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ID0111405400

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    Vokabeln: 7
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    5. Abgeordneter: 1
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    Deutscher Bundestag - 114. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 25. Januar 1951 4271 114. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 25. Januar 1951. Geschäftliche Mitteilungen 4273A, 4333C Genesung des Abg. Schmidt (Bayern) nach einem Autounfall 4273A Änderungen der Tagesordnung 42'73A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung von Bundesgrenzschutzbehörden (Nr. 1785 der Drucksachen) 4273C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern . 4273D, 4279C, 4282D, 4286A Dr. Menzel (SPD) 4275C, 4284D Paul (Düsseldorf) (KPD) 4278C Dr. von Merkatz (DP) . . . . 4280D, 4286B Neumayer (FDP) 4281D Dr. Dresbach (CDU) 4283B, 4286A von Thadden (DRP) 4284B Dr. Hamacher (Z) 4286B Ausschußüberweisung 4287A Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Nrn. 328, 788 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1724 der Drucksachen); Änderungsanträge Umdruck Nrn. 54, 56 4287A, 4303D Dr. Laforet (CSU) . 4287C, 4297D, 4303D Fisch (KPD) 4289D, 4294A, 4300A Dr. Reismann (Z) 4292D, 4299A Ewers (DP) 4293B Dr. Etzel (Bamberg) (BP) . . 4294A, 4298A Jacobi (SPD) 4295D Dr. von Merkatz (DP) 4299C Schoettle (SPD) 4301C Dr. Arndt (SPD) 4302B, 4303B Abstimmungen . . . 4291C, 4295A, 4300C, 4303A Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes (Drucksache Nr. 1836) . . . . 4303B, C Beschlußfassung 4303D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes für Sicherungs- und Überleitungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft (Nrn. 1510, 1679 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) (Nr.1764 der Drucksachen); Änderungsanträge Umdruck Nrn. 38, 51, 55 4273C, 4304A, 4313B Naegel (CDU), Berichterstatter 4304B, 4307D Kurlbaum (SPD) 4306D Ollenhauer (SPD) 4307D Dr. Bleiß (SPD) . . . 4313C, 4319C, 4320C Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 4315D, 4320A Agatz (KPD) 4318A Dr. Bertram (Z) 4318D Dr. Preusker (FDP) 4320D Abstimmungen 4307B, 4320B, 4321A Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung des Niedersächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche vom 9. Dezember 1948/16. Mai 1949 (Nr. 1783 der Drucksachen) 4304A, 4308A Dr. Lauffer, Bevollmächtigter des Landes Niedersachsen, Berichterstatter 4308A Keuning (SPD) 4308D, 4312D Kohl (Stuttgart) (KPD) 4310A Mensing (CDU) 4310C Kuntscher (CDU) 4311C Storch, Bundesminister für Arbeit . 4312A Ausschußüberweisung 4313B Abstimmungen 4320B, 4321A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Grenzgänger vom 10. Juli 1950 (Nr. 1483 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) (Nr. 1757 der Drucksachen) . . . 4321A, 4325A Ritzel (SPD), Berichterstatter . . . 4325A Beschlußfassung 4325C Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (Nr. 1571 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) (Nr. 1781 der Drucksachen) 4321B Meyer (Bremen) (SPD), Berichterstatter 4321C Beschlußfassung 4321D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der KPD betr. Deutsche Bundesbahn (Nrn 1776, 1533 der Drucksachen) 4321D Rümmele (CDU), Berichterstatter . 4322A Paul (Düsseldorf) (KPD) 4323C Jahn (SPD) 4323D Beschlußfassung 4325A Beratung des Antrags der Fraktion des Zentrums betr. Rückgabe der Insel Helgoland an ihre Bewohner (Nr. 1758 der Drucksachen) 4273B, 4325A Beratung abgesetzt 4325A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Grenzübergang Emmerich (Nrn. 1782, 1631 der Drucksachen) . . . . 4325C Günther (CDU), Berichterstatter . . 4325C Beschlußfassung 4326A Beratung der Interpellation der Abg. Dr. Frey, Dr. Dr. Müller (Bonn), Frau Dr. Weber (Essen), Hoogen u. Gen. betr. landwirtschaftlichen Grundbesitz und Traktatrecht im deutsch-holländischen Grenzgebiet (Nr. 1666 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Dr. Frey, Dr. Dr. Müller (Bonn), Frau Dr. Weber (Essen), Hoogen u. Gen. betr. landwirtschaftlichen Grundbesitz und Traktatrecht im deutsch-holländischen Grenzgebiet (Nr. 1665 der Drucksachen) . . . . 4308A, 4326A Dr. Frey (CDU), Interpellant . . . 4326B Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 4327B Beschlußfassung 4328D Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Kohlenlieferungen für Bayern ails der Tschechoslowakei (Nr. 1825 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Dr. Etzel (Bamberg) u. Gen. betr. Maßnahmen zugunsten der Wirtschaft bei Ausfall tschechoslowakischer Kohle (Nr. 1793 der Drucksachen) 4273B, 4328D Beratung abgesetzt 4328D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerwesen über den Antrag der Abg. Dr. Bertram u. Gen. betr. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Nrn. 1541 und 1834 der Drucksachen) . . . . 4273B, 4328D Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP), Berichterstatter 4329A Beschlußfassung 4329B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Goetzendorff (Nr. 1818 der Drucksachen) 4329B Muckermann (CDU), Berichterstatter 4329B Beschlußfassung 4329C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Dorls (Nr 1819 der Drucksachen) 4329C Kahn (CSU), Berichterstatter . . . 4329D Goetzendorff (DRP-Hosp.) 4330A Beschlußfassung 4330B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Renner (Nr. 1820 der Drucksachen) 4330B Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter 4330C Beschlußfassung 4330D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Schmidt (Niedersachsen) (Nr. 1821 der Drucksachen) . . 4330D Dr. Mende (FDP), Berichterstatter . . 4331A Dr. Reismann (Z) 4331C Dr. von Brentano (CDU) 4331D Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 4332A Ritzel (SPD) 4332B Beschlußfassung 4332C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Mayer (Stuttgart) (Nr. 1822 der Drucksachen) 4332D Ritzel (SPD), Berichterstatter . . . 4332D Beschlußfassung 4333A Nächste Sitzung 4333C Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Wilhelm Laforet


