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ID0111405600

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 114. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 25. Januar 1951 4271 114. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 25. Januar 1951. Geschäftliche Mitteilungen 4273A, 4333C Genesung des Abg. Schmidt (Bayern) nach einem Autounfall 4273A Änderungen der Tagesordnung 42'73A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung von Bundesgrenzschutzbehörden (Nr. 1785 der Drucksachen) 4273C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern . 4273D, 4279C, 4282D, 4286A Dr. Menzel (SPD) 4275C, 4284D Paul (Düsseldorf) (KPD) 4278C Dr. von Merkatz (DP) . . . . 4280D, 4286B Neumayer (FDP) 4281D Dr. Dresbach (CDU) 4283B, 4286A von Thadden (DRP) 4284B Dr. Hamacher (Z) 4286B Ausschußüberweisung 4287A Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Nrn. 328, 788 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1724 der Drucksachen); Änderungsanträge Umdruck Nrn. 54, 56 4287A, 4303D Dr. Laforet (CSU) . 4287C, 4297D, 4303D Fisch (KPD) 4289D, 4294A, 4300A Dr. Reismann (Z) 4292D, 4299A Ewers (DP) 4293B Dr. Etzel (Bamberg) (BP) . . 4294A, 4298A Jacobi (SPD) 4295D Dr. von Merkatz (DP) 4299C Schoettle (SPD) 4301C Dr. Arndt (SPD) 4302B, 4303B Abstimmungen . . . 4291C, 4295A, 4300C, 4303A Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes (Drucksache Nr. 1836) . . . . 4303B, C Beschlußfassung 4303D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes für Sicherungs- und Überleitungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft (Nrn. 1510, 1679 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) (Nr.1764 der Drucksachen); Änderungsanträge Umdruck Nrn. 38, 51, 55 4273C, 4304A, 4313B Naegel (CDU), Berichterstatter 4304B, 4307D Kurlbaum (SPD) 4306D Ollenhauer (SPD) 4307D Dr. Bleiß (SPD) . . . 4313C, 4319C, 4320C Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 4315D, 4320A Agatz (KPD) 4318A Dr. Bertram (Z) 4318D Dr. Preusker (FDP) 4320D Abstimmungen 4307B, 4320B, 4321A Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung des Niedersächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche vom 9. Dezember 1948/16. Mai 1949 (Nr. 1783 der Drucksachen) 4304A, 4308A Dr. Lauffer, Bevollmächtigter des Landes Niedersachsen, Berichterstatter 4308A Keuning (SPD) 4308D, 4312D Kohl (Stuttgart) (KPD) 4310A Mensing (CDU) 4310C Kuntscher (CDU) 4311C Storch, Bundesminister für Arbeit . 4312A Ausschußüberweisung 4313B Abstimmungen 4320B, 4321A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Grenzgänger vom 10. Juli 1950 (Nr. 1483 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) (Nr. 1757 der Drucksachen) . . . 4321A, 4325A Ritzel (SPD), Berichterstatter . . . 4325A Beschlußfassung 4325C Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (Nr. 1571 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) (Nr. 1781 der Drucksachen) 4321B Meyer (Bremen) (SPD), Berichterstatter 4321C Beschlußfassung 4321D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der KPD betr. Deutsche Bundesbahn (Nrn 1776, 1533 der Drucksachen) 4321D Rümmele (CDU), Berichterstatter . 4322A Paul (Düsseldorf) (KPD) 4323C Jahn (SPD) 4323D Beschlußfassung 4325A Beratung des Antrags der Fraktion des Zentrums betr. Rückgabe der Insel Helgoland an ihre Bewohner (Nr. 1758 der Drucksachen) 4273B, 4325A Beratung abgesetzt 4325A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Grenzübergang Emmerich (Nrn. 1782, 1631 der Drucksachen) . . . . 4325C Günther (CDU), Berichterstatter . . 4325C Beschlußfassung 4326A Beratung der Interpellation der Abg. Dr. Frey, Dr. Dr. Müller (Bonn), Frau Dr. Weber (Essen), Hoogen u. Gen. betr. landwirtschaftlichen Grundbesitz und Traktatrecht im deutsch-holländischen Grenzgebiet (Nr. 1666 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Dr. Frey, Dr. Dr. Müller (Bonn), Frau Dr. Weber (Essen), Hoogen u. Gen. betr. landwirtschaftlichen Grundbesitz und Traktatrecht im deutsch-holländischen Grenzgebiet (Nr. 1665 der Drucksachen) . . . . 