Rede:
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Metadaten
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  • date_rangeDatum: 7. März 1951

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    Deutscher Bundestag — 123. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. März 1951 4685 123. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 7. März 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 4686C, 4687A, 4718A, 4732C Änderung der Tagesordnung 4686D Anfrage Nr. 159 der Fraktion der SPD betr. Überschwemmungsschäden in Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Nrn 1861 und 1979 der Drucksachen) 4687A Zwischenbericht des Bundesministers der Finanzen über die Frage der Freigabe historischer Gold- und Silbermünzen (Nr 1981 der Drucksachen) 4687A Bericht des Bundeskanzlers über Kredite und steuerliche Begünstigungen für Flüchtlingsbetriebe (Nrn. 1286 und 1986 der Drucksachen) 4687B Beratung der Interpellation der Fraktion der FDP betr. Uraltkonten in West-Berlin, deren Berechtigte im Gebiete der Bundesrepublik wohnen (Nr. 1786 der Drucksachen) 4687B Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP), Interpellant 4687B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4688A Frau Schroeder (Berlin) 4689A Dr. Reif (FDP) 4689D Frau Kalinke (DP) 4690A Dr. Krone (CDU) 4690B Ausschußüberweisung 4690C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (ESt- und KSt-Änderungsgesetz 1951) (Nr. 1982 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes (Nr. 1983 der Drucksachen) . . . 4690C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4690D, 4710D Dr. Koch (SPD) 4695D Dr. Bertram (Z) 4701B Neuburger (CDU) 4703D Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . 4707A Ewers (DP) 4713A Loritz (WAV) 4714C Müller (Frankfurt) (KPD) 4716A Ausschußüberweisung 4718A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll (Nr 1977 der Drucksachen) 4718A Sauerborn, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit , . . 4718A Ausschußüberweisung 4719A Erste, zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes (Nr. 1993 der Drucksachen; Anträge Umdruck Nrn. 93 und 94) 4687A, 4719A Dr. Schröder (Düsseldorf), Antragsteller 4719A, 4724D Frau Strobel (SPD) 4719D Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) . . . 4721D Dr. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 4723A Kriedemann (SPD) 4723C Dr. Preusker (FDP) 4724C Abstimmungen 4725A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Nr. 1654 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 1984 der Drucksachen) 4725C Neuburger (CDU), Berichterstatter 4725C Abstimmungen 4726A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und 4 Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft (Nr. 1845 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr. 1972 der Drucksachen) 4726C Degener (CDU), Berichterstatter . 4726C Beschlußfassung 4726D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verlängerung der Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Nr. 1731 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz (16. Ausschuß) (Nr 1980 der Drucksachen) 4727A Dr. Schatz (CSU), Berichterstatter . . 4727B Beschlußfassung 4728A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Fragen der Jugendfürsorge (33. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Mende u. Gen. betr. Programm für die Betreuung der deutschen Jugend (Nrn. 1030, 1968 der Drucksachen) . . . 4728A Kemmer (CSU), Berichterstatter . . 4728B Strauß (CSU) 4728D Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 4730A Beschlußfassung 4731C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (18. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Gebührenbefreiung beim Kleinwohnungsbau (Nrn. 1467, 1978 der Drucksachen) . . 4731C Erler (SPD), Berichterstatter . . . . 4731C Beschlußfassung 4732A Beratung der Übersicht Nr. 21 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 87) 4732A Beschlußfassung 4732C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 91) 4732C Beschlußfassung 4732C Nächste Sitzung 4732C Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Keine Anlage extrahiert.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist damit geschlossen. Wir haben diese Debatte zu den Punkten 2 und 3 unserer Tagesordnung geführt. Zu Punkt 2 ist die Überweisung an den Ausschuß für Finanz-und Steuerfragen als federführenden Ausschuß und an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen vorgesehen. Ich bitte diejenigen, die dieser Überweisung zustimmen, die Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit; es ist so beschlossen.
    Zu Punkt 3 ist Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen beantragt. Ich nehme auch dazu die Zustimmung des Hauses an, da nicht widersprochen wird.
    Ich gebe noch bekannt, daß der Untersuchungsausschuß Nr. 44 im Zimmer 12 zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammentritt,
    Ich rufe auf Punkt 4 der Tagesordnung:
    Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll (Nr. 1977 der Drucksachen).
    Das Wort zur Begründung der Regierungsvorlage hat Herr Staatssekretär Sauerborn.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ihnen liegt der Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll vor.
Das Abkommen bezieht sich deutscherseits auf die Unfallversicherung und die drei Rentenversicherungen für Arbeiter, Angestellte und Bergleute und schweizerischerseits auf die Unfallversicherung sowie die Alters- und Hinterlassenen-versicherung. Die Einbeziehung der Krankenversicherung war nicht möglich, da das schweizerische System grundlegend von der deutschen Krankenversicherung abweicht.