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Meine Damen und Herren! Ich bin mit den grundsätzlichen Darlegungen des Herrn Kollegen Jacobi über die Bedeutung der Selbstverwaltung, über die Bedeutung der Gemeinden im Staat und für die Gestaltung unserer Demokratie völlig einverstanden.

    (Zurufe von der SPD: Aber?)

    Aber

    (Heiterkeit)

    ich habe gegen die Fassung 'dieser Bestimmung erhebliche rechtliche Bedenken, und ich weiß, daß diese Bedenken auch von Kollegen aus Ihren Reihen geteilt werden.
    Das Gemeinderecht ist Recht der Länder. Art. 28 des Grundgesetzes legt den Ländern die Pflicht auf, die Grundsätze der Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Artikels 28 zur Geltung zu bringen. Die Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände führen die Länderbehörden. Es ist Sache der Verwaltungsgerichte der Länder und im höchsten Rechtszug der Verwaltungsgerichtshöfe der Länder, die Gewähr zu geben, daß die Gemeindeaufsicht die Gesetze, vor allem die in den Ländern festgelegten Grundsätze der Selbstverwaltung, einhält. Das ist ganz außer Betracht geblieben.
    Wir haben jetzt in allen Ländern Verwaltungsgerichtsgesetze, nicht nur wir im Süden. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat gerade für die Gemeinden die Bedeutung, daß die Gemeindeaufsicht unter diese Rechtskontrolle gestellt ist. Gerade hier ist der Rechtsschutz in vollem Umfange gegeben. Ein erneuter, weiterer Schutz ist. so wie unsere Rechtsentwicklung jetzt nach völliger Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgt ist, nicht mehr nötig. Das war früher an-


    (Dr. Laforet)

