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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 120. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Februar 1951 4577 120. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 22. Februar 1951. Geschäftliche Mitteilungen 4578C Änderungen der Tagesordnung 4578C Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen (Nrn. 801, 1518 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1895 der Drucksachen) 4578D, 4579A Dr. Greve (SPD), Berichterstatter . . 4579A Kemper (CDU) 4580A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4580D Beschlußfassung 4581B Beratung der Interpellation der Fraktion der FDP betr. Wahrung der Eigentumsrechte der Sudetendeutschen im Wertpapierbereinigungsverfahren (Nr. 1742 der Drucksachen) 4581D Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP), Interpellant 4581D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 4582C Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1500 der Drucksachen); Mündliche Berichte des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) . 4578D, 4583A Einzelplan I — Haushalt des Bundespräsidenten und des Bundespräsidialamts (Nr. 1901 der Drucksachen), Abstimmung 4583A Einzelplan II — Haushalt des Deutschen Bundestags (Nr. 1902 der Drucksachen), Abstimmung 4583A Einzelplan III — Haushalt des Deutschen Bundesrats (Nr. 1903 der Drucksachen), Abstimmung 4583B Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Margarinepreis (Nr. 1888 der Drucksachen) 4578D, 4583B Müller (Frankfurt) (KPD), Antragsteller 4583C, 4587D Dr. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 4584A, 4586B Kriedemann (SPD) 4585A, 4586C, 4588B, 4589A Loritz (WAV) . . . . 4585D, 4586D, 4587C Dr. Horlacher (CSU): zur Sache 4587A zur Geschäftsordnung 4589B Renner (KPD), Antragsteller . . . 4588C Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) . . . 4589A Ausschußüberweisung 4589C Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. Vorlage des Entwurfs eines Wiedergutmachungsgesetzes (Nr. 1828 der Drucksachen) 4589D Dr. Schmid (Tübingen) (SPD), Interpellant: zur Sache 4589D, 4596B zur Geschäftsordnung 4598D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 4593B Dr. Oellers (FDP) 4594C Dr. Kleindinst (CSU) 4596A Müller (Frankfurt) (KPD) 4596D Dr. Reismann (Z) 4597B Schmidt (Bayern) (WAV) 4598A Ausschußüberweisung 4599A Beratung der Interpellation der Fraktion der CDU/CSU betr. Verwendung der Bundesausfallbürgschaft für die deutsche Filmindustrie (Nr. 1856 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Interfraktionellen Antrags betr. Finanzierung deutscher Filme (Nr. 1965 der Drucksachen) 4578D, 4599A Muckermann (CDU), Interpellant . . 4599B Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 4601B Ausschußüberweisung 4601C Erste Beratung des von der Fraktion des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung von Verlusten der Altsparer (Altsparergesetz) (Nr. 1874 der Drucksachen) 4601D Dr. Bertram (Z), Antragsteller 4601D, 4609B Dr. Besold (BP) 4604B Dr. Gülich (SPD) 4605B Kunze (CDU) 4606C Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 4607D Loritz (WAV) 4609A Ausschußüberweisung 4609D Erste Beratung des vom deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlungen an Feiertagen (Nr. 1885 der Drucksachen) 4609D Ausschußüberweisung 4609D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Anleihegesetzes von 1950 (Nr. 1576 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 1876 der Drucksachen) . . . 4609D Erler (SPD), Berichterstatter . . . 4610A Seuffert (SPD) 461213 Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) 4613C, 4615C Bausch (CDU) 4614A Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 4614C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . 4614D Schoettle (SPD) 4615A Scharnberg (CDU) 4615D Dr. Bertram (Z) 4616A Müller (Frankfurt) (KPD) 4617A Loritz (WAV) 4617D Abstimmungen 4616C, 4818A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für den Lastenausgleich (17. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Laforet u. Gen. betr. Stundung der Soforthilfeabgabe (Nrn. 1614, 1889 der Drucksachen) 4618A Dr. Bertram (Z), Berichterstatter . 4618A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 4619A Fürst zu Oettingen-Wallerstein (BP) 4619A Dr. Horlacher (CSU) 4619D Schütz (CSU) 4620A Beschlußfassung 4620C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Donhauser gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 13. November 1950 (Nr. 1936 der Drucksachen) 4620C Ritzel (SPD): als Berichterstatter 4620C als Abgeordneter . . . . 4621B, 4622C Donhauser (Unabhängig) 4621A Strauß (CSU) 4621B Renner (KPD) 4621C Ausschußrückverweisung 4622D Nächste Sitzung 4622D Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Keine Anlage extrahiert.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Helmut Bertram