4308A, 4326A Dr. Frey (CDU), Interpellant . . . 4326B Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 4327B Beschlußfassung 4328D Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Kohlenlieferungen für Bayern ails der Tschechoslowakei (Nr. 1825 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Dr. Etzel (Bamberg) u. Gen. betr. Maßnahmen zugunsten der Wirtschaft bei Ausfall tschechoslowakischer Kohle (Nr. 1793 der Drucksachen) 4273B, 4328D Beratung abgesetzt 4328D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerwesen über den Antrag der Abg. Dr. Bertram u. Gen. betr. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Nrn. 1541 und 1834 der Drucksachen) . . . . 4273B, 4328D Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP), Berichterstatter 4329A Beschlußfassung 4329B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Goetzendorff (Nr. 1818 der Drucksachen) 4329B Muckermann (CDU), Berichterstatter 4329B Beschlußfassung 4329C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Dorls (Nr 1819 der Drucksachen) 4329C Kahn (CSU), Berichterstatter . . . 4329D Goetzendorff (DRP-Hosp.) 4330A Beschlußfassung 4330B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Renner (Nr. 1820 der Drucksachen) 4330B Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter 4330C Beschlußfassung 4330D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Schmidt (Niedersachsen) (Nr. 1821 der Drucksachen) . . 4330D Dr. Mende (FDP), Berichterstatter . . 4331A Dr. Reismann (Z) 4331C Dr. von Brentano (CDU) 4331D Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 4332A Ritzel (SPD) 4332B Beschlußfassung 4332C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Mayer (Stuttgart) (Nr. 1822 der Drucksachen) 4332D Ritzel (SPD), Berichterstatter . . . 4332D Beschlußfassung 4333A Nächste Sitzung 4333C Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Hermann Etzel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben zu Teil III des Gesetzentwurfs drei Anträge gestellt, die sich auf die §§ 39, 42 und 46 beziehen.
    Der § 39 Absatz 2 widerspricht dem klaren Wortlaut des Art. 18 des Grundgesetzes. Nach ihm sollen bestimmte Grundrechte, die enumerativ und erschöpfend aufgeführt sind, verwirkt werden, wenn sie einer zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht. Die Verwirkung selbst soll durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. Es heißt ausdrücklich in Art. 18 „verwirkt diese Grundrechte". Weiterhin ist die Möglichkeit gegeben, daß das Ausmaß und die Zeit, innerhalb dessen bzw. innerhalb deren die Verwirkung bestehen oder Platz greifen soll, in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst festgelegt werden. Es ist undenkbar, daß außer der Zulassung einer solchen Verwirkung auf dem Wege über das Bundesverfassungsgerichtsgesetz noch weitere selbständige Grundrechte als verwirkungsfähig erklärt werden können. Das aber geschieht im Absatz 2 des § 39. Dort ist davon die Rede, daß die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Antragsgegner auf die Dauer der Verwirkung der Grundrechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen und bei juristischen Personen ihre Auflösung anordnen kann. Sowohl das Vereinsrecht wie das Wahlrecht, die Wählbarkeit, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter sind innerhalb der Bundesrepublik und des Grundgesetzes selbständige Grundrechte. Der Inhalt der Grundrechte. die verwirkt werden und deren Verwirkung durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden kann, ist in den in Art. 18 des Grundgesetzes aufgeführten Artikeln genau umgrenzt und festgelegt.
