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ID0111603800

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 116. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. Februar 1951 4395 116. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 1. Februar 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 4393D, 4427D Begrüßung des Abg. Leonhard nach Wiedergenesung 4397A Änderung der Tagesordnung 4397A Zur Geschäftsordnung: Dr. Oellers (FDP) 4397B Dr. Reismann (Z) 4397D Einspruch des Abg. Renner gemäß § 92 der vorläufigen Geschäftsordnung gegen den ihm in der 113. Sitzung erteilten Ordnungsruf (Nr. 1840 der Drucksachen) . . 4398D Beratung der Interpellation der Fraktion der FDP betr. Remontage (Nr. 1703 der Drucksachen) 4398D Dr. Wellhausen (FDP), Interpellant 4398D, 4403D Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft . . 4400B Dr. Schöne (SPD) 4400D Harig (KPD) 4402A Walter (DP) 4402C Dr. Schröder (Düsseldorf) (CDU) . . 4402D Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . 4403B Willenberg (Z) 4403C Ausschußüberweisung 4404B Beratung der Interpellation der Abgeordneten Dr. Mühlenfeld, Dr. Seelos, Frommhold und Genossen betr. Maßnahmen zur Wirtschaftsförderung (Nr. 1568 der Drucksachen) 4404B Dr. Mühlenfeld (DP), Interpellant 4404C, 4409B Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 4407B Ausschußüberweisung 4409C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung von Fristen auf dem Gebiete des Anwaltsrechts (Nrn. 1796, 1615, 1717 der Drucksachen) 4409C Dr. Arndt (SPD), Berichterstatter 4409C, 4411A Ewers (DP) 4410A Beschlußfassung 4411A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zum Entwurf eines Allgemeinen Eisenbahngesetzes (Nrn. 1801, 1342, 1640, 1716 der Drucksachen) 4411B Dr. Andersen, Landesminister, Berichterstatter 4411B Beschlußfassung 4412A Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1833 der Drucksachen) 4412A Beschlußfassung 4412B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes (Nr. 1787 der Drucksachen) 4412B Dr. Bertram (Z) 4412B Ausschußüberweisung 4412C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das landwirtschaftliche Pachtwesen (Landpachtgesetz) (Nr. 1812 der Drucksachen) 4397B, 4412D Ausschußüberweisung 4412D Erste Beratung des Entwurfs eines Bundes-Jagdgesetzes (Nr. 1813 der Drucksachen) 4397B, 4412D Ausschußüberweisung 4412D Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Nrn. 328, 788, 1724 der Drucksachen); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Umdruck Nr. 64); Anträge Umdruck Nrn. 65 und 71 4412D Dr. Arndt (SPD) 4413A Fisch (KPD) 4416A Schoettle (SPD) 4418D Abstimmungen 4419A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Errichtung einer Bundesstelle für den Warenverkehr im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Nr. 586 [berichtigt] der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) (Nr. 1843 der Drucksachen) 4419B, 4427D Naegel (CDU), Berichterstatter . . . 4419C Abstimmungen 4421A, 4427D Beratung des Antrags der Abg. Dr. Schröder (Düsseldorf), Dr. Koch, Dr. Preusker u. Gen. betr. Untersuchung über die Lage der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft (Nr. 1847 der Drucksachen) . . . 4397A, 4421B Beschlußfassung 4421C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern im Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1634 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1815 der Drucksachen) 4421D Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP), Berichterstatter 4421D, 4423C Abstimmungen 4423B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betr. Futtermittel (Nrn. 1792, 1497 der Drucksachen) 4423D, 4426C Happe (SPD), Berichterstatter . . . 4426C Beschlußfassung 4427B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Rückgabe zweckentfremdeter Jugendherbergen an das Deutsche Jugendherbergswerk (Nr. 1790 der Drucksachen) 4424A Arnholz (SPD), Antragsteller . . . . 4424A Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 4426B Beschlußfassung 4426B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Ermittlungen über noch nicht heim- gekehrte deutsche Kriegsgefangene (Nr. 1823 der Drucksachen) 4427B Mellies (SPD), Antragsteller . . . 4427B Ausschußüberweisung 4427C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 62) 4427D Nächste Sitzung 4427D Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auf interfraktionellen Antrag hin hat der Bundestag in seiner 104. Sitzung am 6. Dezember vorigen Jahres ohne Ausschußberatung in drei Lesungen das Gesetz zur Verlängerung von Fristen auf dem Gebiete des Anwaltsrechts beschlossen. Gegen dieses Gesetz hat der Bundesrat einstimmig den Vermittlungsausschuß angerufen. Das Gesetz verlängerte insbesondere die Fristen im Bereich des britischen Besatzungsgebietes oder, richtiger gesagt, beabsichtigte, diese Fristen zu verlängern, durch die insbesondere der sogenannte „numerus clausus" aufrechterhalten wurde, also die Beschränkung, daß man als Anwalt auch trotz bestandener Staatsprüfungen nur dann zugelassen werden kann, wenn ein Bedürfnis der geordneten Rechtspflege dafür anzunehmen ist. Der Bundesrat hat gegen dieses Gesetz verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht, vor allem Bedenken aus Art. 12 des Grundgesetzes, der die Freiheit der Berufswahl gewährleistet. Der Vermittlungsausschuß hat es weder für erforderlich noch für zweckmäßig erachtet, seinerseits eine Entscheidung darüber treffen zu wollen, ob diese verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesrates begründet waren oder nicht, sondern hat schon den Umstand, daß diese verfassungsrechtlichen Bedenken immerhin sehr beachtlich und schwerwiegend erschienen und auch von einem Teil der Mitglieder des Bundestages geteilt wurden, für hinreichend erachtet, dem Bundestag zu empfehlen, diesen Gesetzesbeschluß wieder aufzuheben. Dazu sah sich der Vermittlungsausschuß um so mehr veranlaßt, als der eigentliche Zweck dieses Gesetzes, nämlich eine Verlängerung der Fristen zu erzielen, gar nicht mehr erreicht werden kann, da diese Fristen in der Hauptsache bereits mit Ende des vergangenen Jahres abgelaufen sind und nur durch ein rückwirkendes Gesetz nachträglich wieder in Kraft gesetzt werden könnten, wobei aber das, was sich in der Zwischenzeit ereignet hat, keinesfalls mehr rückgängig gemacht werden kann. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich der mit einer mindestens ganz überwiegenden Mehrheit im Vermittlungsausschuß beschlossene Antrag.
    Ich darf dazu noch folgendes bemerken. Es ist im Vermittlungsausschuß auch beraten worden, ob man sich dem Antrag anschließen solle, den der Herr Bundesjustizminister hier im Plenum des Bundestags vorgebracht hatte. Der Vermittlungsausschuß hat aus verschiedenen Gründen davon Abstand genommen, einmal aus dem verfahrensrechtlichen Grunde, weil es nicht zulässig erschien, ein Gesetz durch ein völlig anderes Gesetz zu er-


