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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 114. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 25. Januar 1951 4271 114. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 25. Januar 1951. Geschäftliche Mitteilungen 4273A, 4333C Genesung des Abg. Schmidt (Bayern) nach einem Autounfall 4273A Änderungen der Tagesordnung 42'73A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung von Bundesgrenzschutzbehörden (Nr. 1785 der Drucksachen) 4273C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern . 4273D, 4279C, 4282D, 4286A Dr. Menzel (SPD) 4275C, 4284D Paul (Düsseldorf) (KPD) 4278C Dr. von Merkatz (DP) . . . . 4280D, 4286B Neumayer (FDP) 4281D Dr. Dresbach (CDU) 4283B, 4286A von Thadden (DRP) 4284B Dr. Hamacher (Z) 4286B Ausschußüberweisung 4287A Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Nrn. 328, 788 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1724 der Drucksachen); Änderungsanträge Umdruck Nrn. 54, 56 4287A, 4303D Dr. Laforet (CSU) . 4287C, 4297D, 4303D Fisch (KPD) 4289D, 4294A, 4300A Dr. Reismann (Z) 4292D, 4299A Ewers (DP) 4293B Dr. Etzel (Bamberg) (BP) . . 4294A, 4298A Jacobi (SPD) 4295D Dr. von Merkatz (DP) 4299C Schoettle (SPD) 4301C Dr. Arndt (SPD) 4302B, 4303B Abstimmungen . . . 4291C, 4295A, 4300C, 4303A Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes (Drucksache Nr. 1836) . . . . 4303B, C Beschlußfassung 4303D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes für Sicherungs- und Überleitungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft (Nrn. 1510, 1679 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) (Nr.1764 der Drucksachen); Änderungsanträge Umdruck Nrn. 38, 51, 55 4273C, 4304A, 4313B Naegel (CDU), Berichterstatter 4304B, 4307D Kurlbaum (SPD) 4306D Ollenhauer (SPD) 4307D Dr. Bleiß (SPD) . . . 4313C, 4319C, 4320C Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 4315D, 4320A Agatz (KPD) 4318A Dr. Bertram (Z) 4318D Dr. Preusker (FDP) 4320D Abstimmungen 4307B, 4320B, 4321A Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung des Niedersächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche vom 9. Dezember 1948/16. Mai 1949 (Nr. 1783 der Drucksachen) 4304A, 4308A Dr. Lauffer, Bevollmächtigter des Landes Niedersachsen, Berichterstatter 4308A Keuning (SPD) 4308D, 4312D Kohl (Stuttgart) (KPD) 4310A Mensing (CDU) 4310C Kuntscher (CDU) 4311C Storch, Bundesminister für Arbeit . 4312A Ausschußüberweisung 4313B Abstimmungen 4320B, 4321A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Grenzgänger vom 10. Juli 1950 (Nr. 1483 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) (Nr. 1757 der Drucksachen) . . . 4321A, 4325A Ritzel (SPD), Berichterstatter . . . 4325A Beschlußfassung 4325C Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (Nr. 1571 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) (Nr. 1781 der Drucksachen) 4321B Meyer (Bremen) (SPD), Berichterstatter 4321C Beschlußfassung 4321D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der KPD betr. Deutsche Bundesbahn (Nrn 1776, 1533 der Drucksachen) 4321D Rümmele (CDU), Berichterstatter . 