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ID0111803600

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 118. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 15. Februar 1951 4485 118. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 15. Februar 1951. Geschäftliche Mitteilungen 4487B Zur Tagesordnung 4487B; C Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. Einstellung von Schwerbeschädigten bei den Ministerien und sonstigen Verwaltungen der Bundesrepublik (Nr. 1829 der Drucksachen) 4487C Leddin (SPD), Interpellant 4487C Storch, Bundesminister für Arbeit 4488D Ausschußüberweisung des Antrags der Fraktion der SPD 4489C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Nr. 1844 der Drucksachen) 4489C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 4489C Ausschußüberweisung 4490C Erste Beratung des von den Abg. Gengler, Kiesinger, Bauknecht u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern (Nr. 1849 der Drucksachen) 4490C Gengler (CDU), Antragsteller . . 4490C Ausschußüberweisung 4491A Erste Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft (Nr. 1845 der Drucksachen) 4491A Ausschußüberweisung 4491A Erste Beratung des von den Abg. Dr. Oellers, Schröter und Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über eine Bundeshilfe für das Land SchleswigHolstein im Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1867 der Drucksachen) 4491B Dr. Oellers (FDP), Antragsteller . 4491B Dr. Gülich (SPD) 4493D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4496A Gundelach (KPD) 4497A Brookmann (CDU) 4497C Ewers (DP) 1498B Ausschußüberweisung 1498D Erste Beratung des von der Fraktion der KPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes auf Aufhebung des Gesetzes zur Ergänzung der Kleingarten- und Kleinpachtordnung vom 26. Juni 1935 (Nr. 1859 der Drucksachen) 4499A Gundelach (KPD), Antragsteller . 4499A Ausschußüberweisung 4499C Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes (Nr. 1832 der Drucksachen) . . 4499C Beschlußfassung 4499D Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Erbschaftssteuergesetzes (Nr.1575 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1850 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr. 79) 4499D, 4500B Eickhoff (DP), Berichterstatter . . . 4500B Dr. Horlacher (CSU) 4501A Weiterberatung vertagt 4501A Zweite Beratung des Entwurfs eines Anleihegesetzes von 1950 (Nr. 1576 und 1876 der Drucksachen) 4500A Absetzung von der Tagesordnung . . 4500A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. '77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) über den Entwurf eines Preisgesetzes (Nr. 1883 der Drucksachen) 4501B Zur Sache: Maier (Freiburg) (SPD), Berichterstatter 4501B Dr. Horlacher (CSU) 45030 Dr. Preusker (FDP) 4506A Zur Geschäftsordnung: Kiesinger (CDU) 4504A, 4504B Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 4504A Ewers (DP) 4504C Dr. Bertram (Z) 4504D Dr. Horlacher (CSU) 4505B Dr. von Merkatz (DP) 4505C Beschlußfassung 4506C Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Körperschaft- steuergesetzes (Nr. 1864 der Drucksachen) 4501A, 4506C Dr. Preusker (FDP), Antragsteller 4506D Ausschußüberweisung 4507A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes (Nr.1287 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nrn. 1882, zu 1882 der Drucksachen, Umdruck Nr. 75; Änderungsanträge Umdruck Nrn. 77, 80) . . 4500A, 4507A Wackerzapp (CDU), Berichterstatter 4507A Arnholz (SPD) 4511A Farke (DP) 4511B Abstimmungen 4510D, 4511A Zurückverweisung an den Ausschuß . . 4511C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung von Bundesgrenzschutzbehörden (Nr. 1785 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (23. Ausschuß) (Nr. 1881 der Drucksachen, Änderungsantrag Umdruck Nr. 78) in Verbindung mit der Beratung des interfraktionellen Antrags der Abg. Dr. Dresbach, Dr. Menzel, Neumayer, Dr. Leuchtgens, Dr. Reismann u. Gen. betr. Stärke des Personals der Bundesgrenzschutzbehörden (Nr. 1887 der Drucksachen) . . . . 