    Nun besteht im Gesetzentwurf selbst ein seltsamer Widerspruch. In Absatz 1 des § 39 Satz 3 ist ausdrücklich gesagt:
    Es kann dem Antragsgegner auch nach Art
    und Dauer genau bezeichnete Beschränkungen auferlegen, soweit sie nicht andere als
    die verwirkten Grundrechte beeinträchtigen.
    Also auch hier, wo es sich darum handeln kann,
    dem Antragsgegner gewisse beschränkende Auflagen zu machen, darf über den Rahmen und den
    Inhalt der in Art. 18 als verwirkungsfähig erklärten Grundrechte nicht hinausgegangen werden. Ich halte den Art. 39 Absatz 2 für grundgesetzwidrig. Daher haben wir uns erlaubt, die Streichung vorzuschlagen. Überdies ist in diesem Absatz 2 nicht nur der Rahmen der verwirkbaren Grundrechte überschritten, sondern auch ein Eingriff in die Länderzuständigkeiten vorgenommen, da es sich hier darum handeln soll, daß bei juristischen Personen auch ihre Auflösung angeordnet werden kann.
    Die Streichung des § 42 haben wir uns deswegen vorzuschlagen erlaubt, weil wir eine solche Strafbestimmung innerhalb des Bundesverfassungsgesetzes gesetzessystematisch nicht für richtig halten. Art. 94 Absatz 2 des Grundgesetzes sagt:
    Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung
    und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
    Weiter soll der Rahmen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht gezogen werden. Es soll also nichts anderes sein als ein Gerichtsverfassungsgesetz und eine Prozeßordnung. Was aber hier in die Kompetenz des Gerichts gelegt werden will, ist nichts anderes, als daß es den Charakter eines Strafgerichts annehmen würde. Wir haben uns also gestattet, die Streichung des § 42 vorzuschlagen.
    In § 46 wollen wir den Absatz 3 gestrichen wissen. In § 46 Absatz 3 ist bestimmt, daß mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei auch die Auflösung der Partei oder des selbständigen Teils der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden ist ; also eine Mußbestimmung. Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Falle aber auch die Einziehung des Vermögens der Partei oder des selbständigen Teils derselben zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen. Auch hier gilt unser Bedenken wegen der Gesetzessystematik. Der vorliegende Gesetzentwurf soll nichts anderes sein als ein Gerichtsverfassungsgesetz, wie ich schon sagte, und eine Prozeßordnung. Was hier vorgesehen ist, sind die Folgerungen, die aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu ziehen sind. Diese Folgerungen der Auflösung und Vermögenseinziehung aber müssen in dem doch zu Art. 21 anstehenden Parteiengesetz festgelegt und bestimmt werden.
    Bei dieser Gelegenheit möchte ich noch einmal auf die Frage des Vollzugs zurückkommen. Es ist notwendig, die Einheitlichkeit der Gesetzessprache herzustellen. Wenn in § 42 — falls er bleiben sollte — das Wort „Vollzug" gewählt ist, dann können in einer früheren Bestimmung nicht die Begriffe „Vollstreckung" und „vollstrecken" stehenbleiben.