4322A Paul (Düsseldorf) (KPD) 4323C Jahn (SPD) 4323D Beschlußfassung 4325A Beratung des Antrags der Fraktion des Zentrums betr. Rückgabe der Insel Helgoland an ihre Bewohner (Nr. 1758 der Drucksachen) 4273B, 4325A Beratung abgesetzt 4325A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Grenzübergang Emmerich (Nrn. 1782, 1631 der Drucksachen) . . . . 4325C Günther (CDU), Berichterstatter . . 4325C Beschlußfassung 4326A Beratung der Interpellation der Abg. Dr. Frey, Dr. Dr. Müller (Bonn), Frau Dr. Weber (Essen), Hoogen u. Gen. betr. landwirtschaftlichen Grundbesitz und Traktatrecht im deutsch-holländischen Grenzgebiet (Nr. 1666 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Dr. Frey, Dr. Dr. Müller (Bonn), Frau Dr. Weber (Essen), Hoogen u. Gen. betr. landwirtschaftlichen Grundbesitz und Traktatrecht im deutsch-holländischen Grenzgebiet (Nr. 1665 der Drucksachen) . . . . 4308A, 4326A Dr. Frey (CDU), Interpellant . . . 4326B Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 4327B Beschlußfassung 4328D Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Kohlenlieferungen für Bayern ails der Tschechoslowakei (Nr. 1825 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Dr. Etzel (Bamberg) u. Gen. betr. Maßnahmen zugunsten der Wirtschaft bei Ausfall tschechoslowakischer Kohle (Nr. 1793 der Drucksachen) 4273B, 4328D Beratung abgesetzt 4328D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerwesen über den Antrag der Abg. Dr. Bertram u. Gen. betr. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Nrn. 1541 und 1834 der Drucksachen) . . . . 4273B, 4328D Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP), Berichterstatter 4329A Beschlußfassung 4329B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Goetzendorff (Nr. 1818 der Drucksachen) 4329B Muckermann (CDU), Berichterstatter 4329B Beschlußfassung 4329C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Dorls (Nr 1819 der Drucksachen) 4329C Kahn (CSU), Berichterstatter . . . 4329D Goetzendorff (DRP-Hosp.) 4330A Beschlußfassung 4330B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Renner (Nr. 1820 der Drucksachen) 4330B Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter 4330C Beschlußfassung 4330D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Schmidt (Niedersachsen) (Nr. 1821 der Drucksachen) . . 4330D Dr. Mende (FDP), Berichterstatter . . 4331A Dr. Reismann (Z) 4331C Dr. von Brentano (CDU) 4331D Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 4332A Ritzel (SPD) 4332B Beschlußfassung 4332C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Mayer (Stuttgart) (Nr. 1822 der Drucksachen) 4332D Ritzel (SPD), Berichterstatter . . . 4332D Beschlußfassung 4333A Nächste Sitzung 4333C Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Walter Fisch