    (Dr. Arndt)

    setzen, und zweitens aus dem Grunde, weil auch der von dem Herrn Bundesjustizminister hier im Plenum des Bundestags vorgebrachte Antrag nicht ganz ohne verfassungsrechtliche Bedenken ist.
    Der Vermittlungsausschuß hat weiterhin eingehend die Frage erörtert, ob es zulässig ist, dem Bundestag einen Beschluß dahin vorzuschlagen, daß unter Abänderung eines Gesetzesbeschlusses dieser ganze Antrag abgelehnt wird; denn die Frage war, ob eine völlige Ablehnung eines Gesetzes noch die Abänderung mitenthalte. Wir haben uns mit großer Mehrheit nach sorgfältiger Prüfung auf den Standpunkt gestellt, daß eine Abänderung in der Sache, wie sie der Vermittlungsausschuß nach dem Grundgesetz vorschlagen kann, auch die Zurücknahme eines Gesetzesbeschlusses ist.
    Ich bitte Sie deshalb namens des Vermittlungsausschusses, diesem Antrag zuzustimmen.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Meine Damen und Herren! Nach der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses können vor der Abstimmung Erklärungen zu dem Vorschlag abgegeben werden. Ums Wort hat der Abgeordnete Ewers gebeten. Ich bitte ihn, das Wort zu nehmen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hans Ewers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte namens der Minderheit des Vermittlungsausschusses - also keineswegs etwa namens meiner Fraktion — hier folgendes erklären. Für den gesunden Menschenverstand

    (Abg. Renner: Wir sind Abgeordnete!)