Das Abkommen stellt die beiderseitigen Staatsangehörigen in ihren Rechten und Pflichten aus der Sozialversicherung der beiden Vertragsstaaten grundsätzlich einander gleich. Es grenzt die Zuständigkeit der beiderseitigen Sozialversicherungen gegeneinander nach dem Kriterium des Beschäftigungsortes ab. Für bestimmte Betriebe, die durch die gemeinsame Landesgrenze durchschnitten werden oder von einem Vertragsstaat in den andern herüberreichen, ist der Sitz des Unternehmens für die Zuständigkeit als maßgebend bezeichnet worden.
Die beiderseitigen Staatsangehörigen erhalten in beiden Versicherungen die Leistungen ohne jede Einschränkung und unter Einschluß aller Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, solange sie im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten wohnen. Bei Wohnsitz in einem dritten Staat erhält der Berechtigte die Leistungen aus der Sozialversicherung eines der beiden Vertragsstaaten unter den gleichen Voraussetzungen und in dem 'gleichen Umlange wie ein Angehöriger dieses Staates, der sich in dem dritten Staat aufhält. Das Abkommen beseitigt also für die beiderseitigen Staatsangehörigen alle innerstaatlichen Vorschriften, durch die Leistungen wegen Auslandsaufenthalt beschränkt oder zum Ruhen gebracht werden, wenn der Wohnsitz in einem der beiden Länder gegeben ist.
Da die Schweiz keine Deckung des Invaliditäts-
und Berufsrisikos kennt, werden die nach deutschem Recht für diese Wagnisse zu gewährenden Renten ohne Anrechnung schweizerischer Versicherungszeiten gewährt. Bei den Renten für den Fall des Alters und des Todes dagegen werden die in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen für die Erfüllung der Wartezeit und die Erhaltung der Anwartschaft nach deutschem Recht zusammengerechnet. Außerdem werden die von den deutschen Rentenversicherungen zu gewährenden Alters- und Hinterbliebenenrenten nach bestimmten Berechnungsregeln im Verhältnis der von der deutschen Versicherung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu den insgesamt in der deutschen und schweizerischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten gewährt. Die schweizerischen Alters- und Hinterbliebenenrenten werden deutschen Staatsangehörigen unter erleichterten Bedingungen gewährt. Die im schweizerischen Recht für Ausländer vorgesehenen verschärften Bestimmungen für den Erwerb des Rentenanspruchs sind für Deutsche wesentlich gemildert worden. Schließlich ist nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit festgelegt worden, daß in den Fällen, in denen wegen Nichterfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen eine Rente nicht gewährt werden kann, die entrichteten Beiträge in einem bestimmten Umfange zurückerstattet werden.
Auch in der Unfallversicherung ist das Prinzip der Gegenseitigkeit für die beiderseitigen Leistungsansprüche festgelegt worden. Einschränkende Bestimmungen über die Behandlung von Ausländern in jedem der innerstaatlichen Gesetze sind für die beiderseitigen Staatsangehörigen außer Kraft gesetzt worden.
Schließlich enthält das Abkommen noch eine Reihe von VerwaltungsVorschriften, die der reibungslosen Durchführung des Abkommens dienen.
Der Zahlungsverkehr für die laufenden Renten der beiderseitigen Sozialversicherungen und die Nachzahlung der seit dem 1. September 1949 rückständig gebliebenen Renten wird in Kürze aufgenommen werden.
Wegen der sonstigen Einzelheiten darf auf das dem Gesetzentwurf beigefügte Memorandum verwiesen werden.
Das deutsch-schweizerische Abkommen über Sozialversicherung ist ein wertvolles Glied in der Kette der zwischenstaatlichen Verträge auf dem Gebiet der Sozialversicherung, um deren Abschluß sich die Bundesregierung bemüht. Das 'Abkommen mit der Schweiz ist nach dem Abkommen mit Frankreich und dem multilateralen Abkommen über soziale Sicherheit des fahrenden Personals in der Rheinschiffahrt der dritte Staatsvertrag auf diesem Gebiet. Verhandlungen mit weiteren westeuropäischen Staaten sind im Gange.
Nachdem der Bundesrat den Gesetzentwurf ohne Änderung angenommen hat, bitte ich den Bundestag, ihm ebenfalls zuzustimmen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Der Ältestenrat schlägt vor, bei der ersten Beratung dieser Vorlage auf eine Aussprache zu verzichten. Ich darf daher die


    (Vizepräsident Dr. Schäfer)

    Aussprache als geschlossen ansehen. Vorgesehen ist die Überweisung dieser Vorlage an den Ausschuß für Sozialpolitik. — Da nicht widersprochen wird, nehme ich die Zustimmung des Hauses dazu an.
    Ich rufe nun auf Punkt 5 der Tagesordnung: Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Dr. Schröder (Düsseldorf), Dr. von Brentano und Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes (Nr. 1993 der Drucksachen, Umdruck Nr. 93 und 94).
    Das Wort zur Begründung hat Herr Abgeordneter Dr. Schröder.
