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ID0111910000

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag, — 119. Sitzung. norm, Mittwoch, den 21. Februar 1951 4537 119. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 21. Februar 1951. Geschäftliche Mitteilungen 4538D Nachruf des Präsidenten auf den verstorbenen Ersten Vorsitzenden des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Dr. Hans Böckler 4539A Nachruf des Präsidenten auf den verstorbenen Abg. Rüdiger 4539B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Ermittlungen über noch nicht heimgekehrte deutsche Kriegsgefangene (Nrn. 1823, 1931 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten, zweiten und dritten Beratung des von den Abg. Dr. Gerstenmaier, Wehner, Dr. Pfleiderer, Dr. von Merkatz u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte (Nr. 1932 der Drucksachen) 4539B Dr. Gerstenmaier (CDU): als Berichterstatter 4539C als Abgeordneter . . . . 4548D, 4549C Dr. Lukaschek, Bundesminister für Vertriebene 4540D, 4545C Wehner (SPD) 4542B, 4546C Müller (Frankfurt) (KPD) 4543D Höfler (CDU) 4544D Frau Arnold (Z) 4545D Dr. Mende (FDP) 4546B von Thadden (DRP) 4547A Renner (KPD) 4547B Wartner (BP) 4548C Dr. von Merkatz (DP) 4548D Abstimmungen 4548B, D Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. Europa-Paß und Sichtvermerkzwang (Nr. 1837 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Strauß, Kemmer u. Gen. betr. Aufhebung des Visumzwanges für Jugendliche und Schaffung eines Europa-Passes (Nr. 1839 der Drucksachen) sowie mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Europa-Paß und Sichtvermerkzwang (Nr. 1962 der Drucksachen) . . . 4550B Dr. Mommer (SPD), Interpellant und Antragsteller 4550C Strauß (CSU), Antragsteller . . . 4551C Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . 4552A Beschlußfassung 4553A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Güterfernverkehrs-Änderungsgesetzes (Nr. 1890 der Drucksachen) 4553A Schulze-Pellengahr (CDU) (zur Geschäftsordnung) 4553B Beschlußfassung 4553C Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1500 der Drucksachen); Mündliche Berichte des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) 4553C Einzelplan I — Haushalt des Bundespräsidenten und des Bundespräsidialamts (Nr. 1901 der Drucksachen) 4553D Bausch (CDU), Berichterstatter 4553D, 4554D Renner (KPD) 4554C, 4555A Abstimmung vertagt 4553D Einzelplan II — Haushalt des Deutschen Bundestags (Nr. 1902 der Drucksachen) 4555B Bahlburg (DP), Berichterstatter . 4555C Ritzel (SPD) 4556B Renner (KPD) 4559A, 4563B Bausch (CDU) 4559D Dr. Ehlers (CDU) 4560B Dr. Mommer (SPD) 4560C Dr. Oellers (FDP) 4561D Brese (CDU) 4562D Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz) (FDP) 4564C Dr. Reismann (Z) 4565A Matthes (DP) 4565D von Thadden (DRP) 4566C Abstimmung vertagt 4553D, 4566D Einzelplan III — Haushalt des Deutschen Bundesrats (Nr. 1903 der Drucksachen) . 4566D Bausch (CDU), Berichterstatter . . 4566D Abstimmung vertagt 4567C Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen (Nrn. 801, 1518 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1895 der Drucksachen) 4567C Beratung vertagt 4567C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung (Nr. 1625 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1899 der Drucksachen) 4567D Dr. Wahl (CDU), Berichterstatter . 4567D Beschlußfassung 4568D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion des Zentrums betr. Überprüfung des § 404 der Reichsabgabenordnung (Nrn. 1572, 1897 der Drucksachen) 4568D Majonica (CDU), Berichterstatter . 4568D Beschlußfassung 4569B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Strauß, Dr. Jaeger u. Gen. betr. Entschädigung der durch Angehörige der Besatzungsmächte durch Körperverletzung mit und ohne Todesfolge geschädigten Personen (Nrn. 1119, 1898 der Drucksachen) 4569B Wackerzapp (CDU), Berichterstatter 4569B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 4570B Strauß (CSU) 4570D Frau Nadig (SPD) 4571A Renner (KPD) 4571C Beschlußfassung 4571D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Abg. von Thadden u. Gen. betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beim Dienst in einer Fremdenlegion (Nr. 879, 1884 der Drucksachen) 4572B Dr. Pfleiderer (FDP), Berichterstatter - 4572B von Thadden (DRP) 4572D Dr. Reismann (Z) 4573C Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP) . 4574A Dr. Fink (BP) 4574B'. Fisch (KPD) 4574D Beschlußfassung 4575C' Antrag der Fraktion der SPD betr. Fahrpreisermäßigung zum Besuch von Kriegsgräbern (Nr. 1941 der Drucksachen) . . 4575C Antrag zurückgezogen 4575C Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Margarinepreis (Nr. 1888 der Drucksachen) 4575C Beratung vertagt 4575D Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Fahrpreisermäßigung für Frei- willige des Internationalen Zivildienstes (Nr. 1891 der Drucksachen) 4575D Ausschußüberweisung 4575D Beratung der Übersicht Nr. 19 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 74) 4575D Beschlußfassung 4575D1 Nächste Sitzung 4575D Die Sitzung wird um 17 Uhr 32 durch der Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Keine Anlage extrahiert.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eduard Wahl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht habe ich über den Entwurf eines Gesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung zu berichten. Der Ausdruck „nachträgliche Eheschließung" hat sich für diejenigen Fälle eingebürgert, in denen auf Grund eines Geheimerlasses von Hitler der Standesbeamte nach dem Soldatentod eines Verlobten ausgesprochen hat, daß zwischen der überlebenden Verlobten und dem verstorbenen Manne nachträglich die Ehe geschlossen worden sei. Es erscheint notwendig, die Rechtswirkungen dieses Ausspruchs von Bundes wegen zu ordnen, da die Rechtswirksamkeit dieser Aussprüche wegen ihrer Herkunft aus nationalsozialistischer Wurzel nach 1945 sehr bestritten war und die Frage für die gesamte amerikanische Zone und die südlichen Teile der französischen Zone heute noch offen ist. Für die britische Zone und Rheinland-Pfalz ist dagegen genau im Sinne des vorliegenden Entwurfs bereits eine Regelung ge-


