Meine Damen und Herren! Die Drucksache Nr. 1311 über den Entwurf eines Gesetzes über Schifferdienstbücher sowie der Mündliche Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen in der Fassung der Drucksache Nr. 1558 liegt Ihnen vor. In der 86. Plenarsitzung wurde das Gesetz über Schifferdienstbücher am 15. September 1950 an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen. Der Ausschuß hat sich in der 27. Sitzung am 4. Oktober mit dem Gesetzentwurf eingehend beschäftigt und schlägt Ihnen die aus dem schriftlichen Bericht ersichtlichen, fettgedruckten Änderungen vor.
Zum Gesetz selbst möchte ich folgendermaßen Stellung nehmen. Ebenso wie der Führer eines Kraftwagens einen Führerschein braucht, muß derjenige, der ein Binnenschiff führen will, einen Schiffsführerschein, auch Schifferpatent genannt, besitzen. Um das Patent erwerben zu können, sind von dem Bewerber verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen, zu denen u. a. der Nachweis gehört, daß er bestimmte Stromstrecken befahren und bestimmte Fahrzeiten zurückgelegt hat. Dieser Nachweis wurde früher, d. h. vor Einführung der ehemaligen Arbeitsbücher, durch besondere Urkunden geführt, auf dem Rhein durch Schifferdienstbücher, die auf der Mannheimer Akte von 1868 beruhten, auf der Elbe durch Fahrtenbücher, die auf Grund der Internationalen Elbschiffahrtsakte ausgestellt wurden. Mit Einführung der Arbeitsbücher fielen diese Urkunden weg. Nach Wegfall der Arbeitsbücher besteht heute der unerfreuliche Zustand, daß die Nachweise von dem Schiffer durch einfache Bescheinigungen der Schiffsführer erbracht werden, deren Echtheit oft in Zweifel gezogen werden muß und die ebenso häufig verlorengehen.
Die Schiffahrt hat daher den dringenden Wunsch geäußert, einheitliche Schifferdienstbücher einzuführen, was durch das vorliegende Gesetz geschehen soll. Das Gesetz hat insofern eine längere Geschichte, als es bereits beim früheren Wirtschaftsrat eingebracht war, von diesem jedoch auf die Liste der dem Bundestag vorzubehaltenden Gesetze gesetzt worden war.
Der Ausschuß für Verkehrswesen hat sich, wie bereits gesagt wurde, mit dem Gesetzentwurf eingehend befaßt, ihn gebilligt und schlägt folgende geringfügige Änderungen vor.
In § 1 Abs. 1 Buchst. a) ist hinter den Worten „in ein festes Dienstverhältnis tritt" folgender Zusatz einzufügen: „oder Dienst tut". Es sollen damit auch die Fälle erfaßt werden, in denen der Eigentümer eines Binnenschiffs, der noch kein Schifferpatent besitzt, auf seinem eigenen Schiff zur Bemannung gehört und Dienst tut.
In § 6 erhält Abs. 1 folgenden zweiten Satz: „Weitere Eintragungen sind nicht zulässig."
Damit wird einer Anregung des Bundesrats entsprochen. Der Inhaber des Schifferdienstbuches soll vor Eintragungen geschützt werden, die seine Person irgendwie nachteilig kennzeichnen.
Zu § 6 Abs. 4: 13m klar herauszustellen, daß der Schiffsführer die Nachtragungen nur hinsichtlich der Reisen seiner Mannschaft vorzunehmen hat, die diese auf seinem Schiff zurückgelegt hat, schlägt der Ausschuß folgende Fassung vor:
Für die bei Inkrafttreten des Gesetzes im Dienst befindliche Mannschaft eines Binnenschiffs hat der Schiffsführer die Angaben über den Dienstantrit auf dem von ihm geführten Schiff und, soweit Nachweise hierüber vorhanden sind, die seitdem auf diesem Schiff zurückgelegten Fahrten und die befahrenen Stromstrecken nachzutragen.
Zu § 8: Damit auch die fahrlässige Begehung von Verstößen gegen die dem Schiffsführer, den Schiffs- und Hilfsleuten nach dem Gesetz obliegenden Pflichten bestraft werden kann, schlägt der Ausschuß entsprechend einer Anregung des Bundesrats folgende Fassung des § 8 vor:
Soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutschen Mark bestraft
1. ein Schiffsführer, der vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 4 einen Schiffs- oder Hilfsmann beschäftigt, ohne daß dieser ihm zuvor sein Schifferdienstbuch ausgehändigt hat,
b) das Schifferdienstbuch nicht oder unrichtig führt,
c) gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 unzulässige Eintragungen vornimmt,
d) es unterläßt, das in seinem Besitz befindliche Schifferdienstbuch gemäß § 7 vorzuzeigen oder vorzulegen;
2. ein Schiffs- oder Hilfsmann, der eigenmächtig in seinem Schifferdienstbuch Eintragungen vornimmt oder der es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, das in seinem Besitz befindliche Schifferdienstbuch gemäß § 7 vorzuzeigen oder vorzulegen.
Bei dieser Fassung ist in Ziffer 1 Buchstabe c) eine neue Strafbestimmung aufgenommen worden, die sich aus dem Zusatz zu § 6 Abs. 1 ergibt.
Im Auftrage des Ausschusses für Verkehrswesen bitte ich das Hohe Haus, sich dem Antrag des Ausschusses anzuschließen.