    Dr. Schröder (Düsseldorf) (CDU), Antragsteller: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Gesetz, dessen Entwurf wir Ihnen heute vorlegen, ist erforderlich, weil wir sonst nach dem 31. dieses Monats ohne ein Preisgesetz sein werden. Sie wissen, daß wir uns im Wirtschaftspolitischen Ausschuß, ich glaube, seit Mai vergangenen Jahres, große Mühe gegeben haben, ein neues Preisgesetz zu schaffen. Dieses Preisgesetz hat damals das Hohe Haus passiert. Es ist dann vom Bundesrat an den Vermittlungsausschuß verwiesen worden, und der Vermittlungsausschuß hat einen Vorschlag gemacht, den das Hohe Haus mit Mehrheit abgelehnt hat. Daraufhin hat der Bundesrat zum erstenmal, meine Damen und Herren, in der Geschichte der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland Einspruch eingelegt, und zwar mit großer Mehrheit, nämlich mit 34 gegen 9 Stimmen. Das versetzte dieses Haus in die Notwendigkeit, den Einspruch des Bundesrats mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit zu überstimmen. Das ist gescheitert, wir haben es nur auf 200 gegen 110 Stimmen gebracht. Damit ist die Arbeit eines langen Zeitraumes zunächst leider zunichte geworden.
    Das ist ein recht beklagenswerter Vorgang. Wie bedauerlich der Ablauf der ganzen Sache ist, können Sie sich leicht vor Augen führen, wenn Sie sich einmal die Mühe machen, den Bericht über die 50. Sitzung des Bundesrates nachzulesen. Dort werden Sie auf Seite 149 finden, daß der Herr Präsident des Bundesrates, Ministerpräsident Ehard, folgendes ausgeführt hat:
    Hätte der Bundestag den Antrag des Vermittlungsausschusses wie schon so oft ganz oder wenigstens teilweise angenommen, hätten wir sicher in dem Fall keinen Einspruch eingelegt, wären überhaupt nicht auf den Gedanken gekommen, Einspruch einzulegen.
    Meine Damen und Herren, wenn ich darauf besonders hinweise, dann aus dem Grund, weil ich glaube, daß wir in Zukunft bei solchen Vorschlägen des Vermittlungsausschusses doch mit ganz besonderer Sorgfalt und Gründlichkeit werden vorgehen müssen, um zu vermeiden, daß Einsprüche kommen wie dieser, in dem das Motiv, einer gewissen Enttäuschung und Verärgerung doch ganz unverkennbar ist.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Wir haben dann in der letzten Sitzung in der vergangenen Woche, wie Sie sich erinnern werden, den Versuch gemacht, nun wenigstens schlankweg einen Gegenzug zu machen, wenn ich so sagen darf. Der Antrag, den ich jetzt vor Ihnen zu begründen die Ehre habe, hätte am vergangenen Donnerstag behandelt werden können, wenn nicht aus dem Hause heraus mit einer Stimme, möchte ich sagen,
    Widerspruch erhoben worden wäre. Auch das halte ich nicht für einen sehr glücklichen Vorgang angesichts der Zeitnot, in die wir kommen. Ob wir wollen oder nicht: wir sind gehalten, über den 31. März hinaus eine Regelung zu treffen, und je schneller und je einmütiger wir sie treffen, desto besser wird es sein.
    Das Gesetz zur weiteren Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes ist, wie ich doch hervorheben möchte, nun leider schon die fünfte Verlängerung, zu der wir haben kommen müssen. Gerade weil es die fünfte Verlängerung ist, sollte das für das Hohe Haus ein Appell in der Richtung sein, nun auch den Zeitpunkt, nämlich die Zeitdauer der Verlängerung, so zu bemessen, daß wir nicht wieder wie bei den bisherigen Verlängerungen in Schwierigkeiten kommen. Meine Fraktion hat sich deswegen entschlossen, Ihnen die Fassung vorzuschlagen: „bis zum Inkrafttreten eines neuen Preisgesetzes". Ich halte es für unerträglich, diese Verlängerung wieder so kurzfristig bemessen zu wollen, da wir praktisch technisch gar nicht in der Lage sein werden — vor allen Dingen etwaige Komplikationen mit dem Bundesrat eingerechnet —, in einem so kurzen Zeitraum ein komplettes neues Preisgesetz zu verabschieden. Deswegen möchte ich Sie bitten, wenn ich das gleich dazu sagen darf, den Abänderungsantrag, den unsere Freunde von der FDP gestellt haben, nicht anzunehmen. Das Preisgesetz hat eine lange Geschichte gehabt. Die Geschichte der Verlängerungen ist jetzt schon beinahe länger als die Geschichte des Preisgesetzes. Um das noch einmal zum Ausdruck zu bringen: es gibt, glaube ich, keinen andern Weg, den wir gehen könnten, als zunächst dieses reine Behelfsmittel zu schaffen, um am 1. April nicht ohne preisrechtliche Bestimmungen überhaupt zu sein. Ich glaube, meine Damen und Herren, daß die angeführten Gründe es rechtfertigen, diesen Entwurf heute, wenn nur irgend angängig, in drei Beratungen zu verabschieden.

    (Bravo! in der Mitte.)