    (Dr. Wahl)

    troffen worden, und ein gleichlautender Entwurf ist vom Länderrat der amerikanischen Besatzungszone beschlossen, aber nicht mehr Gesetz geworden. In der britischen Zone, in -der zu den alten Fällen der Kriegszeit noch nach der Kapitulation neue Fälle besonders auf Grund einer Hamburger Verordnung hinzugekommen waren, vorzugsweise soweit unter nationalsozialistischer Herrschaft die Eheschließung aus rassischen Gründen hat unterbleiben müssen, sind damit 2600 Fälle bereits gesetzlich geregelt, während nach den Erhebungen des Bundesjustizministeriums im übrigen Bundesgebiet einschließlich Rheinland-Pfalz etwa 900 Fälle vorliegen dürften.
    Unter diesen Umständen glaubte der Rechtsausschuß in die grundsätzlichen Probleme der nachträglichen Eheschließung nicht mehr allzu tief eindringen zu sollen, da die Hauptmasse der Fälle in der britischen Zone nicht noch einmal auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt werden sollte.
    Dazu kommt, daß der Entwurf eine annehmbare mittlere Linie hält. Er scheut sich, der überlebenden Verlobten die volle privatrechtliche Stellung einer Witwe einzuräumen. Sie hat kein Erbrecht, sie hat aber das Namensrecht und steht versorgungsrechtlich im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes, in der Sozialversicherung und im Beamtenrecht einer Ehefrau gleich, in letzterer Beziehung freilich nur einer solchen, die die Ehe mit dem verstorbenen Beamten erst nach dessen Eintritt in den Ruhestand geschlossen hat. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß man dem Staat kaum die Befugnis zusprechen kann, soweit Schicksal zu spielen, daß er die dem persönlichsten Entschluß der Verlobten vorzubehaltende Ehe dekretiert und fingiert, wo sie nicht geschlossen worden ist und nicht mehr geschlossen werden konnte. Gewiß hat eine französische Anordnung Ähnliches bestimmt, wie es Hitler in seinem Erlaß getan hat, aber es erscheint die Frage berechtigt, ob es sich bei der französischen Regelung nicht mehr um die Anerkennung der unions libres handelt, über die zwischen den beiden Weltkriegen eine Zeitlang die französische Rechtsprechung geurteilt hatte, daß bei tödlichen Autounfällen die Konkubine des totgefahrenen Mannes die gleichen Ansprüche gegen den Verantwortlichen geltend machen kann wie die Ehefrau.
    Der vorliegende Entwurf läuft darauf hinaus, daß man bei nachträglicher Eheschließung die Verlobte von Staats wegen in gleichem Maße entschädigt wie die Kriegerwitwe. Dagegen läßt sich vernünftigerweise ein Einwand nicht erheben.
    Ferner ist bestimmt, daß das gemeinsame Kind der beiden die Stellung eines ehelichen Kindes hat. In der Tat ist die legitimatio per rescriptum principis eine alte Rechtsfigur des Kindschaftsrechts, während es eine Eheschließung per rescriptum principis in der Rechtsgeschichte nie gegeben hat.
    Im übrigen wird durch den Entwurf eine Reihe von Rechtsfragen, die mit der beschränkten Anerkennung der nachträglichen Eheschließung zusammenhängen, in angemessener Weise gelöst. Die Frau kann durch eine schwere Verfehlung gegen den Verstorbenen oder durch einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel ihr Namensrecht verwirken, so wie es auch bei der geschiedenen Ehefrau im Ehegesetz vorgesehen ist. Die nachträgliche Eheschließung ist überhaupt ohne Rechtswirkung, wenn sie erschlichen ist oder wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Mann die Ehe geschlossen hätte. Der Ausspruch dieser Rechtsunwirksamkeit
    ist ähnlich wie im Ehenichtigkeitsprozeß dem Landgericht vorbehalten. Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, die weitergehende Rechte der Verlobten anerkannt haben, werden aufrechterhalten, während Urteile, die dem Ausspruch des Standesbeamten keine Rechtswirkungen zuerkennen, der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegenstehen. Vermögensrechtliche Erklärungen und Vergleiche, die im Zusammenhang mit dem Ausspruch des Standesbeamten abgegeben und geschlossen worden sind, werden grundsätzlich aufrechterhalten.
    Es ist noch zu erwähnen, daß sich der Ausschuß den Änderungsvorschlägen des Bundesrats aus den vom Bundesrat angeführten Gründen angeschlossen hat und daß mit Rücksicht auf das inzwischen neu erlassene Verschollenheitsgesetz vom 15. Januar 1951 im dritten Absatz des § 1 das zitierte Gesetz vom 4. Juli 1939 zu streichen und statt dessen allgemeiner zu schreiben ist:
    Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen, in denen der Mann für tot erklärt oder sein Tod nach den Vorschriften des Verschollenheitsrechts gerichtlich festgestellt worden ist.
    So rechtfertigt sich der Antrag des Ausschusses, der Bundestag wolle beschließen, dem Gesetzentwurf in der Ihnen vorliegenden Fassung mit der kleinen eben erwähnten textlichen Richtigstellung zuzustimmen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Ich rufe in zweiter Beratung auf die §§ 1, —2, — 3, — 4, — 5, — 6, — 7, — Einleitung und Überschrift. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Angenommen. Die zweite Beratung ist geschlossen.
Ich rufe auf zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. — Keine ' Wortmeldung. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Ich rufe auf die §§ 1 bis 7, Einleitung und Überschrift. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Einstimmig angenommen.
Schlußabstimmung: Wer für das Gesetz im ganzen ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Angenommen.
Damit ist dieser Punkt der Tagesordnung erledigt.
Ich rufe Punkt 7 der Tagesordnung auf: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion des Zentrums betreffend Überprüfung des § 404 der Reichsabgabenordnung (Nrn. 1572, 1897 der Drucksachen).
Ich erteile das Wort dem Abgeordneten Majonica als Berichterstatter.
Majonica (CDU), Berichterstater: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht habe ich die Ehre, Ihnen folgendes vorzutragen.
Unter dem 7. November 1950 hat die Fraktion des Zentrums den Antrag auf Überprüfung des § 404 der Reichsabgabenordnung gestellt. Die Bun-


