufnahmeländern in Angriff genommen und dürften bis zu diesem Zeitpunkt bezugsfertig sein.
    Der Bundestag hat sich im letzten Jahre wiederholt mit der Frage der Umsiedlung der Heimatvertriebenen beschäftigt. Er hat im Sommer letzten Jahres den Beschluß gefaßt, daß außer den 300 000 für das Jahr 1950 vorgesehenen Umzusiedelnden weitere 600 000 Heimatvertriebene aus


    (Pfender)

    den bereits genannten Abgabeländern umgesiedelt werden sollen. Dem Ausschuß für Vertriebene lag der vom Plenum des Bundestags überwiesene Initiativgesetzentwurf Drucksache Nr. 1618 als federführendem Ausschuß zur Beratung vor. Der Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen und der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung haben sich ebenfalls mit diesem Initiativgesetzentwurf beschäftigt. Bei den Beratungen konnte ein vom Bundesministerium für Vertriebene ausgearbeiteter Entwurf einer Verordnung zur Umsiedlung mit als Arbeitsunterlage benützt werden.
    Der SPD-Entwurf sah vor, daß im Jahre 1951 insgesamt 300 000 Heimatvertriebene umzusiedeln sind, und zwar aus Schleswig-Holstein 150 000, aus Niedersachsen 100 000 und aus Bayern 50 000. Der Ausschuß hielt es für zweckmäßig, vorzuschlagen, daß aus Niedersachsen anstatt 100 000 nur 85 000 und aus Bayern anstatt 50 000 65 000 umzusiedeln sind. Gleichzeitig wurde es für zweckmäßig erachtet, daß vorerst, und zwar bis zum 30. September 1951, nur 200 000 umzusiedeln sind: aus Schleswig-Holstein 100 000, aus Niedersachsen 60 000 und aus Bayern 40 000. Die Umsiedlung der restlichen 100 000 soll in der Zeit nach dem 1. September erfolgen; die Bundesregierung soll ermächtigt werden, diese Umsiedlung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats nach den Grundsätzen dieses Gesetzes zu regeln.
    Die vorerst umzusiedelnden 200 000 werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: Baden 16 000, Bremen 2000, Hamburg 5000, Hessen 5000, Nordrhein-Westfalen 115 000, Rheinland-Pfalz 18 000, Württemberg-Baden 25 000 und WürttembergHohenzollern 14 000. Die Länder Bremen und Hamburg können die Aufnahme der ihnen zugeteilten Umzusiedelnden bevorzugt im Wege der Familienumsiedlung durchführen. Die Aufteilung dieser 200 000 auf die übrigen Länder erfolgte im wesentlichen nach einem Gutachten des Instituts für Raumforschung.
    Die Umsiedlung der Heimatvertriebenen hat unter Berücksichtigung ihrer soziologischen und berufsmäßigen Struktur zu erfolgen. Hierbei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Aufnahmeländer nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Die Umsiedlung ist nach wie vor auf dem Wege der Freiwilligkeit vorzunehmen. Allerdings ist gleichzeitig bestimmt, daß unter den Umzusiedelnden 10 % Renten-, Pensions- und Fürsorgeempfänger mit ihren im Haushalt oder in Lebensgemeinschaft befindlichen Angehörigen sein müssen. wobei die Gruppe der Fürsorgeempfänger dem Anteil der heimatvertriebenen Fürsorgeempfänger an der Gesamtzahl der Fürsorgeempfänger entsprechen muß. Durch diese Bestimmung soll erreicht werden, daß an die Aufnahmeländer nicht nur arbeitsfähige Menschen abgegeben werden und die Arbeitsunfähigen und Alten den Abgabeländern verbleiben.
    Die Umsiedlung ist in zweifacher Weise vorzunehmen: Entweder in einem behördlich gelenkten Umsiedlungsverfahren oder als Umsiedlung ohne behördliche Lenkung. Es ist aber gleichzeitig bestimmt, daß die Aufnahmeländer einen bestimmten Prozentsatz im behördlich gelenkten Umsiedlungsverfahren aufzunehmen haben, und zwar Baden von 16 000 12 000, Hessen von 5000 1000, Nordrhein-Westfalen von 115 000 75 000, Rheinland-Pfalz von 18 000 13 000, Württemberg-Baden von 25 000 16 000 und Württemberg-Hohenzollern
    von 14 000 11 000. Sollte im ungelenkten Verfahren eine größere Zahl umgesiedelt werden, als sich aus den eben genannten Zahlen ergibt, so kann diese Mehrzahl auf die Gesamtzahl der Aufzunehmenden nicht angerechnet werden. Genaue Bestimmungen darüber, wer als Umsiedler gilt, der ohne gelenktes Verfahren übernommen wird, sind festgelegt.