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Meine Damen und Herren! Es ist selbstverständlich, daß die Beschaffung der Geldquelle die entscheidende Frage
    in dem ganzen Gesetzentwurf ist. In dem Gesetzentwurf steht nicht alles drin, was hinsichtlich der
    Geldbeschaffung bei uns Gegenstand der Erörterung gewesen ist. Ich darf aber Herrn Professor Nöll von der Nahmer vor allem darauf hinweisen, daß wir den Grundgedanken der Schaffung einer Bundesschuld zum Zwecke der Vergütung für die Altsparer ausdrücklich in das Gesetz hineingeschrieben haben. Ob es möglich sein wird, in gleicher Höhe, wie die Bundesschuld gegenüber den entschädigungspflichtigen Instituten entsteht, Gelder aus dem Lastenausgleichsfonds dieser Bundesschuld gegenüberzustellen, oder ob sich eine geringere oder größere Differenz ergibt, die dann aus öffentlichen Mitteln zu decken wäre, wird erst die Beratung ergeben können. Das wird die Beratung vor allem deshalb erst ergeben können, weil wir mitten in den Lastenausgleichsverhandlungen drinstecken und noch gar nicht übersehen, wie sich die endgültige Bilanz dieses schwierigen Gesetzgebungswerkes stellen wird. Für uns kam es entscheidend darauf an, daß eine gesetzgeberische Initiative, die die Regierung aus der Hand gegeben hatte, obwohl sie sie versprochen hatte, ergriffen wurde, um damit das Problem nunmehr in den Laut der Gesetzgebung zu bringen. Es nützt doch nichts, wenn immer wieder über Notwendigkeiten gesprochen wird und wenn diese Dinge nicht tatsachnch in Form eines Gesetzentwurfs und eines entsprechenden Vorschlages zu einem Beschuluß gefuhrt werden konnen. Es war uns darum zu tun, daß nach dem vielen Mundspitzen nunmehr auch gepfiffen wurde.

    (Beifall beim Zentrum.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Nach dem Schlußwort ist die Aussprache geschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung. Es ist beantragt a worden, die Vorlage an den Ausschuß für den Lastenausgleich als federführenden Ausschuß und zur Mitbearbeitung gleichzeitig an den Ausschuß für Geld und Kredit zu überweisen. Ich bitte diejenigen, die dieser Überweisung zustimmen, die Hand zu erheben. — Das ist zweifellos die Mehrheit; demnach ist so beschlossen.
Ich rufe nun auf Punkt 5 der Tagesordnung: Erste Beratung des vom Deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlungen an Feiertagen (Nr. 1885 der Drucksachen).
Mit der Begründung ist für den Bundesrat Herr Bürgermeister Dr. Nevermann, Hamburg, beauftragt. Es ist mir aber mitgeteilt worden, daß er sich auf die schriftliche Begründung beschränken wird. Ich brauche infolgedessen das Wort nicht zu erteilen.
Damit, meine Damen und Herren, darf ich Ihnen auch den Vorschlag machen, von einer ersten Beratung abzusehen und die Überweisung an den Ausschuß für Arbeit zu beschließen. — Ich höre keinen Widerspruch. Damit kann ich das als beschlossen annehmen.
Punkt 6 der Tagesordnung ist für die 122. Sitzung zurückgestellt.
Ich rufe nunmehr auf Punkt 7 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Anleihegesetzes von 1950 (Nr. 1576 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 1876 der Drucksachen).

(Erste Beratung: 104. Sitzung.)



(Vizepräsident Dr. Schäfer)

Das Wort hat als Berichterstatter Herr Abgeordneter Erler.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Fritz Erler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es handelt sich um die gleiche Vorlage, die wir in der vergangenen Woche noch einmal dem federführenden Ausschuß in Zusammenarbeit mit dem Haushaltsausschuß zurücküberwiesen haben, um über den Antrag auf Umdruck Nr. 81 nach Möglichkeit im Ausschuß noch ein Einvernehmen zu erzielen.
