Rede von
Dr.
Karl Georg
Pfleiderer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag der Abgeordneten von Thadden und Genossen —Drucksache Nr. 879 — wurde seinerzeit zuerst an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung überwiesen. Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung hat sodann eine Zweiteilung vorgenommen, sich für die Absätze 1 und 2 selbst für zuständig erklärt und bezüglich der Absätze 3 und 4 den Antrag an den Ausschuß für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten überwiesen.
Zu den Absätzen 1 und 2 beschloß der Ausschuß für innere Verwaltung bereits im Juni letzten Jahres mit Zustimmung der Herren Antragsteller, dem Hause vorzuschlagen, die Angelegenheit im Hinblick auf § 83 des zu erwartenden Strafrechtsänderungsgesetzes 1950 für erledigt zu erklären. Ich bitte um die Erlaubnis, diesen Paragraphen vorlesen zu dürfen:
Wer einen Deutschen zum Wehr- oder Rüstungsdienst einer ausländischen Macht anwirbt oder ihren Werbern oder dem ausländischen Wehr- oder Rüstungsdienst zuführt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Als Wehr- oder Rüstungsdienst einer ausländischen Macht ist nicht der Dienst bei zwischenstaatlichen Einrichtungen anzusehen, an denen
die Bundesrepublik beteiligt ist oder auf die
sie Hoheitsrechte übertragen oder zu deren
Gunsten sie Hoheitsrechte eingeschränkt hat.
Zu den Punkten 3 und 4 des Antrags Drucksache Nr. 8'79 war der Ausschuß für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten der Ansicht, daß auf jeden Fall die von den H Antragstellern vorgeschlagene Rechtsfolge des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit mit Art. 16 des Grundgesetzes nicht vereinbar sei. Im übrigen ist ein Gesetz über Militärdienst deutscher Staatsangehöriger gemäß Ziffer 2 des Besatzungsstatuts immer noch ausgeschlossen. Danach ist es im Augenblick auch noch nicht möglich, gesetzlich die Modalitäten festzulegen, unter denen ein Deutscher Soldat werden könnte.
Der Ausschuß bittet daher das Hohe Haus, beschließen zu wollen, die Absätze 3 und 4 des Antrags der Abgeordneten von Thadden und Genossen mit Rücksicht auf Ziffer 2 des Besatzungsstatuts sowie auf Art. 16 des Grundgesetzes für unzulässig zu erklären. Der Ausschuß ist jedoch der Ansicht, daß die Frage der deutschen Dienstkommandos bei den Besatzungsmächten, die in der Anfrage Nr. 148 — Drucksache Nr. 1710 — von der SPD aufgeworfen ist, damit noch offenbleibt. Ich bitte die Damen und Herren, den Antrag des Ausschusses anzunehmen.