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (KPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (KPD)

    Meine Damen und Herren! Meine Fraktion hat auch zum Teil II des Gesetzentwurfs
    eine Reihe von Abänderungsanträgen gestellt. Ich glaube sicher zu sein, daß die Einheitsfront, die sich vorhin bei der Ablehnung unserer Anträge als so solide erwiesen hat, auch jetzt wieder in Aktion treten wird, und möchte mir darum ersparen, alle Abänderungsanträge zu begründen. Ich möchte nur einige herausgreifen.
    Zu § 26 schlägt meine Fraktion die Streichung des Abs. 2 vor. Es handelt sich hier um eine Einschränkung der Öffentlichkeit des Verfahrens, insbesondere um eine Einschränkung des Rechts des Beklagten auf Akteneinsicht. Im ursprünglichen Entwurf der Regierung war der Text, der jetzt an § 26 angehängt ist, auch im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die allgemeine Akteneinsicht gebracht. Wir können irgendwelche Erwägungen über Notwendigkeiten der Staatssicherheit, wie sie hier angeführt worden sind, nicht anerkennen. Wenn es Ihnen so ernst um die Wahrung demokratischer Rechte, auch für den Beschuldigten ist, so müssen Sie ihm zugestehen, daß ihm keine Einschränkungen bei der Verteidigung und bei der Heranziehung aller ihm erreichbaren Beweismittel auferlegt werden.
    Eine ähnliche Feststellung ist hinsichtlich des § 28 zu machen, nach dem bestimmte Äußerungen vor dem Gericht von Amts wegen abgedrosselt werden können, und zwar darum, weil Überlegungen über die „Staatssicherheit" in die Sache hineinspielen. Bei dem Antrag auf Streichung dieses Absatzes läßt sich meine Fraktion von den gleichen Erwägungen leiten wie beim § 26.
    Zu § 30 stellt meine Fraktion den Antrag, die ursprünglich in § 26 Abs. 3 enthaltene Fassung wiederherzustellen. Worum handelt es sich hier? In der ursprünglichen Fassung war der Minderheit des urteilfällenden Senats die Möglichkeit gegeben, ihre abweichende Auffassung schriftlich niederzulegen und damit auch der Öffentlichkeit zur Einsicht vorzubehalten. Es gibt keinerlei Gründe, warum diese Möglichkeit beseitigt werden soll. Bei der Berichterstattung aus dem Ausschuß wurde als Begründung für die Streichung dieser ursprünglich vorhandenen Bestimmung gesagt, eine Veröffentlichung der Minderheitsmeinung würde die Autorität des Urteilsspruchs gefährden. Etwas einfacher ausgedrückt: Der Berichterstatter meinte, wenn das Volk draußen erfahre, daß das Gericht in einer politischen Angelegenheit nicht einstimmig geurteilt habe, so könnte es sich vielleicht gefährliche Gedanken machen und zu anderen Auffassungen gelangen, als sie die Mehrheit des Gerichts vertreten habe. Wir sind der Auffassung, daß es nicht bloß interessierten Kreisen, sondern der ganzen Öffentlichkeit ermöglicht werden muß, von der Meinung der beim Urteilsspruch unterlegenen Minderheit Kenntnis zu erhalten. Ja, wir sind der Meinung, daß man nicht nur eine Möglichkeit hierzu schaffen soll, sondern eine Verpflichtung. Darum beantragt meine Fraktion Aufnahme der Bestimmung, daß die überstimmte Minderheit ihre abweichende Meinung in einem Sondergutachten niederlegen muß und daß diese Darstellung der abweichenden Minderheitsmeinung zusammen mit der Urteilsbegründung zu veröffentlichen ist. Wenn das Bundesverfassungsgericht seiner Sache so sicher ist, dann braucht es keine Angst zu haben, der Begründung des Mehrheitsstandpunktes auch die Begründung des Minderheitsstandpunktes gegenüberzustellen und ihn der Öffentlichkeit mitzuteilen.
    Das Ungeheuerlichste, was in dem ganzen Entwurf geboten wird, ist zweifellos in 6 32 der vorliegenden Fassung niedergelegt. Ich habe im Namen meiner Fraktion den Antrag auf Streichung des ganzen Paragraphen zu stellen. Die Ungeheuerlichkeit der Vorschriften des § 32 besteht darin, daß durch einstweilige Anordnung faktisch das Ergebnis der Gerichtsverhandlung vorweggenommen werden kann. Es heißt im Abs. 2 ausdrücklich: die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Das heißt also, das Richtergremium kann auf dem Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung, einfach nur durch bürokratischen Erlaß einen Zustand herbeiführen, der normalerweise erst nach Beendigung der Gerichtsverhandlung und nach Eintreten der Rechtskraft des Urteils erreicht werden könnte. Damit wird das ganze Gerichtsverfahren zur Farce, es wird zum Anhängsel der Handlung, die faktisch durch die einstweilige Anordnung vorweggenommen worden ist. Ich bin glücklicherweise kein Jurist,

    (Zuruf von der SPD: Unglücklich!)

    eher ich glaube, daß es in der bisherigen deutschen Rechtsprechung keinerlei Vorläufer dieses Verfahrens gibt.

    (Abg. Kiesinger: Haben Sie schon einmal etwas von einer einstweiligen Verfügung gehört?)

    — Ja, Herr Kiesinger, ich weiß, Sie sind der Klügste, und ich hoffe darum, daß Sie diese abscheuliche Sache, die in § 32 mit Ihrer Hilfe ausgearbeitet wurde, auch hier begründen werden und auch draußen vor Ihren Wählern, am besten im Namen der Demokratie!
    Meine Damen und Herren! Soviel mir bekannt ist, gibt es noch nicht einmal im Verwaltungsrecht