    Ich darf Ihnen zunächst einen kleinen Überblick über das ganze Problem geben. Der Herr Bundesfinanzminister hat bisher vom Bundestag lediglich Kreditermächtigungen erhalten, die jetzt erschöpft sind. Er braucht zur Deckung des außerordentlichen Haushaltes eine ordnungsmäßige Anleihe für den Bund.
    Darüber hinaus ist Ihnen allen das Problem der Lebensmittelsubventionen bekannt. Auch die Lebensmittelsubventionen müssen durch den Bund im Kreditwege bestritten werden. Der Subventionsbedarf ist bis zum 31. März 1951 auf etwa 559 Millionen DM beziffert, von denen rund 259 Millionen DM im ordentlichen Haushalt ausgewiesen waren, während 300 Millionen DM im außerordentlichen Haushalt erscheinen und daher nun auch ihre Deckung durch das vorliegende Gesetz finden müßten.
    Der Finanzminister rechnet nicht damit, daß es möglich oder auch notwendig sein wird, die vorgesehene Anleihe sofort zur allgemeinen Zeichnung freizugeben. Es liegen gewisse Unterbringungszusagen durch das Kreditsystem und durch die Bank deutscher Länder vor, so daß damit gerechnet werden kann, daß die dringendsten Bedürfnisse zum Aufbringen der für den außerordentlichen Haushalt benötigten Beträge zunächst ohne allgemeine Aufforderung zur Zeichnung befriedigt werden können.
    Die Tilgung der für die Subventionen aufzubringenden Beträge ist vom Herrn Finanzminister aus höheren Steuereingängen der Jahre 1951/1952 beabsichtigt. Es handelt sich dabei also in Wahrheit um einen Vorgriff auf zu erwartende Steuereinnahmen späterer Jahre.
    Die Bank deutscher Länder hat ihre Placierungszusage nur unter der Voraussetzung gegeben, daß gewisse währungspolitische Sicherungen vom Finanzminister zugesagt wurden. Sonst hätte sie die Befürchtung, daß von einer konsumtiven Verwendung dieser Anleihe unerwünschte Preisauftriebstendenzen weiterhin in das Wirtschaftsleben hineinstrahlen würden. Diese Zusicherungen sind in der Weise gegeben worden, daß in der gleichen Höhe, in der die Bank deutscher Länder zunächst die Anleihe placieren wird, Beträge der Gegenwertmittel für die ERP-Konten gesperrt werden, die damit einstweilen neutralisiert sind und an Kaufkraft nicht erscheinen, so daß von der Kaufkraft her gesehen das Gesamtvolumen der in Deutschland vorhandenen Kaufkraft den angebotenen Waren gegenüber durch die Placierung dieser Anleihe nicht vergrößert wird. Damit sind die währungspolitischen Bedenken der Bank deutscher Länder überwunden.
    Nun zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes selbst!
    Der § 1 sieht vor, daß die früher für das Reich geltenden Vorschriften auf dem Gebiete des Schuldenrechtes nun für den Bund für anwendbar erklärt werden, und zwar immer sinngemäß anwendbar. Die Vorschrift hat vor allen Dingen die Bedeutung, daß nun die zu schaffenden Schuldbuchforderungen auch für den Börsenverkehr zugelassen werden. Das ist der wesentliche Sinn des § 1.
    Der mit Abstand wichtigste Paragraph, der auch im Ausschuß nicht unerheblich verändert worden ist, ist der § 2. Er zerfällt in die beiden Absätze 1 und 2, bei denen der Abs. 1 sich mit den allgemein normalerweise im außerordentlichen Haushalt anfallenden Mitteln der verschiedensten Verwendungszwecke befaßt, hier in Höhe von 398 981 000 DM, während der Abs. 2 ausschließlich die für die Lebensmittelsubventionen benötigten 310 Millionen DM enthält.