4500A, 4511C, 4527D Maier (Freiburg) (SPD), Berichterstatter 4511D Dr. Menzel (SPD) . . 4513A, B, D, 4514C, 4517C, 4527D, 4530C Freiherr von Aretin (BP) . . 4514A, 4528B Dr. von Merkatz (DP) . . . . 4514B, 4530A von Thadden (DRP) . ... . . . . . 4514B Dr. Jaeger (CSU) 4515A, 4530B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 4515C, 4528A Dr. Dresbach (CDU) (zur Geschäftsordnung) 4517D Renner (KPD) 4528C Abstimmungen 4513B, D, 4515C, 4518B, 4531A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Aufhebung des § 29 des Gesetzes zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) (Nr. 1799 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (17. Ausschuß) (Nr. 1886 der Drucksachen) 4500A, 4518B Dr. Atzenroth (FDP), Berichterstatter 4518B Beschlußfassung 4518C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Regelung über die Offenhaltung der Einzelhandelsgeschäfte (Nrn. 603, 1386 [neu] der Drucksachen, Umdruck Nr. 68) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abg. Degener, Richter (Frankfurt), Determann u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den werktäglichen Ladenschluß (Nr. 1879 der Drucksachen) . . . . 4518D Ludwig (SPD), Berichterstatter . . 4518D Degener (CDU), Antragsteller 4519B, 4525B Dr. Kneipp (FDP) 4521A Naegel (CDU) 4522A Dr. Reismann (Z) 4522C Richter (Frankfurt) (SPD) 4523A Huth (CDU) 4523D Frau Kalinke (DP) 4524B, 4525D Kohl (Stuttgart) (KPD) 4524D Meyer (Bremen) (SPD) 4525C Rademacher (FDP) (zur Geschäftsordnung) 4526B Dr. Preusker (FDP) (zur Abstimmung) 4527A Abstimmungen 4526B, 4527B Ausschußüberweisung 4526D, 4527A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über Sofortmaßnahmen zur Sicherung der Unterbringung der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Nr. 1852 der Drucksachen) 4531A Dr. Klein, Senator von Berlin, Berichterstatter 4531A Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz) (FDP) 4531D von Thadden (DRP) 4532A Beschlußfassung 4532B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über die Anträge der Fraktionen der SPD und der KPD betr. Tariferhöhungen bei der Bundesbahn (Nrn. 1639, 1647, 1831 der Drucksachen) . . . 4532B Günther (CDU), Berichterstatter . 4532B Beschlußfassung 4532D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (26. Ausschuß) über den Antrag der Abg. von Thadden u. Gen. betr. Häftlinge aus Konzentrationslagern der russischen Besatzungszone (Nrn. 1061, 1838 der Drucksachen) 4532D Frau Hütter (FDP), Berichterstatterin 4532D von Thadden (DRP) 4533B Müller (Frankfurt) (KPD) 4533C Pohle (SPD) 4534C Beschlußfassung 4534D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Belastung des Straßenverkehrs (Nrn. 1588, 1851 der Drucksachen) 4534D Hagge (CDU), Berichterstatter . . 4534D Beschlußfassung 4534D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Luftschutzabgaben (Nrn. 1326, 1875 der Drucksachen) 4535A Juncker (FDP), Berichterstatter . 4535A Beschlußfassung 4535A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Donhauser gemäß Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Berthold (München) vom 20. und 28. November 1950 (Nr. 1817 der Drucksachen) 4535B Ritzel (SPD), Berichterstatter . . 4535C Donhauser (Unabhängig) 4536C Beschlußfassung 4536C Nächste Sitzung 4536C Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Keine Anlage extrahiert.
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    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren, Sie haben den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Horlacher gehört, die zweite und dritte Beratung nach der Entgegennahme des Berichts zu unterbrechen und die Fortsetzung der zweiten und die dritte Beratung auf nächsten Mittwoch anzuberaumen. Ist das Haus damit einverstanden?

