Rede von
Dr.
Helmut
Bertram
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)
Meine Damen und Herren! Im Ausschuß ist über diese Frage anläßlich der Rückverweisung eine heftige Debatte entbrannt, und die Abstimmung war keineswegs einstimmig, wenn auch eine Mehrheit sich für den von dem Berichterstatter vorgetragenen Gesetzestext gefunden hat.
Ich möchte auf einige wenige Gesichtspunkte hinweisen, die meiner Ansicht nach doch das Plenum veranlassen sollte, dem Ausschußbericht nicht beizutreten. Da ist zunächst die Tatsache, daß die Einbeziehung des Werkfernverkehrs in die Beförderungssteuer in systemwidriger Weise im Jahre 1936 aus lediglich verkehrspolitischen Gründen vorgenommen worden ist. Im alten Beförderungssteuergesetz von 1926 war der Werkfernverkehr nicht aufgenommen. Es ist also nicht ganz richtig, wenn der Herr Berichterstatter sagt, vorübergehend sei der Werkfernverkehr herausgenommen worden. Richtig ist, daß die Beförderungsleistung ursprünglich, wenn sie im Werkfernverkehr erbracht wurde, nicht zur Steuer herangezogen wurde. Denn die Beförderungssteuer betrifft die gewerbliche Hauptleistung eines Unternehmers, der eine Beförderungsleistung vollbringt. Beim Werkfernverkehr ist es aber doch so, daß der Unternehmer nur innerbetriebliche Aufgaben mit seinen Transportmitteln erledigt, so daß die Begriffsbestimmung des Beförderungsgesetzes an sich auf den Werkfernverkehr
gar nicht paßt und deshalb sinngemäß das Beförderungsteuergesetz früher auch niemals auf den Werkfernverkehr angewendet worden ist.
Es kommt hinzu, daß tatsächlich diese Steuer zu den zahlreichen anderen Belastungen, die jetzt schon der Kraftverkehr hat auf sich. nehmen müssen und noch auf sich nehmen soll, hinzutreten wird. Wir werden also den Werkfernverkehr zu all den anderen Lasten, die er zu tragen hat, noch zusätzlich belasten.
Das weitere Argument, das für unseren Abänderungsantrag, den ich Ihnen vorgelegt habe, spricht, ist die Tatsache, daß die Kontrolle außerordentlich schwierig ist. Die Kontrolle bei der Beförderungssteuer ist leicht für den gewerblichen Verkehr. Denn dort liegen eindeutige Unterlagen, nämlich die Erlöse, vor. Das Beförderungssteuergesetz sieht auch vor, daß 7% der vereinbarten Erlöse zur Steuer herangezogen werden. Beim Werkfernverkehr liegt aber die Besteuerungsgrundlage eines entsprechend vereinbarten Erlöses überhaupt nicht vor. Deshalb ist ein kompliziertes Umrechnungssystem notwendig, um zu fingierten Erlösen zu kommen, die in Wirklichkeit von niemandem gezahlt werden und die eine künstliche Berechnungsgrundlage für diese Steuer erst bilden sollen. Aus diesen Gründen ist die Berechnung auf außerordentliche Schwierigkeiten gestoßen. Wenn jetzt der Herr Bundesfinanzminister eine Durchführungs-, eine Rechtsverordnung erlassen soll, in der diese Bestimmung aufzunehmen ist, dann ist damit die Kompliziertheit der Bestimmungen an sich noch keineswegs beseitigt, und — das scheint mir von besonderer Bedeutung zu sein — der Steuersatz als solcher muß ja doch auch in dieser Bestimmung erst festgelegt werden. Er ist jetzt gar nicht festgelegt worden, sondern man versucht, einen Durchschnittssatz zu berechnen. Dieser Durchschnittssatz ist für hoch . tarifierte Güter zu niedrig, für niedrig tarifierte Massengüter zu hoch, so daß hier also eine völlig neue Steuer auf Grund von fingierten Erlösen geschaffen wird. Das würde meines Erachtens aus rechtlichen Gründen nicht zulässig sein.
Ich bitte deshalb das Hohe Haus, den Abänderungsanträgen der Zentrumspartei — sie liegen vor
zuzustimmen, die sich erstens darauf beziehen, daß der Werkfernverkehr aus diesem Gesetz herausgenommen wird, weil er keine Beförderungsleistung im eigentlichen Sinne des Beförderungssteuergesetzes darstellt, und zweitens, daß in den Durchführungsverordnungen die Zustimmung des zuständigen Ausschusses des Bundestages aufgenommen wird, um auch für den Möbelfernverkehr eine Handhabe zu haben, die unnötige bürokratische Schwierigkeiten vermeidet.