Rede von
Fritz
Schäffer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine Damen und Herren! Ich will nur eine kurze Bemerkung zu dem Antrag Bertram machen und an das anknüpfen, was der Herr Vorredner gesagt hat. Zunächst möchte ich eines feststellen: Durch den § 7 des alten Beförderungssteuergesetzes ist von Anfang an auch der Eigenverbrauch — um diesen Ausdruck zu wiederholen —, also der Verkehr im eigenen Betrieb, mit zur Steuer herangezogen worden. Das alte Beförderungssteuergesetz hat sich überhaupt nur auf den Schienenverkehr erstreckt. Vom
Jahre 1936 an hat es sich auch auf den Kraftwagenverkehr erstreckt, und von demselben Jahre an war der Werkfernverkehr, um den es sich handelt, Gegenstand der Beförderungssteuer. Es ist also nicht so, daß eine Systemwidrigkeit vorliege, sondern es liegt umgekehrt im System, auch den Werkfernverkehr heranzuziehen. Er kann unmöglich freigestellt bleiben, weil sonst die Wettbewerbsverhältnisse unter den Unternehmen verschieden sein würden. Der Unternehmer, der das Beförderungsgewerbe zum Transport seiner Waren benützt, müßte die Beförderungsteuer zahlen, und derjenige, der innerhalb seines eigenen Betriebs mit eigenen Fahrzeugen fährt, würde von dieser Beförderungssteuer ausgenommen sein. Es muß Sinn jeder Steuergesetzgebung sein, so ausgebaut zu werden, daß die Wettbewerbsverhältnisse möglichst unberührt bleiben. Und gerade unter diesem Gesichtspunkt möchte ich dringend bitten, davon abzusehen, dem Antrag Bertrag zu entsprechen und die Freistellung des Werkfernverkehrs zu verfügen. Es wurde schon betont, daß der Anteil des Werkfernverkehrs etwa
65% des gesamten Güterfernverkehrs beträgt. Es handelt sich also um eine Frage von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung.
Ich bitte, auch den Punkt 2 des Antrags abzulehnen. Ich darf an das anknüpfen, was mein Herr Vorredner gesag hat. Sie können wirklich das Vertrauen haben, daß das Bundesministerium der Finanzen diese Dinge unbürokratisch behandeln wird, daß es mit den Wirtschaftsverbänden in Fühlung treten wird und daß es da, wo es sich um wichtige Entscheidungen handelt, selbstverständlich auch mit den Ausschüssen des Bundestages Rücksprache nehmen wird. Die Formulierung, die hier vorgeschiagen wird, ist in sich widterspruchsvoil und, möchte ich sagen, gegen jede Kleiderordnung Nach den geltenden Bestimmungen ist im Werkfernverkehr eine Steuer in Höhe von 0,6 Pfennig je Tonne und Kilometer und im Gelegenheitsverkehr uni grenzüberschreitenden Verkehr in Höhe von 0,3 Pfenn g je Person find Kilometer vorgesehen. Dabei ist seinerzeit bei der Festsetzung der Steuer von 0,6 PfennIg von einem Durchschnittsbeförderungsentgelt je Tonne und Kilometer im Güterverkehr von 8,5 Pfennig und bei Festsetzung der Steuer von 0,3 Pfennig von einem Durchschnittsbeförderungsent.gelt von 2,5 Pfennig je Person und Kilometer im Personenbeförderungsverkehr ausgegangen worden. Die im Jahre 1936 ermittelten Durchschnittsbeförderungsentgelte entsprechen nicht mehr den heutigen Durchschnittsbeförderungsentgelten. Es muß infolgedessen eine Anpassung erfolgen, und ich bitte, es bei den gesestzlichen Bestimmungen zu belassen.