    (Zustimmung.)

    - Das ist offenbar der Fall. Dann wird die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes unterbrochen, und die Fortsetzung der zweiten Beratung findet in der nächsten Woche statt.
    Ich kehre jetzt zunächst zu dem vorhin überschlagenen Tagesordnungspunkt 5 zurück:
    Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (Nr. 1864 der Drucksachen).
    Wünscht die Fraktion, den Antrag jetzt zu begründen? — Das scheint nicht der Fall zu sein.

    (Unruhe.)

    Herr Abgeordneter Dr. Oellers, ich fragte, ob der Punkt 5 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes — jetzt von Ihrer Fraktion begründet werden soll.

    (Abg. Dr. Oellers: Da muß man den Berichterstatter holen!)

    - Herr Senator Dr. Klein ist auch nach nicht da.

    (Zuruf der Abg. Frau Schröder Berlin].)

    Dann käme der Bericht des Vermittlungsausschusses. — Herr Abgeordneter Maier, sind Sie bereit?

    (Abg. Maier [Freiburg]: Jawohl!)

    Ich rufe auf Punkt 10 der Tagesordnung: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) über den Entwurf eines Preisgesetzes (Nr. 1883 der Drucksachen).
    Berichterstatter ist der Abgeordnete Maier (Freiburg). Ich bitte ihn, das Wort zu nehmen.


Rede von Friedrich Maier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Deutsche Bundesrat hat in seiner 46. Sitzung vom 12. Januar 1951 beschlossen, hinsichtlich des vom Deutschen Bundestag am 14. Dezember 1950 verabschiedeten Preisgesetzes — Nrn. 972 und 1422 der Drucksachen
— zu verlangen, daß der Vermittlungsausschuß gemäß Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus einer Reihe von Gründen gegen Teile des Gesetzes einberufen wird. Die Sitzung des Vermittlungsausschusses hat am -2. Februar 1951 stattgefunden. Der Beratung lagen der beschlossene Gesetzentwurf des Deutschen Bundestags und die zu einer Reihe von
Paragraphen vom Deutschen Bundesrat gemachten Änderungsvorschläge zugrunde. Die Berichte von Referent und Korreferent, die eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Fragen aufwiesen, behandelten die in der Drucksache Nr. 1778 zusammengefaßten Vorschläge des Deutschen Bundesrats nach folgenden Gesichtspunkten: erstens die Zuständigkeitsregelung; zweitens die Ermächtigung der Exekutive zu Preisbindungen auf Gebieten, die im Katalog des § 1 des Gesetzes nicht aufgezählt sind; drittens die Freistellung der Exekutive hinsichtlich der Zustimmung des Bundesrats zu Preisverordnungen in den sogenannten Bagatellfällen; viertens die Zusammenfassung von Einzelfragen.
In der Frage der Zuständigkeitsregelung waren vom Bundesrat zwei in ihrer Zielsetzung Bleichlautende Vorschläge gemacht. In einem Falle sollte die Federführung in allen Fällen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Ernährungs- und Landwirtschaft in der Hand des Bundeswirtschaftsministers liegen, während eine zweite Anregung die Errichtung eines obersten Preisamtes als Bundesoberbehörde vorschlug. In der Aussprache zeigte sich, daß die Auffassungen der Ausschußmitglieder in der Frage, ob die Federführung in Preisangelegenheiten auf dem Agrarsektor dem Bundesminister für Wirtschaft oder dem Bundesernährungsminister zustehen soll, auseinandergehen. Von den Befürwortern einer einheitlichen Federführung für beide Sektoren beim Bundeswirtschaftsminister wurde ausgeführt, daß die Entscheidung des Bundestages bei der Verabschiedung des Gesetzes eine Zufallsentscheidung gewesen sei und daß schon die Ministerpräsidentenkonferenz den Bundeswirtschaftsminister als den Generalreferenten für die Preisbildung vorgeschlagen habe, weil eine einheitliche Wirtschaftspolitik ohne Einflußnahme auf die Preispolitik undenkbar sei. Der von einer Minderheit vertretene Standpunkt, daß die Preisregelung aus Zweckmäßigkeitsgründen bei dem Ressort liegen müsse, in dessen Unterbehörden die für die Entstehung der Preisfragen maßgebenden Angelegenheiten bearbeitet würden, konnte die Mehrheit nicht überzeugen. Bei der Abstimmung votierten 11 Mitglieder für die Federführung des Bundeswirtschaftsministers und 7 Mitglieder für die Zuständigkeit des Bundesernährungsministers. Nach dieser Abstimmung besteht Übereinstimmung darüber, daß die Eventualfrage der Bildung eines besonderen Preisamtes nicht mehr zu erörtern ist.
Nunmehr wurde die vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung des § 3 zur Erörterung gestellt und mit folgenden Änderungen einstimmig beschlossen. a) An Stelle der Bezeichnung „das gesamte Bundesgebiet" tritt die vom Rechtsausschuß des Bundestages bei allen Gesetzen verwendete Fassung „den Geltungsbereich des Grundgesetzes". b) Der in der Bundestagsfassung enthaltene Abs. 3 wird letzter Satz des Abs. 1. c) In Abs. 2 Zeile 2 werden hinter dem Wort „Bundesregierung" die Worte „oder ein anderer Bundesminister" eingefügt, um eine abweichende Zuständigkeit im Rahmen der Marktordnungsgesetze zu vermeiden. d) Im Abs. 4 werden die Worte „auf dem Gebiete der Einfuhr" gestrichen. e) Um der Vorschrift des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes gerecht zu werden, soll die Befugnis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nur verliehen werden, um volkswirtschaftlich angemessene Preise zu sichern. Zur Fassung des § 3 Abs. 1 wird übereinstimmend klargestellt, daß als fachlich zuständiger Bundesminister jeder beteiligte Bundesminister zu verstehen ist. Die Erstrekkung der Rechtsverordnungsbefugnis auf Preisaus-


