Rede von
Dr.
Carlo
Schmid
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Ich rufe in zweiter Beratung auf die §§ 1, —2, — 3, — 4, — 5, — 6, — 7, — Einleitung und Überschrift. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Angenommen. Die zweite Beratung ist geschlossen.
Ich rufe auf zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. — Keine ' Wortmeldung. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Ich rufe auf die §§ 1 bis 7, Einleitung und Überschrift. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Einstimmig angenommen.
Schlußabstimmung: Wer für das Gesetz im ganzen ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Angenommen.
Damit ist dieser Punkt der Tagesordnung erledigt.
Ich rufe Punkt 7 der Tagesordnung auf: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Antrag der Fraktion des Zentrums betreffend Überprüfung des § 404 der Reichsabgabenordnung (Nrn. 1572, 1897 der Drucksachen).
Ich erteile das Wort dem Abgeordneten Majonica als Berichterstatter.
Majonica , Berichterstater: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht habe ich die Ehre, Ihnen folgendes vorzutragen.
Unter dem 7. November 1950 hat die Fraktion des Zentrums den Antrag auf Überprüfung des § 404 der Reichsabgabenordnung gestellt. Die Bun-
desregierung wird in diesem Antrag ersucht, diesen Paragraphen zu überprüfen und eine Milderung herbeizuführen. In § 404 Satz 1 der Reichsabgabenordnung wird bestimmt, daß bei Steuerhinterziehung und Bannbruch im Rückfall eine Strafe nicht unter drei Monaten zu verhängen ist. Der Rückfall wird hier schon bei der zweiten Bestrafung als gegeben erachtet. Es sind also nicht die Normen des Strafrechts, sondern es ist hier eine besondere Norm zugrunde gelegt. Es empfiehlt sich also, wie es auch der Antrag des Zentrums verlangt, hier eine Milderung eintreten zu lassen. In demselben Sinne hat sich auch der Allgemeine Deutsche Anwaltsverein ausgesprochen.
Der Finanzausschuß war in dieser Frage mit beteiligt. Er hat beschlossen, den Antrag der Zentrumsfraktion der Regierung — die im Augenblick die Frage überprüft, wieweit eine Milderung des § 404 einzutreten hat — als Material zu überweisen. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat in der Sitzung vom 30. 1. 1951 denselben Beschluß gefaßt. Er stellt den Antrag — Drucksache Nr. 1897 —: der Bundestag wolle beschließen, den Antrag der Fraktion des Zentrums betreffend Überprüfung des § 404 der Reichsabgabenordnung — Nr. 1572 der Drucksachen — der Bundesregierung als Material zu überweisen.