Rede von
Dr.
Hermann
Ehlers
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich nehme diese Anregung selbstverständlich auf. Im übrigen, glaube ich, ist dies der erste Fall, in dem überhaupt ein Zweifel aufgetreten ist. Daß die Abgeordneten die Drucksachen in die Hand bekommen müssen, die für die Beurteilung von Gesetzentwürfen maßgebend sind, ist selbstverständlich. Ich werde dementsprechend verfahren.
Von dem Herrn Kollegen Dr. Oellers ist — gestützt auf § 72 der Geschäftsordnung — der Antrag gestellt worden, den Punkt G von der Tagesordnung abzusetzen. Ich muß ordnungsmäßig darüber abstimmen lassen. Ich bitte die Damen und Herren. die dem Absetzungsantrag des Herrn Kollegen Oellers zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. - Die Gegenprobe. - Der Antrag ist zweifellos abgelehnt, Herr Kollege Oellers.
Ich rufe auf Punkt 1 der Tagesordnung: Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des Entwurfs eines Wahlprüfungsgesetzes ;
Bericht des Wahlprüfungsausschusses (Nr. 1756 der Drucksachen); Antrag Umdruck Nr. 52.
Berichterstatter war Herr Abgeordneter Ewers, der sich, wie in der letzten Sitzung mitgeteilt worden ist, freundlicherweise bereit erklärt hatte, seinen für einen mündlichen Vortrag vorgesehenen Bericht zu diktieren. Der Bericht ist als Anlage zu dem Bericht über die 112. Sitzung des Deutschen Bundestages allen Abgeordneten zugegangen. Ich zweifle nicht, daß ihn alle Abgeordneten zur Kenntnis genommen haben. Damit ist die Berichterstattung erledigt.
Ich eröffne die Aussprache zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs. Es liegt mir lediglich ein Abänderungsantrag vor.
Ich darf zur Beschleunigung des Verfahrens im einzelnen aufrufen die §§ 1, — 2, — 3, — 4, —5 — und 6. Werden dazu Wortmeldungen abgegeben? — Das ist nicht der Fall.
Ich komme zur Abstimmung über die §§ 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Wahlprüfungsgesetzes. Ich bitte die Damen und Herren, die diesen Paragraphen zuzustimmen wünschen, die Hand zu erheben. —
Ich bitte urn die Gegenprobe. - Die Paragraphen sind angenommen.
Ich rufe weiter auf die §§ 7, — 8, — 9, — 10, —11, - 12, — 13, — 14 — und 15. Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Besprechung.
Ich komme zur Abstimmung über die §§ 7 bis 15 des Gesetzentwurfs. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Angenommen.
§ 16. Der Umdruck Nr. 52 ist, wie mir eben mitgeteilt wird, durch eine andere Fassung ersetzt, die naturgemäß nicht mehr verteilt werden konnte. Ich darf den abgeänderten Antrag der Fraktion der SPD verlesen. Es sind drei Absätze vorgesehen.
Stellt der Bundestag fest, daß die Wahl eines Abgeordneten ungültig ist oder daß ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat, so behält der Abgeordnete seine Rechte und Pflichten his zur Rechtskraft der Entscheidung.
— Das deckt sich offenbar völlig mit dem ersten Satz des bisherigen Antrags. —
Der Bundestag kann jedoch
— das ist neu —
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, daß der Abgeordnete bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht an den Arbeiten des Bundestages teilnehmen kann.
Der veränderte Antrag wird im Augenblick verteilt.
Wird gegen die gemäß Abs. 1 ergangene Entscheidung des Bundestags Beschwerde eingelegt, so kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers den gemäß Abs. 2 ergangenen Beschluß durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein solcher Beschluß nicht gefaßt worden ist, auf Antrag einer Minderheit des Bundestags, die wenigstens ein Zehntel seiner Mitglieder umfaßt, eine Anordnung gemäß Abs. 2 treffen.
Sie haben den Antrag der SPD zur Kenntnis genommen. Ich eröffne die Aussprache. Dazu bittet Herr Abgeordneter Dr. Mommer ums Wort.