(Maier [Freiburg])

gleichsmaßnahmen wurde nach kurzer Erörterung gebilligt.
Im Zusammenhang mit der neuen Fassung des § 3 wird zugleich die entsprechende Änderung der Fassung des § 9 Abs. 1 einstimmig beschlossen. Er hat nunmehr folgenden Wortlaut:

(1) Die Bundesregierung oder im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Bundesminister der Bundesminister für Wirtschaft können die ihnen nach § 3 Absätze 1 und 4 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf die für die Preisbildung zuständige oberste Landesbehörde übertragen, soweit es sich um Güter oder Leistungen handelt, die in den Geltungsbereich des Grundgesetzes verbracht werden.

Bezüglich der Ermächtigung der Exekutive zu Preisbindungen auf Gebieten, die im Katalog des § 1 nicht aufgezählt sind, hat der Ausschuß folgende Stellung eingenommen. Die Aufstellung des Katalogs in § 1 ist zu einer Zeit erfolgt, als es noch keine Koreakrise gab. Die seit Korea eingetretene weltpolitische Entwicklung hat gezeigt, daß der Grundsatz, nach dem der Katalog aufgestellt war, einer Ergänzung bedarf. Da auch der Gesetzgeber nur beschränkt in die Zukunft blicken kann, ist eine solche Ergänzung im Gesetz im einzelnen jetzt nicht möglich. Es bleibt daher kein anderer Weg, als die ursprünglich abgelehnte Generalklausel unter den auf Art. 80 des Grundgesetzes abgestellten Voraussetzungen wieder einzufügen.
Während grundsätzliche Bedenken gegen eine Ermächtigungsbestimmung nur von einem Mitglied erhoben werden, das eine rechtzeitige gesetzliche Regelung selbst für den Notfall als gegeben ansieht, sind alle weiteren Sprecher der Auffassung, daß die gegenwärtige Entwicklung eine Ermächtigung, wie sie der Vorschlag zu § 6 a vorsieht, zwingend macht. Bedenken gegen eine mißbräuchliche Anwendung des § 6 a werden mit dem Hinweis zerstreut, daß der Bundestag durch Beschluß oder Gesetz zu jeder Zeit die Aufhebung einer Verordnung erreichen könne. Eine weitere Sicherung sei in dem Erfordernis der Zustimmung des Bundesrats gegeben. Es handelt sich also nicht um ein Ermächtigungsgesetz; denn das -Parlament schaltet sich nicht aus. Einer Anregung, die Verordnungsermächtigung auf die Bundesregierung zu beschränken, wird stattgegeben.
In der nun folgenden Abstimmung wird die vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung eines § 6 a mit der Änderung beschlossen, daß die Verordnungsbefugnis nur der Bundesregierung zusteht, daß in Zeile 7 neben dem § 1 Abs. 1 auch der Abs. 2 genannt wird und daß an Stelle der Bezeichnung „das gesamte Bundesgebiet" die Bezeichnung „den Geltungsbereich des Grundgesetzes" tritt. Ferner wird beschlossen, dem § 6 a einen zweiten Absatz folgenden Inhalts hinzuzufügen:
Rechtsverordnungen gemäß Abs. 1 sind gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat dem Bundestag bekanntzugeben.
Der Beschluß wird mit 13 gegen 1 Stimme gefaßt.
In bezug auf die Änderungsvorschläge hinsichtlich der Zustimmung des Bundesrats zu Preisverordnungen in den sogenannten Bagatellfällen gab es eine längere Erörterung. Bei der der Exekutive gegebenen Ermächtigung zu Preismaßnahmen erhebt sich die Frage, in welchem Umfange die Exekutive beim Erlaß von Rechtsverordnungen an die Zustimmung des Bundesrats gebunden werden soll. Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes sieht das Erfordernis der Zustimmung vor, soweit nicht eine anderweitige bundesgesetzliche Regelung anders bestimmt.