(Majonica)

desregierung wird in diesem Antrag ersucht, diesen Paragraphen zu überprüfen und eine Milderung herbeizuführen. In § 404 Satz 1 der Reichsabgabenordnung wird bestimmt, daß bei Steuerhinterziehung und Bannbruch im Rückfall eine Strafe nicht unter drei Monaten zu verhängen ist. Der Rückfall wird hier schon bei der zweiten Bestrafung als gegeben erachtet. Es sind also nicht die Normen des Strafrechts, sondern es ist hier eine besondere Norm zugrunde gelegt. Es empfiehlt sich also, wie es auch der Antrag des Zentrums verlangt, hier eine Milderung eintreten zu lassen. In demselben Sinne hat sich auch der Allgemeine Deutsche Anwaltsverein ausgesprochen.
Der Finanzausschuß war in dieser Frage mit beteiligt. Er hat beschlossen, den Antrag der Zentrumsfraktion der Regierung — die im Augenblick die Frage überprüft, wieweit eine Milderung des § 404 einzutreten hat — als Material zu überweisen. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat in der Sitzung vom 30. 1. 1951 denselben Beschluß gefaßt. Er stellt den Antrag — Drucksache Nr. 1897 —: der Bundestag wolle beschließen, den Antrag der Fraktion des Zentrums betreffend Überprüfung des § 404 der Reichsabgabenordnung — Nr. 1572 der Drucksachen — der Bundesregierung als Material zu überweisen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
    Meine Damen und Herren, es ist in den vorbereitenden Besprechungen des Ältestenrats vereinbart worden, daß über diesen Gegenstand keine weitere Aussprache stattfinden soll. Ich nehme an, daß das Haus damit einverstanden ist. Ich kann also die Beratung für beendet erklären.
    Wir kommen zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen, die dem Ausschußantrag ihre Zustimmung geben, ihre Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Der Antrag ist einstimmig angenommen.
    Ich rufe nun Punkt 8 der Tagesordnung auf: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über den Antrag der Abgeordneten Strauß, Dr. Jaeger und Genossen betreffend Entschädigung der durch Angehörige der Besatzungsmächte durch Körperverletzung mit und ohne Todesfolge geschädigten Personen (Nrn. 1119, 1898 der Drucksachen).
    Das Wort hat zur Berichterstattung Herr Abgeordneter Wackerzapp.