    Es ist eine verschiedene Ausstattung der Anleihe vorgesehen. Der Abs. 1 behandelt die eigentliche langfristige Anleihe, wie sie auch früher als Staatsanleihepapier begeben wurde. Da ist eine Neuheit vorgesehen. Es sollen Schuldurkunden bis zu einem Nennbetrag von 100 Millionen DM mit Prämien ausgestattet werden. Es ist vielleicht gut, wenn das Prinzip der Prämienanleihe, das bei der Einbringung der Vorlage hier vom Herrn Bundesfinanzminister erläutert worden ist, an Hand eines konkreten Entwurfs einmal kurz erklärt wird.
    Auf die Prämienanleihe, die in kleinen Stücken bis zu 10 DM hinunter ausgegeben wird, werden keine Zinsen gezahlt, sondern die Prämienanleihe enthält Gewinnchancen; sie kommt damit einer Ausspielung in gewissem Umfange nahe. Es ist vorgesehen, daß diese Prämienanleihe in Serien von jeweils einer Million Stücken zu 10 DM ausgegeben wird. Jede Serie würde also 10 Millionen DM erbringen. Die Zinsen, die man normalerweise für diese Anleihe zu zahlen hätte, will der Herr Finanzminister nicht etwa einsparen, sondern sie werden an die Inhaber der Prämienstücke ausgeschüttet, aber eben in der Form sehr verschieden gestalteter Gewinne, und zwar sind für jede solche Serie ein Gewinn zu 50 000 DM, ein Gewinn zu 25 000 DM, zwei Gewinne zu je 10 000 DM, 10 Gewinne zu je 1000 DM und 40 zu je 500 DM vorgesehen. Sie sehen, daß sich die Gesamtsumme der Gewinne, wenn wir sie addieren, bei der Serie auf 125 000 DM in einem Vierteljahr beläuft. Das wären aber jährlich 500 000 DM, und das ergibt also eine rechnerische Verzinsung von 5 %. Der Bundesfinanzminister erhofft sich von dieser Art der Ausstattung des Papiers, daß gerade der nur über verhältnismäßig geringe Kapitalbeträge verfügende Sparer sich im Hinblick auf die dort zu erwartende Gewinnchance diesem Papier zuwenden wird. Ich werde nachher bei den steuerlichen Vorschriften des Gesetzes noch auf einige wirtschafts- und steuerpolitische Erwägungen zurückkommen, die wir auch gegenüber der Prämienanleihe sowohl im Ausschuß für Geld und Kredit als auch im Haushaltsausschuß angestellt haben. Soviel zu diesem Absatz.
    In Abs. 2 ist nur von kürzer befristeten Anleihen die Rede. Die Kredite, die dort aufgenommen werden, sollen je zur Hälfte bis zum 31. März 1952 und zum 31. März 1953 getilgt werden, und zwar wird es sich dabei im wesentlichen um ein bereits eingeführtes Papier handeln, um unverzinsliche Schatzanweisungen, die diskontiert werden. Sechsmonatsschatzanweisungen werden augenblicklich zu 6 1/4 % gehandelt. Im wesentlichen wird es also auch bei diesem Papier auf eine ähnliche Ausstattung hinauslaufen.
    Zu diesem Paragraphen liegt nun der Abänderungsantrag auf Umdruck Nr. 81 vor, der dem Paragraphen eine andere Fassung geben will. Es war dieser Abänderungsantrag, der das Haus veran-


    (Erler)

    laßt hat, die ganze Vorlage noch einmal an den Ausschuß für Geld und Kredit zurückzuverweisen. Das damit angeschnittene Problem ist im Haushaltsausschuß, heute auch unter Hinzuziehung des Ausschusses für Geld und Kredit, ausführlich erörtert worden. Beide Ausschüsse haben sich nicht dazu verstehen können, von der seinerzeit von ihnen erarbeiteten Vorlage abzuweichen. Es ist meine Aufgabe, Ihnen die wesentlichen Argumente für diese Haltung vorzutragen.