Der erste Änderungsvorschlag betrifft den § 4 der Vorlage. Dieser nimmt einige Sachgebiete des § 1 wie z. B. Edelmetalle, orthopädische Hilfsmittel, Leistungen des Filmverleihs aus, bei denen auf die Zustimmung verzichtet werden kann. Aber auch in anderen Fällen soll die Zustimmung nicht erforderlich sein, „wenn nur eine Auswirkung von untergeordneter Bedeutung für den gesamten Preisstand, insbesondere die Lebenshaltung, zu erwarten ist".
Diese Bagatellklausel entspricht der Regelung des gegenwärtig geltenden „Preisverlängerungs-
und -änderungsgesetzes". Gegen diese Fassung hatte der Bundesrat in seiner ersten Stellungnahme justizpolitische Bedenken angemeldet, denen sich die Bundesregierung nicht anschließen konnte. Es soll nicht verkannt werden, daß die Klausel „Auswirkung von untergeordneter Bedeutung" Auslegungsschwierigkeiten begegnet. Da aber bisher Schwierigkeiten nicht aufgetreten sind, sollte die Zweckmäßigkeitsfrage entscheidend für die Beibehaltung der Bagatellklausel sein.
Der Antrag des Bundesrats beinhaltet zwei weitere Änderungen der Bundestagsvorlage. Es handelt sich einmal darum, daß Anordnungen über Preise für eingeführte Güter und Leistungen in den Katalog des § 4 Abs. 1 Satz 1 einbezogen werden sollen. Der Antrag erscheint zweckmäßig, da die Generalklausel „eingeführte Güter und Leistungen" offenläßt, welche unter Umständen — wichtigen Güter in Betracht kommen. Zum anderen handelt es sich darum, daß im Gegensatz zur Festsetzung von Preisen die Freigabe immer der Zustimmung des Bundesrats bedarf.
Mit einem zweiten Antrag versucht der Bundesrat auf den Gebieten des Verkehrs- und Postwesens die Auslegungsschwierigkeiten dadurch zu lösen, daß die Feststellung des Falles von untergeordneter Bedeutung nicht der Exekutive überlassen wird, sondern durch eine zahlenmäßige Begrenzung bereits im Gesetz festgelegt wird.
Nach kurzer Erörterung werden bei der folgenden Abstimmung die Änderungsvorschläge des Bundesrates zu den §§ 5 und 6 einstimmig abgelehnt. Das gilt insbesondere auch für den Änderungsvorschlag zu § 5 Abs. 4. Hierzu besteht übereinstimmend die Auffassung, daß der Bundesminister für Verkehr nicht nur bezüglich der Eisenbahntarife, sondern auch bezüglich der Tarife im Güterfern- und Nahverkehr des Einvernehmens des Bundeswirtschaftsministers nur bedürfen soll, wenn eine erhebliche Auswirkung auf den gesamten Preisstand, auf den des betroffenen Wirtschaftszweiges oder auf die Lebenshaltung zu erwarten ist.
Zu den Änderungen in Einzelfällen wird nach kurzer Erörterung einstimmig beschlossen, die Anwendung der Preisvorschriften gemäß § 1 unter 2 d) auch auf Silber zu erstrecken und § 1 Abs. 1 zu 3 wie folgt zu fassen: „Güter und Leistungen, die in den Geltungsbereich des Grundgesetzes verbracht werden." Dadurch soll klargestellt werden, daß auch der Interzonenverkehr mit einbezogen wird.
Der Bundesratsvorschlag zu § 1 Nr. 4 d) bezüglich der Herausnahme bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke wird einstimmig abgelehnt. Zur. Klarstellung wird einstimmig folgende Fassung beschlossen:


