Das Bundesministerium der Finanzen muß an dem grundsätzlichen Standpunkt festhalten, den es bei den Beratungen des Ausschusses eingenommen hat. Ich darf zunächst einmal feststellen: durch das Überleitungsgesetz ist bestimmt worden, daß die Überleitung der Einnahmen und Ausgaben am 1. April 1950 nach dem Kassenprinzip erfolgt. Ich bemerke, daß dieses Kassenprinzip gewählt worden ist auf Wunsch der Länder und, wie ich feststellen möchte, sehr zum Vorteil der Länder. Der Bund hat, als dieser Grundsatz des Kassenprinzips gewählt wurde, ganz genau gewußt, daß es für diejenigen, die die Verwaltung der Kassen bis damals noch in der Hand hatten, sehr leicht möglich sein wird, das Kassenprinzip zu ihren Gunsten zu handhaben. Wenn wir also über Folgerungen des Überleitungsgesetzes reden wollen, dürfen wie nie vergessen, daß seinerzeit der Bund durch dieses Kassenprinzip gegenüber den Ländern schon ein sehr weitgehendes Entgegenkommen bewiesen hat. Man darf dabei nicht unterscheiden zwischen Übergängen in Einnahmen und Ausgaben, die mit einem Vermögen zusammenhängen, und Übernahme von Einnahmen und Ausgaben aus den laufenden Kassenverwaltungen. Man kann das auch nicht bei der Wasserstraßenverwaltung, weil auch andere Verwaltungsvermögen in der Zwischenzeit auf den Bund übergegangen sind, die eine Ausgabe für Investierung durch den zur Folge haben mußten, der damals dieses Vermögen verwaltet hat. Als Beispiel dafür führe ich die Autobahnen an, in die durch den Aufbau vieler Brücken und sonstige Neubauten viel Geld gesteckt werden mußte. Es ist unmöglich, das nachträglich zu ersetzen, was damals in einer Zeit aufgewendet worden ist, in der die
Teilung eben darin bestand, daß den Ländern die Einnahmen, die heute der Bund hat, noch zur Verfügung gestellt gewesen sind.
In dem besonderen Falle kommt dazu, daß die Einnahmen aus der Wasserstraßenverwaltung in der französischen Zone im Gegensatz zur Bizone in jener Zeit den Ländern und nicht der bizonalen Verwaltung als dem Vorläufer des Bundes zugeflossen sind. Ich möchte weiterhin auch sagen, daß das Argument der Rücksichtnahme auf die Verschuldung der Länder insofern nicht durchschlagend sein kann, als es sich um keinen Ausnahmefall handelt. Eine ganz große Reihe von Ländern mußte damals eine Verschuldung eingehen mit Rücksicht darauf, daß der horizontale Finanzausgleich und der Ausgleich der Lasten noch nicht erfolgt war. Die großen Flüchtlingsländer wie Schleswig- Holstein, Niedersachsen und auch Bayern haben in jener Zeit schwere Schuldenlasten übernehmen müssen, an denen sie heute noch zu tragen haben.
Letzten Endes geht es uns aber auch um einen entscheidenden praktischen Gesichtspunkt. Der Bundesrat hat schon einmal über diese Frage, die hier in dem Abänderungsantrag neu aufgeworfen worden ist, entschieden, und der Bundesrat hat mit allen Stimmen gegen die Stimmen der Antragsteller den Antrag abgelehnt. Wenn wir heute den Antrag wieder übernehmen würden, dann würde wahrscheinlich die Folge sein, daß der Bundesrat bei seiner Einstellung bleibt, weil sie auch auf grundsätzlichen Erwägungen aufgebaut ist, daß der Vermittlungsausschuß angerufen wird und sich da' mit das Gesetz, das hier Gegenstand der Beratung ist, sehr unliebsam und nach dem voraussichtlichen Ergebnis unnötig verzögern wird.
Im übrigen darf ich den Herren Antragstellern folgendes sagen. Der Bundesminister der Finanzen weiß genau, daß steuerschwache Länder in besonderer Notlage sind und manchmal einer Hilfe des Bundes bedürfen. Wenn der Bundesminister der Finanzen gezwungen ist, hier den Weg, den Sie vorschlagen, aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen, ist damit noch lange nicht gesagt, daß er nicht vielleicht andere Möglichkeiten sieht, um steuerschwachen Ländern entgegenzukommen. Aber Ihr Antrag könnte zur Folge haben, daß andere Hilfsmaßnahmen, über die vielleicht bereits verhandelt wird, dadurch gefährdet werden, weil durch diesen Antrag dem Bunde ein Zuviel an Belastung zugemutet würde.