Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf zu der Frage der Weihnachtszuwendungen, und zwar zunächst zur Rechtslage, folgende Ausführungen machen. Durch' die Verordnung zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vom 7. Juni 1950 ist eine neue Vorschrift eingefügt worden, nach der Weihnachtszuwendungen oder Neujahrszuwendungen, soweit sie im Einzelfall insgesamt 100 Mark nicht übersteigen, steuerfrei sind. Nach dem zur Zeit geltenden Recht wird also von der Weihnachtszuwendung ein Betrag bis zu 100 DM lohnsteuerlich nicht erfaßt. Eine Änderung dieser Vorschrift — das hat Herr Abgeordneter Degener schon ausgeführt — ist durch eine Verordnung der Bundesregierung möglich, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf.
Die Bundesregierung hat sich in der letzten Kabinettssitzung mit der steuerlichen Behandlung der Weihnachtszulagen befaßt. Auf Anregung des Herrn Bundesarbeitsministers hat die Bundesregierung den Bundesfinanzminister ersucht, im Bundesrat vorstellig zu werden, damit die Lohnsteuer-Freigrenze für Weihnachtsgratifikationen von 100 DM auf 200 DM für dieses Jahr heraufgesetzt werden kann. Dieser Weg erscheint angezeigt, weil die Erhöhung des Freibetrages zu einer Beeinträchtigung des Lohnsteueraufkommens führt, das den Ländern zusteht, und weil der Finanzausschuß des Bundesrats in einer Sitzung vom 2. November dieses Jahres unter Hinweis auf die Regelung in der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung den Standpunkt vertreten hatte, daß damals kein Anlaß vorgelegen habe, zu den Erhöhungsanträgen Stellung zu nehmen.
Ich wiederhole also nochmals: Das Bundeskabinett setzt sich dafür ein, daß die Grenze für die steuerfreien Weihnachtszuwendungen auf 200 DM erhöht wird. Wir werden dieserhalb an den Bundesrat herantreten. Durch diesen Beschluß der Bundesregierung ist dem Antrag Drucksache Nr. 1525 entsprochen worden. Eine weitere Erhöhung des steuerfreien Betrages über 200 DM hinaus erscheint unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht vertretbar. Die Finanzminister der Länder haben sich unter dem Zwang der jetzigen Situation ihrer Länder mehrfach gegen jede Ausweitung steuerlicher Vergünstigungen ausgesprochen. Wegen der Haushaltslage der Länder ist die Bundesregierung nicht in der Lage, dem Bundesrat eine Erhöhung des steuerfreien Betrages über 200 DM hinaus in Vorschlag zu bringen. Die Bundesregierung hat sich bei ihrem Beschluß unter Zurückstellung erheblicher haushaltsmäßiger Bedenken — sie hat ja auch die Pflicht, an die Haushaltslage der Länder zu denken — ausschließlich von sozialen Erwägungen leiten lassen. Es ist aber kaum anzunehmen, daß für einen größeren Teil der Arbeitnehmer Weihnachtszuwendungen über 200 DM hinaus gezahlt werden. Der Vollständigkeit halber möchte ich aber hinzufügen, daß, wenn die Verordnung zustandekommt, auch bei Weihnachtszuwendungen, die über 200 DM hinausgehen, 200 DM in jedem Fall steuerfrei bleiben und nur ein überschießender Betrag der Lohnsteuer unterliegen würde. Die Bundesregierung bittet daher, den Anträgen, die über 200 DM hinausgehen, die Zustimmung nicht zu geben.
Nun liegt ferner ein Gesetzentwurf der Zentrumsfraktion vor, der das Einkommensteuergesetz in drei Punkten geändert wissen will. Der erste Punkt betrifft ebenfalls die Weihnachtsgratifikationen. Bei der Länge der Zeit, die ein Gesetzentwurf, auch ein Initiativgesetzentwurf, braucht, ist es, glaube ich, der schnellere und zuverlässigere Weg, die Erhöhung der jetzigen Grenze von 100 DM durchzuführen; es ist der Weg, der im Antrag Drucksache Nr. 1525 gewiesen ist, nämlich der einer Änderung der Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats. Übrigens würde, da es sich um Steuern der Länder handelt, auch ein Initiativgesetz der Zustimmung des Bundesrats bedürfen.
Was nun die beiden anderen Punkte betrifft, so sind das Einzelfragen aus der Einkommensteuer. Es erhebt sich doch wohl die Frage, ob es im Moment zweckmäßig ist, im Wege eines Sondergesetzes derartige Spezialfragen zu behandeln. Sie haben gehört, daß Herr Minister Schäffer in seiner Haushaltsrede in der letzten Woche angedeutet hat, daß unter Umständen gewisse Änderungen des gegenwärtigen Einkommensteuerrechts in Erwägung gezogen werden müßten und daß die Richtung etwaiger Änderungen allerdings wohl nicht eine Erweiterung bestehender Vergünstigungen, sondern die Einengung gewisser Vergünstigungen sein wird. Das wäre also nicht die Tendenz, die der Antrag des Zentrums hat. Ich glaube aber, man kann diese Frage gar nicht isoliert lösen, sondern muß sie im Zusammenhang der Betrachtung der Haushalte des Bundes und der Länder, also im Gesamtzusammenhang sehen und beraten. Ich würde mir daher die Anregung erlauben, diesen Initiativantrag der Zentrumsfraktion zunächst an den Finanzausschuß zu überweisen.