    Wovon geht die Vorlage des Ausschusses für Geld und Kredit, die in dieser Fassung vom Haushaltsausschuß vorgeschlagen worden ist, aus? Sie geht bei der Schuldaufnahme vom sogenannten Netto-Prinzip aus, d. h. wir schreiben in das Gesetz denjenigen Betrag als Kredit hinein, den der Finanzminister nachher tatsächlich für die Deckung des außerordentlichen Haushaltsplans braucht, und sagen, daß das die Begrenzung ist, die wir im Gesetz geben, daß die Bundesschuldenverwaltung die Schuldurkunden aber darüber hinaus nach den vom Bundesfinanzminister der Schuldenverwaltung vorzulegenden Verträgen ausstellen muß bis zu der Höhe, die sich nach den Anleihebedingungen am Markt für den Bundesfinanzminister ergibt. Das ist das Netto-Prinzip.
    Herr Dr. Höpker-Aschoff, Herr Kollege Bausch und Herr Dr. Decker haben in ihrem Antrag, gestützt auf Art. 115 des Grundgesetzes, verlangt, daß hier als Grenze der Betrag eingesetzt wird, über den insgesamt eine Schuldverpflichtung eingegangen wird, also nicht das, was netto in die Kasse fließt, sondern das, was den Bund tatsächlich einmal belasten wird. Ich darf Ihnen zur Erläuterung Art. 115 des Grundgesetzes in Erinnerung rufen. Der Artikel hat uns sehr lange beschäftigt. Er lautet:
    Im Wege des Kredites dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken und nur auf Grund eines Bundesgesetzes beschafft werden.
    Das ist klar und sehr eindeutig.
    Kreditgewährungen und Sicherheitsleistungen zu Lasten des Bundes, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr hinausgeht, dürfen nur auf Grund eines Bundesgesetzes erfolgen.
    Das ist etwas ganz anderes. Das ist die Einräumung von Krediten, die der Bund an andere gibt, sowie von Bürgschaften, die der Bund zugunsten anderer übernimmt. Und nun heißt es weiter:
    In dem Gesetze muß die Höhe des Kredites oder der Umfang der Verpflichtung, für die der Bund die Haftung übernimmt, bestimmt sein.
    Hier ist bei der Formulierung des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat offenbar ein Redaktionsfehler passiert, denn sonst könnte es nicht einfach heißen „in dem Gesetze". Dem Wortlaut nach bezieht sich das völlig eindeutig auf den vorhergehenden Satz und nicht auf den ersten Satz. Gemeint hat der Parlamentarische Rat das anders, wie uns Kollege Dr. Höpker-Aschoff ausdrücklich versichert hat, und ich will ihm das auch gern glauben. Aber nach allen Regeln der Jurisprudenz wird ein Gesetz immer so ausgelegt, wie sein Text lautet, und das schönste Gesetzgebungsmaterial nützt in diesem Falle nichts. Wir können also nicht ohne weiteres annehmen, daß die Obergrenze für unsere Kreditaufnahme hier durch das Grundgesetz in dieser Weise zwingend vorgeschrieben ist. Der Ausschuß war aber der Meinung: selbst wenn der dritte Satz sich auf den ersten Satz bezieht, selbst wenn
    also das Gesetz über die Aufnahme von Krediten durch den Bund die Grenze vorsehen muß, was der Parlamentarische Rat wollte und was hoffentlich auch der Bundestag so will — wir werden uns noch einmal damit befassen müssen, diesen Regiefehler in Ordnung zu bringen —, also selbst wenn es so ist, sehen die beteiligten Ausschüsse die Begrenzung auch in der Nettobegrenzung als ausreichend an. Die Bundesschuldenverwaltung hatte verfassungsrechtliche Bedenken, hat aber ausdrücklich erklärt, daß sie diese zurückstellen würde, wenn der Bundesschuldenausschuß dieser Regelung zustimme, die ja nur aktuell wird, wenn es sich nachher einmal um die Ausstellung der letzten Schuldurkunden, die über den Nettobetrag hinausgehen, handeln wird. Heute und morgen ist das Problem also nicht akut; man kann das getrost der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überlassen, wenn es je dazu kommen sollte.
