Rede von
Dr.
Helmut
Bertram
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)
Der Gesichtspunkt der Gleichmälligkeit der Besteuerung ist nicht ganz zutreffend geschildert worden. Es ist so, daß der Werkfernverkehrsunternehmer auch anderen Beschränkungen unterliegt. Er ist insbesondere nicht berechtigt, Rückfracht zu befördern. Er ist also wirtschaftlich gesehen schlechter gestellt als der gewerbliche Güterfernverkehrsunternehmer. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist — auch rechtlich gesehen
— auch insofern nicht gewährleistet, als man hier nicht einen effektiven Erlös besteuert, sondern tatsächlich von rein fiktiven Durchschnittssätzen ausgeht, die bei dem einen eine wesentlich höhere Belastung als bei dem gewerblichen Güterfernverkehr hervorrufen können und bei dem andern eine wesentlich niedrigere Belastung, weil eben die Art der beförderten Güter bei dem Werkfernverkehr durchaus schwanken kann und durch den Durchschnittssatz eine ungleichmäßige Besteuerung in zahlreichen Fällen -- in allen den Fällen. in denen der Tar'f niedriger liegt als der Durchschnittssatz
— hervorgerufen wird. Der Weg, den der Gesetzentwurf gehen will, um einen sogenannten Selbstverbrauch zu besteuern, ist meines Erachtens nicht gangbar; er verstößt gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Es kommt hinzu, daß die Tonnage, die dem Werkfernverkehr zur Verfügung steht, in ihrer Verkehrsspitze notwendigerweise außerordentlich gering ist. Gerade in diesem Herbst haben wir es erlebt, wie dringend notwendig die zahlreichen'Lastkraftwagen gewesen sind, um die Waren und Güter befördern zu können, die im gewerblichen Verkehr von der Bundesbahn. nicht befördert werden konnten. Wir sind also auch wirtschaftspolitisch daran interessiert, den Werkfernverkehr nicht unnötig zu belasten und dahin zu kommen, daß der Werkfernverkehr künstlich eingeschränkt wird.
Das letzte Argument, das der Herr Bundesfinanzminis vorbrachte, ist nicht ganz zutreffend. In § 1 des Beföruerungssteuergesetzes vom Jahre 1926 ist ganz allgemein von der Beförderung von Personen und Gütern die Rede. Im Jahre 1936 bei der Ausdehnung auf den Werkfernverkehr hat man dann eben diesen Umweg eingeschlagen, daß man von einem solchen fingierten Durchschnittserlös bei der Durenführungsverordnung ausgegangen ist. Aber im dritten Reich ist man ja nicht besonders wählerisch in der Form der Gesetzgebung gewesen; man hat es sich damals sehr leicht gemacht. Wir sollten es uns heute nicht so leicht machen. Wir sollten uns ernstlich überlegen, ob wir hier einen Weg einschiagen wollen, der meines Erachtens aus wirtschaftspolitischen, aber auch aus steuerrechtlichen Gründen nicht beschritten werden kann.