    (Fisch)

    eine solche Bestimmung, auf Grund deren man die materielle Entscheidung eines Urteils eben durch eine solche bürokratische Anordnung vorwegnimmt. Meines Wissens gibt es ähnliche Bestimmungen bisher nur auf dem Gebiete des Verfahrens, auf dem Gebiete der Prozeßtechnik, aber nicht in der Art, daß der Inhalt — und hier handelt es sich ja immer um einen politischen Inhalt — des Verfahrens behandelt wird und die Entscheidung in einer so bürokratischen Weise präjudiziert wird. Aus diesem Grunde sollten auch solche bürgerlichen Juristen, denen an der Tradition des Rechts etwas gelegen ist und die so sehr auf die Autorität eines Urteilsspruches Wert legen, mit unserer Auffassung übereinstimmen, daß man nämlich dem Urteil nicht vorgreifen kann, erst recht nicht durch Anordnungen, die ohne mündliche Verhandlungen ergehen und die darum auch ohne Mitwirkung, ohne Einflußnahme des Beschuldigten erfolgen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Die Rednerliste ist erschöpft. Ich komme nunmehr zum Aufruf der einzelnen Paragraphen.
17. — Es liegt ein Abänderungsantrag der KPD auf Umdruck Nr. 56 Ziffer 5 vor. Der § 17 soll die darin geforderte Fassung erhalten. — Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Der Abänderungsantrag ist abgelehnt.
Ich lasse abstimmen über § 17. Wer für Annahme der Ausschußfassung ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Gegen einige Stimmen angenommen.
Nunmehr §§ 18, — 19, — 20, — 21, — 22, — 23. Wer für Annahme dieser Paragraphen ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Gegen einige Stimmen angenommen.
Zu § 24 liegt ein Antrag der KPD vor, Ziffer 6 des Umdrucks Nr. 56:
In § 24 sind die Worte ,.offensichtlich unbegründete" und „von offensichtlich Nichtberechtigten" zu streichen.
Wer für die Annahme dieses Streichungsantrages ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Abgelehnt gegen die Stimmen der Antragsteller.
Nun lasse ich über § 24 in der Ausschußfassung abstimmen. Wer für die Annahme ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Gegen einige Stimmen angenommen.
§ 25. Hier liegt ebenfalls ein Abänderungsantrag der KPD vor, Ziffer 7 des Umdrucks Nr. 56:
§ 25 Abs. 4 ist zu streichen.
Wer für die Streichung ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe. — Gegen einige Stimmen abgelehnt.
Nunmehr lasse ich über § 25 abstimmen. Wer für die Annahme in der Ausschußfassung ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Der Paragraph ist angenommen.
Zu § 26 liegt ebenfalls ein Abänderungsantrag der KPD vor:
§ 26 Abs. 2 ist zu streichen.
Wer für die Streichung ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Der Antrag ist abgelehnt.
Wer für die Annahme des § 26 in der Ausschußfassung ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Gegen einige Stimmen angenommen.
§ 27. - Wer für die Annahme ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
Zu § 28 liegt ein Abänderungsantrag der KPD vor, Ziffer 9 des Umdrucks Nr. 56; danach soll § 28 Abs. 2 eine andere Fassung erhalten. — Wer für die Annahme des Abänderungsantrages ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Abgelehnt.
Ich lasse nunmehr über den § 28 und § 29, bei dem kein Abänderungsantrag angekündigt ist, abstimmen. Wer für die Annahme dieser beiden Paragraphen in der Ausschußfassung ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Gegen einige Stimmen angenommen.
§ 30. — Hier ist wiederum ein Abänderungsantrag der KPD eingereicht, Ziffer 10 des Umdrucks Nr. 56, dem § 30 soll ein Abs. 3 angefügt werden. Wer für die Ergänzung des § 30 in der beantragten Form ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Der Antrag ist abgelehnt.
Ich lasse über § 30 in der Ausschußfassung abstimmen. Wer für die Annahme ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Der Paragraph ist angenommen.
Die §§ 31 und 32 sollen gestrichen werden, Ziffer 11 und 12 des Umdrucks Nr. 56. Wer für die Streichung dieser beiden Paragraphen ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Abgelehnt.
Zu § 33 ist kein Abänderungsantrag gestellt.
§ 34 soll ebenfalls gestrichen werden, Ziffer 13 des Umdrucks Nr. 56. Wer für die Streichung von § 34 ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Abgelehnt.
Nun liegt ein Änderungsantrag der Abgeordneten Ewers und Genossen — interfraktioneller Antrag Umdruck Nr. 61 — vor. Wer für Abänderung des § 34, also die hierin beantragte Fassung ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Gegen einige wenige Stimmen angenommen.
Zu § 35. Nach Ziffer 3 des Änderungsantrags der Fraktion der BP, Umdruck Nr. 57, soll das Wort „vollstreckt" durch das Wort „vollzieht" ersetzt werden. Wer für diese Abänderung ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Der Antrag ist abgelehnt.
Nunmehr lasse ich abstimmen über die Annahme der §§ 31, — 32, — 33, — 34, — 35 in der durch die erfolgten Abstimmungen festgestellten Fassung. Wer für die Annahme ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Gegen einige Stimmen angenommen.
Nunmehr rufe ich auf Teil III. Ich schlage Ihnen vor, ebenso wie bei der Diskussion zu Teil II zu verfahren.
Das Wort hat der Abgeordnete Jacobi.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Werner Jacobi