    Aus praktischen Gründen, aus Gründen der Placierung der Anleihe, haben die Ausschüsse die Meinung vertreten, wir sollten es beim Netto-Prinzip belassen, weil der Bundesfinanzminister kein Prophet sein kann. ,Schreiben wir nach dem Bruttoprinzip nämlich zu dem Betrag, den der Finanzminister braucht, gleich noch den Betrag, den er an Disagio usw. aufwenden muß, um nachher das andere in seiner Kasse zu haben, dann weiß die Bank von vornherein, wie der Gesetzgeber die Marktsituation einschätzt, und dann wird keine Bank auch nur einen Pfennig weniger verlangen, als wir darin als Marge vorsehen. Nehmen wir aber umgekehrt einen niedrigeren Betrag, als die Marktlage es erfordert — kein Mensch kann heute wissen, wie die Marktsituation in einem halben Jahr sein wird —, dann besteht die Gehr, daß uns der Finanzminister alle 14 Tage Hier mit einer neuen Vorlage überraschen muß, weil das Geld sonst nicht für die Deckung des auerordentlichen Haushalts ausreicht. Aus diesem Grunde haben wir gesagt: Um nicht einer sehr unerwünschten Spekulation auf verschlechterte Anleihebedingungen das Feld zu öffnen, wollen wir es beim Nettoprinzip belassen.
    § 4 hat lediglich eine formelle Bedeutung; ich will ihn nicht ausdrücklich erläutern.
    Sehr wesentlich sind die Änderungen, die wir beim § 5 gegenüber der Regierungsvorlage vorgehommen haben. Die Ausschüsse waren der Mein ng, daß alle hier zusätzlich vorgesehenen Steuervorteile für die Anleihe entfallen sollen. Sie werden sich davon überzeugen, daß sie weggestrichen worden sind. Die Steuervorteile, die der Bundesfinanzminister einräumen wollte, hätten de facto zu einer Effektivverzinsung in einer beiden Ausschüssen höchst unerwünscht erscheinenden Höhe geführt, die selbst zu den heutigen Schwarzkapitalmarktzinsen in keinem angemessenen Verhältnis stünde. Aus dem Grunde sind die Steuervorteile gestrichen worden. Der Finanzminister hat zugesagt, daß er vor der Ausgabe der Anleihe die dann tatsächlich einzuräumenden Zins- und Tilgungsbedingungen mit dem Ausschuß für Geld und Kredit absprechen wird. Das bezieht sich auch auf die Kleinstücke.
    Es ist auch die Frage erörtert worden, ob man nicht wenigstens die Kleinstücke mit dem Spielanreiz mit besonderen Vorteilen ausstatten sollte. Das ist aber nicht notwendig; denn der dort erzielte Gewinn ist, wenn ihn ein Privatmann macht — und der kleine Sparer ist ein Privatmann —, ohnehin nicht der Einkommensteuer unterworfen;

    er ist steuerfrei. Wenn ein Unternehmen Anleihe zeichnet, dann soll es nicht spielen, etwa im Toto oder im vorliegenden Fall bei der Anleihe des Finanzministers, sondern dann soll es die ordentlichen Anleihestücke zeichnen, die an den Kapitalmarkt herankommen. Der Sinn der Kleinstücke ist es ja gerade, an diejenigen Sparerschichten heranzukommen, die bei der. bisherigen Anleihestückelung auf dem normalen Wege der Kapitalmarktfinanzierung nicht zu erfassen sind. Es soll eine zusätzliche Quelle erschlossen werden, und die kapitalbildende Sparerschicht, die normalerweise Anleihen zeichnet, soll nicht auch noch auf den Weg der Kleinstücke abgedrängt werden. Daher sind dafür auch keine besonderen Steuervorteile gewährt. Selbstverständlich sind die rein technischen kleinen Steuern, also Börsenumsatzsteuer und Lotteriesteuer, die hier unter Umständen zu einer unnötigen Doppelbesteuerung geführt hätten, davon ausgenommen; diesen beiden Steuern ist die Anleihe nicht unterworfen.
    Damit habe ich Ihnen, soweit es die Zeit gestattete, die Problematik des Gesetzes erläutert. Der Ausschußbeschluß seht dahin, Sie zu bitten, es bei der Ausschußvorlage zu belassen. Der Ausschuß hat sich nicht entschließen können, sich die Forderungen des Antrags auf Umdruck Nr. 81 zu eigen zu machen.