Rede von: Unbekanntinfo_outline
Meine Damen und Herren! Da sich die Auffassung meiner Fraktion mit dem mündlichen Bericht des Ausschusses für Finanz-und Steuerfragen, aber auch mit der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehrswesen deckt, kann ich mich darauf beschränken, auf den Abänderungsantrag einzugehen, den der Abgeordnete Dr. Bertram hier eben vorgetragen und begründet hat. Ob die Beförderungssteuer für den Werkfernverkehr früher einmal in dem Gesetz enthalten war oder nicht oder wieder herausgenommen wurde, ist für unsere Entscheidung belanglos. Entscheidend ist für uns, daß alle Verkehrsträger — und in diesem Falle alle Beteiligten am Straßenverkehr — steuerlich gleichmäßig behandelt werden. Der Werkverkehr ist, wie der Berichterstatter richtig gesagt hat, bei den insgesamt 42 000 Wagen mit ungefähr 26 000 Wagen beteiligt. Er stellt also einen wichtigen Faktor im gesamten Straßenverkehr dar, der unmöglich von einer Beförderungssteuer ausgenommen werden kann.
Ich darf in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß es in der Steuergesetzgebung ja durchaus üblich ist, den Eigenverbrauch ebenfalls zu besteuern, und weiter geschieht hier auf diesem Gebiet nichts.
Die Argumentation des Abgeordneten Bertram, daß die Steuer nicht festliege, stimmt in dieser Form nicht. Der Prozentsatz, der im Gesetz vorgesehen ist, ist selbstverständlich auf den Werkfernverkehr analog anzuwenden. Wir sind uns der Schwierigkeit bewußt, die Dinge etwa so zu berechnen, wie es der gewerbliche Straßenverkehr machen kann. Infolgedessen haben wir absolutes Vertrauen zu dem Bundesfinanzministerium, daß es eine Regelung finden wird, die eine allzugroße Bürokratie vermeidet, auf der andern Seite aber eine einigermaßen gerechte Durchschnittsbelastung bei der Beförderungssteuer erzielt.
Ich bitte Sie also im Namen meiner Fraktion, den ersten Teil des Abänderungsantrages abzulehnen, ebenso auch den zweiten Teil, da ja der Herr Berichterstatter schon deutlich darauf hingewiesen hat, daß es nicht Angelegenheit des Bundesrates sein kann, an dieser Rechtsverordnung mitzuwirken, um so weniger also Angelegenheit des Bundestages.