(Maier [Freiburg])

die Veräußerung von unbebauten Grundstücken, von Grundstücken mit Gebäuderesten, auf denen oberhalb des Kellergeschosses benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist, und von geringfügig bebauten Grundstücken, wenn das Grundstück als Bauland veräußert oder steuerlich als Bauland behandelt wird oder aus Gründen, insbesondere wegen der Höhe des Kaufpreises, auf die Verwertung des Grundstückes zu baulichen Zwecken geschlossen werden kann.
Der Änderungsvorschlag des Bundesrates auf Einfügung einer neuen Nr. 5 in § 1 Abs. 1 wird gegen eine Stimme angenommen. Zum Bundesratsvorschlag, dem § 1 Abs. 1 eine neue Ziffer 6 hinzuzufügen betreffend die Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen, gibt es Meinungsverschiedenheiten. Nach kurzer Erörterung wird der Bundesratsvorschlag mit 12 gegen 3 Stimmen angenommen mit der Ergänzung, daß alle mit öffentlichen Mitteln „ganz oder teilweise" finanzierten Aufträge betroffen werden.
Die weiteren Vorschläge des Bundesrates auf Änderung der §§ 7, 10 a, die Änderungsvorschläge zu § 1 Abs. 3 und Abs. 4 und zu § 10 werden einstimmig angenommen. Dabei wird die übereinstimmende Auffassung klargestellt, daß die nicht im Bericht zur Bundesfassung des Gesetzes aufgenommenen Preisvorschriften außer Kraft treten.
Auf Vorschlag eines Regierungsvertreters wird die Fassung des § 9 der zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 beschlossenen Änderung angepaßt. Die Fassung soll lauten:
... die ihnen nach § 3 Absätze 1 und 4 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf die für die Preisbildung zuständige oberste Landesbehörde übertragen, soweit es sich um Güter oder Leistungen handelt, die in den Geltungsbereich des Grundgesetzes verbracht werden.
Diese Änderung kann, obwohl sie vom Bundesrat nicht zum Gegenstand der Vermittlung gemacht worden ist, wegen ihres unmittelbaren inneren Zusammenhangs mit der Änderung zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 vom Vermittlungsausschuß vorgeschlagen werden.
Es wird ferner beschlossen, im gesamten Gesetz die Bezeichnung „Bundesgebiet" durch die Bezeichnung „Geltungsbereich des Grundgesetzes" zu ersetzen. Auch dieser Vorschlag kann vom Vermittlungsausschuß gemacht werden, weil sich sonst aus einer verschiedenartigen Auffassung Auslegungsschwierigkeiten ergeben könnten.
Der Vermittlungsausschuß hat im Zusammenhang mit der Beratung der Änderungsvorschläge des Bundesrates die Frage erörtert, ob der Bundestag über den Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses nur insgesamt oder im einzelnen abstimmen könne, und kam dabei zu folgendem Ergebnis: a) Grundsätzlich kann der Bundestag über jeden einzelnen Änderungsvorschlag innerhalb des Gesamtvorschlages zu einem Gesetz einzeln abstimmen. b) Es gibt jedoch Fälle, in denen über mehrere Einzelvorschläge wegen ihres unmittelbaren inneren Zusammenhanges nur einheitlich abgestimmt werden kann. c) Darüber hinaus ist der Vermittlungsausschuß befugt, mehrere Einzelvorschläge so miteinander zu verbinden, daß nur einheitlich über sie abgestimmt werden darf. In diesen Fällen macht eben der Vermittlungsausschuß bezüglich mehrerer Einzelfälle nur einen einheitlichen untrennbaren Änderungsvorschlag.
Ich komme nunmehr zum Antrage des Vermittlungsausschusses. Er empfiehlt:
Der Bundestag wolle beschließen:
Die im Bericht Drucksache Nr. 1883 vom Vermittlungsausschuß empfohlenen Vorschläge zur Änderung des Entwurfs eines Preisgesetzes anzunehmen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
    Das Wort zur Abgabe einer Erklärung hat der Abgeordnete Dr. Horlacher.