    ders. Jetzt haben wir auch dort, wo der Rechtsschutz nicht bestand, das Ergebnis, daß staatsaufsichtliche Akte, die in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde eingegriffen haben, aufgehoben werden und daß das Ziel, mit dem ich durchaus einverstanden bin, bereits erreicht ist, ohne daß wir den bedenklichen Weg gehen, hier die Grundsätze der Gestaltung der Länderbehörden zu verletzen.
    Aber, Herr Kollege Jacobi, noch ein anderes! Der Antrag gibt nicht nur die Möglichkeit eines Eingriffs gegen fehlerhafte Verwaltungsakte, sondern gegen jeden Gesetzgebungsakt, gegen jeden Rechtsprechungsakt. Das, was hier geschaffen werden soll, ist unabsehbar. So verstehen Sie bitte, daß auch überzeugte Kommunalpolitiker und Anhänger der Selbstverwaltung in der Eröffnung dieses Weges hier einen Fehler sehen. Ich kann nur raten, diesen Fehler nicht zu begehen, und ich bedauere, daß ich mich gegen diesen Antrag aussprechen muß.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Etzel.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Etzel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben zu Teil III des Gesetzentwurfs drei Anträge gestellt, die sich auf die §§ 39, 42 und 46 beziehen.
    Der § 39 Absatz 2 widerspricht dem klaren Wortlaut des Art. 18 des Grundgesetzes. Nach ihm sollen bestimmte Grundrechte, die enumerativ und erschöpfend aufgeführt sind, verwirkt werden, wenn sie einer zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht. Die Verwirkung selbst soll durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. Es heißt ausdrücklich in Art. 18 „verwirkt diese Grundrechte". Weiterhin ist die Möglichkeit gegeben, daß das Ausmaß und die Zeit, innerhalb dessen bzw. innerhalb deren die Verwirkung bestehen oder Platz greifen soll, in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst festgelegt werden. Es ist undenkbar, daß außer der Zulassung einer solchen Verwirkung auf dem Wege über das Bundesverfassungsgerichtsgesetz noch weitere selbständige Grundrechte als verwirkungsfähig erklärt werden können. Das aber geschieht im Absatz 2 des § 39. Dort ist davon die Rede, daß die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Antragsgegner auf die Dauer der Verwirkung der Grundrechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen und bei juristischen Personen ihre Auflösung anordnen kann. Sowohl das Vereinsrecht wie das Wahlrecht, die Wählbarkeit, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter sind innerhalb der Bundesrepublik und des Grundgesetzes selbständige Grundrechte. Der Inhalt der Grundrechte. die verwirkt werden und deren Verwirkung durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden kann, ist in den in Art. 18 des Grundgesetzes aufgeführten Artikeln genau umgrenzt und festgelegt.
    Nun besteht im Gesetzentwurf selbst ein seltsamer Widerspruch. In Absatz 1 des § 39 Satz 3 ist ausdrücklich gesagt:
    Es kann dem Antragsgegner auch nach Art
    und Dauer genau bezeichnete Beschränkungen auferlegen, soweit sie nicht andere als
    die verwirkten Grundrechte beeinträchtigen.
    Also auch hier, wo es sich darum handeln kann,
    dem Antragsgegner gewisse beschränkende Auflagen zu machen, darf über den Rahmen und den
    Inhalt der in Art. 18 als verwirkungsfähig erklärten Grundrechte nicht hinausgegangen werden. Ich halte den Art. 39 Absatz 2 für grundgesetzwidrig. Daher haben wir uns erlaubt, die Streichung vorzuschlagen. Überdies ist in diesem Absatz 2 nicht nur der Rahmen der verwirkbaren Grundrechte überschritten, sondern auch ein Eingriff in die Länderzuständigkeiten vorgenommen, da es sich hier darum handeln soll, daß bei juristischen Personen auch ihre Auflösung angeordnet werden kann.
    Die Streichung des § 42 haben wir uns deswegen vorzuschlagen erlaubt, weil wir eine solche Strafbestimmung innerhalb des Bundesverfassungsgesetzes gesetzessystematisch nicht für richtig halten. Art. 94 Absatz 2 des Grundgesetzes sagt:
    Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung
    und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
    Weiter soll der Rahmen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht gezogen werden. Es soll also nichts anderes sein als ein Gerichtsverfassungsgesetz und eine Prozeßordnung. Was aber hier in die Kompetenz des Gerichts gelegt werden will, ist nichts anderes, als daß es den Charakter eines Strafgerichts annehmen würde. Wir haben uns also gestattet, die Streichung des § 42 vorzuschlagen.
    In § 46 wollen wir den Absatz 3 gestrichen wissen. In § 46 Absatz 3 ist bestimmt, daß mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei auch die Auflösung der Partei oder des selbständigen Teils der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden ist ; also eine Mußbestimmung. Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Falle aber auch die Einziehung des Vermögens der Partei oder des selbständigen Teils derselben zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen. Auch hier gilt unser Bedenken wegen der Gesetzessystematik. Der vorliegende Gesetzentwurf soll nichts anderes sein als ein Gerichtsverfassungsgesetz, wie ich schon sagte, und eine Prozeßordnung. Was hier vorgesehen ist, sind die Folgerungen, die aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu ziehen sind. Diese Folgerungen der Auflösung und Vermögenseinziehung aber müssen in dem doch zu Art. 21 anstehenden Parteiengesetz festgelegt und bestimmt werden.
    Bei dieser Gelegenheit möchte ich noch einmal auf die Frage des Vollzugs zurückkommen. Es ist notwendig, die Einheitlichkeit der Gesetzessprache herzustellen. Wenn in § 42 — falls er bleiben sollte — das Wort „Vollzug" gewählt ist, dann können in einer früheren Bestimmung nicht die Begriffe „Vollstreckung" und „vollstrecken" stehenbleiben.
    Was die Angelegenheit der Einbeziehung der Gemeinden und Gemeindeverbände in die Verfassungsbeschwerde angeht, so darf ich dazu nur kurz folgendes sagen. Es ist nicht unbestritten, ob nach dem Grundgesetz das Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Verfassungsbeschwerde überhaupt zubilligen kann. Das Recht, in bestimmten Fällen vor oder nach Erschöpfung des Rechtsweges eine Verfassungsbeschwerde mit den weittragenden Folgen einer solchen einzulegen, ist nach unserer Auffassung ein selbständiges Grundrecht. In der bayerischen Verfassung ist dieses selbständige Grundrecht im Art. 120 auch ausdrücklich ausgesprochen und verliehen. Es ist also sehr die


    (Dr. Etzel [Bamberg] )

    Frage, ob der Abschnitt Verfassungsbeschwerde im Grundgesetz überhaupt eine verfassungsrechtliche Grundlage hat.