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem Umdruck Nr. 58 ist Ihnen ein Antrag der SPD-Fraktion unterbreitet worden, der den Wortlaut hat:
    § 90 erhält folgenden neuen Absatz 2:

    (2) Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung einer Verletzung des Artikels 28 des Grundgesetzes einlegen.

    Dieser Abänderungsantrag, den ich im Namen der
    sozialdemokratischen Fraktion zu begründen habe,


    (Jacobi)

    bezweckt mehr als den Einbau einer Verfahrensvorschrift in das Gesetz über den Bundesverfassungsgerichtshof. Er spricht vielmehr eine Grundsatzfrage der Demokratie an, indem er die Stellung der Gemeinden und Gemeindeverbände im Aufbau des Bundes an einem wesentlichen Punkt berührt.
    Der gemeindlichen Selbstverwaltung sind besonders seit dem Jahre 1945 immer wieder zahlreiche Elogen zuteil geworden. Kaum eine Regierung in den Ländern hat darauf verzichtet, zu betonen, wie ernst es ihr mit einer Politik der Aktivierung der gemeindlichen Selbstverwaltung sei. Ein warmer Regen freundlicher Zitate ergoß sich über die jeweilige Zuhörerschaft; und sehr oft ist der ehrenwerte Reichsfreiherr vom Stein verdienstvoll, aber ein wenig billig erwähnt worden. Man hat ihn reichlich strapaziert. Die Taten nach solchen Bemerkungen sind aber durchweg ausgeblieben. Die Praxis hat anders ausgesehen, als diese Beteuerungen lauteten. Es ist ein offenes Geheimnis, daß heute zwischen manchem Land und den Gemeinden nicht besonders herzliche Beziehungen bestehen. Die Gründe für die mannigfachen Spannungen, die hier auftreten, sind Legion. Es kann nicht meine Aufgabe sein, sie hier eingehend anzuführen, zumal wir es in dieser Stunde mit einer bundesgesetzlichen Regelung zu tun haben.
    Aber auch vom Bunde her, von Bonn her, weht seit der Existenz des Bundes nicht immer ein gemeindefreundlicher Wind. Das Grundgesetz hat den Gemeinden nicht die Anerkennung gezollt, die ihnen gerade im System einer föderalen Staatsordnung sichtbar gebührt. Die oft gehörte Erklärung, die Gemeinden seien die dritte Säule im Aufbau des neuen demokratischen Gemeinwesens, ist eine wirkungsvolle rhetorische Floskel, die sich ansprechend anhört und wie eine Binsenwahrheit klingt, aber praktisch bisher nur geringe Konsequenzen ausgelöst hat. Dabei weiß jeder Klippschüler im Laufstall der Demokratie — und wir müssen das Laufen ja erst noch lernen— —

    (Abg. Strauß: Was ist ein Klippschüler?)