    Was die Angelegenheit der Einbeziehung der Gemeinden und Gemeindeverbände in die Verfassungsbeschwerde angeht, so darf ich dazu nur kurz folgendes sagen. Es ist nicht unbestritten, ob nach dem Grundgesetz das Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Verfassungsbeschwerde überhaupt zubilligen kann. Das Recht, in bestimmten Fällen vor oder nach Erschöpfung des Rechtsweges eine Verfassungsbeschwerde mit den weittragenden Folgen einer solchen einzulegen, ist nach unserer Auffassung ein selbständiges Grundrecht. In der bayerischen Verfassung ist dieses selbständige Grundrecht im Art. 120 auch ausdrücklich ausgesprochen und verliehen. Es ist also sehr die


    (Dr. Etzel [Bamberg] )

    Frage, ob der Abschnitt Verfassungsbeschwerde im Grundgesetz überhaupt eine verfassungsrechtliche Grundlage hat.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Reismann.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Bernhard Reismann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)


    (handelt, die also früher einmal gültig gewesen sind, und die nunmehr ungültig werden. Da kann man schlecht von Nichtigkeit sprechen, weil das Gesetz ja bislang — vor dem Grundgesetz — in Kraft gewesen ist. Man spricht da deswegen besser von der Ungültigkeit, von dem Ungültigwerden, statt von der Nichtigkeit. Wir beantragen deswegen, an Stelle des Wortes „Nichtigkeit" das Wort „Ungültigkeit" zu setzen. Dann etwas, was noch wichtiger ist. Wir beantragen, in dem nächsten Paragraphen, dem § 79, den Absatz 2 aus folgenden Gründen zu streichen. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um den Fall, daß nicht mehr anfechtbare Entscheidungen auf einer Rechtsvorschrift beruhen, die für ungültig erklärt worden ist. Durch diese nicht mehr anfechtbare Entscheidung ist also Unrecht geschehen, Unrecht gesetzt worden. Der § 79 bestimmt, daß das, lediglich weil es nun einmal existent ist, endgültig so bleiben soll und daß deswegen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen sein sollen. Anders dargestellt: wenn jemand auf Grund eines nichtigen Gesetzes oder auf Grund einer darauf beruhenden behördlichen Entscheidung oder Anordnung Zuwendungen irgendwelcher Art erhalten hat, die ihm von Rechts wegen nicht zustehen, soll er diese dann endgültig behalten. Es wäre zumindest nicht notwendig, sozusagen eine Prämie dafür auszusetzen, daß man bisher das Recht verletzt hat, und eine endgültige Sanierung und Sanktionierung im Sinne des Unrechts vorzunehmen. Wenn schon Schwierigkeiten entstehen, weswegen soll dann gerade der die Folgen tragen, der zu Unrecht schlecht behandelt worden ist? Es mag natürlich Schwierigkeiten machen, das einzurenken. Mit solchen Schwierigkeiten, die es bisher in vergleichbaren Fällen auch schon gegeben hat, hatte sich die Rechtsprechung auseinanderzusetzen, und sie hat sich damit auch auseinandergesetzt. Die Rechtsprechung hat dazu gewisse Normen entwickelt. Diese wären auch für die in Rede stehenden Fälle durchaus brauchbar. Deswegen sir d wir der Ansicht, man sollte der Rechtsprechung in dieser Hinsicht keine Fesseln anlegen. Man sollte die Regelung der Unrechtsfolgen nicht generell abschneiden, sondern sollte das weiterhin den Gerichten überlassen. Dasselbe, was hier für § 79 zu sagen ist, gilt für den § 94, wo darauf Bezug genommen wird. Es handelt sich dabei um die Verfassungsbeschwerde. Es heißt im dritten Absatz: Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Auch hier wäre zu sagen: „für unwirksam zu erklären". Es heißt in diesem Absatz weiter: Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Für diesen Fall heißt es dann: Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend. Der § 79 bestimmt also, daß Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen sind und daß die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen endgültig bleiben, daß sie durch die Aufhebung der für nichtig erklärten Norm nicht berührt werden, obwohl doch jedermann zugeben muß, daß diese Entscheidungen fehlerhaft, wenn nicht gar nichtig sind. In der Rechtslehre gehen die Ansichten darüber auseinander, ob sie nichtig oder nur anfechtbar oder in anderer Weise fehlerhaft sind. Wollen wir das doch der Rechtslehre überlassen und durch diese Bestimmung, die man mit einem kleinen Handgriff beseitigen kann, nicht das Unrecht sanktionieren. Es ist besser, man läßt diese beiden Dinge weg: in § 79 den Absatz 2 und in § 94 Absatz 3 den letzten Satz. Darum bitte ich Sie. