Rede von
Dr.
Fritz
Oellers
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Hohe Haus hat in seiner 122. Plenarsitzung am 1. März 1951 den Antrag des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes betreffend den Entwurf eines Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen entsprechend der Drucksache Nr. 1973 angenommen. Dem Vermittlungsausschuß ist aber bedauerlicherweise bei der Redaktion dieses Antrags ein Versehen unterlaufen, indem eine Bestimmung stehengeblieben ist, die eigentlich nicht mehr hätte bestehen bleiben dürfen.
Es handelt sich um folgendes: Als wir das in Rede stehende Gesetz in der 107. Plenarsitzung vom 14. 12. 1950 verabschiedeten, belasteten wir im Gesetz die Länder mit den Ausgleichsforderungen, die die Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen zur Durchführung der Rentenzahlungen benötigen. Dagegen hatte der Bundesrat den Vermittlungsausschuß angerufen. Der Vermittlungsausschuß hat Ihnen dann vorgeschlagen, statt dessen die Haftung des Bundes für die Ausgleichsforderungen zu statuieren. Das Hohe Haus ist diesem Antrag auch gefolgt, aber leider ist in dem Mündlichen Bericht des Vermittlungsausschusses in der Drucksache Nr. 1973 zu Ziffer 4 bei der Behandlung des § 5 Abs. 1 der letzte Satz stehen geblieben. In diesem Satz heißt es:
Auf die Rentenausgleichsforderungen sind §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sinngemäß anzuwenden.
Diese Bestimmungen haben aber nur einen Sinn für die Länderausgleichsforderungen gemäß der seinerzeitigen Währungsreform, haben aber natürlich auf die vom Bund auszugebenden Ausgleichsforderungen keine Beziehung. Dementsprechend hat auch der . Bundesrat, wie aus der Drucksache Nr. 2010 ersichtlich ist, Einspruch angekündigt, falls dieses Versehen nicht rektifiziert wird.
Meine Berichterstattung gilt also der Richtigstellung dieses Versehens. Der Vermittlungsausschuß hat sich mit der Frage befaßt und schlägt Ihnen vor, folgenden Antrag anzunehmen:
Der Bundestag wolle beschließen:
Der vom Bundestag in seiner 122. Sitzung vom
1. März 1951 gefaßte Beschluß betreffend
Entwurf eines Gesetzes über Leistungen aus
vor der Währungsreform eingegangenen
Renten- und Pensionsversicherungen —
Nr. 1973 der Drucksachen —
wird dahin berichtigt:
In Nr. 4 wird Satz 3 des § 5 Absatz 1 gestrichen. Damit würde auch der angekündigte Einspruch des Bundesrats seiner eigenen Darlegung nach hinfällig werden. Ich bitte das Hohe Haus, dem Antrage des Vermittlungsausschusses zu entsprechen.