    Die Kosten der Umsiedlung einschließlich der notwendigen Verwaltungsaufwendungen hat der Bund zu tragen. Der Bundesregierung wird die Berechtigung gegeben, hinsichtlich der gebietsmäßigen Verteilung der Heimatvertriebenen auf die Aufnahmeländer und hinsichtlich der zeitlichen Übernahme durch diese Länder Einzelweisungen zu erteilen. Das gleiche Recht ist ihr gegeben bezüglich der gleichmäßigen Erfassung des vorhandenen Wohnraums und zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen auf dem Gebiete des Wohnungsbaues zum Zwecke der wohnlichen Unterbringung der umgesiedelten Heimatvertriebenen in den Aufnahmeländern.
    Im Ausschuß für Vertriebenenfragen, insbesondere aber im Wohnungsbauausschuß, war man sich darüber klar, daß es in erster Linie darum geht, die Umzusiedelnden da anzusetzen, wo ihnen Arbeit gegeben werden kann. Aber gerade in diesen Orten ist Wohnraum nicht vorhanden, während an Orten, in denen noch Wohnraum vorhanden ist, die Arbeitsplätze fehlen oder so weit entfernt sind, daß sie nicht oder nur schwer erreicht werden können. Es werden somit Wohnungen bei den Arbeitsplätzen geschaffen werden müssen. Für diesen Zweck stehen bis jetzt rund 175 Millionen DM zur Verfügung, und zwar 50 Millionen DM aus Bundeshaushaltsmitteln, 50 Millionen DM aus Mitteln der Soforthilfe und 45 Millionen DM aus Umstellungsgrundschulden. Weitere 30 bis 35 Millionen DM werden aus den Soforthilfemitteln der Länder der französischen Zone erwartet. Für 300 000 Umsiedler werden aber 75 000 Wohnungen benötigt. Diese erfordern, unter Zugrundelegung von 5700 bis 6000 DM nachrangiger Gelder für jede Wohnung, rund 400 Millionen DM. Es wäre also notwendig, daß seitens des Bundesfinanzministers aus Haushaltsmitteln für Umsiedlungszwecke rund 225 Millionen DM zur Verfügung gestellt werden, wobei allerdings noch offenbleibt, ob und inwieweit es den Aufnahmeländern möglich sein wird, die fehlenden erstrangigen Gelder in Höhe von 300 bis 400 Millionen DM zu beschaffen. Der Wohnungsbauausschuß hat dementsprechend vorgeschlagen, in § 7 des Gesetzes einen Abs. 2 folgenden Wortlauts aufzunehmen:
    Um den Ländern ihre Aufnahmeverpflichtung zu erleichtern, werden für die Schaffung des für die Unterbringung der Umsiedler erforderlichen neuen Wohnraums Bundeshaushaltsmittel zusätzlich zur Verfügung gestellt, soweit die nachstellige Finanzierung nicht aus anderen öffentlichen Mitteln gedeckt werden kann.
    Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung hat vorgeschlagen, in dem Gesetzentwurf die Rückführung der Evakuierten zu berücksichtigen; und zwar soll deren Anteil mindestens 10 % betragen. Der Ausschuß für Vertriebene war einstimmig der Auffassung, daß diesem Wunsch aus folgenden Gründen nicht stattgegeben werden kann. Erstens handelt es sich bei diesem Gesetzentwurf ausschließlich um eine Umsiedlung von Heimatvertriebenen. Zweitens hat die Umsiedlung


    (Pfender)

    neben Nordrhein-Westfalen überwiegend in die Länder der französischen Zone, nach Hessen und Württemberg-Baden zu erfolgen. Aber aus diesen Ländern dürften sich in den Abgabeländern kaum Evakuierte aufhalten. Die Evakuierten wollen in ihr Heimatland zurück und — mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, Bremen und Hamburg — nicht etwa in die aufnehmenden Länder umgesiedelt werden. Der Ausschuß hält es für erforderlich, daß die Umsiedlung der Evakuierten außerhalb dieses Gesetzes, entweder durch Vereinbarung der beteiligten Länder untereinander oder durch ein besonderes Gesetz, geregelt wird.
    Der Ausschuß für Heimatvertriebene hat einstimmig beschlossen, dem Hohen Hause den in der Drucksache Nr. 1987 niedergelegten Gesetzentwurf zur Annahme zu empfehlen, und bittet das Hohe Haus, den Gesetzentwurf in der vom Ausschuß beschlossenen Fassung einstimmig anzunehmen.

    (Beifall in der Mitte.)