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. von Merkatz. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Da ich mich gegen den Antrag der sozialdemokratischen Fraktion auf Umdruck Nr. 58 wenden muß, bin ich genötigt, meine Abstimmung zu motivieren. Der Antrag der sozialdemokratischen Fraktion ist von großer Tragweite. Ich stimme mit der Absicht, die mit diesem Antrag verfolgt wird, durchaus überein. Die Selbstverwaltung ist die Grundlage einer freiheitlichen Demokratie und bedarf des Schutzes. Auch der Herr Antragsteller hat nicht behauptet, daß etwa mit Art. 28 des Grundgesetzes ein Grundrecht gegeben sei, sondern er hat lediglich einen Weg haben wollen, um die Garantie des Art. 28 wirksam zu machen. Man muß versuchen, eine Möglichkeit zu finden, die mit der Grundstruktur des Grundgesetzes übereinstimmt und zugleich einem echten Rechtsschutzbedürfnis entspricht. Der Begründer des Antrags hat einige Beispiele genannt, die es ihm geboten erscheinen lassen, eine solche Ausweitung der Klagemöglichkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht zu geben. Ich werde aus folgenden zwei Gründen gegen diesen Antrag stimmen. Einmal stimme ich Herrn Kollegen Laforet zu, daß durch die weite Fassung des Antrags, Umdruck Nr. 58, eine unabsehbare Möglichkeit für Klageerhebungen gegeben wäre und daß durch diese unabsehbare Ausweitung die föderativen Grundlagen, d. h. der Länderhoheit, zerstört werden könnten. Das bedeutet praktisch die Möglichkeit, über die Landeshoheit hinweg eine Fronde der Selbstverwaltung hervorzurufen. Um die Garantie des Art. 28 wirksam zu machen, genügen die gegenwärtigen Zuständigkeiten, sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch möglicherweise der Rechtsweg, der in den einzelnen Ländern gegeben ist. Die Gemeinden und Gemeindeverbände können nach der in der Gesetzesvorlage gegebenen und vorausgesetzten Zuständigkeitsverteilung mindestens in dem gleichen Umfang ihre Sache vor das Bundesverfassungsgericht bringen wie seinerzeit vor den Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich. — Doch, Sie können es. Es würde zu weit führen, diese Dinge einzeln durchzudiskutieren, weil es Fachfragen sind. Die Garantie kann, so wie die Zuständigkeitsverteilung in der Vorlage vorgesehen ist, verwirklicht werden. Es wird in den drei Fällen, die Sie genannt haben, niemals möglich sein, daß eine Gemeinde durch eine Landeshoheit entgegen der in Art. 28 des Grundgesetzes gegebenen Garantie um ihre Rechte gebracht wird. Schließlich ist der Weg zu erwähnen, daß ein solcher Gemeindeverband sich der Hilfe des Bundestags versichert. Ich muß also ein Rechtsschutzbedürfnis, das so weit geht, wie es dieser Antrag hier will, ablehnen, weil das tatsächlich dazu führen, würde, das Grundgesetz in seiner Struktur zu ändern. Die Staatshoheit der Länder würde bei Annahme des Antrags in einer nicht notwendigen Weise eingeschränkt, und das Bundesverfassungsgericht überlastet werden. Das Wort hat der Abgeordnete Fisch. Meine Damen und Herren! Ich möchte mich auf die Stellungnahme zu zwei im Grunde gleichen Problemen beschränken, die in den §§ 36 und 43 angeschnitten sind. In diesen beiden Paragraphen wird das Verfahren mit dem Ziel der Aberkennung der Grundrechte und das Verfahren auf Herbeiführung eines Entscheids über die Verfassungswidrigkeit einer Partei geregelt. Es ist sicherlich von niemandem zu bestreiten, daß es sich hier um grundlegende Dinge handelt, die die Rechtssicherheit eines jeden einzelnen Bürgers und einer jeden politischen Organisation betreffen. Kein Mitglied des Hauses wird den Mut finden, sich hierherzustellen und zu begründen, daß man in einer solchen grundsätzlichen Frage mit zweierlei Recht verfährt. Dies aber geschieht in der Vorlage. (Abg. Dr. Orth: Was verstehen Sie denn von Recht?)