    ist das, was hier vorgeschlagen wird, kaum faßbar. Nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses soll der Bundestag besch ließen — lassen Sie den konkreten Anlaß weg! -, den Entwurf eines Gesetzes in der Weise zu ändern, daß unter Änderung eines Beschlusses ein Antrag abgelehnt wird.
    Ich glaube nicht, daß diese Fassung des Vorschlages des Vermittlungsausschusses ein Zeugnis dafür ist, daß die Frage, ob es noch „Vermittlung" sei, wenn man etwas, was beschlossen ist, ganz und gar ablehnt, gerade sehr sorgfältig beraten ist. Bei der Beratung im Vermittlungsausschuß hat man es darauf abgestellt, daß der Ausschuß in Art. 77 nur die Bezeichnung eines „Ausschusses für gemeinsame Beratung von Vorlagen" bekommen habe. Es ist aber übersehen worden, daß in Abs. 2 desselben Art. 77 vorgeschrieben ist, daß das Verfahren dieses Ausschusses durch eine vom Bundestag und Bundesrat zu verabschiedende Geschäftsordnung geregelt wird, und daß in dieser Geschäftsordnung, die das Verfahren regelt, der Ausschuß dann die sehr klare und eindeutige Bezeichnung „Vermittlungsausschuß" bekommen hat. Es soll also zwischen zwei Auffassungen ein mittlerer Weg gefunden werden. Dem entspricht die Geschäftsordnung, die vorsieht, daß ein „A n de r u n g s v o r-s c h 1 a g" zu einem Gesetz spätestens in der zweiten Beratung vorgelegt sein muß, daß dann, wenn sich in der dritten Beratung keine Einigung auf einen Änderungsvorschlag ergibt, die Vermittlung gescheitert ist.
    Ich bin der Ansicht, daß ganz unabhängig von dem gegenwärtigen Anlaß die Frage nicht hinreichend geprüft worden ist, ob der Bundesrat tatsächlich den Vermittlungsausschuß anrufen kann mit dem Ziele, durch das Vermittlungsverfahren selbst eine Aufhebung eines Gesetzesbeschlusses
    des Bundestages herbeizuführen. Die Situation ist nämlich so: Kommt eine Vermittlung, also eine mittlere Linie, nicht zustande, so kann nach Art. 77 Abs. 3 der Bundesrat Einspruch einlegen. Legt er ihn, wie es hier der Fall wäre, mit größter Mehrheit ein, so kann der Bundestag auf seinem Gesetz nur bestehen mit Zweidrittelmehrheit, und zwar mit einer Mehrheit, die mindestens der Mehrheit der Abgeordneten selbst entspricht. Dieser Weg muß gegangen werden. Wird er gegangen, so ist der Bundestag bei jeder Vorlage ermächtigt und berechtigt, zur Sache selbst durch beliebig lange Ausschußberatungen Stellung zu nehmen, um, wenn ein Gesetzgebungswerk, wie es hier nach der Meinung der Mehrheit des Vermittlungsausschusses der Fall ist, wegen Zeitnot allzu sehr im Galopp verabschiedet worden ist, die einschlägige Materie von allen Seiten genau zu beleuchten und zu erwägen.
    Heute, hier, kann der Bundestag zur Sache überhaupt keine Stellung nehmen. Es ist verboten, Änderungsvorschläge zu machen. Wir können nicht einmal an diesem — darf ich das Wort gebrauchen — Galimathias eines Beschlusses irgendein Wort ändern. Wir können es also nur billigen oder mißbilligen, daß „ein Gesetz" dahin geändert wird, daß durch die Aufhebung eines Beschlusses ein Antrag abgelehnt wird. Die Tatsache einer solchen Gesetzesänderung muß dann ja wohl in das Bundesgesetzblatt aufgenommen werden; denn es handelt sich doch um ein geändertes „Gesetz". Deswegen glaube ich, daß wir mit dieser Form hier unter keinen Umständen weiterkommen können, ohne uns gesetzestechnisch — darf ich sagen — zu blamieren.
    Ich schlage daher vor, der Bundestag möge diesen Vorschlag ablehnen. Damit ist in der Sache selbst noch gar nichts entschieden; denn es kommt dann wie das Amen in der Kirche der Einspruch des Bundesrats, und dann haben wir zur Sache in aller Breite, unter völlig freien Umständen neu Stellung zu nehmen, etwa auch zu der Frage der Unmöglichkeit, das Gesetz mit der Verlängerung von Fristen neu einzuführen, und zu allen sonstigen Problemen, die mit der Vorlage selbst in Verbindung stehen. Ich habe also namens der Minderheit des Ausschusses zu beantragen, daß der Antrag des Vermittlungsausschusses abgelehnt werde.